Sachsen

Sächsisches Geodateninfrastrukturgesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 11375. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2010 Nr. 6, S. 134 Fsn-Nr.: 450-3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 30. Juli 2024

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

datenhaltende Stellen, die Geodaten, Downloaddienste, Transformationsdienste oder Dienste zum Aufrufen von Geodatendiensten anbieten, können 1. für den Zugang privatrechtliche Entgelte oder aufgrund einer anderen Rechtsvorschrift Gebühren und Auslagen fordern und 2. für die Nutzung   a) Lizenzen oder aufgrund einer anderen Rechtsvorschrift öffentlich-rechtliche Erlaubnisse erteilen und dafür privatrechtliche Entgelte oder aufgrund einer Rechtsvorschrift Gebühren und Auslagen fordern sowie   b) Haftungsausschlüsse festlegen. (4) Für den Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten sowie deren Nutzung werden keine privatrechtlichen Entgelte oder Gebühren und Auslagen gefordert, wenn die Geodaten zur Erfüllung von Berichtspflichten gegenüber Organen oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft, denen Bestimmungen des Umweltrechts der Europäischen Gemeinschaft zugrunde liegen, erforderlich sind. (5) 1Fordert eine geodatenhaltende Stelle von anderen geodatenhaltenden Stellen oder von Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft ein privatrechtliches Entgelt oder Gebühren und Auslagen, muss dies mit dem allgemeinen Ziel des Austauschs von Geodaten und Geodatendiensten zwischen Behörden vereinbar sein. 2Die Höhe des geforderten privatrechtlichen Entgelts oder der Gebühren und Auslagen darf nicht das Maß übersteigen, das zur Gewährleistung der nötigen Qualität sowie des Angebots von Geodaten und Geodatendiensten als notwendiges Minimum zuzüglich einer angemessenen Rendite erforderlich ist. 3Dabei sind die bestehenden Rechtsvorschriften und Selbstfinanzierungserfordernisse zu beachten. (6) Absatz 5 gilt entsprechend für die Forderung von privatrechtlichen Entgelten oder Gebühren und Auslagen gegenüber 1. öffentlichen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, sowie 2. durch internationale Übereinkünfte geschaffenen Einrichtungen, soweit die Europäische Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten zu deren Vertragsparteien gehören. (7) Die Lizenzen und öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse für den Zugang und die Nutzung sind einheitlich zu gestalten. § 10 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen Das Staatsministerium für Regionalentwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnungen Vorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes zu erlassen über 1. die Erfüllung der Verpflichtungen aus den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 5 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 16, 17 Absatz 8 Satz 2 sowie Artikel 21 Absatz 4 der Richtlinie 2007/2/EG, 2. die Spezifikation von Geodaten, Metadaten und Netzdiensten sowie die Implementierung von Netzdiensten zur Erfüllung der Pflichten nach den §§ 5 bis 7, 3. die einheitliche Gestaltung der Lizenzen und öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse für den Zugang und die Nutzung der Geodaten und Geodatendienste im Sinne von § 9, 4. das landesweite Metainformationssystem sowie über die Verfahren zur Übermittlung der Metadaten und den automatischen Abruf von Metadaten und 5. die Koordinierung, Steuerung und Überwachung des Betriebs der GDI Sachsen.5 § 11 Übergangsbestimmungen (1) 1Die geodatenhaltenden Stellen gewährleisten, dass Metadaten, 1. die Geodaten, die die in Nummer 1 bis 13 der Anlage zu diesem Gesetz genannten Themenbereiche betreffen, bis spätestens am 3. Dezember 2010 und 2. die Geodaten, die die in Nummer 14 bis 32 der Anlage zu diesem Gesetz genannten Themenbereiche betreffen, bis spätestens am 3. Dezember 2013 erstmals dem Landesamt für Geobasisinformation Sachsen übermittelt werden oder von diesem im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 4 abgerufen werden können. 