Brandenburg

Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)

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Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV) vom 26. März 2009 (GVBl.II/09, [Nr. 11], S.150) zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. September 2024 (GVBl.II/24, [Nr. 81])

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Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV) vom 26. März 2009 (GVBl.II/09, [Nr. 11], S.150) zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. September 2024 (GVBl.II/24, [Nr. 81]) Auf Grund des § 107 Absatz 1 Nummer 10 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286) verordnet der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen: Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Rechtsgrundlagen, Aufbau und Verwaltung § 1     Rechtsgrundlagen des Eigenbetriebes § 2     Zusammenfassen von Eigenbetrieben § 3     Betriebssatzung § 4     Leitung des Eigenbetriebes § 5     Aufgaben der Werkleitung § 6     Vertretung der Gemeinde in Angelegenheiten des Eigenbetriebes § 7     Beschlüsse der Gemeindevertretung § 8     Werksausschuss § 9     Stellung der Hauptverwaltungsbeamtin, des Hauptverwaltungsbeamten Abschnitt 2 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen § 10   Vermögen des Eigenbetriebes § 11   Maßnahmen zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit § 12   Zahlungsverkehr § 13   Wirtschaftsjahr § 14   Wirtschaftsplan § 15   Erfolgsplan § 16   Finanzplan § 17   Darstellung von Verpflichtungsermächtigungen und Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft der Gemeinde § 18   Stellenübersicht § 19   Buchführung und Kostenrechnung § 20   Unterjährige Berichtspflichten § 21   Jahresabschluss, Lagebericht § 22   Bilanz § 23   Behandlung von Zuschüssen § 24   Gewinn- und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht § 25   Finanzrechnung § 26   Anhang, Anlagennachweis Abschnitt 3 Jahresabschlussprüfung § 27   Pflicht zur Jahresabschlussprüfung § 28   Anwendung auf Jahresabschlüsse von Zweckverbänden § 29   Abschlussprüfer § 30   Gegenstand der Jahresabschlussprüfung § 31   Prüfungsverfahren § 32   Prüfungsergebnis § 33   Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung der Werkleitung, Bekanntmachung Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften § 34   Ausnahmen, Befreiungen § 35   Übergangsbestimmungen § 36   Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlagen Anlage 1 – Formblatt 1 (zu § 14 Absatz 1) Anlage 2 – Formblatt 2 (zu § 16 Absatz 3) Anlage 3 – Formblatt 3 (zu § 17 Absatz 3) Anlage 4 – Formblatt 4 (zu § 22 Absatz 1) Anlage 5 – Formblatt 5 (zu § 24 Absatz 1) Anlage 6 – Formblatt 6 (zu § 24 Absatz 3) Anlage 7 – Formblatt 7 (zu § 26 Absatz 2) Anlage 8 – Formblatt 8 (zu § 26 Absatz 2) Abschnitt 1 Rechtsgrundlagen, Aufbau und Verwaltung § 1 Rechtsgrundlagen des Eigenbetriebes Unternehmen der Gemeinden ohne eigene Rechtspersönlichkeit (§ 92 Absatz 2 Nummer 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg) werden als Eigenbetriebe nach den Vorschriften der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg und dieser Verordnung sowie nach den Bestimmungen der Betriebssatzung des Eigenbetriebes geführt. Für Eigenbetriebe der Landkreise und Ämter gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend. § 2 Zusammenfassen von Eigenbetrieben Mehrere Eigenbetriebe einer Gemeinde können zu einem Eigenbetrieb zusammengefasst werden. Eigenbetriebe einer Gemeinde mit gleicher Art und Aufgabenstellung sollen zu einem Eigenbetrieb zusammengefasst werden. § 3 Betriebssatzung (1) Die Rechtsverhältnisse des Eigenbetriebes sind durch eine gemäß § 93 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg zu erlassende Betriebssatzung zu regeln. (2) In der Betriebssatzung muss mindestens festgelegt sein der Gegenstand und der Name des Eigenbetriebes, die Höhe des Stammkapitals, die Anzahl der Mitglieder der Werkleitung. (3) Die Betriebssatzung kann vorsehen, dass die personalrechtlichen Befugnisse für Beschäftigte von der Werkleitung ausgeübt