Sachsen

Schulordnung Gemeinschaftsschulen

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Quellenkennung: 19224. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2021 Nr. 28, S. 713 Fsn-Nr.: 710-1.98 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. August 2026

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Gemeinschaftsschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gemeinschaftsschulen – SOGES) erlassen als Artikel 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Einführung der Gemeinschaftsschule und Oberschule+ Vom 22. Juni 2021 Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2026 Inhaltsübersicht1 Abschnitt 1 Allgemeines § 1 Geltungsbereich § 2 Aufbau der Gemeinschaftsschule und Kooperation mit Grundschulen § 3 Leistungsdifferenzierender Unterricht § 4 Änderung und Wechsel des Anforderungsniveaus Abschnitt 2 Aufnahme und Schulwechsel § 5 Anmeldung § 6 Aufnahme und Zurückstellung § 7 Bildungsberatung § 8 Schulwechsel § 9 Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs Abschnitt 3 Unterrichtsorganisation § 10 Klassen- und Gruppenbildung § 11 Unterrichtszeit § 12 Schuljahr, Ferien, unterrichtsfreie Tage § 12a Nutzung privater mobiler Endgeräte in der Primarstufe § 13 Aufsicht Abschnitt 4 Unterricht § 14 Pflichtbereich § 15 Wahlbereich § 16 Fremdsprachen § 17 Berufs- und Studienorientierung § 18 Zusätzliche schulische Veranstaltungen § 19 Individuelle Förderung § 20 LRS-Klassen § 21 Inklusiver Unterricht Abschnitt 5 Ermittlung und Bewertung von Leistungen, Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung § 22 Grundsätze und Grundlagen der Leistungsermittlung und -bewertung § 23 Bewertung von Leistungen § 24 Nichterbrachte Leistungen § 25 Bewertung in Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung § 26 Bewertung bei inklusiver Unterrichtung § 27 Leistungsnachweise § 28 Organisation und Durchführung der Leistungsnachweise § 29 Äußere Form, Sprachrichtigkeit und Ausdruck § 30 Besondere Leistungsfeststellung § 31 Hausaufgaben § 32 Täuschungen Abschnitt 6 Halbjahresinformationen, Zeugnisse § 33 Halbjahresinformationen und Halbjahreszeugnisse § 34 Jahreszeugnisse § 35 Besonderheiten ab Klassenstufe 7 § 36 Abschluss- und Abgangszeugnisse § 37 Förderschwerpunkte und Inklusion § 38 Formerfordernisse Abschnitt 7 Versetzung, Wiederholung § 39 Versetzungsbestimmungen § 40 Wiederholung einer Klassen- oder Jahrgangsstufe § 41 Freiwillige Wiederholung § 42 Überspringen einer Klassenstufe § 43 Schulbesuch im Ausland Abschnitt 8 Gymnasiale Oberstufe § 44 Organisation der gymnasialen Oberstufe § 45 Fächer der gymnasialen Oberstufe Abschnitt 9 Prüfungen und Abschlüsse § 46 Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses § 47 Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und des qualifizierenden Hauptschulabschlusses § 48 Abiturprüfung und Gesamtqualifikation zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife § 49 Erwerb von Abschlüssen für inklusiv unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit den Förderschwerpunkten Lernen und geistige Entwicklung Abschnitt 10 Prüfungen für Schulfremde § 50 Prüfung zum Erwerb des Real- und Hauptschulabschlusses für Schulfremde § 51 Abiturprüfung für Schulfremde Abschnitt 1 Allgemeines § 1 Geltungsbereich (1) 1Diese Verordnung gilt für alle Gemeinschaftsschulen in öffentlicher Trägerschaft im Freistaat Sachsen. 2Sie gilt für Gemeinschaftsschulen in öffentlicher Trägerschaft im deutsch-sorbischen Gebiet, soweit die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Arbeit an sorbischen und anderen Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet vom 22. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 307), in der jeweils geltenden Fassung, keine abweichenden Festlegungen enthält. (2) 1Die §§ 3, 4, 6 und 21 Absatz 2, die §§ 22 Absatz 1 bis 5, die §§ 23 bis 27 und 28 Absatz 2 bis 4, die §§ 30, 32 sowie 33 Absatz 2 und 3, die §§ 34 bis 37 sowie 38 Absatz 1 und 2, § 39 Absatz 1 bis 8, die §§ 40 und 41 sowie die Abschnitte 8 bis 10 finden auf als Ersatzschulen staatlich anerkannte Gemeinschaftsschulen entsprechende Anwendung, mit Ausnahme der entsprechenden Geltung von § 39 Absatz 2, § 41 Absatz 3 Satz 2 und § 68 Absatz 7 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379), in der jeweils geltenden Fassung. 