Brandenburg

Verordnung über die Ausbildungen und Prüfungen für die Laufbahnen des gehobenen und höheren Arbeitsschutzaufsichtsdienstes des Landes Brandenburg (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Arbeitsschutzaufsicht - APOghDASA)

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Verordnung über die Ausbildungen und Prüfungen für die Laufbahnen des gehobenen und höheren Arbeitsschutzaufsichtsdienstes des Landes Brandenburg (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Arbeitsschutzaufsicht - APOghDASA) vom 28. Juni 2010 (GVBl.II/10, [Nr. 39]) zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. März 2025 (GVBl.II/25, [Nr. 20])

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n obersten Landesbehörde. Die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses werden von dem zuständigen Fachbereich der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde geführt. § 25 Zulassung zur schriftlichen Prüfung (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die vorgeschriebene berufspraktische Ausbildung durchlaufen, an den theoretischen Lehrgängen teilgenommen und das Ziel der theoretischen und praktischen Ausbildung erreicht hat. (2) Das Ziel der theoretischen und praktischen Ausbildung hat erreicht, wer fünf der sechs Belegarbeiten mindestens mit der Note „ausreichend“ (5 Punkte) vorweisen kann, nach einfacher Addition der Noten der sechs Belegarbeiten mindestens 30 Punkte erreicht hat, für die Probebesichtigung nach § 18 mindestens die Note „ausreichend“ (5 Punkte) erlangt hat, für die Befähigungsberichte nach § 21 Absatz 1 eine durchschnittliche Punktzahl von mindestens 5 Punkten erreicht hat und einen Ausbildungspunktwert nach § 21 Absatz 2 von mindestens 5 Punkten nachweisen kann. (3) Die Ausbildungsleitung stellt die Zulassung der Auszubildenden zu den Laufbahnprüfungen des gehobenen oder des höheren Arbeitsschutzaufsichtsdienstes fest und teilt dem Prüfungsausschuss spätestens 17 Wochen vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes unter Übersendung der Ausbildungsakten die Zulassung zu den Prüfungen mit. § 26 Aufsichtsarbeiten (1) Die Auszubildenden sollen durch die Aufsichtsarbeiten zeigen, ob sie Aufgaben aus dem Bereich der Arbeitsschutzaufsicht rasch und sicher erfassen, in kurzer Zeit lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen können. Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person kann bestimmen, dass die Aufsichtsarbeiten auch oder ausschließlich elektronisch bearbeitet werden. (2) Die Anwärterinnen oder Anwärter fertigen drei Aufsichtsarbeiten an. Dafür stehen ihnen jeweils vier Stunden zur Verfügung. Referendarinnen oder Referendare haben vier Aufsichtsarbeiten in jeweils fünf Stunden anzufertigen. Zwischen zwei Aufsichtsarbeiten muss mindestens ein prüfungsfreier Tag liegen. Die Prüfungsthemen sind den in § 16 Absatz 1 aufgeführten Lehrfächern zu entnehmen. Der Schwerpunkt einer dieser Arbeiten sollte auf einem oder mehreren Rechtsgebieten aus dem in § 16 Absatz 1 Nummer 10 aufgeführtem Lehrfach liegen. (3) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses vorgeschlagen. Die Festlegung der Prüfungsthemen einschließlich der zugelassenen Hilfsmittel beschließt der Prüfungsausschuss. (4) Die Aufsichtsarbeiten dürfen keine Namensangaben der Auszubildenden enthalten. Zur Wahrung der Anonymität sind alle Seiten der Arbeiten mit Kennziffern zu versehen. Die Kennziffern werden vor Beginn der Aufsichtsarbeiten von einer unabhängigen Person der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde den zu prüfenden Personen zugelost und vertraulich übermittelt. Eine Liste der zugelosten Kennziffern ist in einem verschlossenen Umschlag zu versiegeln. Der Umschlag darf der vorsitzführenden Person des Prüfungsausschusses nicht vor Abschluss der Bewertung der Aufsichtsarbeiten übergeben werden. (5) Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person bestimmt, wer die Aufsicht führt. Den Aufsichtführenden sind die Aufgaben jeweils in einem versiegelten Umschlag zu übergeben. Sie öffnen den Umschlag erst zu Beginn der Prüfung in Gegenwart der zu prüfenden Personen. Vor