Sachsen

Feststellungsprüfungsverordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 21515. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2026 Nr. 4, S. 92 Fsn-Nr.: 711 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. April 2026

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus zur Feststellung der Eignung von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern mit ausländischen Bildungsnachweisen für die Aufnahme eines Studiums an Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland (Feststellungsprüfungsverordnung – FSPVO) erlassen als Artikel 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus zur Neuregelung der Feststellungsprüfung Vom 10. März 2026 § 1 Grundsätze (1) Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit ausländischen Bildungsnachweisen, die den Zugangsvoraussetzungen nach § 18 des Sächsischen Hochschulgesetzes nicht gleichwertig sind, können an Studienkollegs gemäß § 24 des Sächsischen Hochschulgesetzes die Prüfung zur Feststellung der Eignung für ein Studium an deutschen Hochschulen (Feststellungsprüfung) nach Maßgabe dieser Verordnung ablegen. (2) 1In der Feststellungsprüfung weisen die Studienbewerberinnen und Studienbewerber nach, dass sie die sprachlichen, fachlichen und methodischen Voraussetzungen für ein Studium an deutschen Hochschulen in den Studiengängen erfüllen, die dem jeweiligen Schwerpunktkurs zugeordnet sind. 2Die Feststellungsprüfung und die Vorbereitung darauf können in deutscher oder nach Maßgabe von Absatz 4 in englischer Sprache erfolgen. (3) Die Vorbereitung auf die Feststellungsprüfung kann an Studienkollegs erfolgen. (4) 1In den Schwerpunktkursen T und W gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 können die Feststellungsprüfung und die Vorbereitung darauf in englischer Sprache erfolgen. 2Regelungen der Hochschulen zu den erforderlichen Sprachkenntnissen für die Aufnahme des Studiums bleiben unberührt. (5) 1Mit deutschsprachigen Feststellungsprüfungen in Verbindung mit den von den Hochschulen festgelegten für das Studium erforderlichen englischen Sprachkenntnissen werden auch die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 zur Aufnahme eines Studiums im Freistaat Sachsen in englischsprachigen Studiengängen nachgewiesen. 2Mit englischsprachigen Feststellungsprüfungen nach Absatz 4 werden die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 zur Aufnahme eines Studiums im Freistaat Sachsen in englischsprachigen Studiengängen, in deutschsprachigen Studiengängen nur in Verbindung mit dem Nachweis der sprachlichen Studierfähigkeit nach § 7 Absatz 6, nachgewiesen. § 2 Aufnahme in das Studienkolleg (1) 1Vor Aufnahme in das Studienkolleg haben die Studienbewerberinnen und Studienbewerber in einem Aufnahmetest nachzuweisen, dass sie über genügend Kenntnisse der deutschen Sprache, in englischsprachigen Studienkollegs der englischen Sprache, verfügen, um mit Erfolg an den Lehrveranstaltungen im Studienkolleg teilnehmen zu können. 2Außerdem sind für das englischsprachige Studienkolleg Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2* mit einem der folgenden Sprachzertifikate nachzuweisen: 1. Goethe-Zertifikat des Goethe-Institutes e. V., 2. ÖSD Zertifikat des Vereins Österreichisches Sprachdiplom Deutsch, 3. Deutsches Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz – Erste Stufe (DSD I) oder 4. telc Zertifikat der telc gGmbH. 3Für die Teilnahme an den Schwerpunktkursen T, M und W gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie an den Schwerpunktkursen TI und WW gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 1 und 2 ist darüber hinaus nachzuweisen, dass die Studienbewerberinnen und Studienbewerber über genügend Kenntnisse der Mathematik verfügen, um mit Erfolg an den Lehrveranstaltungen im Studienkolleg teilnehmen zu können. 4Inhalt und Bewertung des Aufnahmetests regelt das Studienkolleg. 