Brandenburg

Verordnung über die Ausbildungen und Prüfungen für die Laufbahnen des gehobenen und höheren Arbeitsschutzaufsichtsdienstes des Landes Brandenburg (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Arbeitsschutzaufsicht - APOghDASA)

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Verordnung über die Ausbildungen und Prüfungen für die Laufbahnen des gehobenen und höheren Arbeitsschutzaufsichtsdienstes des Landes Brandenburg (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Arbeitsschutzaufsicht - APOghDASA) vom 28. Juni 2010 (GVBl.II/10, [Nr. 39]) zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. März 2025 (GVBl.II/25, [Nr. 20])

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Verordnung über die Ausbildungen und Prüfungen für die Laufbahnen des gehobenen und höheren Arbeitsschutzaufsichtsdienstes des Landes Brandenburg (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Arbeitsschutzaufsicht - APOghDASA) vom 28. Juni 2010 (GVBl.II/10, [Nr. 39]) zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. März 2025 (GVBl.II/25, [Nr. 20]) Auf Grund des § 26 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26) verordnet der Minister für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und dem Minister der Finanzen: Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeines § 1    Geltungsbereich § 2    Begriffsbestimmungen § 3    Einstellungsvoraussetzungen § 4    Einstellungsbehörde § 5    Einstellungsverfahren § 6    Dienstbezeichnung und Befähigung Abschnitt 2 Vorbereitungsdienst § 7    Dauer des Vorbereitungsdienstes § 8    Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst § 9    Entlassung aus dem Beamtenverhältnis § 10  Urlaub Abschnitt 3 Ausbildung § 11  Ziel der Ausbildung § 12  Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleitung, Ausbildungsstellen, Ausbildungsstellenleitungen § 13  Aufgaben der Ausbildungsleitung § 14  Aufgaben der Ausbildungsstelle § 15  Theoretische und praktische Ausbildung § 16  Lehrfächer, Hospitationen § 17  Belegarbeiten § 18  Probebesichtigungen § 19  Bewertung der Leistungen § 20  Ausbildungsnachweise § 21  Befähigungsberichte, abschließende Beurteilung § 22  Ausbildungsakte Abschnitt 4 Prüfungen § 23  Zweck der Prüfungen § 24  Prüfungsausschuss § 25  Zulassung zur schriftlichen Prüfung § 26  Aufsichtsarbeiten § 27  Häusliche Prüfungsarbeit § 28  Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten § 29  Zulassung zur mündlichen Prüfung § 30  Mündliche Prüfung § 31  Gesamtergebnis § 32  Prüfungsniederschrift, Prüfungsakte § 33  Prüfungszeugnis, Einsicht in Prüfungsakten § 34  Erkrankung, Versäumnisse § 35  Folgen bei Unregelmäßigkeiten § 36  Wiederholung der Prüfungen § 37  Rücknahme der Prüfungsentscheidung Abschnitt 5 Schlussvorschriften § 38  Personalvertretung, Schwerbehindertenvertretung, Gleichstellungsbeauftragte § 39  Inkrafttreten Anlage 1     Ausbildungsnachweis Anlage 2     Befähigungsbericht Anlage 3     Abschließende Beurteilung Anlage 4     Prüfungsniederschrift Anlage 5     Niederschrift über die Durchführung der schriftlichen Arbeiten Anlage 6     Prüfungszeugnis Abschnitt 1 Allgemeines § 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für die Laufbahnen des gehobenen und des höheren Arbeitsschutzaufsichtsdienstes des Landes Brandenburg. § 2  Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind: Vorbereitungsdienste die Zeiten, während deren Beamtinnen und Beamte auf Widerruf durch eine Ausbildung die Voraussetzungen für eine Übernahme oder Einstellung in eine Beamtenlaufbahn erwerben können, Auszubildende die Bewerberinnen und Bewerber für die Vorbereitungsdienste der nachfolgenden Nummern 3 und 4, Anwärterinnen und Anwärter die Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die sich im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Arbeitsschutzaufsichtsdienstes des Landes Brandenburg befinden, Referendarinnen und Referendare die Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die sich im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Arbeitsschutzaufsichtsdienstes des Landes Brandenburg befinden, Belegarbeiten während der Ausbildung von den Auszubildenden zu fertigende schriftliche Leistungsnachweise, Ausbildungsstunden 45 Minuten umfassende Unterrichtseinheiten, Ausbildungsabschnitte Zeiträume, in denen theoretisches und praktisches