Sachsen

Feststellungsprüfungsverordnung

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Quellenkennung: 21515. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2026 Nr. 4, S. 92 Fsn-Nr.: 711 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. April 2026

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sausschuss geltend zu machen und nachzuweisen. 3Im Fall einer Krankheit erfolgt der Nachweis grundsätzlich durch ein amts- oder fachärztliches Zeugnis, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. 4Ob ein entschuldigtes Fehlen vorliegt, entscheidet der Prüfungsausschuss. (2) 1Legt eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber 1. einzelne Teilprüfungen oder 2. die gesamte Feststellungsprüfung nicht ab, obwohl kein Grund nach Absatz 1 und kein Ausschluss nach § 16 Absatz 4 Nummer 2 vorliegt, wird in den Fällen der Nummer 1 die Teilprüfung mit der Note „nicht ausreichend“ bewertet. 2In den Fällen der Nummer 2 gilt die Feststellungsprüfung als nicht bestanden. § 15 Zugelassene Hilfsmittel 1Der Prüfungsausschuss legt die zugelassenen Hilfsmittel fest. 2Zugelassene Hilfsmittel sind insbesondere 1. einsprachige Wörterbücher der deutschen oder in englischsprachigen Feststellungsprüfungen der englischen Sprache, 2. elektronische, nicht programmierbare Taschenrechner und 3. vom Prüfungsausschuss zugelassene Formelsammlungen. 3Für das Fach Deutsch in der deutschsprachigen Feststellungsprüfung gelten die Regelungen der Anlage 2. 4Für das Fach Englisch in der englischsprachigen Feststellungsprüfung gelten die Regelungen der Anlage 3. § 16 Täuschungshandlungen, Ausschluss von der Prüfung (1) 1Unternimmt es eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber, das Ergebnis einer schriftlichen Arbeit oder einer mündlichen Prüfung durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener oder veränderter Hilfsmittel, unzulässige Hilfe Dritter oder durch Einwirken auf Prüfungsorgane oder die von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Person zu beeinflussen, so ist die betreffende Prüfungsleistung mit der Note „nicht ausreichend“ zu bewerten. 2Der Besitz nicht zugelassener oder veränderter Hilfsmittel nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben oder nach Beginn der mündlichen Prüfung steht der Benutzung gleich. (2) 1Ist im Fall des Absatzes 1 die Prüfung bereits durch Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beendet, so ist nachträglich das Prüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden zu erklären. 2Ein bereits erteiltes Prüfungszeugnis ist einzuziehen und zu vernichten. (3) 1Besteht der Verdacht des Besitzes nicht zugelassener Hilfsmittel, so sind die Aufsichtführenden in der schriftlichen Prüfung und die oder der Vorsitzende des Fachausschusses in der mündlichen Prüfung befugt, diese Hilfsmittel sicherzustellen. 2Hilfsmittel, die wegen einer unzulässigen Veränderung beanstandet werden, sind der Studienbewerberin oder dem Studienbewerber bis zur Beendigung der Prüfungszeit, bei schriftlichen Prüfungen jedoch längstens bis zur Abgabe der Arbeit, zu entziehen. 3Verhindert die Studienbewerberin oder der Studienbewerber eine Überprüfung oder eine Sicherstellung oder nimmt sie oder er nach Beanstandung gemäß Satz 2 eine Veränderung in den Hilfsmitteln vor, wird die betreffende Prüfungsleistung mit der Note „nicht ausreichend“ bewertet. (4) Eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber kann von der Teilnahme an der Prüfung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn sie oder er: 1. den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört oder zu stören versucht oder 2. an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit anderer ernstlich gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung ernstlich beeinträchtigen würde. § 17 Freiversuch (1) 1Studienbewerberinnen und Studienbewerber können nach Abschluss des ersten Semesters an der gesamten Feststellungsprüfung teilnehmen (Freiversuch). 2Sie sind zur Prüfung zuzulassen, wenn die Leistungen in allen Fächern mindestens mit der Note „gut“ bewertet worden sind. (2) Soweit Studienbewerberinnen und Studienbewerber die vorzeitige Prüfung nicht bestanden haben, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. § 18 Externenprüfung (1) 1Externe Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die nicht am Studienkolleg studieren, können an der Feststellungsprüfung teilnehmen. 2Sie sind zur Prüfung zuzulassen, wenn ihre Vorbildung eine erfolgreiche Teilnahme erwarten lässt. 3Der zugelassenen Studienbewerberin oder dem zugelassenen Studienbewerber wird Gelegenheit gegeben, sich am Studienkolleg über die Prüfungsanforderungen und die zweckmäßige Art der Vorbereitung zu informieren. (2) 1Zusätzlich zu den schriftlichen Prüfungen in den in § 7 Absatz 2 Satz 1 genannten Pflichtfächern müssen externe Studienbewerberinnen und Studienbewerber mündliche Prüfungen in diesen sowie in allen weiteren Pflichtfächern des von ihnen angegebenen Schwerpunktkurses ablegen. 2Von der mündlichen Prüfung in den schriftlich geprüften Fächern ist auf Antrag der Studienbewerberin oder des Studienbewerbers in den Fächern abzusehen, in denen mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde. 3Studienbewerberinnen und Studienbewerber, deren schriftliche Prüfungsleistungen in zwei Fächern schlechter als ausreichend sind, sind nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. § 19 Ergänzungsprüfung (1) Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die nach bestandener Feststellungsprüfung ein Studium in einem Studiengang aufnehmen wollen, zu dem der ausländische Bildungsnachweis nach § 1 Absatz 1, nicht aber die bereits bestandene Feststellungsprüfung berechtigt, können eine Ergänzungsprüfung ablegen. (2) 1Die Ergänzungsprüfung erstreckt sich auf diejenigen Fächer desjenigen Schwerpunktkurses, dem der nunmehr angestrebte Studiengang zugeordnet ist und in denen die Studienbewerberin oder der Studienbewerber bisher nicht die vorgesehene schriftliche oder mündliche Prüfung abgelegt hat. 2Dabei werden diejenigen Fächer, die nicht nach § 7 Absatz 2 Satz 1 bestimmt wurden, mündlich geprüft. (3) 1Studienbewerberinnen und Studienbewerber, deren schriftliche Prüfungsleistungen in zwei Fächern nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind, sind nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. 2Von der mündlichen Prüfung in den schriftlich geprüften Fächern ist auf schriftlichen oder elektronischen Antrag der Studienbewerberin oder des Studienbewerbers in den Fächern abzusehen, in denen mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde. (4) 1Der Prüfungsausschuss stellt das Ergebnis der Ergänzungsprüfung mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ fest. 2Die Ergänzungsprüfung ist bestanden, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber in allen Fächern mindestens die Fachnote „ausreichend“ erzielt hat. (5) 1Der Prüfungsausschuss bildet die Gesamtnote als arithmetisches Mittel aus den Fachnoten der Ergänzungsprüfung. 2Die Gesamtnote wird auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma gebildet, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung ersatzlos gestrichen. (6) Über die bestandene Ergänzungsprüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6 ausgestellt. § 20 Übergangsregelung Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im zweiten Semester befinden oder zur Feststellungsprüfung angemeldet sind, legen die Feststellungsprüfung nach der Feststellungsprüfungsverordnung vom 18. November 2011 (SächsGVBl. S. 616) ab. Anlagen Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 Anlage 6 * Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen; Niveau A1, A2, B1, B2, C1, Berlin: Langenscheidt, 2004, bei der Deutschen Nationalbibliothek unter der Signatur 2003 B 21567 archivmäßig gesichert niedergelegt.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.