5Besteht eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber den Aufnahmetest nicht, so kann sie oder er diesen frühestens nach einem Semester einmal wiederholen. (2) Zur Teilnahme am Aufnahmetest haben die Studienbewerberinnen und Studienbewerber die Bestätigung einer sächsischen Hochschule vorzulegen, dass die Aufnahme des angestrebten Studiums nach Bestehen der Feststellungsprüfung ermöglicht wird, sofern in zulassungsbeschränkten Studiengängen eine Zulassung im Rahmen des Auswahlverfahrens erteilt wird. (3) 1Die Studienbewerberinnen und Studienbewerber haben eine schriftliche Erklärung über eine vorangegangene Teilnahme an der Feststellungsprüfung und deren Ergebnis vorzulegen. 2Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die ungeachtet in welchem Schwerpunktkurs bereits zweimal erfolglos an der Feststellungsprüfung teilgenommen haben, werden nicht aufgenommen. § 3 Vorbereitung auf die Feststellungsprüfung (1) 1Die Vorbereitung auf die Feststellungsprüfung am Studienkolleg dauert in der Regel zwei Semester. 2Sie gliedert sich in Schwerpunktkurse, die fachbezogen auf den angestrebten Studiengang vorbereiten. 3Die Zuordnung der Studiengänge zu den Schwerpunktkursen regelt die zulassende Hochschule im Einvernehmen mit dem Studienkolleg. (2) 1Die Studienkollegs an Universitäten können folgende Schwerpunktkurse anbieten: 1. Kurs T zur Vorbereitung auf technische, mathematische und naturwissenschaftliche Studiengänge, 2. Kurs M zur Vorbereitung auf medizinische und biologische Studiengänge, 3. Kurs W zur Vorbereitung auf wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Studiengänge, 4. Kurs S/G zur Vorbereitung auf sprachliche, geisteswissenschaftliche, sozialwissenschaftliche, künstlerische und gesellschaftswissenschaftliche Studiengänge. 2Die Schwerpunktkurse T und W können in englischer Sprache angeboten werden, wenn sie auf die englischsprachige Feststellungsprüfung vorbereiten. (3) Die Studienkollegs an Hochschulen für angewandte Wissenschaften können folgende Schwerpunktkurse anbieten: 1. Kurs TI zur Vorbereitung auf technische und ingenieurwissenschaftliche Studiengänge an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und Fachhochschulen, 2. Kurs WW zur Vorbereitung auf wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Studiengänge an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und Fachhochschulen, 3. Kurs GD zur Vorbereitung auf gestalterische und künstlerische Studiengänge an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und Fachhochschulen, 4. Kurs SW zur Vorbereitung auf sozial- und gesellschaftswissenschaftliche Studiengänge an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und Fachhochschulen, 5. Kurs DÜ zur Vorbereitung auf die Studiengänge Diplom-Dolmetscher und Diplom-Übersetzer an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und Fachhochschulen. (4) 1Das Studienkolleg kann bei Bedarf verkürzte Schwerpunktkurse von einem Semester Dauer für Studienbewerberinnen und Studienbewerber anbieten, die bereits über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen oder, in englischsprachigen Studienkollegs, der englischen Sprache verfügen. 2Die erforderlichen Kenntnisse der deutschen oder, in englischsprachigen Studienkollegs, der englischen Sprache werden mit einem bestandenen Sprachtest nach § 7 Absatz 6 oder 7 nachgewiesen. § 4 Prüfungsausschuss (1) 1Für die Durchführung der Feststellungsprüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. 2Dem Prüfungsausschuss gehören an: 1. die oder der Vorsitzende, die oder der vom Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus bestellt wird, 2. die Leiterin oder der Leiter des Studienkollegs, soweit sie oder er nicht bereits nach Nummer 1 bestellt ist, 3. mindestens zwei von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellte Lehrkräfte des Studienkollegs, die im zweiten Semester Unterricht erteilt haben, 4. zwei weitere, von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellte Lehrkräfte des Studienkollegs. (2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und keinen Weisungen unterworfen. (3) 