Sachsen

Sächsisches Geodateninfrastrukturgesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 11375. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2010 Nr. 6, S. 134 Fsn-Nr.: 450-3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 30. Juli 2024

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Gesetz über die Geodateninfrastruktur im Freistaat Sachsen (Sächsisches Geodateninfrastrukturgesetz – SächsGDIG) 1 erlassen als Artikel 1 des Gesetzes über das Geoinformationswesen im Freistaat Sachsen Vom 19. Mai 2010 Rechtsbereinigt mit Stand vom 30. Juli 2024 Inhaltsübersicht §   1 Zweck des Gesetzes §   2 Begriffsbestimmungen §   3 Anwendungsbereich §   4 Erfassung und Verwaltung von Geodaten §   5 Netzdienste und Geoportal der GDI Sachsen §   6 Erfassung und Verwaltung von Metadaten §   7 Betrieb der GDI Sachsen §   8 Zugang zu den Geodaten und Metadaten sowie den Geodatendiensten §   9 Privatrechtliche Entgelte sowie Gebühren und Auslagen, Erteilung von Lizenzen und öffentlich-rechtlichen Erlaubnissen § 10 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 11 Übergangsbestimmungen Anlage (zu § 3 Absatz 4 Nummer 2) § 1 Zweck des Gesetzes 1Dieses Gesetz schafft den rechtlichen Rahmen für den Betrieb der Geodateninfrastruktur im Freistaat Sachsen (GDI Sachsen) und regelt deren Beziehungen zur nationalen Geodateninfrastruktur. 2Es dient insbesondere Zwecken der Umweltpolitik der Europäischen Gemeinschaft. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Geodaten sind Daten mit direktem oder indirektem Raumbezug. (2) 1Netzdienste sind computernetzwerkgestützte Anwendungen zur Kommunikation, Transaktion und Interaktion. 2Geodatendienste sind Netzdienste, die die Nutzung von Informationen aus Geodatenbeständen ermöglichen. (3) Metadaten sind Daten über Geodaten und Geodatendienste, die deren Inhalte und Eigenschaften beschreiben und es ermöglichen, die Geodaten und Geodatendienste zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen. (4) Interoperabilität ist die Fähigkeit zur Kombination und Interaktion verschiedener Systeme, Techniken oder Daten unter Einhaltung gemeinsamer Standards. (5) Eine Geodateninfrastruktur ist die Gesamtheit aller 1. Geodaten, Metadaten und Netzdienste, insbesondere Geodatendienste, und Netztechnologien, 2. Vereinbarungen über deren gemeinsame Nutzung, den Zugang und die Verwendung sowie 3. Koordinierungs- sowie Überwachungsmechanismen, -prozesse und -verfahren mit dem Ziel, verteilt liegende Geodaten interoperabel verfügbar zu machen. (6) Ein Geoportal ist eine Kommunikations-, Transaktions- und Interaktionsplattform, die den Zugang zu den Geodaten, Geodatendiensten und Metadaten sowie weiteren Netzdiensten ermöglicht. (7) Die Geodatendienste im Sinne von Absatz 2 Satz 2 sind 1. der Suchdienst, der es ermöglicht, auf der Grundlage des Inhalts entsprechender Metadaten nach Geodaten und Geodatendiensten zu suchen und den Inhalt der Metadaten anzuzeigen, 2. Darstellungsdienste, die es zumindest ermöglichen, Geodaten anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern und zu verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen, 3. Downloaddienste, die das Herunterladen von und, wenn durchführbar, einen direkten Zugriff auf Replikationen von Geodaten ermöglichen, 4. Transformationsdienste zur Umwandlung von Geodaten, um Interoperabilität zu erreichen, sowie 5. Dienste zum Aufrufen von Geodatendiensten, die es erlauben, Anforderungen an Geodaten zu bestimmen und verschiedene Geodatendienste miteinander zu verbinden. § 3 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für geodatenhaltende Stellen. (2) 1Geodatenhaltende Stellen sind die Behörden des Freistaates Sachsen und die seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben Geodaten im Sinne des § 2 Absatz 1 erfassen, verwalten oder bereitstellen. 