werden. (4) Über die Regelungen der Absätze 2 und 3 hinaus kann die Betriebssatzung insbesondere regeln, bis zu welchen Wertgrenzen Vermögensgeschäfte und andere Angelegenheiten zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung des Eigenbetriebes gehören, welche Angelegenheiten dem Werksausschuss zur eigenen Entscheidung übertragen werden und dass die Einstellung von dauerhaft Beschäftigten in einem nach Anzahl und Vergütungsmerkmalen begrenzten Umfang ohne Änderung des Wirtschaftsplanes zugelassen wird. § 4 Leitung des Eigenbetriebes (1) Die Gemeindevertretung kann auf Vorschlag der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten für den Eigenbetrieb eine Werkleitung bestellen. Wird für den Eigenbetrieb keine Werkleitung bestellt, nimmt die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte die nach dieser Verordnung der Werkleitung obliegenden Aufgaben wahr; sie oder er kann eine Bedienstete oder einen Bediensteten der Gemeinde mit der Wahrnehmung beauftragen. (2) Besteht die Werkleitung aus mehreren Mitgliedern, kann die Gemeindevertretung ein Mitglied der Werkleitung zur Ersten Werkleiterin oder zum Ersten Werkleiter bestellen. Die Erste Werkleiterin oder der Erste Werkleiter entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Werkleitung, soweit die Betriebssatzung nichts anderes bestimmt. (3) Besteht die von der Gemeindevertretung bestellte Werkleitung nur aus einer Person, bestimmt auf deren Vorschlag der Werksausschuss durch Beschluss eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten des Eigenbetriebes, eine im Eigenbetrieb tätige Beamtin oder einen im Eigenbetrieb tätigen Beamten der Gemeinde zur Vertretung der Werkleitung im Falle der Verhinderung oder Vakanz. In den Fällen des Absatzes 2 regelt die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte die Geschäftsverteilung und Vertretung innerhalb der Werkleitung mit Zustimmung des Werksausschusses. Im Übrigen bestimmt die Werkleitung die innere Organisation des Eigenbetriebes. (4) Das gesamte Rechnungswesen des Eigenbetriebes ist einheitlich zu leiten. Hat der Eigenbetrieb eine Werkleiterin oder einen Werkleiter für kaufmännische Angelegenheiten, so ist dieses Mitglied der Werkleitung für das Rechnungswesen verantwortlich. § 5 Aufgaben der Werkleitung (1) Die Werkleitung leitet den Eigenbetrieb selbstständig und ist für seine Führung nach kauf- männischen Grundsätzen verantwortlich. Ihr obliegen insbesondere die Geschäfte der laufenden Betriebsführung des Eigenbetriebes. Der Werkleitung können durch Satzung weitergehende Befugnisse eingeräumt werden. (2) Die Werkleitung vollzieht die Beschlüsse der Gemeindevertretung, die Entscheidungen der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten und des Werksausschusses in Angelegenheiten des Eigenbetriebes. (3) Die Werkleitung hat die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten und den Werksausschuss über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes unverzüglich zu unterrichten sowie die gemäß § 20 bestehenden unterjährigen Berichtspflichten zu erfüllen. Soweit die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 die Aufgaben der Werkleitung selbst wahrnimmt oder durch eine von ihr oder ihm beauftragte Bedienstete oder einen von ihr oder ihm beauftragten Bediensteten der Gemeinde wahrnehmen lässt, besteht die Unterrichtungspflicht auch gegenüber der Gemeindevertretung. § 6 Vertretung der Gemeinde in Angelegenheiten des Eigenbetriebes (1) In den Angelegenheiten des Eigenbetriebes vertritt die Werkleitung die Gemeinde, sofern die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg oder diese Verordnung nichts anderes bestimmen. Besteht die Werkleitung aus mehreren Mitgliedern, so nehmen zwei von ihnen gemeinschaftlich die Vertretung wahr. (2) Die Werkleitung kann Beschäftigte des Eigenbetriebes oder im Eigenbetrieb tätige Beamtinnen oder Beamte der Gemeinde für einzelne Angelegenheiten und für bestimmte Sachgebiete mit der Vertretung des Eigenbetriebes beauftragen. Sie soll die zur Vertretung des Eigenbetriebes Berechtigten