1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder anwesend sind. 2Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 4Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. (4) Bei Verhinderung der oder des Vorsitzenden wird diese oder dieser durch ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied des Prüfungsausschusses vertreten. (5) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses werden protokolliert; das Protokoll wird von der oder dem Protokollierenden und von der oder dem Vorsitzenden unterschrieben. (6) 1Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt die Aufsicht für die Durchführung der schriftlichen Prüfungen und die Prüfenden für die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen sowie die Fachausschüsse für die Durchführung der mündlichen Prüfungen. 2Diese Fachausschüsse bestehen aus einer oder einem Vorsitzenden und mindestens einer weiteren Lehrkraft des Studienkollegs. § 5 Anmeldung und Zulassung zur Prüfung (1) Der Termin der Feststellungsprüfung und der zeitliche Ablauf der einzelnen Prüfungsteile werden spätestens einen Monat vor Beginn der Feststellungsprüfung von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt und nebst den gemäß § 7 Absatz 3 festgelegten Prüfungsfächern schriftlich oder elektronisch bekanntgegeben. (2) Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die das zweite Semester am Studienkolleg absolviert haben, werden ohne Anmeldung zur unmittelbar nachfolgenden Feststellungsprüfung in dem von ihnen gewählten Schwerpunktkurs zugelassen. (3) Eine schriftliche oder elektronische Anmeldung zur Feststellungsprüfung ist erforderlich: 1. wenn die Leiterin oder der Leiter des Studienkollegs der Studienbewerberin oder dem Studienbewerber schriftlich oder elektronisch a) die Wiederholung des Semesters empfohlen hat, b) ohne Wiederholung des Semesters die auf den regulären Prüfungstermin unmittelbar nachfolgende Feststellungsprüfung empfohlen hat, 2. bei Durchführung a) des Freiversuchs gemäß § 17, b) der Externenprüfung gemäß § 18 oder c) der Ergänzungsprüfung gemäß § 19. (4) 1In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 muss die Anmeldung dem Studienkolleg spätestens drei Tage sowie in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 2 spätestens drei Wochen vor Beginn der Feststellungsprüfung vorliegen. 2In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 2 Buchstabe b und c ist der Anmeldung eine Bestätigung der sächsischen Hochschule, dass die Aufnahme des angestrebten Studiums nach Bestehen der Feststellungsprüfung ermöglicht wird, sofern in zulassungsbeschränkten Studiengängen eine Zulassung im Rahmen des Auswahlverfahrens erteilt wird, beizufügen. 3Außerdem ist eine schriftliche Erklärung über eine vorangegangene Teilnahme an der Feststellungsprüfung und deren Ergebnis abzugeben. (5) 1In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 ist die Studienbewerberin oder der Studienbewerber mit der Anmeldung zugelassen. 2In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 2 entscheidet der Prüfungsausschuss über die Zulassung zur Prüfung. 3Die Zulassung zur Prüfung ist abzulehnen, wenn die Anmeldung nicht fristgerecht oder nicht vollständig vorliegt oder wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber bereits zweimal erfolglos an der Feststellungsprüfung teilgenommen hat. 4Die Entscheidung ist der Studienbewerberin oder dem Studienbewerber bis spätestens eine Woche vor Prüfungsbeginn schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben und bei Ablehnung zu begründen. § 6 Nachteilsausgleich bei Behinderungen oder chronischen Krankheiten 1Der Prüfungsausschuss kann auf schriftlichen oder elektronischen Antrag von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten Vorbereitungszeiten und Prüfungszeiten angemessen verlängern und sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren zulassen. 2Die fachlichen Leistungsanforderungen bleiben hiervon unberührt. 3Der Nachweis ist grundsätzlich durch ein amts- oder fachärztliches Zeugnis zu führen. 