2Die Schulaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, soweit diese durch das besondere pädagogische Konzept der Schule begründet sind.2 § 2 Aufbau der Gemeinschaftsschule und Kooperation mit Grundschulen (1) 1Die Klassenstufe 1 knüpft an die vorschulischen Erfahrungen der Kinder an. 2Die Klassenstufen 5 und 6 haben orientierende Funktion. 3Die Jahrgangsstufen 11 und 12 bilden die gymnasiale Oberstufe. (2) 1Bei Kooperation mit einer Grundschule gemäß § 7a Absatz 3 des Sächsischen Schulgesetzes soll die kooperierende Grundschule in räumlicher Nähe der Gemeinschaftsschule liegen. 2In einer Kooperationsvereinbarung sind insbesondere Regelungen für den Übergang von der kooperierenden Grundschule zur Gemeinschaftsschule zu treffen. 3Dabei kann vereinbart werden, dass Schülerinnen und Schüler der kooperierenden Grundschule bei Kapazitätsengpässen vorrangig berücksichtigt werden. 4Über die Kooperationsvereinbarung gemäß § 7a Absatz 3 Satz 5 des Sächsischen Schulgesetzes entscheidet die jeweilige Schulkonferenz der beteiligten Schulen auf Vorschlag der jeweiligen Gesamtlehrerkonferenz. 5Sie ist der Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen. 6Die kooperierende Grundschule und die Gemeinschaftsschule stimmen ihre Schulprogramme ab. § 3 Leistungsdifferenzierender Unterricht (1) 1Ab der Klassenstufe 7 erfolgt in ausgewählten Fächern nach Maßgabe von Absatz 5 (Differenzierungsfächer) Unterricht in den lehrplanbezogenen Anforderungsniveaus Hauptschulanforderungsniveau, Realschulanforderungsniveau oder gymnasiales Anforderungsniveau (leistungsdifferenzierender Unterricht). 2Das pädagogische Konzept gemäß § 3a Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes muss Aussagen zur pädagogischen und organisatorischen Umsetzung des leistungsdifferenzierenden Unterrichts enthalten. (2) Zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres der Klassenstufe 6 entscheiden die Eltern auf Empfehlung der Klassenkonferenz und nach Beratung durch die Schule, welchem Anforderungsniveau die Schülerinnen und Schüler jeweils zugeordnet werden. (3) Die Teilnahme am Unterricht im Realschulanforderungsniveau wird in der Regel nicht empfohlen, wenn die Schülerin oder der Schüler in der Halbjahresinformation der Klassenstufe 6 in mehr als zwei Differenzierungsfächern gemäß Absatz 5 Satz 2 mit der Note „ausreichend“ oder schlechter bewertet wurde. (4) Die Teilnahme am Unterricht im gymnasialen Anforderungsniveau wird in der Regel empfohlen, wenn in der Halbjahresinformation der Klassenstufe 6 der Durchschnitt der Noten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch 2,0 oder besser ist, keines dieser Fächer mit der Note „ausreichend“ oder schlechter benotet wurde und der Durchschnitt der Noten in allen anderen Fächern besser als 2,5 ist. (5) 1Schülerinnen und Schüler, die dem gymnasialen Anforderungsniveau zugeordnet sind, werden in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch, Biologie, Physik, Chemie und in der zweiten Fremdsprache ausschließlich nach den Lehrplänen des Gymnasiums unterrichtet. 2Schülerinnen und Schüler, die dem Realschulanforderungsniveau zugeordnet sind, werden in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch, Physik und Chemie mindestens nach den Lehrplänen des Realschulbildungsganges unterrichtet. 3Über weitere Fächer entscheidet jeweils die Schule. § 4 Änderung und Wechsel des Anforderungsniveaus (1) 1Eine Änderung der Zuordnung einer Schülerin oder eines Schülers zu einem Anforderungsniveau ist jeweils zum Schulhalbjahr und zum Schuljahresende, außer am Ende der Klassenstufe 10 möglich, wenn die gezeigten Leistungen und die voraussichtliche Leistungsentwicklung dies nach Maßgabe des § 3 Absatz 3 und 4 rechtfertigen. 