Beginn der Aufsichtsarbeiten weisen die Aufsichtführenden auf die Inhalte der Absätze 7 bis 9 besonders hin. (6) Die Aufsichtführenden fertigen Niederschriften nach dem Muster der Anlage 5 an. Sie vermerken darin jede Unregelmäßigkeit und verzeichnen auf jeder Arbeit den Zeitpunkt des Beginns und der Abgabe der Arbeiten. Die abgegebenen Arbeiten und die Niederschriften sind in einem Umschlag zu verschließen und der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person zuzuleiten. Die Niederschrift, ihre Unterzeichnung und ihre Zuleitung können auch elektronisch erfolgen. (7) Bricht eine zu prüfende Person eine Aufsichtsarbeit aus einem der in § 34 Absatz 1 genannten wichtigen Gründe ab, gilt die Aufsichtsarbeit als nicht abgelegt und muss in angemessener Zeit nachgeholt werden. (8) Die Aufsichtführenden können zu prüfende Personen, die schuldhaft gegen diese Prüfungsordnung verstoßen, von der Fortsetzung der Aufsichtsarbeiten ausschließen, wenn die Personen ihr störendes Verhalten trotz Ermahnung durch die Aufsichtführenden nicht unterlassen. Über das weitere Vorgehen entscheidet der Prüfungsausschuss. (9) Beeinflussen die zu prüfenden Personen die Ergebnisse der Aufsichtsarbeiten durch Täuschungsversuche, so werden sie von der Fortsetzung der Arbeiten ausgeschlossen. Absatz 8 Satz 2 gilt entsprechend. § 27 Häusliche Prüfungsarbeit (1) Die Auszubildenden sollen durch die häuslichen Prüfungsarbeiten nachweisen, dass sie Aufgaben aus der Praxis richtig erfassen, methodisch bearbeiten und die Ergebnisse klar darstellen können. (2) Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person stellt den Auszubildenden die Aufgaben für die häuslichen Prüfungsarbeiten zu, wenn festgestellt wurde, dass alle Aufsichtsarbeiten mit mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet wurden oder nicht mehr als eine Aufsichtsarbeit mit „mangelhaft“ (2 Punkte) bewertet wurde, jedoch die durchschnittliche Punktzahl der Aufsichtsarbeiten mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) beträgt. (3) Auszubildenden, denen aus den im Absatz 2 genannten Fällen keine Aufgaben zugestellt wurden, ist jeweils mit schriftlichem oder elektronischem Bescheid der vorsitzführenden Person des Prüfungsausschusses mitzuteilen, dass sie die Aufsichtsarbeiten der Laufbahnprüfung nicht bestanden haben und ihnen die Aufgaben der häuslichen Prüfungsarbeiten daher nicht zugestellt werden. (4) Die häuslichen Prüfungsarbeiten sind von den Auszubildenden für den gehobenen Arbeitsschutzaufsichtsdienst innerhalb von vier Wochen, von den Auszubildenden für den höheren Arbeitsschutzaufsichtsdienst innerhalb von sechs Wochen jeweils in dreifacher Ausfertigung bei der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses einzureichen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Aufgabenzustellung. (4a) Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person kann bestimmen, dass die Erstellung der häuslichen Prüfungsarbeit und ihre Übermittlung an den Prüfungsausschuss auch oder ausschließlich elektronisch erfolgt. (5) Werden die häuslichen Prüfungsarbeiten aus einem der in § 34 Absatz 1 genannten Gründe nicht fristgerecht eingereicht, kann die Frist um einen angemessenen Zeitraum verlängert oder eine neue Prüfungsaufgabe zugeteilt werden. (6) Die Auszubildenden haben schriftlich auf einem Beiblatt zu versichern, dass sie die Aufgaben selbstständig und ohne fremde Hilfe bearbeitet haben. Sie haben alle benutzten Quellen und Hilfsmittel anzugeben. Sofern die häusliche Prüfungsarbeit elektronisch übermittelt werden kann, kann die Versicherung auch elektronisch abgegeben werden. § 28 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten (1) Die Aufsichtsarbeiten und die häuslichen Prüfungsarbeiten sind von zwei nach § 24 Absatz 3 zu bestimmenden Personen in einer von der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person festzulegenden Reihenfolge zu beurteilen und nach § 19 Absatz 1 zu bewerten. Weichen die Bewertungen der prüfenden Personen voneinander ab, entscheidet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person. (2) Alle Arbeiten einer Prüfung zu einem Thema