Brandenburg

Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)

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Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV) vom 26. März 2009 (GVBl.II/09, [Nr. 11], S.150) zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. September 2024 (GVBl.II/24, [Nr. 81])

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ufenden Wirtschaftsjahres und die abgerundeten Zahlen des vorherigen Wirtschaftsjahres anzugeben und die voraussichtlichen Zahlen für die drei auf das Planwirtschaftsjahr folgenden Wirtschaftsjahre darzustellen. (3) Für die Übersichten nach den Absätzen 1 und 2 ist Formblatt 3 (Anlage 3) zu verwenden. § 18 Stellenübersicht (1) Die Stellenübersicht enthält die im Wirtschaftsjahr erforderlichen Stellen für Beschäftigte. Dabei sind für alle im Eigenbetrieb nicht nur vorübergehend Beschäftigten Stellen auszuweisen. Beamtinnen oder Beamte, die im Eigenbetrieb tätig sind, werden im Stellenplan der Gemeinde geführt und sind in der Stellenübersicht des Eigenbetriebes nachrichtlich anzugeben. (2) In der Stellenübersicht ist die Stellenverteilung nach Entgelt- und Besoldungsgruppen auszuweisen. Zum Vergleich sind die Zahlen der im laufenden Wirtschaftsjahr ausgewiesenen und der tatsächlich besetzten Stellen anzugeben. (3) Bei Eigenbetrieben mit mehr als einem Betriebszweig (Sparte) soll die Stellenübersicht nach Betriebszweigen gegliedert werden. § 19 Buchführung und Kostenrechnung (1) Der Eigenbetrieb führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung und den handelsrechtlichen Grundsätzen. Die Art der Buchungen muss die zwangsläufige Fortschreibung der Vermögens- und Schuldenteile ermöglichen. Die Buchführung muss zusammen mit der Bestandsaufnahme die Aufstellung von Jahresabschlüssen gestatten, die den Anforderungen nach § 21 Absatz 1 entsprechen. Sie muss ferner regelmäßige Zwischenabschlüsse ermöglichen. Eine Anlagenbuchführung muss vorhanden sein. (2) Die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches über Buchführung, Inventar und Aufbewahrung finden Anwendung, soweit sie nicht bereits unmittelbar gelten. § 257 Absatz 3 bis 5 des Handelsgesetzbuches findet nur auf Handelsbriefe Anwendung. (3) Im Rechnungswesen der Versorgungsbetriebe sind mindestens der Aufwand für Erzeugung und Bezug sowie der Aufwand für Speicherung und für Verteilung gesondert zu erfassen. (4) Einheitskontenrahmen sind anzuwenden, soweit sie für Zwecke der Finanzstatistik und der Vergleichbarkeit für verbindlich erklärt sind. (5) Der Eigenbetrieb hat die für Kostenrechnungen erforderlichen Unterlagen zu führen und nach Bedarf Kostenrechnungen zu erstellen. § 20 Unterjährige Berichtspflichten Die Werkleitung hat die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten und den Werksausschuss mindestens halbjährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über den Fortgang der im Wirtschaftsplan vorgesehenen Investitionen schriftlich oder elektronisch zu unterrichten (Zwischenberichte). In der Betriebssatzung kann eine Frist von weniger als sechs Monaten und ein erweiterter Inhalt der Zwischenberichte geregelt werden. § 21 Jahresabschluss, Lagebericht (1) Die Werkleitung hat für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. Der Jahresabschluss besteht aus der Bilanz (§ 22), der Gewinn- und Verlustrechnung (§ 24), der Finanzrechnung (§ 25) und dem Anhang (§ 26). Die allgemeinen Vorschriften, die Vorschriften über den Ansatz, die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, die Bewertung und über den Anhang für den Jahresabschluss der großen Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des Handelsgesetzbuches finden entsprechende Anwendung, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt. (2) Als Anlage zum Jahresabschluss sind in einem Lagebericht der Geschäftsverlauf und die Lage des Eigenbetriebes unter Einbeziehung finanzieller Leistungsindikatoren so darzustellen und zu analysieren, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Im Lagebericht ist insbesondere einzugehen auf die Änderungen