Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 17 vom 13.05.2025, Seiten 327 – 338, Größe: 286 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-05-13

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327 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 17 DIENSTAG, DEN 13. MAI 2025 Tag Inhalt Seite 19. 3. 2025 Verordnung über die Erhaltung und Gestaltung baulicher Anlagen in Bahrenfeld West – Bahrenfelder Chaussee/Langbehnstraße – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 327 2130-1-3 15. 4. 2025 Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Wilstorf 37 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 330 5. 5. 2025 Gesetz zum Staatsvertrag zur Aufgabenerfüllung nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz . . . . . . 333 neu: 860-20 5. 5. 2025 Zwölftes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes . . . . . . . . . . . . . . 338 2010-1 Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg. Verordnung über die Erhaltung und Gestaltung baulicher Anlagen in Bahrenfeld West – Bahrenfelder Chaussee/Langbehnstraße – Vom 19. März 2025 Auf Grund von § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bau­ gesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 394 S. 1, 28), in Verbindung mit § 4 und § 6 Ab- satz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. No­­vember 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 9. Februar 2022 (HmbGVBl. S. 104), und § 1 Satz 1 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 ­ (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 24. September 2024 (HmbGVBl. S. 490), sowie § 81 Absatz 2a der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 270), in Ver- bindung mit § 3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau wird verordnet: §1 Das Erhaltungsgebiet besteht aus drei Teilbereichen, die der Anlage zu entnehmen sind, und wird wie folgt begrenzt: Nord- (1) Diese Verordnung gilt für die in der Anlage durch eine grenze des Flurstücks 2065, Nordgrenzen der Flurstücke 2063, durchgehende rote Linie abgegrenzte Fläche im Stadtteil Bah- 2942, 2062, 2061, 2060, 2059, 2080 (Valparaisostraße), 2055, renfeld zwischen Bahrenfelder Chaussee, Boschstraße, Lang- 2086 (Reichardstraße) und 2050, Ostgrenzen der Flur­stücke behnstraße, Bornkampsweg sowie nördlich der Mendelssohn- 2050 und 2507, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 2051, Ost- straße/südlich der Bahrenfelder Chaussee/östlich der Nettel- grenzen der Flurstücke 2089, 2090, 2091 und 2092, Südgrenzen beckstraße (Bezirk Altona, Ortsteil 216). der Flurstücke 2092, 2087, 2086 (Reichardstraße), 2084 und 328 Dienstag, den 13. Mai 2025 HmbGVBl. Nr. 17 2083, über die Flurstücke 2395 (Bahrenfelder Chaussee) und (3) Es wird auf Folgendes hingewiesen: 2105 (Mendelssohnstraße), Südostgrenzen der Flurstücke 2108, 2107 und 2106, die Westgrenzen der Flurstücke 2106 und Unbeachtlich werden 2957, Südgrenze des Flurstücks 3427, Westgrenze des Flur- a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 BauGB beachtliche Verlet- stücks 3427, Nordgrenzen der Flurstücke 3427 und 2957, über zung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschrif- das Flurstück 2395 (Bahrenfelder Chaussee), Westgrenzen der ten, Flurstücke 2718 und 2076, Südgrenze des Flurstücks 2057, b) nach § 214 Absatz 3 Satz BauGB beachtliche Mängel des Westgrenze des Flurstücks 2057, Südgrenzen der Flurstücke Abwägungsvorganges, 2059, 2060, 2061 und 2062, Ostgrenze des Flurstücks 2942, Südgrenzen der Flurstücke 2942, 2940, 2938 und 2936, West- wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma- grenzen der Flurstücke 2936, 2592 und 2065 der Gemarkung chung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich Bahrenfeld. zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. (2) Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebie- tes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem §2 in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen Das Fassadenmaterial Backstein (gebranntes Material) in der Genehmigung; und zwar auch dann, wenn nach den ord- den Farbtönen Dunkelrot bis Dunkelrotbraun und Rot bis nungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erfor- Rotbraun ist beim Ändern oder Instandhalten von baulichen derlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung Anlagen in dem in § 1 Absatz 1 bezeichneten Gebiet zu oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die ­erhalten und beim Errichten von baulichen Anlagen oder bei bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen Sanierungen zu verwenden. baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das §3 Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbe- sondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde auf Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur Antrag Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes zulassen, wenn sichergestellt ist, dass das Bild des jeweiligen durch die beabsichtigte Anlage beeinträchtigt wird. Teilbereichs (Milieubereiches) nicht beeinträchtigt wird. Hamburg, den 19. März 2025. Das Bezirksamt Altona 2025 2047 2026 2027 2028 2033 2029 2014 2030 2039 2044 3304 2018 Bo r 4320 2031 2669 Stra ße 2043 2050 2538 traße 2507 2780 nka ehns 2055 2086 Langb 2036 2506 2725 2049 HmbGVBl. Nr. 17 4319 Re mp 2065 2051 2080 2052 tr. 2063 2942 2053 2054 icha chs 3000 s 2059 swe 2592 2062 1 B o g 3001 rdt 2061 2060 2936 2 4060 2915 stra 2057 Valpara 3646 3645 2081 2069 3034 3376 ße 2938 2088 2089 2992 2138 2940 3377 3958 isostra 2946 2128 2076 2735 ße 2137 2126 2085 2948 Bah 2078 2994 ren 2718 2082 feld

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.