sowie den Umfang ihrer Vertretungsbefugnis ortsüblich bekannt geben. (3) Erklärungen, die verpflichtend wirken sollen, bedürfen der Form des § 57 Absatz 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg. Sie sind von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten und einem Mitglied der Werkleitung abzugeben. § 57 Absatz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Geschäfte der laufenden Verwaltung die Geschäfte der laufenden Betriebsführung des Eigenbetriebes treten. § 57 Absatz 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg gilt entsprechend. § 7 Beschlüsse der Gemeindevertretung Die Gemeindevertretung entscheidet unbeschadet des § 28 Absatz 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg über die wesentliche Aus- und Umgestaltung des Eigenbetriebes, die allgemeinen Lieferbedingungen, insbesondere die allgemeinen Tarife, den aufgestellten Wirtschaftsplan und die Änderung des Wirtschaftsplanes, die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung, die Entlastung der Werkleitung, die Entnahme von Eigenkapital aus dem Eigenbetrieb. § 8 Werksausschuss (1) Für die Angelegenheiten des Eigenbetriebes kann die Gemeindevertretung einen Werksausschuss bilden. Für mehrere Eigenbetriebe einer Gemeinde kann ein gemeinsamer Werksausschuss gebildet werden. In der Betriebssatzung ist die Gesamtzahl der Ausschussmitglieder und die Zahl der sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner und Beschäftigten des Eigenbetriebes im Werksausschuss zu bestimmen. Die Gemeindevertretung kann dem Werksausschuss durch die Betriebssatzung bestimmte Angelegenheiten zur eigenen Entscheidung übertragen. Die Mitglieder des Werksausschusses wählen aus der Reihe der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter im Werksausschuss den Vorsitz des Werksausschusses und die Stellvertretung oder Stellvertretungen. § 44 Absatz 9 Satz 1 und 3 der Kommunalverfassung findet entsprechende Anwendung, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Sind dem Werksausschuss nach Satz 4 Angelegenheiten zur eigenen Entscheidung übertragen, findet § 43 Absatz 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg entsprechende Anwendung. (2) Auf die sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner und die Beschäftigten des Eigenbetriebes im Werksausschuss finden die Vorschriften des § 30 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 und Absatz 4 sowie des § 31 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg entsprechende Anwendung. (3) Der Werksausschuss wird vom Ausschussvorsitzenden im Benehmen mit der Werkleitung einberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert. § 44 Absatz 8 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg findet entsprechende Anwendung. Die Werkleitung nimmt an den Sitzungen des Werksausschusses teil. Sie hat das Recht, das Wort zu ergreifen, Vorschläge einzubringen, Fragen und Anträge zu stellen und sie zu begründen (aktives Teilnahmerecht). Die Werkleitung ist auf Verlangen verpflichtet, zu den Beratungs- und Beschlussgegenständen Stellung zu nehmen und Auskünfte zu erteilen. (4) Beschlüsse des Werksausschusses in Angelegenheiten nach Absatz 1 Satz 4 oder deren wesentlicher Inhalt sind in ortsüblicher Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, soweit nicht im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Wohls oder zur Wahrung von Rechten Dritter etwas anderes beschlossen wird. (5) Soweit ein Werksausschuss nicht gebildet wird, nimmt der Hauptausschuss die Befugnisse des Werksausschusses nach dieser Verordnung wahr. § 9 Stellung der Hauptverwaltungsbeamtin, des Hauptverwaltungsbeamten (1) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte kann der Werkleitung Weisungen erteilen, um die Einheitlichkeit der Gemeindeverwaltung zu wahren, die Erfüllung der Aufgaben des Eigenbetriebes zu sichern und Missstände zu beseitigen. (2) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte muss anordnen, dass Maßnahmen der Werkleitung, die sie oder er für rechtswidrig hält, unterbleiben oder rückgängig