Wissen der jeweiligen Lehrfächer vermittelt wird, Aufsichtsarbeiten, die während der Prüfung von den Auszubildenden zu fertigenden schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht. § 3 Einstellungsvoraussetzungen (1) In den Vorbereitungsdienst darf nur eingestellt werden, wer die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erfüllt. (2) Die Auszubildenden müssen für den Außendienst körperlich tauglich sein. Von schwerbehinderten Menschen darf nur das für die jeweilige Laufbahn erforderliche Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden; sie müssen jedoch in der Lage sein, Außendienste zu leisten. (3) In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Arbeitsschutzaufsichtsdienstes kann eingestellt werden, wer mindestens über ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Studium einer Hochschule oder einen als gleichwertig anerkannten Abschluss in einer für den Arbeitsschutz entsprechenden Fachrichtung, insbesondere der Fachbereiche Wirtschaft und Technik, verfügt und im Regelfall zwei Jahre fachbezogen praktisch tätig gewesen ist. (4) In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Arbeitsschutzaufsichtsdienstes kann eingestellt werden, wer über ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes Studium an einer Hochschule oder einen als gleichwertig anerkannten Abschluss in einer für den Arbeitsschutz entsprechenden Fachrichtung, insbesondere der Fachbereiche Wirtschaft und Technik, verfügt und im Regelfall zwei Jahre fachbezogen praktisch tätig gewesen ist. (5) Andere Studienabschlüsse sind zu berücksichtigen, wenn die für das Anerkennungsverfahren zuständige Stelle diese als gleichwertig anerkannt hat. § 4 Einstellungsbehörde Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde. Sofern die Befugnisse zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst dem Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit übertragen worden sind, entscheidet dieses im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde. § 5  Einstellungsverfahren (1) Bewerbungen zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind an das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit zu richten. (2) Einer Bewerbung sind beizufügen: ein tabellarischer Lebenslauf, Kopien der Schulabschlusszeugnisse und der Zeugnisse über Studien- sowie Berufsabschlüsse, Nachweise über berufspraktische Tätigkeiten, eine Erklärung, ob die Bewerberin oder der Bewerber gerichtlich vorbestraft ist oder ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist und gegebenenfalls eine Ablichtung des Bescheides, mit dem die Gleichwertigkeit eines Bildungsabschlusses festgestellt wurde. (3) Personen, die zur Einstellung vorgesehen sind, haben zusätzlich eine Kopie ihrer Geburts- oder Abstammungsurkunde, ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, nicht älter als drei Monate, eine Erklärung über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse und einen Nachweis über ihre Rechtsstellung als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Grundgesetzes oder über ihre Staatsangehörigkeit zu einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union vorzulegen. Vor der Einstellung ist die Bewerberin oder der Bewerber aufzufordern, bei der zuständigen Meldebehörde die Erteilung des „Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde“ zu beantragen. § 6 Dienstbezeichnung und Befähigung (1) Während ihres Vorbereitungsdienstes führen die Anwärterinnen und Anwärter die Dienstbezeichnung Arbeitsschutzoberinspektoranwärterin oder Arbeitsschutzoberinspektoranwärter. Auszubildende des höheren Dienstes führen die Dienstbezeichnung Arbeitsschutzreferendarin oder Arbeitsschutzreferendar. (2) Durch die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Laufbahnprüfungen erwerben die Auszubildenden die Befähigung für den gehobenen oder den höheren Arbeitsschutzaufsichtsdienst. Ein Anspruch auf eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst wird dadurch nicht begründet. Abschnitt 2 Vorbereitungsdienst § 7  Dauer des Vorbereitungsdienstes (1) Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Arbeitsschutzaufsichtsdienst dauert drei Jahre und für den höheren technischen Aufsichtsdienst der Arbeitsschutzverwaltung zwei Jahre. (2) Wird die Ausbildung durch Krankheiten oder andere zwingende Gründe länger als drei Monate