4Die Festlegung trifft der Prüfungsausschuss. § 7 Gliederung der Feststellungsprüfung (1) Die Feststellungsprüfung gliedert sich in schriftliche und mündliche Teilprüfungen und kann, vorbehaltlich der Ausnahmeregelungen in § 12 Absatz 2 Satz 1 und § 14 Absatz 1 Satz 1, nur als Einheit abgelegt werden. (2) 1Die drei Fächer der schriftlichen Prüfung, zusätzlich in englischsprachigen Studienkollegs das Fach Englisch, werden vom Prüfungsausschuss für jeden Schwerpunktkurs auf der Grundlage der Rahmenfestlegungen nach Anlage 1 bestimmt. 2Die Prüfungsaufgaben verlangen die Darstellung fachlicher Inhalte in der Form einer produktiven Sprachleistung. 3Satz 2 gilt nicht für die Prüfungsfächer Mathematik und Informatik. 4Für das Fach Deutsch in der deutschsprachigen Feststellungsprüfung gelten ergänzend die Regelungen der Anlage 2. 5Für das Fach Englisch in der englischsprachigen Feststellungsprüfung gelten ergänzend die Regelungen der Anlage 3. (3) 1Die Feststellungsprüfung umfasst mindestens eine mündliche Prüfung. 2Die Fächer der mündlichen Prüfung können alle angebotenen Fächer des jeweiligen Schwerpunktkurses sein. 3Zusatzfächer sind Fächer, die, wenn sie vom Studienkolleg angeboten werden, besucht werden müssen. 4Der Prüfungsausschuss legt fest, in welchen Fächern mündlich geprüft wird. (4) 1Studienbewerberinnen und Studienbewerber sollen in den schriftlich geprüften Fächern auch mündlich geprüft werden, in denen das arithmetische Mittel von Vornote nach § 10 Absatz 5 Satz 1 und schriftlicher Prüfungsleistung nach § 10 Absatz 2 nicht zu einer der in § 10 Absatz 1 genannten Noten führt. 2Studienbewerberinnen und Studienbewerber sollen in allen weiteren Fächern mündlich geprüft werden, in denen ein begründetes Bedürfnis besteht, sich eine abschließende Überzeugung von ihren durch die Vornote nachgewiesenen Kenntnissen zu verschaffen. (5) 1Die mündliche Prüfung beginnt mit einem zusammenhängenden Kurzvortrag der Studienbewerberin oder des Studienbewerbers zu einem fachlichen Thema. 2Für das Fach Deutsch in der deutschsprachigen Feststellungsprüfung gelten ergänzend die Regelungen der Anlage 2. 3Für das Fach Englisch in der englischsprachigen Feststellungsprüfung gelten ergänzend die Regelungen der Anlage 3. (6) Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die die nötigen Deutschkenntnisse der deutschsprachigen Feststellungsprüfung durch Sprachzertifikate gemäß der Rahmenordnung über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen der Kultusministerkonferenz in der Fassung der Hochschulrektorenkonferenz vom 4. November 2025 und der Kultusministerkonferenz vom 27. November 2025, veröffentlicht unter Nummer 1472 der Sammlung der Beschlüsse der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, Köln, Wolters Kluwer, 2013, bei der Deutschen Nationalbibliothek unter der Signatur DLo 64/14232 archivmäßig gesichert niedergelegt, in der jeweils geltenden Fassung, nachweisen, können vom Prüfungsausschuss von der Teilnahme an der Deutschprüfung befreit werden. (7) Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die die nötigen Englischkenntnisse der englischsprachigen Feststellungsprüfung durch die Vorlage folgender Sprachzertifikate nachweisen, können vom Prüfungsausschuss von der Teilnahme an der Englischprüfung befreit werden: 1. International English Language Testing System – Niveaustufe C1 oder C2, nicht älter als ein Jahr, 2. Test of English as a Foreign Language – Niveaustufe C1, nicht älter als ein Jahr, oder 3. Cambridge English Tests – Cambridge Certificate in Advanced English oder Cambridge Certificate of Proficiency in English. § 8 Schriftliche Prüfung (1) 1Der Prüfungsausschuss wählt die schriftlichen Prüfungsaufgaben aus. 2Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt in jedem Fach 180 Minuten, vorbehaltlich der Regelungen für das Fach Deutsch in Anlage 2 in der deutschsprachigen Feststellungsprüfung und für das Fach Englisch in Anlage 3 in der englischsprachigen Feststellungsprüfung. (2) 1Die Prüfung findet unter Aufsicht statt. 