sind von denselben prüfenden Personen zu bewerten. (3) Die bewerteten Arbeiten sind zur Prüfungsakte zu nehmen. § 29 Zulassung zur mündlichen Prüfung (1) Die Auszubildenden sind zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn ihre häuslichen Prüfungsarbeiten vom Prüfungsausschuss mindestens mit „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet wurden. (2) Die Zulassung ist den Auszubildenden von der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person mindestens 14 Tage vor der mündlichen Prüfung schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben. (3) Bei Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden. Das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung ist den Auszubildenden durch Bescheid von der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person mitzuteilen. § 30 Mündliche Prüfung (1) Die mündliche Prüfung soll spätestens zwei Monate nach Beendigung der schriftlichen Prüfungen stattfinden. Ort und Zeitpunkt der Prüfung bestimmt die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person. (2) Die mündliche Prüfung besteht aus einer Verständnisprüfung zu den in § 16 Absatz 1 genannten Lehrfächern. Die Prüfungsdauer soll für den gehobenen Arbeitsschutzaufsichtsdienst 60 Minuten, für den höheren technischen Aufsichtsdienst der Arbeitsschutzverwaltung 90 Minuten, nicht überschreiten. (3) Zu Beginn der mündlichen Prüfung müssen die Auszubildenden einen freien Vortrag zu ihrer häuslichen Prüfungsarbeit (Anwärterinnen oder Anwärter 10 Minuten, Referendarinnen oder Referendare 15 Minuten) halten. Zur Vorbereitung ihres Vortrages ist den Auszubildenden zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung Einsicht in die Bewertungen ihrer häuslichen Prüfungsarbeiten zu gewähren. (4) Der Prüfungsausschuss bewertet die Prüfungsleistungen der Auszubildenden entsprechend § 19 Absatz 1. (5) Wird die Leistung in der mündlichen Prüfung nicht mindestens mit „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet, so gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden. § 31 Gesamtergebnis (1) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses der Laufbahnprüfung (Abschlussnote) durch den Prüfungsausschuss ist der Ausbildungspunktwert nach § 21 Absatz 2 mit einem Anteil von drei Zehnteln und der Punktwert der Prüfungsleistungen mit einem Anteil von sieben Zehnteln anzurechnen. § 19 gilt entsprechend. (2) Die Punktwerte der Prüfungsleistungen werden errechnet, indem die Punktwerte 1.   der häuslichen Prüfungsarbeiten   mit dem Faktor 3, 2.   der Aufsichtsarbeiten  mit dem Faktor 2, 3.   der mündlichen Prüfungen   mit dem Faktor 3 multipliziert und die daraus ermittelten Summen beim gehobenen Arbeitsschutzaufsichtsdienst durch 12 und beim höheren Arbeitsschutzaufsichtsdienst durch 14 dividiert werden. (3) Der Prüfungsausschuss kann von den nach Absatz 1 ermittelten Ergebnissen bis zu einem Punkt nach oben und unten abweichen, wenn dadurch die Leistungen der Auszubildenden zutreffender gekennzeichnet werden. Die Abweichungen sind in den Prüfungsniederschriften zu begründen. (4) Die Laufbahnprüfungen sind bestanden, wenn die nach Absatz 1 ermittelten Gesamtnoten mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) betragen. (5) Im Anschluss an die mündlichen Prüfungen werden den Auszubildenden die Gesamtergebnisse ihrer Prüfungen durch die vorsitzführende Person des Prüfungsausschusses bekannt gegeben. § 32 Prüfungsniederschrift, Prüfungsakte (1) Durch die vorsitzführende Person des Prüfungsausschusses ist ein Mitglied des Prüfungsausschusses zu benennen, das über den Verlauf der Prüfung für die Auszubildenden eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 4 fertigt. (2) Die Niederschriften sind von den an der Prüfung teilnehmenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zur Prüfungsakte zu nehmen. Fertigung und Unterzeichnung der Niederschriften können auch elektronisch erfolgen. (3) Die Prüfungsakte ist von der personalführenden Stelle zehn Jahre aufzubewahren. § 33 Prüfungszeugnis, Einsicht in Prüfungsakten (1) Nach bestandener Laufbahnprüfung erhalten die Auszubildenden jeweils ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6 ausgehändigt. (2) Ausfertigungen der Zeugnisse sind zu den Prüfungs- und Personalakten zu nehmen. (3) Sind die Prüfungen nicht bestanden, erhalten die Auszubildenden von der vorsitzführenden Person des Prüfungsausschusses mit Rechtsbehelfsbelehrungen versehene schriftliche oder elektronische Bescheide. (4) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens können die Auszubildenden auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsarbeiten einschließlich der dazu erstellten Beurteilungen nehmen. Die Einsichten werden durch die Ausbildungsbehörde gewährt. § 34 Erkrankung, Versäumnisse (1) Sind die Auszubildenden durch Krankheit oder sonstige von ihnen nicht zu vertretende Umstände gehindert, zu den Prüfungen zu erscheinen oder die Prüfungen vollständig abzulegen, haben sie die Hinderungsgründe in geeigneter Form unverzüglich nachzuweisen. Krankheiten sind umgehend durch ärztliche Atteste nachzuweisen. Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz und Krankheit gelten als wichtige Gründe. (2) Erscheinen die Auszubildenden ohne wichtigen Grund nicht zu Prüfungsterminen oder brechen die Prüfungen ab, so gelten die jeweiligen Prüfungsteile als nicht bestanden. § 35 Folgen bei Unregelmäßigkeiten Werden Auszubildende nach § 26 Absatz 8 oder 9 von der Prüfung ausgeschlossen, kann der Prüfungsausschuss je nach Schwere der Verfehlungen die betreffenden Prüfungsleistungen mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewerten oder die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären. § 36 Wiederholung der Prüfungen (1) Sind die Laufbahnprüfungen nicht bestanden, so können die Auszubildenden sie innerhalb von sechs Monaten einmal wiederholen. Die Termine der Wiederholungen bestimmt die vorsitzführende Person des Prüfungsausschusses. (2) Die Vorbereitungsdienste werden durch die Ausbildungsbehörde entsprechend verlängert. (3) Inhalt und Gestaltung der verlängerten Vorbereitungsdienste legt die Ausbildungsbehörde fest. (4) Bestehen die Auszubildenden auch die Wiederholungsprüfungen nicht, so kann der Prüfungsausschuss auf begründeten und von der Ausbildungsbehörde befürworteten Antrag der entsprechenden Auszubildenden eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen. Dies gilt nicht für Wiederholungen auf Grund einer Entscheidung nach § 35. (5) Wer die Wiederholungsprüfung nicht besteht, erhält darüber einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid der vorsitzführenden Person des Prüfungsausschusses. (6) Das Beamtenverhältnis endet mit Ablauf des Tages, an dem den Auszubildenden ein Bescheid nach Absatz 5 zugestellt wurde. § 37 Rücknahme der Prüfungsentscheidung Wird innerhalb einer Frist von drei Jahren nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses eine Täuschungshandlung bekannt, so bewertet der Prüfungsausschuss die Prüfungsleistungen unter Berücksichtigung der Festlegungen des § 35 neu. Die Ausbildungsbehörde kann das jeweilige Prüfungszeugnis für ungültig erklären und einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von drei Monaten zulässig, nachdem die der Täuschungshandlung zugrunde liegenden wesentlichen Tatsachen bekannt geworden sind. Die Entscheidung ist der oder dem Betroffenen zuzustellen. Die Wiederholung der Prüfung ist nicht zulässig. Abschnitt 5 Schlussvorschriften § 38 Personalvertretung, Schwerbehindertenvertretung, Gleichstellungsbeauftragte Die Rechte der Personal-, der Schwerbehindertenvertretung und der Gleichstellungsbeauftragten richten sich nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen. § 39  Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Potsdam, den 28. Juni 2010 Der Minister für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie Günter Baaske     Anlage 1  (zu § 20 Absatz 1) Ausbildungsnachweis   _________________________________________       ________________________________________________________ (Vor- und Familienname)                                                                  (Dienstbezeichnung) Ausbildungsbehörde: ___________________________________________________________________________________ Ausbildungsstelle: ______________________________________________________________________________________ __________________________________________________________________________________________________________________________________________ Der Nachweis über die Tätigkeiten im Innen- und Außendienst ist von der Auszubildenden oder dem Auszubildenden regelmäßig zu führen. Er lässt die Eintragungen von der mit der Ausbildung beauftragten Person bestätigen und legt ihn mindestens vierteljährlich der Ausbildungsstellenleitung vor.   