unterbrochen, so kann der Vorbereitungsdienst entsprechend verlängert werden. Über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheidet die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde. (3) Das Beamtenverhältnis der Auszubildenden endet unbeschadet der Regelungen des § 9 mit der Zustellung des Prüfungszeugnisses oder der Bekanntgabe über das endgültige Nichtbestehen der Prüfung. § 8 Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst (1) Auf den Vorbereitungsdienst der Anwärterinnen und Anwärter werden grundsätzlich Zeiten, die zum Erwerb eines in § 3 Absatz 3 Nummer 1 genannten Abschlusses geführt haben, mit einem Jahr angerechnet. Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die für die Ausbildung förderlich sind, können mit bis zu sechs Monaten berücksichtigt werden. (2) Über die Anrechnung von Studienzeiten und förderlichen beruflichen Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst entscheidet die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde. § 9 Entlassung aus dem Beamtenverhältnis (1) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind mit dem Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihnen das Bestehen der Laufbahnprüfung oder das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung oder vorgeschriebenen Zwischenprüfung bekannt gegeben worden ist. Im Fall von Satz 1 Nummer 1 endet das Beamtenverhältnis jedoch frühestens nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst im Allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Zeit. (2) Das Nichtbestehen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist gegeben, wenn zwei Belegarbeiten nach jeweils einmaliger Wiederholung nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet wurden, die Probebesichtigung nach § 18 nach einer Wiederholung nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet wurde, auf Grund des Befähigungsberichtes vor Anmeldung zur Prüfung zu erkennen ist, dass das Ziel der Ausbildung nicht erreicht wird oder der Ausbildungspunktwert nach § 21 Absatz 3 unter 5 Punkten liegt. (3) Die Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes über die Entlassung von Beamtinnen und Beamten bleiben unberührt. (4) Die Entscheidung über die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst trifft die Einstellungsbehörde. § 10 Urlaub (1) Bei der Genehmigung von Erholungsurlaub sind die Erfordernisse der Ausbildung zu berücksichtigen. Während der theoretischen Ausbildungslehrgänge soll kein Urlaub gewährt werden. (2) Ausnahmen können zugelassen werden, wenn der Urlaub der Ausbildung förderlich oder mit dieser vereinbar ist. Abschnitt 3 Ausbildung § 11  Ziel der Ausbildung Ziel ist es, die Auszubildenden für die Laufbahnen des gehobenen oder höheren Arbeitsschutzaufsichtsdienstes zu befähigen. Die Ausbildung soll gründliche theoretische und praktische Kenntnisse auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes einschließlich der Aufgaben der Arbeitsschutzbehörden sowie über den Aufbau und die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung vermitteln. Neben der Vermittlung des Fachwissens soll das Verständnis für staatspolitische, rechtliche, soziale und wirtschaftliche Fragen gefördert werden. § 12 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleitung, Ausbildungsstellen, Ausbildungsstellenleitungen (1) Ausbildungsbehörde ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit. (2) Die Ausbildungsbehörde bestellt die Ausbildungsleitung. (3) Ausbildungsstellen sind die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit mit der Ausbildung beauftragten Dienststellen. (4) Ausbildungsstellenleitungen sind die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit mit der Ausbildung beauftragten Dezernatsleitungen. § 13 Aufgaben der Ausbildungsleitung Die Ausbildungsleitung koordiniert und überwacht die ordnungsgemäße theoretische und praktische Ausbildung. § 14 Aufgaben der Ausbildungsstelle (1) Die Ausbildungsstelle sorgt für die ordnungsgemäße praktische Ausbildung. Sie muss in Abstimmung mit der Ausbildungsleitung die Voraussetzungen für eine erfolgreiche praktische Ausbildung schaffen, geeignete Personen beauftragen, die die Auszubildenden anleiten und so zur Erreichung des Ausbildungsziels beitragen, die Teilnahme der Auszubildenden an theoretischen Ausbildungseinheiten gewährleisten, für Hospitationen