Bremen

Bremisches Architektengesetz (BremArchG)

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Quellenkennung: 296332. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:05.03.2003 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 2003, S. 53 Gliederungsnummer:714-b-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Architektengesetz (BremArchG) vom 25. Februar 2003 (Brem.GBl. 2003, S. 53), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)"

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es Angehörigen ihres oder seines Berufsstandes als Beistand bedienen. § 35 Ermittlungen, rechtliches Gehör (1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Berufsvergehens rechtfertigen, hat die Architektenkammer die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. (2) Die Beschuldigte oder der Beschuldigte muss Gelegenheit erhalten, sich zu allen ihr oder ihm zur Last gelegten Verfehlungen zu äußern. § 36 Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens (1) Hält der Vorstand der Architektenkammer die Beschuldigte oder den Beschuldigten nach dem Ergebnis der Ermittlungen eines Berufsvergehens für hinreichend verdächtigt, kann er bei dem Berufsgericht für Architekten die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens beantragen. Antragsberechtigt ist auch die Aufsichtsbehörde. Der Antrag hat die Tatsachen, in denen ein Berufsvergehen erblickt wird, sowie das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen und die Beweismittel zu enthalten. (2) Eine der Kammer angehörende Person oder in das Verzeichnis nach § 8 Absatz 3 eingetragene Person sowie die in § 13 Absatz 3 Satz 2 genannten Personen und Gesellschaften können die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen sich selbst beantragen. Der Antrag ist beim Berufsgericht für Architekten schriftlich zu stellen und hat die ihn begründenden Tatsachen zu enthalten. (3) Lässt sich die Architektenkammer im berufsgerichtlichen Verfahren nicht durch ein Mitglied des Vorstandes vertreten, muss der Vertreter die Befähigung zum Richteramt haben. § 37 Entscheidung über die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens (1) Über die Einleitung des Verfahrens entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Berufsgerichts für Architekten. Vor der Entscheidung hat sie oder er der Beschuldigten oder dem Beschuldigten die Anschuldigungsschrift mitzuteilen und ihr oder ihm Gelegenheit zu geben, sich dazu schriftlich oder mündlich zu erklären. (2) Der Beschluss, das berufsgerichtliche Verfahren einzuleiten, ist unanfechtbar. (3) Der Beschluss, durch den die Einleitung des Verfahrens abgelehnt wird, ist zu begründen. Gegen den Beschluss können die Beteiligten des Verfahrens innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich um die Entscheidung des Berufsgerichts für Architekten nachsuchen. Gegen dessen ablehnenden Beschluss können sie innerhalb von zwei Wochen Beschwerde bei dem Berufsgerichtshof für Architekten einlegen. § 38 Hauptverhandlung; weitere Ermittlungen (1) Ist bei der Einleitung des Verfahrens der Sachverhalt genügend geklärt, kann sogleich die Hauptverhandlung angeordnet werden. (2) Hält die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Berufsgerichts weitere Ermittlungen für notwendig, beauftragt sie oder er die Untersuchungsführerin oder den Untersuchungsführer mit deren Durchführung. § 39 Einstellung des berufsgerichtlichen Verfahrens (1) Liegt nach dem Ergebnis der Ermittlungen ein Berufsvergehen nicht vor, stellt das Berufsgericht das Verfahren ein. Der Beschluss ist zu begründen und den Beteiligten des Verfahrens zuzustellen. (2) Gegen den Beschluss kann die Architektenkammer oder die Aufsichtsbehörde binnen zwei Wochen nach Zustellung den Antrag stellen, eine Hauptverhandlung anzuberaumen. Der Antrag kann bis zum Beginn der Hauptverhandlung zurückgenommen werden. § 40 Berufsgerichtliche Maßnahmen ohne Hauptverhandlung (1) Das Berufsgericht kann ohne Hauptverhandlung durch Beschluss auf Verwarnung, Verweis oder Geldbuße bis zu 250 Euro erkennen. Die Beschuldigte oder der Beschuldigte und die Beteiligte oder der Beteiligte, die oder der den Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens gestellt hat, sind vorher zu hören. (2) Sie können binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses den Antrag stellen, eine Hauptverhandlung anzuberaumen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, gilt der Beschluss als nicht erlassen; anderenfalls wirkt der Beschluss als rechtskräftiges Urteil. Der Antrag auf Anberaumung einer Hauptverhandlung kann bis zum Beginn der Hauptverhandlung