gemacht werden. Sie oder er kann dies anordnen, wenn sie oder er der Auffassung ist, dass Maßnahmen für die Gemeinde nachteilig sind. (3) Ist die Werkleitung nach Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens der Auffassung, die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten nicht übernehmen zu können, so hat sie sich an den Werksausschuss zu wenden. Wird kein Einvernehmen zwischen dem Werksausschuss und der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten erzielt, so ist die Entscheidung des Hauptausschusses herbeizuführen. Abschnitt 2 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen § 10 Vermögen des Eigenbetriebes (1) Der Eigenbetrieb ist als Sondervermögen der Gemeinde gesondert zu verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist hinzuwirken. Dabei sind die Belange der gesamten Gemeindewirtschaft zu berücksichtigen. (2) Der Eigenbetrieb ist mit einem dem Gegenstand und dem Betriebsumfang angemessenen Eigenkapital auszustatten. Sacheinlagen sind angemessen zu bewerten. (3) Bei Eigenbetrieben, die Aufgaben des Bildungs-, Gesundheits- und Sozialwesens, der Kultur, des Sports, der Erholung und ähnlicher Art wahrnehmen, kann abweichend von § 3 Absatz 2 Nummer 2 von der Festsetzung eines Stammkapitals abgesehen werden. Satz 1 gilt entsprechend für Eigenbetriebe, mit denen Aufgaben wahrgenommen werden, zu denen die Gemeinde gesetzlich verpflichtet ist. § 11 Maßnahmen zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit (1) Für die dauernde technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eigenbetriebes ist zu sorgen. Insbesondere sind alle notwendigen Instandhaltungsarbeiten rechtzeitig durchzuführen. (2) Für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung des Eigenbetriebes und, soweit die Abschreibungen nicht ausreichen, für Erneuerungen sollen aus dem Jahresgewinn Rücklagen gebildet werden. Die Finanzierung umfangreicher Investitionen kann, soweit Eigenmittel nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, in Ausnahmefällen auch über Kreditaufnahmen erfolgen. Eigen- und Fremdkapital sollen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. (3) Sämtliche Leistungen des Eigenbetriebes sind angemessen zu vergüten. Der Eigenbetrieb kann jedoch davon abweichend Wasser für den Brandschutz, für die Reinigung von Straßen und Abwasseranlagen sowie für öffentliche Zier- und Straßenbrunnen unentgeltlich oder verbilligt liefern, Anlagen für die Löschwasserversorgung unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellen, auf die Tarifpreise für die Lieferung von Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme einen Preisnachlass gewähren, soweit dieser steuerrechtlich anerkannt ist. (4) Die Gemeinde darf das Eigenkapital unter Berücksichtigung des § 7 Nummer 6 und des § 14 Absatz 5 nur vermindern, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben und die zukünftige Entwicklung des Eigenbetriebes nicht beeinträchtigt werden. Vor der Beschlussfassung der Gemeindevertretung ist der Werksausschuss zu hören; die Werkleitung hat schriftlich oder elektronisch Stellung zu nehmen. (5) Der Jahresgewinn soll so hoch sein, dass neben angemessenen Rücklagen nach Absatz 2 mindestens eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaftet wird. (6) Ein Jahresverlust kann auf neue Rechnung vorgetragen werden. Gewinne sind vollständig zur Verminderung des Verlustvortrages zu verwenden. (7) Reichen die liquiden Mittel des Eigenbetriebes nicht aus, um den Liquiditätsfehlbetrag einer Rechnungsperiode zu decken, ist dieser Liquiditätsfehlbetrag unverzüglich aus Haushaltsmitteln der Gemeinde auszugleichen. Soweit darüber hinausgehende Verluste gegeben sind, können diese aus Haushaltsmitteln der Gemeinde jederzeit ausgeglichen werden. § 12 Zahlungsverkehr Für den Eigenbetrieb ist eine Sonderkasse einzurichten. Die Anordnung und die Ausführung finanzwirksamer Vorgänge sind personell und organisatorisch zu trennen. Vorübergehend nicht benötigte Kassenbestände der Sonderkasse des Eigenbetriebes sollen in Abstimmung mit der Kassenlage