Nachweis über die praktische Ausbildung                   Familienname: …………………………                                                                                                                        Seite: Ausbildungsabschnitt  Ausbildungsdauer  Tätigkeiten/Aufgaben  Kurzeinschätzung  Sichtvermerke         Ausbilderin/ Ausbilder Leiterin/Leiter der Ausbildungsstelle                                                       Anlage 2 (zu § 21 Absatz 1) ________________________________  (Ausbildungsstelle) Befähigungsbericht   _______________________________________ ____________________________________________________________  (Vor- und Familienname)                                                           (Dienstbezeichnung) Vorbereitungsdienst vom ______________ bis _____________ Bewertungszeitraum vom ______________ bis _____________ Fehlen infolge von Krankheit: _____ Tage Fehlen infolge von Urlaub: _____ Tage Fehlen infolge von unentschuldigtem Fernbleiben: ____ Tage             Bewertung*) 1. Auffassungsgabe Fähigkeit, Sachverhalte und Zusammenhänge systematisch zu erfassen, zu analysieren und zu verarbeiten ____ Pkt. 2. Urteilsvermögen Fähigkeit, Sachverhalte und Probleme folgerichtig zu untersuchen und zutreffend zu beurteilen ____ Pkt. 3. Organisatorische Befähigung Fähigkeit, die verfügbaren Hilfsmittel zur Erfüllung der gestellten Aufgaben systematisch sinnvoll einzusetzen, rationell zu arbeiten und Arbeitstechniken anzuwenden ____ Pkt. 4. Verantwortungs-/Pflichtbewusstsein, Lernbereitschaft ____ Pkt. 5. Mündliche Ausdrucksfähigkeit Fähigkeit, Gedanken und Sachverhalte mündlich darzulegen ____ Pkt. 6. Schriftliche Ausdrucksfähigkeit Fähigkeit, Gedanken und Sachverhalte schriftlich darzulegen ____ Pkt. 7. Auftreten gegenüber Vorgesetzten und Beschäftigten ____ Pkt. 8. Auftreten und Umgangsformen in Betrieben, gegenüber Publikum ____ Pkt. 9. Fachliche Kenntnisse ____ Pkt. 10. Arbeitssorgfalt ____ Pkt. 11. Arbeitsleistung einschließlich Verwertbarkeit ____ Pkt.                                                                                                                                                                                                                                                     Summe: _______ Pkt. Durchschnittspunktzahl (Summe/11): ____ Pkt. Note:    ___________________ Bemerkungen: ____________________________________________________________________________________________________________ _______________________________________________________________________________________________________________________ _______________________________________________________________________________________________________________________ _______________________________________________________________________________________________________________________ _______________________________________________________________________________________________________________________ _______________________________________________________________________________________________________________________ ________________________________________________________________________________________________________________________ Das Ziel des Ausbildungsabschnittes wurde erreicht/nicht erreicht.