Bremen

Bremisches Architektengesetz (BremArchG)

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Quellenkennung: 296332. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:05.03.2003 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 2003, S. 53 Gliederungsnummer:714-b-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Architektengesetz (BremArchG) vom 25. Februar 2003 (Brem.GBl. 2003, S. 53), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)"

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hr aufgrund des Anschlusses angehörenden Mitgliedern richten sich nach den für das Versorgungswerk geltenden Vorschriften. (7) Verlangt eine öffentliche Stelle aufgrund gesetzlicher Befugnis von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Auskunft über 1. die derzeitige Anschrift, 2. den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort oder 3. den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des derzeitigen Arbeitgebers eines Mitglieds dieser Versorgungseinrichtung, so übermittelt die Versorgungseinrichtung diese Daten an die öffentliche Stelle. Die Versorgungseinrichtung verweigert die Auskunft, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person unangemessen beeinträchtigt werden. § 15 Organe (1) Die Organe der Architektenkammer sind: 1. die Kammerversammlung, 2. der Vorstand. (2) Die Kammerangehörigen bilden die Kammerversammlung. (3) Die Aufgaben der Kammerversammlung und des Vorstandes sowie die Zusammensetzung und Amtsdauer des Vorstandes werden durch die Satzung geregelt, soweit das Gesetz nichts Näheres bestimmt. (4) Die Kammerversammlung kann Ausschüsse einsetzen. § 16 Kammerversammlung (1) Die Kammerversammlung beschließt über: 1. die Satzungen, 2. die Wahlordnung für die Wahl des Vorstandes, der von der Architektenkammer vorzuschlagenden Mitglieder des Eintragungsausschusses und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, der Mitglieder der Ausschüsse der Kammerversammlung sowie der ehrenamtlichen Mitglieder der Berufsgerichte und ihrer Stellvertreter, 3. die Schlichtungsordnung, 4. die Beitrags- und Gebührenordnung, 5. die Höhe und Fälligkeit der Beiträge und Gebühren, 6. den Haushaltsplan, 7. die Abnahme der Jahresrechnung und die Wahl von Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfern, 8. die Haushalts- und Kassenordnung, 9. den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken, 10. die Aufnahme von Darlehen, 11. die Höhe der Entschädigung für Mitglieder des Vorstandes, des Eintragungsausschusses, der Ausschüsse der Kammerversammlung, der Berufsgerichte und für Sachverständige, 12. die Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Vorstandes, 13. die Wahl der von der Architektenkammer vorzuschlagenden Mitglieder des Eintragungsausschusses und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, 14. die Wahl und Abberufung der Mitglieder der Ausschüsse der Kammerversammlung, 15. die Bestellung einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers, 16. die Schaffung von Fürsorgeeinrichtungen im Rahmen von § 12 Abs. 2 und die Schaffung oder den Anschluss an Versorgungseinrichtungen nach § 14, 17. die Wahl der von der Architektenkammer vorzuschlagenden ehrenamtlichen Mitglieder der Berufsgerichte und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, 18. die Wahl der von der Architektenkammer zu entsendenden Vertreterinnen oder Vertreter für das Versorgungswerk. (2) Bei Einberufung der Kammerversammlung sind die Beschlussgegenstände auf die Tagesordnung zu setzen. (3) Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Kammerangehörigen. Im Übrigen genügt Stimmenmehrheit. (4) Beschlüsse nach Absatz 1 Nr. 1 bis 9 sowie Änderungsbeschlüsse dazu bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde kann eine Stelle bestimmen, die die Jahresrechnung prüft. § 17 Vorstand (1) Der Vorstand wird aus der Mitte der Kammerversammlung gewählt. (2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Architektenkammer. Er sorgt für die Erfüllung der Aufgaben der Kammer und überwacht die Einhaltung der Berufspflichten. Er äußert sich gegenüber der Aufsichtsbehörde über die von ihr vorgesehenen richterlichen Mitglieder der Berufsgerichte und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. (3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Vorstandes vertritt als Präsidentin oder Präsident die Architektenkammer gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen, die die Architektenkammer vermögensrechtlich verpflichten und nicht die laufende Verwaltung betreffen, müssen schriftlich abgefasst und nach näherer Bestimmung der Satzung von der Präsidentin oder vom Präsidenten gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder mit