zurückgenommen werden. § 41 Vorbereitung der Hauptverhandlung (1) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende bestimmt den Termin zur Hauptverhandlung. (2) Zu der Hauptverhandlung sind die Beteiligten des Verfahrens, der Beistand der Beschuldigten oder des Beschuldigten sowie die Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständigen zu laden, deren Erscheinen die Vorsitzende oder der Vorsitzende für erforderlich hält. (3) Die Beschuldigte oder der Beschuldigte sind in der Ladung darauf hinzuweisen, dass die Hauptverhandlung auch stattfinden kann, wenn sie oder er nicht erschienen ist. § 42 Hauptverhandlung (1) Die Hauptverhandlung ist mit Ausnahme der Urteilsverkündung nicht öffentlich. Das Berufsgericht kann einzelnen Personen die Anwesenheit gestatten. (2) Die Vertreter der Architektenkammer und der Aufsichtsbehörde sind befugt, in der Hauptverhandlung ihre Auffassung darzulegen und ebenfalls Anträge zu stellen. § 43 Rechtsmittel gegen berufsgerichtliche Maßnahmen Gegen ein Urteil des Berufsgerichts für Architekten können die Beteiligten des Verfahrens innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich Berufung zum Berufsgerichtshofs für Architekten einlegen. Die Berufung kann auch beim Berufsgericht für Architekten eingelegt werden. Sie soll innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich begründet werden. § 44 Berufungsverfahren (1) Über die Berufung entscheidet der Berufsgerichtshof für Architekten. Hebt der Berufsgerichtshof die angefochtene Entscheidung auf, kann er in der Sache selbst entscheiden oder die Sache zur Entscheidung an das Berufsgericht für Architekten zurückverweisen. Das Berufsgericht ist an die rechtliche Beurteilung durch den Berufsgerichtshof gebunden. (2) Die Entscheidung darf nicht zum Nachteil der Beschuldigten oder des Beschuldigten geändert werden, wenn nur die Beschuldigte oder der Beschuldigte oder zu ihren oder seinen Gunsten die Architektenkammer oder die Aufsichtsbehörde Berufung eingelegt hat. (3) Für das Verfahren vor dem Berufsgerichtshof für Architekten gelten die Vorschriften über das Verfahren vor dem Berufsgericht für Architekten entsprechend. § 45 Wiederaufnahme Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Entscheidung abgeschlossenen berufsgerichtlichen Verfahrens ist unter den Voraussetzungen der Vorschriften des Bremischen Disziplinargesetzes zulässig. § 46 Verfahrenskosten (1) Jede Entscheidung in der Hauptsache muss bestimmen, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Kosten bestehen aus den Gebühren und Auslagen des Verfahrens. (2) Gebühren werden festgesetzt, wenn auf berufsgerichtliche Maßnahmen erkannt ist. Die Gebühren betragen: 1. im Verfahren des ersten Rechtszuges 50 Euro bis 500 Euro, 2. im Berufungsverfahren 100 Euro bis 1 000 Euro. Die Höhe der Gebühr bestimmt das Berufsgericht unter Berücksichtigung der Schwere des Berufsvergehens sowie der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten oder des Beschuldigten. (3) Die Beschuldigte oder der Beschuldigte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn auf berufsgerichtliche Maßnahmen erkannt ist. Wird die Beschuldigte oder der Beschuldigte freigesprochen oder das Verfahren gegen sie oder ihn eingestellt, so trägt die Architektenkammer ihre Auslagen und die notwendigen Auslagen der Beschuldigten oder des Beschuldigten. § 47 Kostenfestsetzung (1) Die Kosten werden durch die Urkundsbeamtin oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. (2) Über Erinnerungen gegen die Kostenfestsetzung entscheidet das Berufsgericht für Architekten endgültig. § 48 Vollstreckung (1) Die erkannten berufsgerichtlichen Maßnahmen gelten mit der Rechtskraft der Entscheidung als vollstreckt. (2) Ausgenommen sind Geldbußen und Löschungen in der Architektenliste, der Stadtplanerliste, der Liste der Juniormitglieder sowie dem Verzeichnis nach § 8 Abs. 3. Ihre Vollstreckung und die Beitreibung der Kosten des Verfahrens wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Berufsgerichts angeordnet. Das Weitere veranlasst die Architektenkammer. § 49 Rechtsmittelbelehrung Entscheidungen, die durch Rechtsmittel angefochten werden können, müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. § 50 Amts- und Rechtshilfe Die Behörden der Freien Hansestadt Bremen, der Gemeinden und der unter Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und die Berufsgerichte für Architekten leisten sich gegenseitig Amts- und Rechtshilfe. Abschnitt 4 Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen § 51 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne nach den Vorschriften dieses