Bremen

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Stadt- und Regionalentwicklung“ an der Universität Bremen

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Quellenkennung: 305466. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:27.05.2020 Inkrafttreten01.10.2026 Zuletzt geändert durch:§§ 2, 3, 4 und 7, Auflistung der Anlagen, sowie Anlagen 1, 2 und 3 geändert, Anlage 4 aufgehoben durch Ordnung vom 22. Oktober 2025 (Brem.ABl. S. 1021) Fundstelle Brem.ABl. 2020, S. 452; 2025, S. 1021 Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Stadt- und Regionalentwicklung“ an der Universität Bremen vom 27. Mai 2020 (Brem.ABl. 2020, S. 452; 2025, S. 1021), zuletzt §§ 2, 3, 4 und 7, Auflistung der Anlagen, sowie Anlagen 1, 2 und 3 geändert, Anlage 4 aufgehoben durch Ordnung vom 22. Oktober 2025 (Brem.ABl. S. 1021)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:27.05.2020 Inkrafttreten01.10.2026 Zuletzt geändert durch:§§ 2, 3, 4 und 7, Auflistung der Anlagen, sowie Anlagen 1, 2 und 3 geändert, Anlage 4 aufgehoben durch Ordnung vom 22. Oktober 2025 (Brem.ABl. S. 1021) Fundstelle Brem.ABl. 2020, S. 452; 2025, S. 1021 Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Stadt- und Regionalentwicklung“ an der Universität Bremen vom 27. Mai 2020 (Brem.ABl. 2020, S. 452; 2025, S. 1021), zuletzt §§ 2, 3, 4 und 7, Auflistung der Anlagen, sowie Anlagen 1, 2 und 3 geändert, Anlage 4 aufgehoben durch Ordnung vom 22. Oktober 2025 (Brem.ABl. S. 1021)" juris-Abkürzung: StRegEntwMAfPO BR 2020 Ausfertigungsdatum: 27.05.2020 Gültig ab: 01.10.2020 Dokumenttyp: ohne Qualifikation Quelle: Fundstelle: Brem.ABl. 2020, 452; 2025, 1021 Gliederungs-Nr: - Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Stadt- und Regionalentwicklung“ an der Universität Bremen Vom 27. Mai 2020 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2, 3, 4 und 7, Auflistung der Anlagen, sowie Anlagen 1, 2 und 3 geändert, Anlage 4 aufgehoben durch Ordnung vom 22. Oktober 2025 (Brem.ABl. S. 1021) Der Fachbereichsrat des Fachbereichs 8 (Sozialwissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 27. Mai 2020 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBI. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 5. März 2019 (Brem.GBl.S. 71), folgende Prüfungsordnung beschlossen: Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge (AT MPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung. § 1 Studienumfang und Abschlussgrad (1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Stadt- und Regionalentwicklung“ sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern. (2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad Master of Arts (abgekürzt M.A.) verliehen. § 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte (1) Der Masterstudiengang „Stadt- und Regionalentwicklung“ wird als Masterstudium gemäß § 4 Absatz 1 AT MPO studiert. Der General Studies-Bereich gemäß § 4 Absatz 4 AT MPO umfasst 18 CP. (2) Das Studium gliedert sich wie folgt: - Masterarbeit (Modul Masterarbeit) im Umfang von 30 CP, - Pflichtbereich im Umfang von 60 CP, - Wahlpflichtbereich im Umfang von 12 CP, - General Studies-Bereich im Umfang von 18 CP (Wahlmodule). (3) Anlage 1 stellt den Studienverlauf dar, Anlage 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen. (4) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt. (5) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten. (6) Module im Pflichtbereich und Wahlpflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt. Sie können in englischer Sprache durchgeführt werden, wenn ein alternatives deutschsprachiges Angebot wählbar ist. (7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen. (8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden. (9) Das Studium beinhaltet ein fakultatives Praktikum, das im Umfang von 6 CP im General Studies-Bereich angerechnet werden kann. Näheres regelt eine Praktikumsrichtlinie. § 3 Prüfungen (1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO und der Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung) in den jeweils geltenden Fassungen durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in der in Anlage 3 aufgeführten Form erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen. (2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen. (3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt. § 4 Anerkennung und Anrechnung Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils geltenden Fassung. § 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module Außer im Rahmen des § 6 Absatz 2 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module. § 6 Modul Masterarbeit (inklusive Kolloquium) (1) Das Modul Masterarbeit umfasst 30 CP und besteht aus