der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer vollzogen werden. § 18 Satzungen (1) Die Architektenkammer hat durch Satzungen Bestimmungen zu treffen über 1. die Rechte und Pflichten der Kammerangehörigen, 2. die Aufgaben und Befugnisse der Kammerversammlung und des Vorstandes, 3. die Zusammensetzung, Amtsdauer und Abberufung des Vorstandes, 4. die Einberufung der Kammerversammlung, ihre Beschlussfassung und die Beurkundung ihrer Beschlüsse, 5. das Verfahren bei Satzungsänderungen, 6. die Grundsätze für die Berufsordnung, die Wahlordnung, das freiwillige Schlichtungswesen sowie die Beitrags- und Gebührenordnung, soweit das Gesetz nichts Näheres bestimmt, 7. die Geschäftsführung und Verwaltungseinrichtungen, 8. die Bildung von Ausschüssen der Kammerversammlung und die Zuziehung von Sachverständigen, 9. die Form und die Art von Bekanntmachungen, 10. das vor der vorübergehenden Dienstleistungserbringung zu beachtende Verfahren, 11. die Inhalte der berufspraktischen Tätigkeit einschließlich erforderlicher Fortbildungsmaßnahmen, deren Bewertung sowie die Organisation, Anerkennung und Überwachung von im Ausland erbrachten Teilen des Berufspraktikums, 12. die Anordnung, Durchführung und Bewertung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 3 Absatz 4 und 5. (2) Die Architektenkammer kann weitere Satzungen zur Regelung ihrer Angelegenheiten erlassen. (3) Die Satzungen müssen die Belange der verschiedenen Fachrichtungen und Beschäftigungsarten der Kammerangehörigen wahren. (4) Bei neuen oder zu ändernden Satzungen, die die Aufnahme oder die Ausübung eines Berufes oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränken, einschließlich des Führens einer Berufsbezeichnung und der im Rahmen dieser Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeiten, sind die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. Vorschriften im Sinne des Satzes 1 sind anhand der in der Anlage 2 festgelegten Grundsätze und Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. (5) Bei einer Vorschrift im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 ist die Öffentlichkeit nach Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2018/958 zu beteiligen. Vor der Beschlussfassung der Kammerversammlung über eine Vorschrift ist auf der Internetseite der Architektenkammer ein Entwurf für einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Das Nähere wird durch Satzung bestimmt; insbesondere ist sicherzustellen, dass eingehende Stellungnahmen in den Entscheidungsprozess der Kammerversammlung einfließen können. (6) Satzungen nach Absatz 1, die die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 erfüllen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Gleiches gilt für alle weiteren Vorschriften, die die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 erfüllen. Im Rahmen der Genehmigung von Satzungen im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 hat diese auch zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wurden. Zu diesem Zweck hat die Architektenkammer der Aufsichtsbehörde die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 ergibt. Insbesondere hat die Architektenkammer die Gründe zu übermitteln aufgrund derer sie die Vorschrift im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat. (7) Satzungen sind in ausgefertigter und soweit erforderlich genehmigter Fassung öffentlich bekanntzumachen. Die Art und Weise der Bekanntmachung wird durch Satzung bestimmt. (8) Die Architektenkammer hat nach dem Erlass oder der Änderung einer Vorschrift gemäß Absatz 4 Satz 1 ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist; dies ist durch die Aufsichtsbehörde im Rahmen der Aufsicht zu prüfen. Die Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Gründe, nach denen die Vorschriften als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt wurden und die der Europäischen Kommission nach Artikel 59 Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG mitzuteilen sind, in die in Artikel 59 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannte Datenbank für reglementierte Berufe eingetragen werden und nimmt die zu den Eintragungen vorgebrachten Stellungnahmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und diesen gleichgestellten Staaten sowie interessierter Kreise entgegen. Im Rahmen der europäischen Verwaltungszusammenarbeit ist das Binnenmarktinformationssystem zu nutzen. § 19 Finanzwesen (1) Die Architektenkammer erhebt zur Deckung ihrer sachlichen und personellen Kosten Beiträge von den Kammerangehörigen. Die Beiträge müssen nach der Höhe des Einkommens der Kammerangehörigen aus ihrer Berufstätigkeit als Architektinnen und Architekten oder Stadtplanerinnen und Stadtplaner gestaffelt werden; die Beitragshöhe ist jährlich zu