Gesetzes dazu berechtigt zu sein, eine der in § 2 Abs. 1 und 2 genannten Bezeichnungen allein, in einer Wortverbindung oder einer ähnlichen Bezeichnung, in einer Bezeichnung, die auf eine Gesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 4 hinweist, oder in einer fremdsprachlichen Übersetzung führt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden. (3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Architektenkammer. § 52 Übergangsvorschrift (1) § 3 Absatz 1a bis 1c und die Anlage zu § 3 Absatz 1 sind erst ab dem 10. März 2017 anzuwenden. (2) Auf Personen, die bis zum Ablauf des 9. März 2016 bereits mit ihrem Studium oder ihrer praktischen Tätigkeit nach § 3 Absatz 1 des Bremischen Architektengesetzes vom 25. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 53), das zuletzt durch Gesetz vom 30. September 2014 (Brem.GBl. S. 404) geändert worden ist, begonnen haben, ist § 3 Absatz 1 in seiner bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. (3) Auf Personen, die ihr Studium nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Architektengesetzes vom 25. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 53), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Anpassung von Vorschriften aus dem Bereich Umwelt und Bau an die europäische Datenschutz-Grundverordnung vom 18. Dezember 2018 (Brem.GBl. S. 651) bis zum Ablauf des 13. März 2020 begonnen haben, ist § 3 Absatz 1 Nummer 2 hinsichtlich der Mindeststudienzeit in seiner bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 53 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt das Bremische Architektengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (Brem.GBl. S. 73 - 714-b-1), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. November 2002 (Brem.GBl. S, 545), außer Kraft. Bremen, den 25. Februar 2003 Der Senat Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 2) Leitlinien zu Ausbildungsinhalten1 Fußnoten 1 [Red. Anm.: Entsprechend § 52 Absatz 1 ist die Anlage zu § 3 Absatz 1 erst ab dem 10.03.2017 anzuwenden.] A. Allgemeines Im Studium müssen die theoretischen und praktischen Aspekte der Fachrichtung gemessen an den jeweiligen Berufsaufgaben nach § 1 sowie den erforderlichen beruflichen Fähigkeiten und möglichen Tätigkeiten ausreichend zur Geltung kommen. B. Fachrichtungen I. Fachrichtung Architektur: Im Rahmen eines hauptsächlich auf Architektur ausgerichteten Studiums von mindestens 240 ECTS-Leistungspunkten (Credit Points) müssen Studieninhalte entsprechend Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a bis k der Richtlinie 2005/36/EG erworben werden, die insbesondere Kennnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen in folgenden Bereichen vermitteln: 1. Methoden und Techniken: a) Entwurf und Gebäudelehre, b) Darstellung und Gestaltung, c) Städtebau, Orts- und Regionalplanung, d) allgemeinwissenschaftliche Grundlagen des Bauens, der Architekturtheorie und der Baugeschichte, e) Baukonstruktion, f) Tragwerksplanung, g) Baustoffe, Bauphysik, Gebäudetechnik, h) Baubetrieb und Planungsmanagement, i) Planungs-, Bau-, Vertrags- und Haftungsrecht, Normen und Richtlinien. 2. Berufliche Tätigkeiten: a) Beratung, b) Objektplanung, c) Planungsdurchführung, d) Objektunterhaltung, e) Projektentwicklung und -steuerung, f) Moderation, Gutachten, Wettbewerbe. II. Fachrichtung Innenarchitektur Im Rahmen eines hauptsächlich auf Innenarchitektur ausgerichteten Studiums von mindestens 240 ECTS-Leistungspunkten (Credit Points) müssen Studieninhalte erworben werden, die insbesondere Kennnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen in folgenden Bereichen vermitteln: 1. Methoden und Techniken: a) Entwerfen, b) Darstellung und Gestaltung, c) allgemeinwissenschaftliche Grundlagen des Bauens, der Architekturtheorie und der Baugeschichte, d) Bau- und Ausbaukonstruktion, e) Baustoffe, Bauphysik, Gebäudetechnik, f) Baubetrieb und Planungsmanagement, g) Planungs-, Bau-, Vertrags- und Haftungsrecht, Normen und Richtlinien. 2. Beruflichen Tätigkeiten: a) Beratung, b) Objektplanung, c) Planungsdurchführung, d) Objektunterhaltung, e) Projektentwicklung und -steuerung, f) Moderation, Gutachten, Wettbewerbe. III. Fachrichtung Landschaftsarchitektur Im Rahmen eines hauptsächlich auf Landschaftsarchitektur ausgerichteten Studiums von mindestens 240 ECTS-Leistungspunkten (Credit Points) müssen Studieninhalte erworben werden, die insbesondere Kennnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen in folgenden Bereichen vermitteln: 1. Methoden und Techniken: a) Planung und Entwerfen, b) Darstellung und Gestaltung, c) Landschafts- und Regionalplanung, Städtebau, d) allgemeinwissenschaftliche Grundlagen der Gartenbaukunst, Gartendenkmalpflege, Soziologie und Architekturtheorie, e) Ingenieurwissenschaften und Technik, f) Landschaftsbau, Baukonstruktion im Freiraum, g) Naturwissenschaften, h) Baubetrieb und Planungsmanagement, i) Planungs-, Bau-, Vertrags- und Haftungsrecht, Normen und Richtlinien. 