2Das Landesamt für Geobasisinformation Sachsen gewährleistet, dass die Metadaten nach § 6 Absatz 1 zu den in Satz 1 genannten Zeitpunkten über einen Suchdienst zugänglich sind. (2) 1Die geodatenhaltenden Stellen gewährleisten, dass 1. die von ihnen neu erfassten und weitgehend umstrukturierten Geodaten bis spätestens zwei Jahre und 2. die noch in Verwendung stehenden anderen Geodaten bis spätestens sieben Jahre nach Erlass der Durchführungsbestimmungen nach Artikel 7 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 9 der Richtlinie 2007/2/EG über die erforderlichen Netzdienste zugänglich sind. 2Geodaten im Sinne von Satz 1 Nummer 2 können entweder durch Anpassung oder durch Transformationsdienste verfügbar gemacht werden.6 § 12 Einschränkung eines Grundrechts Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen wird durch § 8 Absatz 4 und 5 eingeschränkt.7 Anlage  (zu § 3 Absatz 4 Nummer 2) Themenbereiche der Geodaten Themenbereiche der Geodaten Nummer  Thema Beschreibung Nummer Thema Beschreibung   1 Koordinatenreferenzsysteme Systeme zur eindeutigen räumlichen Referenzierung von Geodaten anhand von Koordinaten   2 Geografische Gittersysteme harmonisiertes Gittersystem mit Mehrfachauflösung, gemeinsamem Ursprungspunkt und standardisierter Lokalisierung und Größe der Gitterzellen   3 Geografische Bezeichnungen Namen von Gebieten, Regionen, Orten, Großstädten, Vororten, Städten oder Siedlungen sowie jedes geografische oder topografische Merkmal von öffentlichem oder historischem Interesse   4 Verwaltungseinheiten Verwaltungseinheiten, die die Gebiete abgrenzen, in denen Gebietskörperschaften öffentlich-rechtliche Befugnisse ausüben und die durch Verwaltungsgrenzen voneinander getrennt sind   5 Adressen Lokalisierung von Grundstücken und Gebäuden anhand von Adressdaten, in der Regel Straßenname, Hausnummer und Postleitzahl   6 Flurstücke Gebiete, die anhand des Liegenschaftskatasters oder vergleichbarer Verzeichnisse bestimmt werden   7 Verkehrsnetze Verkehrsnetze und zugehörige Infrastruktureinrichtungen für Straßen-, Schienen- und Luftverkehr sowie Schifffahrt. Umfasst auch die Verbindungen zwischen den verschiedenen Netzen sowie das transeuropäische Verkehrsnetz im Sinne der Entscheidung Nummer 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes8 und künftiger Überarbeitungen dieser Entscheidung   8 Gewässernetz Elemente des Gewässernetzes, einschließlich Meeresgebieten und allen sonstigen Wasserkörpern und hiermit verbundenen Teilsystemen, darunter Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete, gegebenenfalls gemäß den Definitionen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik9 und in Form von Netzen   9 Schutzgebiete Gebiete, die im Rahmen des internationalen und des gemeinschaftlichen Rechts sowie des Rechts der Mitgliedstaaten ausgewiesen sind oder verwaltet werden, um spezifische Erhaltungsziele zu erreichen 10 Höhe digitale Höhenmodelle für Landflächen (dazu gehören Geländemodell, Tiefenmessung und Küstenlinie) 11 Bodenbedeckung physische und biologische Bedeckung der Erdoberfläche, einschließlich künstlicher Flächen, landwirtschaftlicher Flächen, Wäldern, natürlicher (naturnaher) Gebiete, Feuchtgebieten und Wasserkörpern 12 Orthofotografie georeferenzierte Bilddaten der Erdoberfläche von satelliten- oder luftfahrzeuggestützten Sensoren 13 Geologie geologische Beschreibung anhand von Zusammensetzung und Struktur (dies umfasst auch Grundgestein, Grundwasserleiter und Geomorphologie) 14 Statistische Einheiten Einheiten für die Verbreitung oder Verwendung statistischer Daten 15 Gebäude geografischer Standort von Gebäuden 16 Boden Beschreibung von Boden und Unterboden anhand von Tiefe, Textur, Struktur und Gehalt an Teilchen sowie organischem Material, Steinigkeit, Erosion, gegebenenfalls durchschnittliches Gefälle und erwartete Wasserspeicherkapazität 17 Bodennutzung Beschreibung von Gebieten anhand ihrer derzeitigen und geplanten künftigen Funktion oder ihres sozioökonomischen Zwecks, insbesondere Wohn-, Industrie- oder Gewerbegebiete, land- oder forstwirtschaftliche Flächen, Freizeitgebiete 18 Gesundheit und Sicherheit geografische Verteilung verstärkt auftretender pathologischer Befunde, insbesondere Allergien, Krebserkrankungen, Erkrankungen der Atemwege; Informationen über Auswirkungen auf die Gesundheit, insbesondere Biomarker, Rückgang der Fruchtbarkeit, Epidemien, oder auf das Wohlbefinden, insbesondere Ermüdung, Stress der Menschen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität, insbesondere Luftverschmutzung, Chemikalien, Abbau der Ozonschicht, Lärm, oder in mittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität, insbesondere Nahrung, genetisch veränderte Organismen 19 Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste Versorgungseinrichtungen wie Abwasser- und Abfallentsorgung, Energieversorgung und Wasserversorgung; staatliche