beschließen. Das Nähere bestimmt die Beitragsordnung. (2) Für die Inanspruchnahme von Kammereinrichtungen können Gebühren und Auslagen erhoben werden. Das Nähere bestimmt die Gebührenordnung. (3) Die Architektenkammer hat für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan und eine Jahresrechnung aufzustellen. Die Haushaltsführung muss den Grundsätzen eines sparsamen und wirtschaftlichen Finanzwesens entsprechen. (4) Die Beiträge der Kammermitglieder sowie die Kosten der Architektenkammer werden nach dem Bremischen Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege vollstreckt. § 20 Staatsaufsicht (1) Aufsichtsbehörde ist die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung. (2) Die Aufsichtsbehörde hat darüber zu wachen, dass die Architektenkammer ihre Tätigkeit im Rahmen ihres Aufgabenbereichs im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und ihren Statuten und auf der Grundlage eines geordneten Finanzwesens ausübt. § 21 Durchführung der Staatsaufsicht (1) Die Aufsichtsbehörde kann von der Architektenkammer jederzeit Auskunft über deren Angelegenheiten verlangen. (2) Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse und andere Maßnahmen der Architektenkammer beanstanden, wenn sie Gesetze, Verordnungen oder die Satzungen der Architektenkammer verletzen. Beanstandete Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden; die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass bereits getroffene Maßnahmen rückgängig gemacht werden. (3) Erfüllt die Architektenkammer ihre obliegende Pflichten oder Aufgaben nicht, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass die Architektenkammer innerhalb einer bestimmten Frist die erforderlichen Maßnahmen trifft. (4) Wenn und solange die ordnungsmäßige Geschäftsführung der Architektenkammer nicht gewährleistet ist und andere Aufsichtsmittel nicht ausreichen, kann die Aufsichtsbehörde eine Beauftragte oder einen Beauftragten bestellen, der einzelne oder sämtliche Aufgaben der Architektenkammer auf deren Kosten wahrnimmt. (5) Beschlüsse und andere Maßnahmen der Architektenkammer, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, werden erst mit der Genehmigung wirksam. (6) Zu den Sitzungen der Kammerversammlung ist die Aufsichtsbehörde rechtzeitig einzuladen. Der Vertreter der Aufsichtsbehörde ist jederzeit zu hören. Eine Kammerversammlung ist abzuhalten, wenn die Aufsichtsbehörde es fordert. § 22 Amts- und Rechtshilfe Die Gerichte und Behörden der Freien Hansestadt Bremen, der Gemeinden sowie der unter Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben der Architektenkammer auf Ersuchen Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Ihnen gegenüber ist die Architektenkammer zur Amtshilfe verpflichtet. Abschnitt 3 Berufsgerichtsbarkeit § 23 Sachliche Zuständigkeit der Berufsgerichte Kammerangehörige, die schuldhaft ihre Berufspflichten verletzen, haben sich in einem berufsgerichtlichen Verfahren zu verantworten. Das Gleiche gilt für die in das Verzeichnis nach § 8 Abs. 3 eingetragenen Personen und die in § 13 Abs. 3 Satz 2 genannten Personen und Gesellschaften. Politische, religiöse, wissenschaftliche sowie künstlerische Ansichten und Handlungen können nicht Gegenstand eines berufsgerichtlichen Verfahrens sein. Kammerangehörige, die Beamte sind, unterliegen wegen einer Verletzung von Beamtenpflichten nicht der Berufsgerichtsbarkeit. § 24 Zusammentreffen mit Straf- oder Disziplinarverfahren (1) Ist gegen den einer Berufsverfehlung Beschuldigten wegen derselben Tatsachen die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet, so kann ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet, muss aber bis zur Beendigung des strafgerichtlichen oder Disziplinarverfahrens ausgesetzt werden. Ein bereits eingeleitetes berufsgerichtliches Verfahren ist auszusetzen, wenn die öffentliche Klage erhoben oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird. (2) Ist die Beschuldigte oder der Beschuldigte im gerichtlichen Verfahren wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit oder im Disziplinarverfahren freigesprochen worden, so kann wegen der Tatsachen, die Gegenstand der gerichtlichen oder disziplinargerichtlichen Entscheidung waren, ein berufsgerichtliches Verfahren nur dann eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn diese Tatsachen, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift, einer Bußgeldvorschrift oder einer Verletzung von Beamtenpflichten zu erfüllen, eine Berufsverfehlung enthalten. (3) Für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren, Bußgeldverfahren oder Disziplinarverfahren bindend, auf denen das Urteil beruht. § 25 Rügerecht des Vorstandes (1) Der Vorstand der Architektenkammer kann die Kammerangehörigen