2Über die Änderung der Zuordnung entscheidet die Klassenkonferenz nach einem Beratungsgespräch der Schule mit den Eltern. (2) Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 9, die den qualifizierenden Hauptschulabschluss erworben haben, können in die Klassenstufe 10 des Realschulanforderungsniveaus, auf Wunsch der Eltern nach einem Beratungsgespräch mit der Schule auch in die Klassenstufe 9 des Realschulanforderungsniveaus wechseln. (3) 1Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 10, die den Realschulabschluss erworben haben, können in die Klassenstufe 10 des gymnasialen Anforderungsniveaus wechseln. 2§ 6 Absatz 5 und 6 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung gilt entsprechend. (4) 1Können Schülerinnen und Schüler im besuchten Anforderungsniveau, mit Ausnahme des Hauptschulanforderungsniveaus, nicht in die nächsthöhere Klassenstufe versetzt werden, kann die Klassenkonferenz entscheiden, dass sie vom gymnasialen Anforderungsniveau in die nächsthöhere Klassenstufe des Realschulanforderungsniveaus oder vom Realschulanforderungsniveau in die nächsthöhere Klassenstufe des Hauptschulanforderungsniveaus wechseln, wenn die Nichtversetzung auf mangelhaften Leistungen in den für das Anforderungsniveau maßgeblichen Differenzierungsfächern beruht und keines dieser Fächer mit „ungenügend“ bewertet wurde. 2Der Wille der Eltern soll berücksichtigt werden. (5) 1Können Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 9, die dem Realschulanforderungsniveau zugeordnet sind, nicht in die Klassenstufe 10 versetzt werden und werden sie den Anforderungen des Realschulanforderungsniveaus voraussichtlich auch künftig nicht gewachsen sein, kann die Klassenkonferenz entscheiden, dass sie bei der Wiederholung der Klassenstufe 9 im Hauptschulanforderungsniveau unterrichtet werden. 2§ 40 Absatz 5 bleibt unberührt. Abschnitt 2 Aufnahme und Schulwechsel § 5 Anmeldung (1) 1Die Schulleiterinnen und Schulleiter geben im Mai eines jeden Jahres Ort und Zeit der Anmeldung für die Klassenstufe 1 durch den Schulträger in ortsüblicher Weise bekannt. 2Die Anmeldung soll im Zeitraum vom 1. August bis zum 15. September erfolgen. 3In den Fällen von § 27 Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes muss die Anmeldung bis zum 28. Februar des folgenden Kalenderjahres vorgenommen werden. 4Den Termin für die Anmeldung nach Satz 3 benennt die oberste Schulaufsichtsbehörde in der für das jeweilige Schuljahr geltenden Verwaltungsvorschrift zum Bedarf und Schuljahresablauf. (2) 1Kinder, die bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden, sind von den Eltern an einer Gemeinschaftsschule anzumelden, sofern diese sie nicht an einer Grundschule ihres Schulbezirks oder einer Oberschule+ angemeldet haben. 2Kinder, die das sechste Lebensjahr später vollenden, können angemeldet werden. 3Die Schulleiterin oder der Schulleiter teilt bis zum 28. Februar des Einschulungsjahres der Schulaufsichtsbehörde schriftlich mit, welches Kind an der Gemeinschaftsschule nicht aufgenommen wird. 4Hierbei sind Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift sowie die gesetzlichen Vertreter und deren Anschriften, falls diese von der Anschrift des Kindes abweichen, anzugeben. (3) Bei Anmeldung an einer Gemeinschaftsschule in freier Trägerschaft gilt § 3 Absatz 3 der Schulordnung Grundschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 312), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713), geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend. (4) Für den Besuch einer genehmigten Gemeinschaftsschule in freier Trägerschaft gilt § 3 Absatz 4 der Schulordnung Grundschulen entsprechend. (5) Vor dem Anmeldetermin werden an den Gemeinschaftsschulen Informationsveranstaltungen durchgeführt, in denen die an der Gemeinschaftsschule möglichen Abschlüsse, das pädagogische Konzept, insbesondere der leistungsdifferenzierende Unterricht in den verschiedenen Anforderungsniveaus und der Wahlbereich, das Schulprogramm sowie die möglichen Übergänge zu anderen Schularten vorgestellt werden. (6) 1Die Eltern melden die Kinder an, volljährige Schülerinnen und Schüler melden sich selbst an. 2Bei der Anmeldung ist die Geburtsurkunde oder ein entsprechender Nachweis über die Identität der Schülerin oder des Schülers sowie ab Klassenstufe 2 das zuletzt erstellte Jahreszeugnis oder die zuletzt erstellte Halbjahresinformation der zuvor besuchten Schule vorzulegen. (7) 1Bei der Anmeldung werden folgende Daten verarbeitet: 1. Name und Vorname der Eltern und des Kindes, 2. Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes, 3. Geschlecht des Kindes, 4. Anschrift der Eltern und des Kindes, 5. Telefonnummer, 6. die Kontaktdaten einer Person, die im Notfall zu benachrichtigen ist, 7. Staatsangehörigkeit des Kindes, 8. Religionszugehörigkeit des Kindes, 9. Art und Grad einer Behinderung und chronische Krankheiten, soweit sie für den Schulbesuch von Bedeutung sind sowie Teilleistungsschwächen, die dafür qualifizierte Lehrerinnen, Lehrer, Schulpsychologinnen oder Schulpsychologen festgestellt haben, der Bescheid zu einem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf und der darauf bezogene Förderplan gemäß § 17 Absatz 3 der Schulordnung Förderschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 317), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 10. bei Anmeldung für die Klassenstufe 1, ob im Jahr vor der Schulaufnahme eine Kindertageseinrichtung besucht wird, 11. Erklärung zum Sorgerecht, im Fall des alleinigen Sorgerechts eines Elternteils ist dieser Umstand nachzuweisen, und 12. Erklärung der Eltern zur Zwei- oder Mehrsprachigkeit des Kindes, falls die Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist. 2Diese Daten können von der abgebenden Schule übernommen werden. 3Die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler müssen Änderungen der Daten nach Satz 1 Nummer 1 bis 6, 8 und 11 der Schule umgehend mitteilen. (8) Die Daten nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 7, 9 und 12 dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Eltern oder der volljährigen Schülerinnen oder Schüler verarbeitet werden. § 6 Aufnahme und Zurückstellung (1) 1Kinder sind in die Klassenstufe 1 aufzunehmen. 2Im Anschluss an die Grundschule und bei Kooperation mit einer Grundschule werden die Schülerinnen und Schüler nach Abschluss der Klassenstufe 4 in die Klassenstufe 5 aufgenommen. (2) Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Rahmen der verfügbaren Ausbildungsplätze. (3) Für die Zurückstellung schulpflichtiger Kinder gemäß § 27 Absatz 3 des Sächsischen Schulgesetzes gilt § 4 Absatz 3 und 4 der Schulordnung Grundschulen entsprechend. (4) Für die Schuleingangsphase gilt § 5 der Schulordnung Grundschulen entsprechend. (5) Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 9 der Oberschule, die den qualifizierenden Hauptschulabschluss erworben haben, können in die Klassenstufe 10 des Realschulanforderungsniveaus der Gemeinschaftsschule, auf Wunsch der Eltern nach einem Beratungsgespräch mit der Schule auch in die Klassenstufe 9 des Realschulanforderungsniveaus der Gemeinschaftsschule wechseln. (6) 1Nach Abschluss der Klassenstufe 10 der Oberschule werden Schülerinnen und Schüler in die Klassenstufe 10 des gymnasialen Anforderungsniveaus der Gemeinschaftsschule aufgenommen, wenn der Durchschnitt der in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch im Halbjahreszeugnis der Klassenstufe 10 erreichten Noten sowie der Durchschnitt der Noten in allen anderen Fächern besser als 2,5 ist und sie die Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses bestanden haben. 2Sie werden auch dann aufgenommen, wenn sie diese Anforderungen mit dem Abschlusszeugnis der Oberschule erfüllen. (7) Nach Abschluss der Klassenstufe 10 des Gymnasiums wird eine Schülerin oder ein Schüler in die Jahrgangsstufe 11 der Gemeinschaftsschule aufgenommen, wenn sie oder er in die Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums versetzt worden ist. § 7 Bildungsberatung (1) 1Die Gemeinschaftsschule bietet eine Bildungsberatung gemäß § 17 Absatz 1 des Sächsischen Schulgesetzes an. 2Grundlage dafür ist das Schulprogramm und das pädagogische Konzept der Schule. (2) 1Die Bildungsberatung erfolgt zum Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten der Schülerin oder des Schülers. 