2. Berufliche Tätigkeiten: a) Beratung b) formelle und informelle Planung, c) Machbarkeitsstudien, d) Freiraumplanungen einschließlich der Überwachung der Ausführung und Pflege, e) Landschaftsplanung, Naturschutz, Kompensation, f) Gartendenkmalpflege, g) Projektsteuerung, h) Moderation, Gutachten, Wettbewerbe. IV. Fachrichtung Stadtplanung Im Rahmen eines hauptsächlich auf Stadtplanung ausgerichteten Studiums von mindestens 240 ECTS-Leistungspunkten (Credit Points) müssen Studieninhalte erworben werden, die insbesondere Kennnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen in folgenden Bereichen vermitteln: 1. Methoden und Techniken: a) stadtplanerische Projektarbeit und städtebauliches Entwerfen, b) Städtebau, Stadtgestaltung, Gebäudelehre und Siedlungswesen, c) Theorie und Geschichte der kommunalen und regionalen Bau- und Stadtentwicklung, d) technische Grundlagen, e) ökologische Grundlagen, f) sozialwissenschaftliche und ökonomische Grundlagen, g) rechtliche Grundlagen, Instrumente und Verfahren, h) Methoden und Techniken der Darstellung, i) Prozessgestaltung und Management. 2. Beruflichen Tätigkeiten: a) Beratung, b) formelle und informelle (kommunale) Planung, c) Management, d) Stadtforschung, e) Projektsteuerung, f) Moderation, Gutachten, Wettbewerbe. Anlage 2 (zu § 18 Absatz 4 Satz 2) Prüfraster für die Verhältnismäßigkeitsprüfung Vor dem Erlass neuer oder der Änderung bestehender Satzungen im Sinne von § 18 Absatz 4 Satz 1 (Vorschriften) sind diese anhand der folgenden Grundsätze und Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. I. Grundsätze bei der Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung 1. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschriften stehen. 2. Jede Vorschrift ist mit einer Erläuterung zu versehen, die so ausführlich ist, dass eine Bewertung der Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ermöglicht wird. 3. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass eine Vorschrift gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. 4. Eine Vorschrift darf weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen. 5. Vorschriften müssen durch Ziele des Allgemeininteresses im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) gerechtfertigt sein. Sie müssen für die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sein und dürfen nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen. II. Kriterien bei der Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung 1. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind die folgenden Kriterien zu berücksichtigen: a) die Eigenart der mit den angestrebten Zielen des Allgemeininteresses verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken für Dienstleistungsempfänger, einschließlich Verbraucher, Berufsangehörige und Dritte; b) die Frage, ob bestehende Regelungen spezifischer oder allgemeiner Art, etwa Regelungen in Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes, nicht ausreichen, um das angestrebte Ziel zu erreichen; c) die Eignung der Vorschrift zur Erreichung des angestrebten Ziels sowie die Frage, ob sie diesem Ziel tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise gerecht wird und somit den Risiken entgegenwirkt, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden; d) die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union, die Wahlmöglichkeiten für die Verbraucher und die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen; e) die Frage, ob zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Ziels auch auf mildere Mittel zurückgegriffen werden kann; wenn die Vorschrift nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt ist und sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen dem Berufsangehörigen und dem Verbraucher beschränken und sich deshalb nicht negativ auf Dritte auswirken, ist im Sinne dieses Buchstabens insbesondere zu prüfen, ob das Ziel durch Maßnahmen erreicht werden kann, die milder sind als die Maßnahme, die Tätigkeiten vorzubehalten. 