im Bestand der zum Eigenbetrieb gehörenden Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte, die Änderungen im Bestand, in der Leistungsfähigkeit und im Ausnutzungsgrad der wichtigsten Anlagen, den Stand der im Bau befindlichen Anlagen und die geplanten Bauvorhaben, die Entwicklung des Eigenkapitals und der Rückstellungen jeweils unter Angabe von Anfangsbestand, Zugängen und Entnahmen, die Umsatzerlöse mittels einer Mengen- und Tarifstatistik des Berichtsjahres im Vergleich mit dem Vorjahr, den Personalaufwand mittels einer Statistik über die zahlenmäßige Entwicklung der Belegschaft unter Angabe der Gesamtsummen der Löhne, Gehälter und Vergütungen, sozialen Abgaben, Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung einschließlich der Beihilfen und der sonstigen sozialen Aufwendungen für das Wirtschaftsjahr, Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Wirtschaftsjahres eingetreten sind, die voraussichtliche Entwicklung des Eigenbetriebes unter Angabe der wesentlichen Chancen und Risiken, die Finanz- und Leistungsbeziehungen des Eigenbetriebes mit der Gemeinde, insbesondere Kapitalzuführungen und -entnahmen, Gewinnentnahmen und Verlustausgleiche, gewährte Sicherheiten und Gewährleistungen, sonstige Finanzbeziehungen, die sich auf die Haushaltswirtschaft der Gemeinde unmittelbar beziehungsweise mittelbar auswirken können. (3) Der Jahresabschluss einschließlich des Lageberichtes ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres aufzustellen und von allen Mitgliedern der Werkleitung handschriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz zu zeichnen. In den Fällen des § 24 Absatz 3 und des § 25 Absatz 3 hat die Werkleitung gleichzeitig die Erfolgsübersicht und die Finanzrechungsübersicht zu erstellen und dem Jahresabschluss beizulegen. Der Jahresabschluss und die Übersichten nach Satz 2 sind der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten zur Kenntnis zuzuleiten. § 22 Bilanz (1) Die Bilanz ist nach Formblatt 4 (Anlage 4) aufzustellen. Eine weitere Gliederung ist zulässig. Von der Gliederung kann abgewichen werden, wenn es der Gegenstand des Betriebes bedingt. § 268 Absatz 1 bis 3, § 270 sowie § 272 des Handelsgesetzbuches finden keine Anwendung. (2) Das Stammkapital ist mit seinem in der Betriebssatzung festgelegten Betrag anzusetzen. § 23 Behandlung von Zuschüssen (1) Erhält der Eigenbetrieb oder die Gemeinde für ihren Eigenbetrieb Zuschüsse, Beiträge oder Baukostenzuschüsse, sind die Vorschriften der Absätze 2 bis 4 anzuwenden. Dienen die Zuschüsse, Beiträge oder Baukostenzuschüsse ganz oder teilweise einem Betriebszweig (Sparte), auf den die ertragsteuerlichen Bestimmungen Anwendung finden, können die Vorschriften der Absätze 2 bis 4 Anwendung finden, soweit dies steuerlich anerkannt wird. (2) Zuschüsse, die der Kapitalstärkung des Eigenbetriebes dienen (Kapitalzuschüsse), sind dem Eigenkapital zuzuführen, soweit nicht in den Absätzen 3 und 4 etwas anderes bestimmt ist. (3) Erhaltene Zuschüsse für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Investitionszuschüsse) sowie Beiträge und Baukostenzuschüsse, die der Eigenbetrieb auf Grund von Satzungen oder allgemeiner Lieferbedingungen erhält, sind als Sonderposten auf der Passivseite zwischen dem Eigenkapital und den Rückstellungen anzusetzen. Die Auflösung des Sonderpostens ist entsprechend der Wertentwicklung des bezuschussten Vermögensgegenstandes vorzunehmen. Soweit eine unmittelbare Zurechnung zu einem Vermögensgegenstand nicht erfolgen kann, ist der Sonderposten jährlich mit einem Prozentsatz, der dem durchschnittlichen betriebsgewöhnlichen Abschreibungssatz entsprechen soll, aufzulösen. (4) Zuschüsse der öffentlichen Hand zu den laufenden Betriebskosten des Eigenbetriebes (Betriebskostenzuschüsse) sind Erträge des laufenden Wirtschaftsjahres. Satz 1 gilt entsprechend für Zuschüsse zum Ausgleich von Verlusten im Sinne des § 11 Absatz 7 Satz 2 (Verlustausgleichszuschüsse). § 24 Gewinn- und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht (1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach Formblatt 5 (Anlage 5) aufzustellen. Eine weitere Gliederung ist zulässig. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Gegenstand des Betriebes eine abweichende Gliederung bedingt. Diese muss der Gliederung gemäß Satz 1 gleichwertig sein. (2) Bei Versorgungsbetrieben muss der Ertrag aus Energielieferungen (Strom, Gas, Wärme) und Wasserlieferungen in jedem Wirtschaftsjahr 365, in Schaltjahren 366 Tage umfassen und auf den Bilanzstichtag abgegrenzt sein. (3) Eigenbetriebe mit mehr als einem Betriebszweig (Sparte) haben zum Ende eines jeden Wirtschaftsjahres eine Erfolgsübersicht aufzustellen. Dabei ist nach ertragsteuerpflichtigen und nicht ertragsteuerpflichtigen Sparten zu trennen; eine Zusammenfassung von mehreren ertragsteuerpflichtigen Sparten ist möglich. Die Erfolgsübersicht ist kein Bestandteil des Jahresabschlusses. Sie ist nach Formblatt 6 (Anlage 6) zu gliedern. Eine weitere Gliederung ist zulässig. Gemeinsame Aufwendungen und Erträge sind sachgerecht auf die Sparten aufzuteilen, soweit Lieferungen und Leistungen nicht gesondert verrechnet werden. § 25 Finanzrechnung (1) In der Finanzrechnung sind diejenigen Positionen darzustellen, die den Mittelzufluss und Mittelabfluss aus laufender Geschäftstätigkeit, aus Investitionstätigkeit und aus Finanzierungstätigkeit im abgelaufenen Wirtschaftsjahr berührten. (2) Die Finanzrechnung ist wie der Finanzplan (§ 16) zu gliedern. (3) Wurde für den Eigenbetrieb eine Finanzplanübersicht nach § 16 Absatz 4 erstellt, so ist zum Ende eines jeden Wirtschaftsjahres eine Finanzrechnungsübersicht zu erstellen, die wie die Finanzplanübersicht zu gliedern ist. Die Finanzplanübersicht ist kein Bestandteil des Jahresabschlusses. § 26 Anhang, Anlagennachweis (1) Für die Darstellung im Anhang gilt § 285 Nummer 9 und 10 des Handelsgesetzbuches mit der Maßgabe, dass die Angaben für die Mitglieder der Werkleitung und des Werksausschusses zu machen sind. § 285 Nummer 8 und § 286 Absatz 2 und 3 des Handelsgesetzbuches finden keine Anwendung. (2) In einem Anlagennachweis ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens einschließlich der Finanzanlagen nach den Formblättern 7 und 8 (Anlagen 7 und 8) darzustellen, wenn der Gegenstand des Betriebes keine abweichende Gliederung bedingt. Der Anlagennachweis ist Bestandteil des Anhanges. Abschnitt 3 Jahresabschlussprüfung § 27 Pflicht zur Jahresabschlussprüfung (1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht des Eigenbetriebes sind gemäß § 106 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg zu prüfen (Jahresabschlussprüfung). (2) Sofern die Gemeinde von ihrem Vorschlagsrecht für eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gemäß § 106 Absatz 2 Satz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg Gebrauch macht, hat sie der für die Prüfung zuständigen Behörde frühzeitig entsprechende Vorschläge zu unterbreiten. (3) Eine Wirtschaftsprüferin oder ein Wirtschaftsprüfer darf nicht mit der Jahresabschluss- prüfung beauftragt werden, wenn sie oder er selbst oder eine Person, mit der sie oder er gemeinsam den Beruf ausübt, Mitglied in der Gemeindevertretung ist, Mitglied in einem Ausschuss ist, in dem Angelegenheiten des Eigenbetriebes beraten werden, Beschäftigte oder Beschäftigter der kommunalen Körperschaft ist, bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses mitgewirkt hat. Eine Beauftragung ist auch ausgeschlossen, wenn eine der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 in den letzten zwei Jahren vor dem zu prüfenden Wirtschaftsjahr vorgelegen hat. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, deren gesetzliche Vertretung oder Gesellschafterin oder Gesellschafter eine der dort genannten Voraussetzungen erfüllt. (4) Für die Jahresabschlussprüfung sind die §§ 317 Absatz 1 und 2 und die §§ 321, 322 und 323 des Handelsgesetzbuches entsprechend anzuwenden. § 28 Anwendung auf Jahresabschlüsse von Zweckverbänden Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten entsprechend für die Prüfung der Jahresabschlüsse von kommunalen Zweckverbänden, sofern in der Verbandssatzung bestimmt ist, dass für die Wirtschaftsführung des Zweckverbandes die für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften Anwendung finden. § 29 Abschlussprüfer (1) Bedient sich die gemäß § 106 Absatz 2 Satz 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg zuständige Stelle (Prüfungsbehörde) zur Durchführung der Jahresabschlussprüfung einer Wirtschaftsprüferin, eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Abschlussprüfer), so soll dies unter Berücksichtigung des Vorschlagsrechtes der Gemeinde gemäß § 106 Absatz 2 Satz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg erfolgen. Soweit die Prüfungsbehörde den Abschlussprüfer nicht selbst beauftragt, veranlasst sie, dass die Gemeinde durch ihren Eigenbetrieb spätestens zwei Monate vor Ablauf des Wirtschaftsjahres, auf das sich die Prüfung erstreckt, mit dem Abschlussprüfer einen Vertrag über die Vornahme der Jahresabschlussprüfung nach einem vom Kommunalen Prüfungsamt bei dem für Inneres zuständigen Ministerium herausgegebenen Muster abschließt. Es ist sicherzustellen, dass die Rechte und Befugnisse der Prüfungsbehörde bei der Durchführung der Jahresabschlussprüfung nach dieser Verordnung gewahrt bleiben. (2) Die Bestellung des Abschlussprüfers erfolgt jährlich. Erneute Bestellungen sind zulässig. (3) Vor der Bestellung eines Abschlussprüfers ist zu prüfen, ob Ausschließungsgründe entsprechend § 27 Absatz 3 vorliegen. § 319 Absatz 2 und 3 des Handelsgesetzbuches gilt entsprechend. In dem Vertrag nach Absatz 1 hat der Abschlussprüfer zu erklären, dass Ausschließungsgründe nach Satz 1 nicht vorliegen. (4) Eine Abberufung des Abschlussprüfers kann ausschließlich durch die Prüfungsbehörde erfolgen. Sie ist nur zulässig, wenn dies aus einem in der Person des Abschlussprüfers liegenden Grund geboten erscheint, insbesondere wenn Besorgnis der Befangenheit besteht. (5) Für die Durchführung der Jahresabschlussprüfung und für den Prüfungsbericht ist der Abschlussprüfer der Prüfungsbehörde und der Gemeinde gegenüber verantwortlich. § 323 des Handelsgesetzbuches gilt entsprechend. § 30 Gegenstand der Jahresabschlussprüfung (1) Die Jahresabschlussprüfung erstreckt sich auf die Prüfungskriterien gemäß § 106 Absatz 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg, soweit sich nach anderen gesetzlichen Vorschriften nicht weitere Prüfungsgegenstände ergeben. Die Prüfung soll Entscheidungshilfen für die Organisation und die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes bieten. (2) Soweit die Buchführung des Eigenbetriebes ganz oder zum Teil automatisiert erfolgt, ist auch zu prüfen, ob die Programme vor ihrer Erstanwendung oder vor einer größeren Umstellung auf ihre Richtigkeit getestet und erst danach zum Einsatz freigegeben wurden. Prüfungsergebnisse im Rahmen der örtlichen und überörtlichen Prüfung oder Prüfungsergebnisse anderer sachverständiger Personen sind einzubeziehen und können Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers entbehrlich machen. (3) Der in den Absätzen 1 und 2 bezeichnete Gegenstand der Prüfung darf nicht eingeschränkt werden. Soweit die Prüfungsbehörde den Prüfungsumfang erweitert, sind hierfür gesonderte Prüfungsaufträge zu erteilen. § 31 Prüfungsverfahren (1) Die Werkleitung hat der Prüfungsbehörde beziehungsweise dem beauftragten Abschlussprüfer rechtzeitig die Prüfungsbereitschaft des Eigenbetriebes anzuzeigen, die Prüfungsbehörde beziehungsweise den Abschlussprüfer bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen und dazu insbesondere unverzüglich alle erbetenen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Belege, Akten und Urkunden zu gewähren sowie Erhebungen an Ort und Stelle zu ermöglichen und zu dulden. (2) Lässt der Eigenbetrieb Geschäftsvorgänge durch Dritte bearbeiten, hat er auf seine Kosten sicherzustellen, dass die Prüfungsbehörde beziehungsweise der Abschlussprüfer dort die erforderlichen Erhebungen vornehmen kann. Absatz 1 Nummer 2 gilt entsprechend. Beruht die Geschäftsbesorgung auf einer vertraglichen Vereinbarung, sind