2Die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben dieses Gesetz anzuwenden, soweit sie aufgrund anderer Rechtsvorschriften verpflichtet sind, Geodaten im Sinne des § 2 Absatz 1 zu erfassen, zu verwalten oder bereitzustellen. (3) Geodatenhaltende Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen des Privatrechts, soweit sie zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben oder der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, insbesondere der öffentlichen Daseinsvorsorge, Geodaten im Sinne des § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 erfassen, verwalten oder bereitstellen. (4) 1Dieses Gesetz ist auf Geodaten anzuwenden, die 1. noch verwendet werden, 2. einen oder mehrere der in der Anlage genannten Themenbereiche betreffen, 3. sich auf das Gebiet des Freistaates Sachsen beziehen sowie 4. in elektronischer Form vorliegen. 2Geodaten, an denen Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte Dritter bestehen, unterliegen diesem Gesetz nur, soweit die Dritten zugestimmt haben. (5) 1Sind identische Kopien der Geodaten (Replikationen) bei verschiedenen geodatenhaltenden Stellen vorhanden oder werden für diese bereitgehalten, so gilt dieses Gesetz nur für den Primärdatensatz, von dem diese Kopien abgeleitet wurden. 2Die Bestimmungen zum Schutze öffentlicher und sonstiger Belange nach § 8 bleiben unberührt. (6) Dieses Gesetz gilt auch für Geodatendienste, die Informationen bereitstellen, die in Geodaten enthalten sind, auf die dieses Gesetz Anwendung findet. § 4 Erfassung und Verwaltung von Geodaten (1) Bei der Erfassung von Geofachdaten sind die amtlichen Geobasisdaten im Sinne von § 8 Absatz 2 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 636) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu nutzen. (2) Soweit sich Geodaten auch auf einen Standort oder ein geografisches Gebiet beziehen, das sich auf dem Gebiet eines anderen Landes, der Tschechischen Republik oder der Republik Polen befindet, stimmen die geodatenhaltenden Stellen Darstellung und Position des Standorts oder des geografischen Gebiets mit den zuständigen Stellen des jeweiligen Landes, der Bundesrepublik Deutschland, der Tschechischen Republik oder der Republik Polen ab.2 § 5 Netzdienste und Geoportal der GDI Sachsen (1) 1Dezentrale Netzdienste der GDI Sachsen sind Geodatendienste nach § 2 Absatz 7 Nummer 2 bis 5 und Netzdienste zur Abwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs. 2Netzdienste zur Abwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs gewährleisten insbesondere die Ermittlung und den Einzug von privatrechtlichen Entgelten sowie Gebühren und Auslagen sowie eine automatisierte Erteilung der Lizenz und der öffentlich-rechtlichen Erlaubnis. (2) Zentrale Netzdienste der GDI Sachsen sind 1. der Suchdienst, 2. Netzdienste, die im Rahmen der nationalen Geodateninfrastruktur und der europäischen Geodateninfrastruktur über die in § 2 Absatz 7 genannten Geodatendienste hinaus den Zugang zu den Geodaten und Metadaten der geodatenhaltenden Stellen sicherstellen, sowie 3. Netzdienste zur automatisierten Überwachung und Steuerung der Geodatendienste. (3) 1Netzdienste nach den Absätzen 1 und 2 sollen Nutzeranforderungen berücksichtigen sowie einfach zu nutzen sein und müssen über computergestützte Netzwerke öffentlich verfügbar sein. 2Sie müssen die Vorgaben der nationalen Geodateninfrastruktur erfüllen. (4) Der Suchdienst muss eine Verknüpfung folgender Suchkriterien gewährleisten: 1. Schlüsselwörter, 2. Klassifizierung von Geodaten und Geodatendiensten, 3. Qualität und Validität von Geodaten, 4. Übereinstimmung der Geodaten mit den Vorgaben aus den Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. EU Nr. L 108 S. 1), 5. geografischer Standort, 6. Bedingungen für den Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten sowie deren Nutzung und 7. die für die Erfassung, Verwaltung und Bereitstellung zuständigen geodatenhaltenden Stellen. (5) 1Das Geoportal Sachsen ermöglicht einen Zugang zu den Geodaten, Geodatendiensten und Metadaten der GDI Sachsen. 