der Gemeinde ertragbringend angelegt werden. Wenn die Gemeinde die Mittel vorübergehend bewirtschaftet, ist sicherzustellen, dass diese dem Eigenbetrieb bei Bedarf wieder zur Verfügung stehen. § 13 Wirtschaftsjahr Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes ist das Haushaltsjahr der Gemeinde. Wenn die Art des Eigenbetriebes es erfordert, kann die Betriebssatzung ein abweichendes Wirtschaftsjahr zulassen. § 14 Wirtschaftsplan (1) Der Eigenbetrieb hat für jedes Wirtschaftsjahr vor dessen Beginn einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplan besteht aus den Festsetzungen des Gesamtbetrages der Erträge und Aufwendungen aus dem Erfolgsplan, der im Finanzplan enthaltenen Mittelzuflüsse und Mittelabflüsse jeweils aus laufender Geschäftstätigkeit, aus Investitionstätigkeit und aus Finanzierungstätigkeit, des Gesamtbetrages der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Wirtschaftsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), des Gesamtbetrages der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Kreditermächtigung), dem Erfolgsplan (§ 15) und dem Finanzplan (§ 16). Für die Festsetzungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 ist Formblatt 1 (Anlage 1) zu verwenden. (2) Dem Wirtschaftsplan sind als Anlagen beizufügen: ein Vorbericht, der einen Überblick über die aktuelle Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage des Eigenbetriebes gibt und in dem insbesondere darzustellen ist: der Stand und die voraussichtliche Entwicklung der Erfolgslage des Eigenbetriebes sowie Chancen und wesentliche Risiken in der künftigen Entwicklung des Eigenbetriebes, der Stand und die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalausstattung und der Liquidität einschließlich des Standes und der bisherigen Entwicklung der Inanspruchnahme und Rückzahlung von Liquiditätskrediten/Kontokorrent-Verbindlichkeiten und die vorgesehene Behandlung des erwarteten Jahresergebnisses, eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen sowie die Einzahlungen und Auszahlungen, die sich auf die Haushaltswirtschaft der Gemeinde auswirken (§ 17), eine Stellenübersicht (§ 18), eine Aufstellung der geplanten Investitionsmaßnahmen, die innerhalb des Zeitraums der mittelfristigen Finanzplanung – einschließlich des Planwirtschaftsjahres – mit den im Finanzplan aufgeführten Beträgen verbunden sind sowie deren Finanzierung einschließlich der finanziellen Auswirkungen auf die Folgejahre, eine Übersicht der in den Vorjahren genehmigten und davon bereits in Anspruch genommenen Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen. (3) Der Wirtschaftsplan ist von der Werkleitung aufzustellen. Er bedarf des Beschlusses durch die Gemeindevertretung (§ 7 Nummer 3), ist von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten handschriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz zu zeichnen und der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen. Der Wirtschaftsplan ist nach den für Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen. Auf die Bekanntmachung von Erfolgsplan, Finanzplan und der Anlagen nach Absatz 2 kann ganz oder teilweise verzichtet werden. Die Bestimmungen des § 69 Absatz 5 Satz 3 und 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg gelten entsprechend. (4) Der Wirtschaftsplan ist durch einen Nachtrag zu ändern, wenn das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung die Haushaltslage der Gemeinde beeinträchtigt oder eine Änderung beim Mittelzufluss oder beim Mittelabfluss aus der Investitionstätigkeit innerhalb des Finanzplanes bedingt, erheblich höhere Zuführungen der Gemeinde oder höhere Kredite erforderlich werden oder weitere Verpflichtungsermächtigungen notwendig sind. Für die Änderung der Festsetzungen gemäß Absatz 1 Nummer 1 ist Formblatt 1 (Anlage 1) unter Angabe der bisherigen Beträge, der Änderungsbeträge und der sich daraus ergebenden neuen Festsetzungen zu verwenden. (5) Bei der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan hat die Gemeindevertretung unter Berücksichtigung der Finanzplanung zu