die Prüfungsrechte dort zu vereinbaren. (3) Der Abschlussprüfer kann zur Durchführung der Jahresabschlussprüfung im berufsüblichen Sinne weitere Prüfer und Hilfskräfte heranziehen. Für deren Mitwirkung gilt § 29 Absatz 3 entsprechend. (4) Die Prüfungsbehörde beziehungsweise der Abschlussprüfer können Prüfungen vor Ablauf des Wirtschaftsjahres vornehmen. (5) Kommt der Abschlussprüfer während der Prüfung zu der Überzeugung, dass die Buchführung, der Jahresabschluss oder der Lagebericht sowie die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu wesentlichen Beanstandungen Anlass geben, oder stellt er Tatsachen fest, die den Verdacht auf Verfehlungen begründen, hat er unverzüglich die Prüfungsbehörde zu unterrichten. (6) Die Jahresabschlussprüfung soll bis zum Ablauf von neun Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres abgeschlossen sein. (7) Der Eigenbetrieb trägt die Kosten der Prüfung. § 32 Prüfungsergebnis (1) Der Abschlussprüfer hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich oder unter Verwendung des elektronischen Schriftformersatzes zu berichten. § 321 Absatz 1 und 2 des Handelsgesetzbuches gilt entsprechend. Im Prüfungsbericht sind insbesondere darzustellen die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung, die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität des Eigenbetriebes, verlustbringende Geschäfte und die Ursachen dieser Verluste, wenn diese Geschäfte und die Ursache sich nicht nur unerheblich auf die Vermögens- und Ertragslage ausgewirkt haben und die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrages. (2) Das Prüfungsergebnis ist in einer Schlussbesprechung zu erörtern, wenn bei der Prüfung Tatsachen festgestellt werden, die die Entwicklung des Eigenbetriebes wesentlich beeinträchtigen können oder Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen die Betriebssatzung erkennen lassen, die wirtschaftlich bedeutsamen Sachverhalte im Sinne des § 53 Absatz 1 Nummer 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes Anlass zu wesentlichen Beanstandungen geben oder die Geschäftsführung Anlass zu wesentlichen Beanstandungen gibt. Dies gilt auch, wenn Fehler im Rahmen der Prüfung behoben wurden. Sofern eine Schlussbesprechung nicht durchzuführen ist, kann sie im Einvernehmen mit der Prüfungsbehörde entfallen. (3) Der Abschlussprüfer hat einen schriftlichen oder mit elektronischem Schriftformersatz versehenen Vermerk über das Ergebnis der Prüfung zu fertigen, soweit sich aus anderen gesetzlichen Vorschriften nichts anderes ergibt. § 322 Absatz 2 bis 4 des Handelsgesetzbuches gilt entsprechend. Die Prüfungsbehörde kann zu dem Vermerk des Abschlussprüfers eigene Feststellungen treffen. (4) Der Abschlussprüfer legt den Prüfungsbericht nach Absatz 1 einschließlich des Prüfungsvermerkes nach Absatz 3 der Prüfungsbehörde in fünffacher Ausfertigung vor. Diese leitet ihn der Gemeinde zu. In den Fällen des § 28 leitet die Prüfungsbehörde den Prüfungsbericht einschließlich Prüfungsvermerk dem Zweckverband zu; die Mitgliedsgemeinden des Zweckverbandes sind davon zu unterrichten, dass der Prüfungsbericht vorliegt. § 33 Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung der Werkleitung, Bekanntmachung (1) Die Gemeindevertretung hat auf Vorlage der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten bis spätestens zum 31. Dezember des auf das Wirtschaftsjahr folgenden Kalenderjahres über die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung (§ 7 Nummer 4) und die Entlastung der Werkleitung (§ 7 Nummer 5) getrennt zu beschließen. Verweigert die Gemeindevertretung die Entlastung der Werkleitung oder spricht sie diese mit Einschränkungen aus, so hat sie dafür die Gründe anzugeben. (2) Der Jahresabschluss einschließlich des Lageberichtes ist unter Beifügung des Prüfungsberichtes und des Prüfungsvermerkes sowie unter Nachweis des Feststellungsbeschlusses der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen. Gleichzeitig sind der Kommunalaufsichtsbehörde der Beschluss über die Entlastung der Werkleitung mitzuteilen und die Übersichten nach § 21 Absatz 3 Satz 2 anzuzeigen. (3) Die Beschlüsse nach Absatz 1 sind nach den für Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen. Der Jahresabschluss und der Prüfungsvermerk sind eine Woche an einer bestimmten Stelle der Gemeindeverwaltung zur öffentlichen Einsicht auszulegen. In der Bekanntmachung nach Satz 1 sind genaue Angaben über den Ort sowie den Beginn und das Ende der Auslegung zu machen. Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften § 34 Ausnahmen, Befreiungen (1) Die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde kann eine Gemeinde für ihren Eigenbetrieb auf Antrag von einzelnen Vorschriften der Abschnitte 1 und 2 dieser Verordnung befreien, insbesondere wenn der Umfang des Eigenbetriebes nach der Höhe der Bilanzsumme und des Umsatzes nur gering ist, oder der Eigenbetrieb nur eine geringe wirtschaftliche Bedeutung für die Gemeinde hat. Satz 1 gilt nicht für Energieversorgungsunternehmen sowie Verkehrs- und Hafenbetriebe. Die Befreiung nach Satz 1 ist widerruflich; sie ist befristet zu erteilen. Die Frist kann auf Antrag vor ihrem Ablauf verlängert werden. (2) Ungeachtet der Regelungen des Absatzes 1 kann für einen Eigenbetrieb, der keinen Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 4 Absatz 1 des  Körperschaftsteuergesetzes zum Gegenstand hat, in der Betriebssatzung bestimmt werden, dass für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen dieses Eigenbetriebes anstelle der §§ 19 und 23 dieser Verordnung die entsprechenden Vorschriften der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung Anwendung finden. (3) Die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde kann, soweit andere gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen, nach vorheriger Unterrichtung der Prüfungsbehörde Eigenbetriebe auf deren Antrag von der Jahresabschlussprüfung nach den §§ 27 bis 32 befreien, wenn der geringe Umfang des Eigenbetriebes dies rechtfertigt, die Verhältnisse des Eigenbetriebes geordnet sind und der Eigenbetrieb der örtlichen Prüfung unterliegt. Die Befreiung ist widerruflich; sie kann befristet erteilt und auf Antrag vor ihrem Ablauf verlängert werden. Sofern Eigenbetriebe nicht der örtlichen Prüfung unterliegen, soll eine Befreiung nur erteilt werden, wenn andere geeignete Prüfungsmaßnahmen gewährleistet sind. In den Fällen des § 28 kann die Ersatzprüfung dem Rechnungsprüfungsamt einer Mitgliedsgemeinde des Zweckverbandes übertragen werden. Der Antrag gemäß Satz 1 ist mit eingehender Begründung unter Vorlage des letzten Jahresabschlusses und des letzten Prüfungsberichtes sowie unter Vorschlag geeigneter anderer Prüfungsmaßnahmen bei der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde einzureichen. § 35 Übergangsbestimmungen (1) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Eigenbetriebe haben ihre Wirtschaftsführung und Rechnungslegung bis zum Ende des laufenden Wirtschaftsjahres und ihre Betriebssatzungen bis zum 30. September 2009 an die Vorschriften dieser Verordnung anzupassen. (2) Die Bestimmungen des § 23 finden erstmals Anwendung für Zuschüsse, Beiträge und Baukostenzuschüsse, die der Eigenbetrieb in dem auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Wirtschaftsjahr erhält. (3) Für Eigenbetriebe von Gemeinden, die ihre Haushaltswirtschaft nach kameralen Grundsätzen führen, finden die Bestimmungen dieser Verordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der in dieser Verordnung genannten Vorschriften der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg über die Haushaltswirtschaft und das Prüfungswesen die entsprechenden Vorschriften über die Haushaltswirtschaft und das Prüfungswesen der Gemeindeordnung treten. § 36 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Eigenbetriebsverordnung vom 27. März 1995 (GVBl. II S. 314), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. November 2001 (GVBl. II S. 638, 639), die Jahresabschlußprüfungsverordnung vom 13. August 1996 (GVBl. II S. 680) und die Werksau

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.