2In einem Protokoll sind Datum und Fach der Prüfung, die Namen der oder des Aufsichtführenden und der oder des Protokollierenden, Beginn und Ende der Prüfungszeit und besondere Vorkommnisse festzuhalten. 3Das Protokoll ist von der oder dem Protokollierenden zu unterschreiben. § 9 Mündliche Prüfung (1) 1Studienbewerberinnen und Studienbewerber, bei denen das arithmetische Mittel von Vornote nach § 10 Absatz 5 Satz 1 und schriftlicher Prüfungsleistung nach § 10 Absatz 2 in zwei Fächern der schriftlichen Prüfung nicht ausreichend ist, wobei bei fünf Zehnteln die Note der Prüfungsleistung den Ausschlag gibt, sind nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. 2In diesem Fall ist die Feststellungsprüfung nicht bestanden. (2) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt in jedem Fach höchstens 30 Minuten, vorbehaltlich der Regelungen für das Fach Deutsch in Anlage 2 in der deutschsprachigen Feststellungsprüfung und für das Fach Englisch in Anlage 3 in der englischsprachigen Feststellungsprüfung. (3) 1Die Prüfung wird vom zuständigen Fachausschuss abgenommen. 2Der Verlauf der mündlichen Prüfung wird protokolliert. 3Im Protokoll werden Datum und Fach der Prüfung, die Zusammensetzung des Fachausschusses, Beginn und Ende der Prüfungszeit, die wesentlichen Prüfungsaufgaben, das Prüfungsergebnis und besondere Vorkommnisse festgehalten. 4Das Protokoll ist von der oder dem Protokollierenden zu unterschreiben. § 10 Bewertung der Prüfungsleistungen (1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind zu bewerten mit der Note 1. „sehr gut“ oder „1“ für eine hervorragende Leistung, 2. „gut“ oder „2“ für eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt, 3. „befriedigend“ oder „3“ für eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht, 4. „ausreichend“ oder „4“ für eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt, 5. „nicht ausreichend“ oder „5“ für eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. (2) 1Es werden nur ganze Noten vergeben. 2Jede Prüfungsleistung ist mit zwei Noten, getrennt nach fachlichem Inhalt und sprachlicher Richtigkeit zu bewerten. 3Die Note für den fachlichen Inhalt stellt zugleich die Prüfungsnote dar, es sei denn, die Note für die sprachliche Richtigkeit ist schlechter als die Note für den fachlichen Inhalt. 4In diesem Fall ergibt sich die Prüfungsnote aus dem arithmetischen Mittel beider Noten ohne Berücksichtigung von Kommastellen. 5Die Sätze 2 bis 4 gelten nicht für die Prüfungsfächer Mathematik und Informatik. (3) 1Schriftliche Prüfungsarbeiten werden von zwei Prüfenden unabhängig voneinander in einer Erst- und Zweitkorrektur bewertet. 2Weichen Erst- und Zweitkorrektur voneinander ab und können sich die Prüfenden nicht auf eine Note einigen, legt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note fest. (4) 1Die Leistungen in den mündlichen Prüfungen werden von den Mitgliedern des Fachausschusses bewertet. 2Bei nicht übereinstimmender Bewertung entscheidet die oder der Vorsitzende. (5) 1Für Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die das Studienkolleg besucht haben, stellt die Benotung der Leistung des zweiten Semesters die Vornote für das jeweilige Fach dar. 2Nach Beendigung der Prüfungen bildet der Prüfungsausschuss die jeweiligen Fachnoten als arithmetisches Mittel aus den Prüfungsnoten und den Vornoten. 3In den Fällen der §§ 17 bis 19 werden die jeweiligen Fachnoten als arithmetisches Mittel aus den Prüfungsnoten gebildet. 4Bei der Berechnung der Fachnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung ersatzlos gestrichen. 5Bis vier Zehntel wird auf die nächste bessere Note abgerundet, ab sechs Zehntel wird auf die nächste schlechtere Note aufgerundet. 6Bei fünf Zehnteln gibt die Prüfungsleistung den Ausschlag; in den Fällen der §§ 17 bis 19 gibt die Note für die schriftliche Prüfungsleistung den Ausschlag. 7In Fächern, die weder mündlich noch schriftlich geprüft wurden, ist die Vornote die Fachnote. (6) 1Für das Fach Deutsch in der deutschsprachigen Feststellungsprüfung gelten die Regelungen der Anlage 2. 