2Auf Anfrage wird im Geoportal der Zugang zu den Geodaten, Geodatendiensten und Metadaten Dritter ermöglicht, wenn deren Geodaten, Geodatendienste und Metadaten die Vorgaben aus den Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 5 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 16 der Richtlinie 2007/2/EG erfüllen. § 6 Erfassung und Verwaltung von Metadaten (1) 1Die geodatenhaltenden Stellen, die Geodaten und Geodatendienste bereitstellen, haben die zugehörigen Metadaten zu erfassen und zu verwalten. 2Insbesondere haben sie die Metadaten in Übereinstimmung mit ihren Geodaten und Geodatendiensten zu halten. 3Sie haben sicherzustellen, dass die Metadaten die Anforderungen an die nationale Geodateninfrastruktur erfüllen. 4Die Metadaten werden über das landesweite Metadateninformationssystem bereitgestellt. (2) In den Metadaten zu den Geodaten müssen insbesondere folgende Informationen verfügbar sein: 1. Schlüsselwörter, 2. Klassifizierung, 3. geografischer Standort, 4. Übereinstimmung der Geodaten mit den Vorgaben aus den Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2007/2/EG, 5. Qualität und Validität der Geodaten, 6. die für die Erfassung, Verwaltung und Bereitstellung zuständige geodatenhaltende Stelle sowie 7. die Bedingungen für den Zugang und die Nutzung, einschließlich bestehender Beschränkungen und deren Gründe, sowie gegebenenfalls anfallende privatrechtliche Entgelte oder Gebühren und Auslagen. (3) In den Metadaten zu den Geodatendiensten und den weiteren Netzdiensten müssen insbesondere folgende Informationen verfügbar sein: 1. Qualitätsmerkmale, 2. die für die Bereitstellung des Geodatendienstes zuständige geodatenhaltende Stelle, 3. Bedingungen für den Zugang und die Nutzung, einschließlich bestehender Beschränkungen und deren Gründe, sowie gegebenenfalls anfallende privatrechtliche Entgelte oder Gebühren und Auslagen. § 7 Betrieb der GDI Sachsen (1) 1Die geodatenhaltenden Stellen stellen sicher, dass die von ihnen verwalteten Geodaten über dezentrale Geodatendienste zugänglich sind. 2Wenn 1. für den Zugang zu Geodatendiensten oder deren Nutzung ein privatrechtliches Entgelt oder Gebühren und Auslagen gefordert oder 2. die Nutzung der Geodatendienste von der Erteilung einer Lizenz oder einer öffentlich-rechtlichen Erlaubnis abhängig gemacht wird, stellen die geodatenhaltenden Stellen sicher, dass Netzdienste zur Abwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs zur Verfügung stehen. 3Soweit Landkreise und Gemeinden geodatenhaltende Stellen sind, unterliegen sie dem Weisungsrecht des Staatsministeriums für Regionalentwicklung. 4Das Weisungsrecht ist auf allgemeine Weisungen beschränkt. (2) 1Dem Staatsministerium für Regionalentwicklung obliegt die Koordination des Betriebs der GDI Sachsen. 2Unter Koordination des Betriebs werden organisatorische und konzeptionelle Aufgaben verstanden. 3Das Staatsministerium für Regionalentwicklung vertritt den Freistaat Sachsen im Lenkungsgremium der nationalen Geodateninfrastruktur. 4Das Staatsministerium für Regionalentwicklung kann Verwaltungsvorschriften erlassen, die die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen für den Betrieb der GDI Sachsen näher bestimmen. 5Es hat dabei die geodatenhaltenden Stellen rechtzeitig zu beteiligen und deren Belange zu berücksichtigen. (3) 1Das Landesamt für Geobasisinformation Sachsen unterstützt das Staatsministerium für Regionalentwicklung bei der Koordination des Betriebs der GDI Sachsen. 2Darüber hinaus obliegen dem Landesamt für Geobasisinformation Sachsen 1. die Steuerung und Überwachung der technischen Funktionsfähigkeit der GDI Sachsen, 2. die Bereitstellung des landesweiten Metadateninformationssystems und der zentralen Netzdienste sowie 3. der Betrieb des Geoportals Sachsen. 3Im Rahmen der Überwachung hat das Landesamt für Geobasisinformation Sachsen regelmäßig zu prüfen, ob die von den geodatenhaltenden Stellen bereitgestellten Netzdienste die Anforderungen der Richtlinie 2007/2/EG und ihrer Durchführungsbestimmungen, der nationalen Geodateninfrastruktur und der GDI Sachsen erfüllen. 