2. Darüber hinaus sind bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit die folgenden Kriterien zu berücksichtigen, wenn sie für die Art und den Inhalt der neu eingeführten oder geänderten Vorschrift relevant sind: a) der Zusammenhang zwischen dem Umfang der Tätigkeiten, die von einem Beruf erfasst sind oder die einem Beruf vorbehalten sind, und der erforderlichen Berufsqualifikation; b) der Zusammenhang zwischen der Komplexität der betreffenden Aufgaben und der Notwendigkeit, dass diejenigen, die die Aufgaben wahrnehmen, im Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation sind, insbesondere in Bezug auf das Niveau, die Eigenart und die Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung; c) die Möglichkeit, die berufliche Qualifikation auf alternativen Wegen zu erlangen; d) die Frage, ob und warum die bestimmten Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten mit anderen Berufen geteilt oder nicht geteilt werden können; e) der Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Ziels, insbesondere wenn die mit einem reglementierten Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen; f) die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen Berufsangehörigen und Verbrauchern tatsächlich abbauen oder verstärken können. 3. Wird die neue oder geänderte Vorschrift mit einer oder mehreren Anforderungen kombiniert, müssen unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Auswirkungen sowohl positiv als auch negativ sein können, insbesondere in Bezug auf die nachfolgenden Anforderungen die Auswirkungen der neuen oder geänderten Vorschrift geprüft werden: a) Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnung oder jede sonstige Form der Reglementierung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG; b) Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung; c) Vorschriften in Bezug auf Berufsorganisation, Standesregeln und Überwachung; d) Pflichtmitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Registrierungs- und Genehmigungsregelungen, insbesondere wenn diese Anforderungen den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation voraussetzen; e) quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder die eine Mindest- oder Höchstzahl der Arbeitnehmer, Geschäftsführer oder Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen; f) Anforderungen an bestimmte Rechtsformen oder Anforderungen in Bezug auf die Beteiligungsstruktur oder Geschäftsleitung eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des reglementierten Berufs zusammenhängen; g) geografische Beschränkungen, auch dann, wenn der Beruf in Teilen der Bundesrepublik Deutschland in einer Weise reglementiert ist, die sich von der Reglementierung in anderen Teilen unterscheidet; h) Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung eines reglementierten Berufs beschränken, sowie Unvereinbarkeitsregeln; i) Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht; j) Anforderungen an Sprachkenntnisse, soweit diese für die Ausübung des Berufs erforderlich sind; k) festgelegte Mindest- und/oder Höchstpreisanforderungen; l) Anforderungen an die Werbung. Die Prüfung muss insbesondere beinhalten, wie die neuen oder geänderten Vorschriften kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben legitimen Zwecks beitragen und ob sie hierfür notwendig sind. 4. Zusätzlich ist sicherzustellen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten wird, wenn spezifische Anforderungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen gemäß Titel II der Richtlinie 2005/36/EG, einschließlich der folgenden Anforderungen, neu eingeführt oder geändert werden: a) eine automatische vorübergehende Eintragung oder eine Pro-Forma-Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG; b) eine vorherige Meldung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG, die gemäß Absatz 2 des genannten Artikels erforderlichen Dokumente oder eine sonstige gleichwertige Anforderung; c) die Zahlung einer Gebühr oder von Entgelten, die vom Dienstleistungserbringer für die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Zugang zu reglementierten Berufen oder im Zusammenhang mit deren Ausübung gefordert werden. Die Verpflichtung nach dieser Nummer gilt nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll, die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union angewendet werden. III. Begriffsbestimmungen Im Rahmen dieser Anlage gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Geschützte Berufsbezeichnung bezeichnet eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar dem Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation unterliegt und bei einer missbräuchlichen Verwendung dieser Bezeichnung Sanktionen verhängt werden. 2. Vorbehaltene Tätigkeiten bedeutet eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufs, die Inh

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.