der Masterarbeit und einem Kolloquium. (2) Voraussetzung zur Anmeldung zur Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 60 CP. (3) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 16 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 4 Wochen genehmigen. (4) Die Masterarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu zwei Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein. (5) Die Masterarbeit wird in deutscher Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag eine Masterarbeit in englischer Sprache zulassen. (6) Zur Masterarbeit findet ein Kolloquium statt. Für Masterarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Note gebildet. Die Masterarbeit fließt dabei mit 24 CP und das Kolloquium mit 6 CP in die gemeinsame Note ein. § 7 Gesamtnote der Masterprüfung Die Gesamtnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet. Unbenotete Module werden bei der Notenberechnung nicht berücksichtigt. § 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten (1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2020/21 im Masterstudiengang „Stadt- und Regionalentwicklung“ aufnehmen. (2) Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2020/2021 aufgenommen haben, können auf Antrag an den Prüfungsausschuss in die vorliegende Prüfungsordnung wechseln. Der Antrag muss bis zum 15. November 2020 beim zuständigen Prüfungsausschuss gestellt werden. Über die Anerkennung erbrachter Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage. (3) Die Prüfungsordnung vom 13. September 2013 tritt am 30. September 2023 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2023 ihr Studium nicht beendet haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage. Genehmigt, Bremen, den 5. Juni 2020 Der Rektor der Universität Bremen Anlagen Anlage 1: Studienverlaufsplan für den Masterstudiengang „Stadt- und Regionalentwicklung“ Anlage 2: Module und Prüfungsanforderungen Anlage 3: Weitere Prüfungsformen Anlage 1: Studienverlaufsplan für den Masterstudiengang „Stadt- und Regionalentwicklung“ Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.   Pflichtmodule, 60 CP Wahlpflichtmodule, 12 CP Wahlbereich, 18 CP Masterarbeit, 30 CP ∑ 120 CP 1.Jahr 1. Sem. SuR-G1 Stadt und Region: Grundlagen und Anwendungsfelder, 15 CP SuR-M3 Empirische Sozialforschung für Fortgeschrittene, 9 CP   Fachergänzende Studien, 6 CP   30 2. Sem. SuR-M4 Räumliche Analysen mit GIS, 9 CP SuR-F1 Aktuelle Forschungsfelder, 6 CP Wahlpflichtmodule gemäß Anlage 2.3, 12 CP Fachergänzende Studien, 3 CP   30 2. Jahr 3. Sem. SuR-K2 Forschungslogiken, 9 CP SuR-P-1 Projekt, 12 CP   Fachergänzende Studien, 9 CP   30 4. Sem.         SuR-A-1 Modul Masterarbeit, 30 CP 30 CP: Credit Points, Sem.: Semester Anlage 2: Module und Prüfungsanforderungen 2.1: Masterarbeit (Master Thesis), 30 CP K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl) SuR- A-1 Modul Masterarbeit (inkl. Kolloquium) Module Master Thesis (incl. colloquium)   30 MP Masterarbeit und Kolloquium PL: 2 SL: 0 K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet) 2.2: Pflichtmodule (Compulsory Modules), 60 CP K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl) SuR- G1 Stadt und Region: Grundlagen und Anwendungsfelder City and Region: Basic Knowledge on Theory and Practice P 15 TP Grundlagen- und Lektüreseminar Stadt- und Regionalentwicklung, 9 CP PL: 1 SL: 1 Anwendungsfelder Stadt- und Regionalentwicklung, 6 CP PL: 1 SL: 1 SuR- M3 Empirische Sozialforschung für Fortgeschrittene Empirical Social Research, Advanced Course P 9 TP Angewandte Statistik für Fortgeschrittene, 5 CP PL: 1 SL: 1 Qualitative Forschungsmethoden, 4 CP PL: 1 SL: 3 SuR- M4 Räumliche Analysen mit GIS Spatial Analysis with GIS P 9 KP   PL: 1 SL: 1 SuR-F1 Aktuelle Forschungsfelder Topical Research Fields P 6 KP   PL: 1 SL: 1 SuR- K2 Forschungslogiken Rationalities of Research in Urban and Regional Studies P 9 KP   PL: 1 SL: 1 SuR- P-1 Projekt Project P 12 KP   PL: 1 SL: 2 K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet) 2.3: Wahlpflichtmodule (Compulsory Elective Modules), 12 CP Zwei der angebotenen Module müssen erfolgreich absolviert werden. K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl) SuR- W1 Migration und Stadtstruktur Migration and Urban Structure WP 6 KP   PL: 1 SL: 1 SuR- W2 Stadt-Naturen Urban Natures WP 6 KP   PL: 1 SL: 1 SuR- W3 Stadt und Kultur Culture and the City WP 6 KP   PL: 1 SL: 1 SuR- W4 Stadt und Ökonomie Urban Economics WP 6 KP   PL: 1 SL: 1 K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet) Anlage 3: Weitere Prüfungsformen - Portfolio in Form der schriftlichen Bearbeitung von Übungsaufgaben, bewertet gemäß § 8 Absatz 8 AT MPO.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.