und die in § 23 Satz 2 genannten Personen und Gesellschaften wegen der Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten rügen, wenn die Schuld gering ist und die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. § 23 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (2) Das Rügerecht erlischt, wenn seit der Pflichtverletzung mehr als drei Jahre vergangen sind oder wegen der Pflichtverletzung das berufsgerichtliche Verfahren eingeleitet worden ist. (3) Die Rüge ist durch schriftlichen Bescheid zu erteilen. (4) Gegen den Bescheid kann die Betroffene oder der Betroffene binnen eines Monats nach Bekanntgabe beim Vorstand Einspruch einlegen. Weist der Vorstand den Einspruch zurück, so kann die Betroffene oder der Betroffene binnen eines Monats nach der Bekanntgabe beim Berufsgericht die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens beantragen. § 26 Berufsgerichtliche Maßnahmen (1) Die Berufsgerichte können erkennen auf: 1. Verwarnung, 2. Verweis, 3. Geldbuße bis zu 25 000 Euro, 4. Aberkennung der Mitgliedschaft im Vorstand, im Eintragungsausschuss sowie in Ausschüssen der Kammerversammlung, 5. Aberkennung der mit der Kammerangehörigkeit verbundenen Wahlberechtigung und Wählbarkeit bis zur Dauer von fünf Jahren, 6. Ruhen von Rechten aus der Eintragung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste, die Liste der Juniormitglieder oder in das Verzeichnis nach § 8 Abs. 3 bis zur Dauer von fünf Jahren, 7. Löschung in der Architekten- oder der Stadtplanerliste, in der Liste der Juniormitglieder oder in dem Verzeichnis nach § 8 Abs. 3. (2) Entscheidungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 können nebeneinander ergehen, desgleichen Entscheidungen nach Absatz 1 Nummer 3 und 7. (3) Außerdem kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 bis 7 auf Veröffentlichung der rechtskräftigen Entscheidung in den Nachrichtenorganen der Architektenkammer erkannt werden. (4) Die Vorschriften nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 7 sowie Absatz 2 und 3 gelten entsprechend für die in § 13 Abs. 3 Satz 2 genannten Personen und Gesellschaften. Für die natürlichen Personen tritt dabei jedoch an die Stelle der Löschung nach Absatz 1 Nr. 7 die Aberkennung der Eignung, eine Gesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 4 zu vertreten und seine Geschäfte zu führen. § 27 Errichtung der Berufsgerichte; richterliche Unabhängigkeit (1) Berufsgerichte sind: 1. das Berufsgericht für Architekten, das beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen gebildet wird, 2. der Berufsgerichtshof für Architekten als Berufungs- und Beschwerdeinstanz, der beim Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen gebildet wird. (2) Die Mitglieder der Berufsgerichte sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. § 28 Besetzung der Berufsgerichte (1) Das Berufsgericht für Architekten entscheidet in der Besetzung mit einer Richterin oder einem Richter auf Lebenszeit als Vorsitzender oder Vorsitzenden und zwei Mitgliedern der Architektenkammer als ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern. (2) Der Berufsgerichtshof für Architekten entscheidet in der Besetzung mit einer Richterin oder einem Richter auf Lebenszeit als Vorsitzender oder Vorsitzenden, zwei weiteren Richterinnen oder Richtern auf Lebenszeit und zwei Mitgliedern der Architektenkammer als ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern. § 29 Bestellung der Mitglieder der Berufsgerichte (1) Die richterlichen Mitglieder der Berufsgerichte und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von der Aufsichtsbehörde aus der Zahl der auf Lebenszeit gewählten und ernannten Mitglieder der bremischen Verwaltungsgerichte im Einvernehmen mit dem Senator für Justiz und Verfassung nach Anhörung der Architektenkammer auf die Dauer von 4 Jahren bestellt. (2) Die ehrenamtlichen Mitglieder der Berufsgerichte und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von der Aufsichtsbehörde aus der Vorschlagsliste der Architektenkammer auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Die Vorschlagsliste muss mindestens die Hälfte mehr als die erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Mitgliedern der Berufsgerichte und Stellvertretern enthalten. (3) Die Mitglieder der Berufsgerichte müssen das 30. Lebensjahr vollendet haben. (4) Zu ehrenamtlichen Mitgliedern der Berufsgerichte dürfen nicht bestellt werden 1. Bedienstete oder Beauftragte der Aufsichtsbehörde, 2. Mitglieder des Vorstandes und des Eintragungsausschusses der Architektenkammer, 3. Bedienstete der Architektenkammer im Haupt- oder Nebenberuf, 4. Personen, die ein Amt als ehrenamtliche Mitglieder der Berufsgerichte nach § 30 Abs. 2 nicht ausüben könnten, 