entscheiden, ob und inwieweit dem Haushalt der Gemeinde Finanzierungsmittel zur Verfügung gestellt werden sollen, die im Eigenbetrieb aus Entgelten für die Abschreibungen aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten des Anlagevermögens erwirtschaftet werden, soweit sie nicht für Kreditbeschaffungskosten, die ordentliche Tilgung von Krediten oder für bevorstehende notwendige Investitionen des Eigenbetriebes benötigt werden. § 15 Erfolgsplan (1) Der Erfolgsplan muss alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres enthalten und ist wie die Gewinn- und Verlustrechnung nach § 24 Absatz 1 zu gliedern. Zum Vergleich sind die Zahlen des Erfolgsplanes des laufenden Wirtschaftsjahres und die abgerundeten Zahlen der Gewinn- und Verlustrechnung des vorherigen Wirtschaftsjahres anzugeben. § 24 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung. (2) Im Erfolgsplan sind die in Absatz 1 genannten Positionen auch für die drei auf das Planwirtschaftsjahr folgenden Wirtschaftsjahre darzustellen (mittelfristige Ergebnisplanung). (3) Die veranschlagten Erträge, Aufwendungen und Zuweisungen an Rücklagen sind zu erläutern, insbesondere soweit sie von den Vorjahreszahlen erheblich abweichen. (4) Sind bei der Ausführung des Erfolgsplanes erfolgsgefährdende Mindererträge zu erwarten, so hat die Werkleitung die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten unverzüglich zu unterrichten. Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen bedürfen der Zustimmung des Werksausschusses. Bei Eilbedürftigkeit genügt die Zustimmung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten, der Werksausschuss ist unverzüglich zu unterrichten. Sind die Mehraufwendungen unabweisbar und waren sie unvorhersehbar, tritt an die Stelle der Zustimmung die Unterrichtung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten und des Werksausschusses. § 16 Finanzplan (1) Im Finanzplan sind diejenigen Positionen darzustellen, die den Mittelzufluss und den Mittelabfluss aus laufender Geschäftstätigkeit, aus Investitionstätigkeit und aus Finanzierungstätigkeit berühren. Dabei sind zum Vergleich die Zahlen des Finanzplanes des laufenden Wirtschaftsjahres und die abgerundeten Zahlen der Finanzrechnung des vorherigen Wirtschaftsjahres anzugeben. (2) Im Finanzplan sind die in Absatz 1 genannten Positionen auch für die drei auf das Planwirtschaftsjahr folgenden Wirtschaftsjahre darzustellen (mittelfristige Finanzplanung). (3 Für die Aufstellung des Finanzplanes einschließlich der mittelfristigen Finanzplanung ist Formblatt 2 (Anlage 2) zu verwenden. Eine weitere Gliederung der Einzahlungen und Auszahlungen ist zulässig. (4) Bei Eigenbetrieben mit mehr als einem Betriebszweig (Sparte) soll eine Finanzplanübersicht erstellt werden, in der die nach den Absätzen 1 bis 3 darzustellenden Positionen nach Betriebszweigen getrennt aufzuführen sind. § 24 Absatz 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. § 17 Darstellung von Verpflichtungsermächtigungen und Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft der Gemeinde (1) Die Auszahlungen, die aus Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich fällig werden, sind in einer Übersicht auszuweisen und den im Finanzplan vorgesehenen Kreditaufnahmen gegenüberzustellen. Die Darstellung beginnt mit dem Planwirtschaftsjahr und erstreckt sich auf den Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung. Abweichend von Satz 2 beginnt die Darstellung mit früheren Wirtschaftsjahren, wenn in diesen Verpflichtungsermächtigungen veranschlagt wurden, aus deren Inanspruchnahme noch Auszahlungen fällig werden. Werden Auszahlungen aus Verpflichtungsermächtigungen in Wirtschaftsjahren fällig, auf die sich die mittelfristige Finanzplanung noch nicht bezieht, so hat die Darstellung nach Satz 1 auch diese Wirtschaftsjahre zu umfassen. (2) Die Einzahlungen und Auszahlungen, die sich auf die Haushaltswirtschaft der Gemeinde auswirken, sind in einer Übersicht zusammenzustellen. Dabei sind zum Vergleich die Zahlen des la

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.