2Sie orientiert sich an den individuellen Lern- und Entwicklungsvoraussetzungen und erfolgt insbesondere zu Fragen der Schullaufbahn, zu den Bildungsmöglichkeiten entsprechend den Fähigkeiten und Neigungen und zu den Bildungsangeboten anderer Schularten. (3) 1Im Anfangsunterricht bietet die Schule allen Eltern eine Bildungsberatung zum Entwicklungsstand des Kindes an. 2Der Anfangsunterricht umfasst die Klassenstufen 1 und 2. 3Diese bilden eine pädagogische Einheit. (4) 1Im ersten Schulhalbjahr der Klassenstufe 3 bietet die Schule allen Eltern eine Bildungsberatung an, insbesondere zu den Bildungsangeboten und Leistungsanforderungen der jeweiligen Anforderungsniveaus der Gemeinschaftsschule. 2Nach Erörterung in der Klassenkonferenz führt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres mit den Eltern ein Beratungsgespräch zum Entwicklungsstand und zur weiteren Schullaufbahn der Schülerin oder des Schülers, wobei Bildungsvereinbarungen geschlossen werden können. 3Die Beratung nach Satz 1 kann vom zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufe 3 bis spätestens Ende November der Klassenstufe 4 vertieft werden. 4Die Gespräche sind zu dokumentieren. (5) 1Eltern, deren Kind nach Abschluss der Klassenstufe 4 auf eine Oberschule oder ein Gymnasium wechseln soll, bietet die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer im ersten Schulhalbjahr der Klassenstufe 4 ein Gespräch über die voraussichtliche Bildungsempfehlung an. 2Zu diesem Gespräch können die Beratungslehrerin oder der Beratungslehrer sowie weitere Lehrerinnen und Lehrer hinzugezogen werden. 3In dem Gespräch ist insbesondere auf die Aufnahmebedingungen gemäß § 6 Absatz 1 und § 7 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung hinzuweisen. 4Auf Wunsch der Eltern vermittelt die Gemeinschaftsschule ein Beratungsgespräch mit Lehrerinnen und Lehrern der Oberschule oder des Gymnasiums. (6) Für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 10 des gymnasialen Anforderungsniveaus, bei denen aufgrund des Leistungsbildes sowie des bisherigen Lern- und Arbeitsverhaltens ein erfolgreiches Durchlaufen der gymnasialen Oberstufe nicht zu erwarten ist, bietet die Gemeinschaftsschule eine Beratung zu schulischen und beruflichen Bildungswegen an. (7) Für Schülerinnen und Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist, wird eine besondere Bildungsberatung zur weiteren Schullaufbahn durchgeführt, die auch durch die Schulaufsichtsbehörde vorgenommen werden kann. (8) 1In den Klassenstufen 1 bis 10 betreut und berät eine Lehrerin oder ein Lehrer als Klassenlehrerin oder Klassenlehrer die Schülerinnen und Schüler einer Klasse, die sie oder er unterrichtet. 2Eine Fachlehrerin oder ein Fachlehrer betreut in den Jahrgangsstufen 11 und 12 als Tutorin oder Tutor die Schülerinnen und Schüler eines Kurses, die er unterrichtet und die ihm von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zur Betreuung zugewiesen worden sind. (9) Die Oberstufenberaterin oder der Oberstufenberater informiert und berät die Schülerinnen und Schüler, Eltern sowie Lehrerinnen und Lehrer über Belange der gymnasialen Oberstufe. § 8 Schulwechsel (1) 1Schülerinnen und Schüler können aus wichtigem Grund an eine andere Gemeinschaftsschule wechseln. 2Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Schule. (2) 1Schülerinnen und Schüler der Gemeinschaftsschule können an eine Schule einer anderen Schulart wechseln. 2Der Wechsel richtet sich nach den Vorschriften der jeweiligen Schulart. (3) 1Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 11 und 12 können nur dann an eine andere Gemeinschaftsschule oder ein Gymnasium wechseln, wenn sie die gemäß den §§ 41 bis 47 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung zu belegenden Kurse aus der Jahrgangsstufe 11 nachweisen, einbringen und fortsetzen können. 