Verwaltungs- und Sozialdienste wie öffentliche Verwaltung, Katastrophenschutz, Schulen und Krankenhäuser 20 Umweltüberwachung Standort und Betrieb von Umweltüberwachungseinrichtungen einschließlich Beobachtung und Messung von Schadstoffen, des Zustands von Umweltmedien und anderen Parametern des Ökosystems, insbesondere Artenvielfalt, ökologischer Zustand der Vegetation, durch oder im Auftrag von öffentlichen Behörden 21 Produktions- und Industrieanlagen Standorte für industrielle Produktion, einschließlich durch die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung10 erfasste Anlagen und Einrichtungen zur Wasserentnahme sowie Bergbau- und Lagerstandorte 22 Landwirtschaftliche Anlagen und Aquakulturanlagen landwirtschaftliche Anlagen und Produktionsstätten einschließlich Bewässerungssystemen, Gewächshäusern und Ställen 23 Verteilung der Bevölkerung (Demografie) geografische Verteilung der Bevölkerung, einschließlich Bevölkerungsmerkmalen und Tätigkeitsebenen, zusammengefasst nach Gitter, Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen analytischen Einheiten 24 Bewirtschaftungsgebiete, Schutzgebiete, geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten auf internationaler, europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene bewirtschaftete, geregelte oder zu Zwecken der Berichterstattung herangezogene Gebiete. Dazu zählen Deponien, Trinkwasserschutzgebiete, nitratempfindliche Gebiete, geregelte Fahrwasser auf großen Binnengewässern, Gebiete für die Abfallverklappung, Lärmschutzgebiete, für Exploration und Bergbau ausgewiesene Gebiete, Flussgebietseinheiten und entsprechende Berichterstattungseinheiten 25 Gebiete mit naturbedingten Risiken gefährdete Gebiete, eingestuft nach naturbedingten Risiken, insbesondere Überschwemmungen, Erdrutsche und Bodensenkungen oder Waldbrände 26 Atmosphärische Bedingungen physikalische Bedingungen in der Atmosphäre (dazu zählen Geodaten auf der Grundlage von Messungen, Modellen oder einer Kombination aus beiden sowie Angabe der Messstandorte) 27 Meteorologisch-geografische Kennwerte Witterungsbedingungen und deren Messung; Niederschlag, Temperatur, Gesamtverdunstung (Evapotranspiration), Windgeschwindigkeit und Windrichtung 28 Biogeografische Regionen Gebiete mit relativ homogenen ökologischen Bedingungen und gemeinsamen Merkmalen 29 Lebensräume und Biotope geografische Gebiete mit spezifischen ökologischen Bedingungen, Prozessen, Strukturen und lebensunterstützenden Funktionen als physische Grundlage für dort lebende Organismen (dies umfasst auch durch geografische, abiotische und biotische Merkmale gekennzeichnete natürliche oder naturnahe terrestrische und aquatische Gebiete) 30 Verteilung der Arten geografische Verteilung des Auftretens von Tier- und Pflanzenarten, zusammengefasst in Gittern, Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen analytischen Einheiten 31 Energiequellen Energiequellen, insbesondere Kohlenwasserstoffe, Wasserkraft, Bioenergie, Sonnen- und Windenergie, gegebenenfalls mit Tiefen- oder Höhenangaben zur Ausdehnung der Energiequelle 32 mineralische Bodenschätze mineralische Bodenschätze, insbesondere Metallerze, Industrieminerale, gegebenenfalls mit Tiefen- oder Höhenangaben zur Ausdehnung der Bodenschätze 1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. EU Nr. L 108 S. 1). 2 § 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 507, 508) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 636) 3 § 7 geändert durch Artikel 18 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 636) 4 § 8 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 507, 508) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 636) 5 § 10 geändert durch Artikel 18 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) 6 § 11 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 636) 7 § 12 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 507, 508) 8 (ABl. EG L 228 vom 9. September 1996 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nummer 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU L 363 S. 1) 9 (ABl. EG L 327 vom 22. Dezember 2000 S. 1), geändert durch Entscheidung Nummer 2455/2001/EGesetz vom 20. November 2001 (ABl. EG L 331 S. 1) 10 (ABl. L 257 vom 10. Oktober 1996, S. 26) zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nummer 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 (ABl. L 33 vom 4. Februar 2006, S. 1)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.