2Für das Fach Englisch in der englischsprachigen Feststellungsprüfung gelten die Regelungen der Anlage 3. § 11 Bestehen der Prüfung (1) 1Der Prüfungsausschuss stellt das Ergebnis der Feststellungsprüfung mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ fest. 2Die Feststellungsprüfung ist bestanden, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber in allen Fächern mindestens die Fachnote „ausreichend“ erzielt hat. (2) 1Der Prüfungsausschuss bildet die Gesamtnote als arithmetisches Mittel aus den Fachnoten. 2Die Gesamtnote wird auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma gebildet, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung ersatzlos gestrichen. 3Bei Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, 1. die gemäß § 7 Absatz 6 von der Teilnahme an der Deutschprüfung befreit sind, bleibt das Fach Deutsch bei der Berechnung der Gesamtnote unberücksichtigt, 2. die gemäß § 7 Absatz 7 in englischsprachigen Feststellungsprüfungen von der Teilnahme an der Englischprüfung befreit sind, bleibt das Fach Englisch bei der Berechnung der Gesamtnote unberücksichtigt. (3) Die nach Absatz 2 sowie § 10 Absatz 5 gebildeten Noten und das Ergebnis der Feststellungsprüfung werden der Studienbewerberin oder dem Studienbewerber schriftlich oder elektronisch mitgeteilt. (4) 1Wenn in nur einem Fach, ausgenommen das Fach Deutsch oder in englischsprachigen Feststellungsprüfungen das Fach Englisch, die Fachnote „ausreichend“ nicht erzielt wurde, kann der Prüfungsausschuss in diesem Fach ohne Antrag der Studienbewerberin oder des Studienbewerbers eine Nachprüfung vor Beginn des folgenden Semesters gestatten. 2Der Termin für die Nachprüfung wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt und der Studienbewerberin oder dem Studienbewerber schriftlich oder elektronisch mitgeteilt. 3Wird die Nachprüfung bestanden, so geht die Note „ausreichend“ als Fachnote in die Berechnung der Gesamtnote der Feststellungsprüfung ein. § 12 Wiederholung der Prüfung (1) 1Eine nicht bestandene Feststellungsprüfung kann vorbehaltlich des § 17 Absatz 2 nur einmal und vorbehaltlich des Absatzes 2 nur als Ganzes wiederholt werden. 2Die Wiederholungsprüfung kann nur an demselben Studienkolleg und frühestens nach einem Semester abgelegt werden. (2) 1Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag beschließen, dass bei einer Wiederholungsprüfung auf die Prüfungen in den Fächern verzichtet wird, in denen die Studienbewerberin oder der Studienbewerber die Prüfung bestanden hatte. 2Die in diesen Fächern erteilten Fachnoten werden bei erfolgreichem Ablegen der Wiederholungsprüfung bei der Feststellung des Ergebnisses der Prüfung nach § 11 übernommen. 3Unterzieht sich die Studienbewerberin oder der Studienbewerber bei einer Wiederholungsprüfung auch einer Prüfung in den bereits bestandenen Fächern, so werden die Noten der Wiederholungsprüfungen als Prüfungsleistungen in die Berechnung der Fachnoten gemäß § 10 Absatz 5 eingebracht. (3) Besteht die Studienbewerberin oder der Studienbewerber die Wiederholungsprüfung nicht, so hat sie oder er die Feststellungsprüfung endgültig nicht bestanden. § 13 Zeugnis (1) 1Über die bestandene Feststellungsprüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4, für die bestandene englischsprachige Feststellungsprüfung nach dem Muster der Anlage 5, ausgestellt. 2Das jeweilige Zeugnis enthält die Fachnoten und die Gesamtnote. (2) Bei nicht bestandener Feststellungsprüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Feststellungsprüfung und die erbrachten Leistungen. § 14 Versäumnis, Nachholung (1) 1Kann eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, die Prüfung ganz oder teilweise nicht ablegen, so ist ihr oder ihm Gelegenheit zu geben, die gesamte Prüfung oder einzelne Teilprüfungen nachzuholen. 2Eine Prüfungsverhinderung ist unverzüglich gegenüber dem Prüfung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.