5. Personen, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind, 6. Personen, die die mit der Kammerangehörigkeit verbundene Wahlberechtigung und Wählbarkeit verloren haben, während der Dauer des Verlustes. (5) Eine der Kammer angehörende Person kann die Übernahme eines Amtes als ehrenamtliches Mitglied der Berufsgerichte nur ablehnen, wenn sie 1. das 65. Lebensjahr vollendet hat, 2. aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben, 3. durch andere ehrenamtliche Tätigkeit so beansprucht ist, dass ihr die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann. Über die Berechtigung zur Ablehnung entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Berufsgerichts, für das die der Kammer angehörende Person bestellt ist, nach Anhörung des Kammervorstandes. § 30 Verhinderung an der Amtsausübung und Erlöschen des Amtes (1) Ein richterliches Mitglied des Berufsgerichts, das durch dienstgerichtliche Entscheidung vorläufig des Dienstes enthoben ist, kann während der Dienstenthebung sein Amt als Mitglied des Berufsgerichts nicht ausüben. (2) Ein ehrenamtliches Mitglied des Berufsgerichts, gegen das wegen einer Straftat die öffentliche Klage erhoben ist, kann während dieses Verfahrens sein Amt nicht ausüben. Das Gleiche gilt, wenn 1. gegen es ein Disziplinarverfahren oder ein berufsgerichtliches Verfahren eröffnet worden ist, 2. die Verwaltungsbehörde gegen es ein Verbot der Berufsausübung erlassen hat oder seine Befugnis zur Berufsausübung ruht. (3) Das Amt eines richterlichen Mitgliedes des Berufsgerichts erlischt wegen Eintritts oder Versetzung in den Ruhestand oder wegen Beendigung des Richterverhältnisses aus anderem Grund. (4) Das Amt eines ehrenamtlichen Mitgliedes des Berufsgerichts erlischt, wenn 1. es wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder 2. es im Disziplinarverfahren oder im berufsgerichtlichen Verfahren zu einer Geldbuße oder einer schwereren Disziplinarmaßnahme oder berufsgerichtlichen Maßnahme rechtskräftig verurteilt ist oder 3. es der Architektenkammer nicht mehr angehört oder 4. nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Bestellung als ehrenamtliches Mitglied des Berufsgerichts nach diesem Gesetz ausgeschlossen hätten oder ausschließen würden. (5) Erlischt das Amt eines Mitgliedes des Berufsgerichts oder scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied bestellt. § 31 Beeidigung und Verschwiegenheitspflicht (1) Die ehrenamtlichen Mitglieder der Berufsgerichte sind vor ihrer Amtstätigkeit gleichzeitig mit der Beeidigung nach dem Deutschen Richtergesetz vom Vorsitzenden des jeweiligen Berufsgerichts darüber zu belehren, dass sie über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt werden, Verschwiegenheit gegen Jedermann zu bewahren haben. (2) Über die Eidesleistung und die Belehrung ist eine Niederschrift aufzunehmen. § 32 Untersuchungsführerin oder Untersuchungsführer (1) Die Aufsichtsbehörde bestellt für die Dauer von vier Jahren eine ständige Untersuchungsführerin oder einen ständigen Untersuchungsführer und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter, die oder der die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben müssen. (2) § 29 Absatz 3, § 30 Absatz 1, 3 und 5 gelten für die Untersuchungsführerin oder den Untersuchungsführer und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter entsprechend. § 33 Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens, Verjährung (1) Für das berufsgerichtliche Verfahren einschließlich eines Wiederaufnahmeverfahrens gelten die nachstehenden Bestimmungen. Ergänzend sind die Bestimmungen des Bremischen Disziplinargesetzes für das Disziplinarverfahren gegen Beamte entsprechend anzuwenden, soweit die Eigenart des berufsgerichtlichen Verfahrens dem nicht entgegensteht. (2) Eine Anklagevertreterin oder ein Anklagevertreter wirkt nicht mit. (3) Die Verfolgung einer Verletzung von Berufspflichten verjährt in drei Jahren. Für den Beginn, das Ruhen und die Unterbrechung der Verjährung gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches entsprechend. Verstößt eine Tat auch gegen ein Strafgesetz, so verjährt die Verfolgung der Berufsverfehlung zugleich mit der Strafverfolgung. § 33a Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. § 34 Beteiligte des Verfahrens, Beistand (1) Beteiligte im berufsgerichtlichen Verfahren sind die Beschuldigte oder der Beschuldigte, die Architektenkammer und die Aufsichtsbehörde. (2) Die Beschuldigte oder der Beschuldigte können sich in jeder Lage des Verfahrens einer bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwältin oder eines bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalts oder einer Angehörigen oder ein

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.