4Das Landesamt für Geobasisinformation Sachsen hat dem Staatsministerium für Regionalentwicklung regelmäßig über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. (4) Das Landesamt für Geobasisinformation Sachsen stellt für geodatenhaltende Stellen dezentrale Netzdienste bereit, wenn die geodatenhaltenden Stellen selbst keine oder keine geeigneten Netzdienste zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Absatz 1 betreiben. (5) 1Die geodatenhaltenden Stellen übermitteln dem Landesamt für Geobasisinformation Sachsen die Metadaten nach § 6 Absatz 1 Satz 1. 2Für die Übermittlung der Metadaten stellt das Landesamt für Geobasisinformation Sachsen den geodatenhaltenden Stellen ein computernetzwerkgestütztes Verfahren kostenfrei zur Verfügung. 3Verfügt eine geodatenhaltende Stelle über ein eigenes Metadateninformationssystem und nutzt das Verfahren des Landesamtes für Geobasisinformation Sachsen zur Übermittlung nicht, hat sie den automatisierten Abruf ihrer Metadaten durch das Landesamt für Geobasisinformation Sachsen über eine geeignete Schnittstelle zu gewährleisten.3 § 8 Zugang zu den Geodaten und Metadaten sowie den Geodatendiensten (1) Der Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten ist vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen unbeschränkt. (2) Der Zugang der Öffentlichkeit zu den Metadaten über einen Suchdienst kann beschränkt werden, wenn durch den Zugang übermittelte Informationen nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen, die öffentliche Sicherheit oder die Landesverteidigung hätten, es sei denn, das öffentliche Interesse am Zugang überwiegt. (3) 1Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten und zu Geodatendiensten im Sinne des § 2 Absatz 7 Nummer 2 bis 5 kann beschränkt werden, wenn die durch den Zugang übermittelten Informationen nachteilige Auswirkungen hätten auf 1. internationale Beziehungen, die öffentliche Sicherheit oder die Landesverteidigung, 2. die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden des Freistaates Sachsen oder seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts, 3. die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen oder 4. den Schutz von Umweltbereichen, auf den sich die jeweiligen Geodaten beziehen, es sei denn, das öffentliche Interesse am Zugang überwiegt. 2Der Zugang zu Geodaten über Emissionen im Sinne von § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, darf nicht unter Berufung auf die in Satz 1 Nummer 2 und 4 genannten Gründe beschränkt werden. (4) 1Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten und Geodatendiensten ist zu beschränken, wenn durch den Zugang zu den übermittelten Informationen 1. personenbezogene Daten offenbart und dadurch schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt würden, 2. Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, verletzt würden oder 3. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis im Sinne des § 30 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder dem Statistikgeheimnis im Sinne des § 18 des Sächsischen Statistikgesetzes vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 453), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse am Zugang überwiegt. 2Vor der Entscheidung über die Gewährung des Zugangs zu Geodaten und Geodatendiensten, die aufgrund der Bestimmungen in Satz 1 Nummer 1 bis 3 geschützt sind, sind die Betroffenen anzuhören. 3Geodatenhaltende Stellen haben von einer Betroffenheit auszugehen, wenn Geodaten als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind. 4Geodatenhaltende Stellen können verlangen, dass Betroffene im Einzelfall darlegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt. 5Der Zugang zu Geodaten über Emissionen im Sinne von § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes darf nicht unter Berufung auf die in Satz 1 Nummer 1 und 3 genannten Gründe beschränkt werden. (5) 1Beabsichtigen geodatenhaltende Stellen über die Bekanntgabe von Geodaten oder Geodatendiensten, die aufgrund der Bestimmungen in Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 geschützt sind, 1. gleichartige Entscheidungen in größerer Zahl vorzunehmen oder 2. eine Entscheidung vorzunehmen, die eine größere Zahl von Personen betrifft, 2können sie Gelegenheit zur Anhörung durch öffentliche Bekanntmachung geben, sofern Einzelanhörungen einen unverhältnismäßig hohen Aufwand darstellen würden. 