**) ______________________________                  ___________________________________________________ (Ort)                              (Datum)                                             (Ausbildungsstellenleitung) Der vorstehende Befähigungsbericht wurde mir in vollem Wortlaut bekannt gegeben und mit mir besprochen. ______________________________                    _________________________________________________ (Ort)                              (Datum)                                             (Auszubildende/Auszubildender) ________________________________ *)   Für die Bewertung sind die Punktzahlen nach § 19 Absatz 1 anzuwenden. **) Nichtzutreffendes bitte streichen. Anlage 3 (zu § 21 Absatz 2) __________________ (Ausbildungsstelle) Abschließende Beurteilung   _________________________________                            ________________________________ (Vor- und Familienname)                                                                        (Dienstbezeichnung) Vorbereitungsdienst vom __________ bis __________ Bewertungszeitraum vom __________ bis __________ Fehlen infolge von Krankheit: ____Tage Fehlen infolge von Urlaub: ____Tage Fehlen infolge von unentschuldigtem Fernbleiben: ____Tage Punktwert*) Wertigkeit Punktzahl 1 Befähigungsberichte 1.1 Befähigungsbericht nach sechs Monaten __ x 2 ___ 1.2 Befähigungsbericht nach zwölf Monaten __ x 2 ___ 1.3 Befähigungsbericht vor der Anmeldung zur Prüfung __ x 3 ___ 2 Belege 2.1 Erster Beleg Thematik:__________________________________ __ x 1 ___ 2.2 Zweiter Beleg Thematik:__________________________________ __ x 1 ___ 2.3 Dritter Beleg Thematik:__________________________________ __ x 1 ___ 2.4 Vierter Beleg Thematik:__________________________________ __ x 1 ___ 2.5 Fünfter Beleg Thematik:__________________________________ __   x 1   ___ 2.6   Sechster Beleg Thematik:__________________________________   __   x 1   ___   3 Probebesichtigung   __   x 3   ___     Summe der Punktzahlen:   ___     Ausbildungspunktwert (Summe der Punktzahlen dividiert durch 16)   __ Gesamtnote: ___________________ Bemerkungen: ____________________________________________________________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________________________________________________________ _____________________________________________________________________________________________________________________________________ _____________________________________________________________________________________________________________________________________ _____________________________________________________________________________________________________________________________________ _____________________________________________________________________________________________________________________________________ Abschließendes Urteil: Herr/Frau _________________________________________ hat das Ziel der praktischen und theoretischen Ausbildung erreicht/nicht erreicht.**) ________________________________               ____________________________________________ (Ort)                               (Datum)                                                     (Ausbildungsstellenleitung) Die vorstehende abschließende Beurteilung wurde mir in vollem Wortlaut bekannt gegeben und mit mir besprochen. _____________________________________               ________________________________________ (Ort)                               (Datum)                                                      (Auszubildende/Auszubildender) Zulassung zur Laufbahnprüfung Herr/Frau ____________________________________________________________________________________ ist zur Laufbahnprüfung zugelassen. ______________________________________           ___________________________________________________________________ (Ort)                               (Datum)                                                   (Ausbildungsleitung)   ________________________________ *)   Für die Bewertung sind die Punktzahlen nach § 19 Absatz 1 anzuwenden. **) Nichtzutreffendes bitte streichen. Anlage 4 (zu § 24 Absatz 7 Nummer 3, § 32 Absatz 1) Prüfungsniederschrift ________________________________                          ________________________________ (Vor- und Familienname)                                                               (Dienstbezeichnung) wurde am _______________ gemäß Ausbildungs- und Prüfungsordnung Arbeitsschutzaufsicht geprüft. Prüfungsaus

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.