2Die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Schule kann Ausnahmen von der Pflicht zulassen, Kurse aus der Jahrgangsstufe 11 fortzusetzen. (4) 1Schülerinnen und Schüler, die nach Abschluss der Klassenstufe 4 auf eine Oberschule oder ein Gymnasium wechseln wollen, erhalten auf Antrag der Eltern eine Bildungsempfehlung. 2§ 24 der Schulordnung Grundschulen gilt entsprechend. (5) 1Schülerinnen und Schüler mit festgestellter Teilleistungsschwäche im Lesen und Rechtschreiben können nach der Klassenstufe 2 in eine besondere Klasse (LRS-Klasse) an einer Grundschule oder an einer Oberschule+ wechseln. 2Nach dem Besuch der LRS-Klasse kann die Schülerin oder der Schüler wieder in die Klassenstufe 4 der Gemeinschaftsschule wechseln. (6) Nach Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters werden Schülerinnen und Schüler, die 1. nach Abschluss der Klassenstufe 6 der Oberschule in die Klassenstufe 7 einer Gemeinschaftsschule wechseln, nach Maßgabe des § 3 Absatz 3 und 4 dem Hauptschulanforderungsniveau, dem Realschulanforderungsniveau oder dem gymnasialen Anforderungsniveau zugeordnet, 2. nach Abschluss der Klassenstufe 7 oder 8 des Hauptschulbildungsgangs der Oberschule in die Klassenstufe 8 oder 9 einer Gemeinschaftsschule wechseln, nach Maßgabe des § 3 Absatz 3 dem Hauptschulanforderungsniveau oder dem Realschulanforderungsniveau zugeordnet, 3. nach Abschluss der Klassenstufe 7, 8 oder 9 des Realschulbildungsgangs der Oberschule in die Klassenstufe 8, 9 oder 10 einer Gemeinschaftsschule wechseln, nach Maßgabe des § 3 Absatz 4 dem Realschulanforderungsniveau oder dem gymnasialen Anforderungsniveau zugeordnet, 4. nach Abschluss der Klassenstufe 6 bis 9 des Gymnasiums in die Klassenstufe 7, 8, 9 oder 10 einer Gemeinschaftsschule wechseln, dem gymnasialen Anforderungsniveau zugeordnet. (7) Für den Wechsel an eine Schule einer anderen Schulart werden die Noten in den einzelnen Fächern auf dem jeweils besuchten Anforderungsniveau ausgewiesen. (8) 1Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler an eine andere allgemeinbildende Schule, verbleiben die Schülerunterlagen an der abgebenden Schule, bis die aufnehmende Schule sie anfordert. 2Die Anforderung erfolgt unverzüglich nach Aufnahme der Schülerin oder des Schülers. 3Schülerunterlagen enthalten neben den Angaben nach § 5 Absatz 7 die Noten der Halbjahresinformationen und Zeugnisse sowie Vermerke über Versetzung und Versäumnisse oder Kopien der entsprechenden Halbjahresinformationen und Zeugnisse.3 § 9 Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (1) 1Liegen bei Anmeldung für die Klassenstufe 1 Anhaltspunkte für einen sonderpädagogischen Förderbedarf vor, können die Eltern oder die Schulleiterin oder der Schulleiter das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß § 4c Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes beantragen. 2Bestehen bei einer nicht genügenden geistigen oder körperlichen Entwicklung Zweifel, ob dies eine Zurückstellung oder sonderpädagogischen Förderbedarf begründet, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter eine Beratung durch den Mobilen Sonderpädagogischen Dienst einer Förderschule gemäß § 13 Absatz 2 der Schulordnung Förderschulen beantragen. (2) Ergeben sich in den Klassenstufen 1 bis 4 Anhaltspunkte dafür, dass Schülerinnen und Schüler wegen der Beeinträchtigung einer oder mehrerer physischer oder psychischer Funktionen einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen, beantragt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß § 4c Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes bei der Schulaufsichtsbehörde. (3) 1Liegen bei einer Schülerin oder einem Schüler der Klassenstufen 5 bis 10 oder der Jahrgangsstufen 11 und 12 Anhaltspunkte vor, die einen sonderpädagogischen Förderbedarf vermuten lassen, unterrichtet die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer oder die Oberstufenberaterin oder der Oberstufenberater die Schulleiterin oder den Schulleiter hierüber und über die bisher durchgeführten Maßnahmen der individuellen Förderung. 2Die Schulleiterin oder der Schulleiter beantragt bei der Sch

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.