3Die Möglichkeit zur Anhörung durch öffentliche Bekanntmachung ist auch eröffnet, wenn Personen, die möglicherweise durch die Entscheidung der geodatenhaltenden Stelle betroffen sein können, unbekannt sind und ihre Ermittlung mit zumutbarem Aufwand nicht erfolgen kann. 4In der öffentlichen Bekanntmachung sind die Art der Daten, die veröffentlicht werden sollen, der Zweck und die beabsichtigte Form der Veröffentlichung der Daten sowie das Gebiet anzugeben, auf das sich die Daten beziehen. 5Die Bekanntmachung erfolgt im Sächsischen Amtsblatt. 6Sofern sich die Bekanntmachung auf ein Gebiet erstreckt, das bis zu zehn Gemeinden umfasst, erfolgt die Bekanntmachung auch in der Form der für die jeweiligen Gemeinden geltenden Bekanntmachungssatzungen. 7§ 27a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344) geändert worden ist, gilt entsprechend. 9Jeder, dessen Rechte nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch die Entscheidung der geodatenhaltenden Stelle betroffen sein können, kann innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntmachung Einwendungen bei der geodatenhaltenden Stelle erheben. 10Die Einwendungsfrist beginnt mit dem Datum der Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt oder im Fall des Satzes 5 mit der Bekanntmachung in der Form der für die jeweiligen Gemeinden geltenden Bekanntmachungssatzungen. 11Die Einwendungen sind schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der geodatenhaltenden Stelle zu erheben. 12Sind innerhalb der Einwendungsfrist bei der geodatenhaltenden Stelle keine Einwendungen eingegangen, die der Veröffentlichung von Daten entgegenstehen, kann die geodatenhaltende Stelle die Daten veröffentlichen, soweit die Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind. (6) 1Informationen, die juristische oder natürliche Personen des Privatrechts einer Behörde des Freistaates Sachsen oder einer seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts überlassen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich dazu verpflichtet werden zu können, und deren Übermittlung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen dieser Personen hätte, dürfen ohne deren Einwilligung nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse am Zugang überwiegt und vorher einer Übermittlung nicht widersprochen wurde. 2Der Zugang zu Geodaten über Emissionen im Sinne von § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 genannten Gründe abgelehnt werden. (7) Der Zugang der geodatenhaltenden Stellen sowie entsprechender Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, der Bundesrepublik Deutschland und der Länder sowie der Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft kann beschränkt werden, wenn durch den Zugang übermittelte Informationen 1. die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Verfahren oder 2. die internationalen Beziehungen, die öffentliche Sicherheit oder die Landesverteidigung gefährden würden.4 § 9 Privatrechtliche Entgelte sowie Gebühren und Auslagen, Erteilung von Lizenzen und öffentlich-rechtlichen Erlaubnissen (1) Der Zugang zu und die Nutzung von Suchdiensten sind unentgeltlich. (2) 1Der Zugang zu und die Nutzung von Darstellungsdiensten sind unentgeltlich, wenn sie lediglich über den in § 2 Absatz 7 Nummer 2 festgelegten Mindestfunktionsumfang verfügen. 2Abweichend von Satz 1 können die geodatenhaltenden Stellen 1. für den Zugang und die Nutzung von Darstellungsdiensten privatrechtliche Entgelte oder aufgrund einer anderen Rechtsvorschrift Gebühren und Auslagen fordern, wenn dies die Pflege der Geodaten und der entsprechenden Geodatendienste sichert, insbesondere wenn häufig große Datenmengen aktualisiert werden, sowie 2. die Nutzung der Geodaten für gewerbliche Zwecke und die Herstellung analoger Ausgaben ausschließen. (3) Geo

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.