der Auszubildenden bei den in § 16 Absatz 2 aufgeführten Stellen Sorge tragen, für die Auszubildenden Pläne über die Abläufe der praktischen Ausbildungen aufstellen, die Ausbildungsnachweise nach § 20 überprüfen und im Bedarfsfall erforderliche Maßnahmen zur Unterstützung der Auszubildenden organisieren und Bewertungen nach § 18 Absatz 1 und § 21 Absatz 1 und 2 erstellen. (2) Den nach Absatz 1 Nummer 2 mit der Ausbildung beauftragten Personen obliegt besonders den ihnen zugewiesenen Auszubildenden Aufgaben entsprechend den Zielen des vom Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik bestätigten Rahmenlehrplanes zu stellen und sie bei der Erarbeitung sachgerechter Lösungen zu unterstützen, sie praktisch auszubilden, die Ausbildungsnachweise der Auszubildenden zu prüfen und mindestens vierteljährlich eine Kurzeinschätzung zu erstellen. (3) Die Ausbildungsstelle ist verpflichtet, der Ausbildungsleitung Mängel in der Ausbildung unverzüglich anzuzeigen. § 15 Theoretische und praktische Ausbildung (1) Die Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes besteht aus theoretischen und berufspraktischen Teilen. (2) Die durchzuführenden Lehrgänge sollen grundsätzlich für den gehobenen Dienst 650 Ausbildungsstunden und für den höheren Dienst 750 Ausbildungsstunden nicht unterschreiten. (3) Die Auszubildenden sind in allen Gebieten des Arbeitsschutzes im Innen- und Außendienst entsprechend den Laufbahnen auszubilden. Sie sollen insbesondere Betriebe und Baustellen besichtigen und dabei Arbeitsplätze hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes beurteilen, Unfälle und Schadensfälle untersuchen, Besichtigungsschreiben und Bescheide erstellen, Stellungnahmen zu betrieblichen Planungen einschließlich etwaiger Gestaltungsvorschläge fertigen und sich über die Zusammenarbeit der Arbeitsschutzverwaltung mit anderen Behörden durch Hospitationen informieren. (4) Die Auszubildenden haben durch Selbststudien ihre Kenntnisse zu erweitern. § 16 Lehrfächer, Hospitationen (1) Die Ausbildung umfasst im Wesentlichen folgende Lehrfächer: Allgemeiner und betrieblicher Arbeitsschutz, Arbeitsstätten, Arbeitsplätze, Ergonomie, Physikalische Einwirkungen am Arbeitsplatz, Betriebssicherheit – technische Arbeitsmittel, überwachungsbedürftige Anlagen, Geräte- und Produktsicherheit, Strahlenschutz, Gefahrstoffe und explosionsgefährliche Stoffe, Sozialer Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und Arbeitsmedizin, Staats-, Beamten-, Verwaltungs- und Strafrecht, einschließlich der aufgabenbezogenen Regelungen des Gefahrenabwehr- und Ordnungswidrigkeitenrechts. (2) Die Hospitationen sollen vornehmlich bei einem Unfallversicherungsträger, einem Bauordnungsamt, einem Verwaltungsgericht, einem technischen Überwachungsverein oder einer Immissionsschutzbehörde erfolgen. § 17 Belegarbeiten (1) Während der Ausbildung sind von den Auszubildenden jeweils sechs Belegarbeiten anzufertigen. Die Themen dieser Arbeiten sollen von der Ausbildungsstelle im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung am Ende des jeweiligen Ausbildungsabschnittes gestellt werden. (2) Die Belegarbeiten sind innerhalb von vier Wochen bei der Ausbildungsleitung einzureichen. Ist die Frist aus einem der in § 34 Absatz 1 genannten Gründe versäumt worden, so gilt der Leistungsnachweis als nicht abgelegt und soll in einem angemessenen Zeitraum nachgeholt werden. (2a) Die Ausbildungsbehörde kann bestimmen, dass die Belegarbeiten auch oder ausschließlich elektronisch erstellt und an die Ausbildungsleitung elektronisch übermittelt werden. (3) Die Belegarbeiten sind von der Ausbildungsleitung oder einer von dieser zu bestimmenden fachlich geeigneten Person des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit nach § 19 Absatz 1 zu bewerten. (4) Nicht bestandene Belegarbeiten können einmalig wiederholt werden. Geben Auszubildende Belegarbeiten ohne wichtigen Grund nicht innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 ab, so sind diese Arbeiten mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten. § 18 Probebesichtigungen (1) Im letzten Halbjahr des Vorbereitungsdienstes haben die Auszubildenden im Beisein der Ausbildungsstellenleitung selbstständig eine den Anforderungen der jeweiligen Laufbahn entsprechende Probebesichtigung durchzuführen. Die Inhalte der Probebesichtigungen sind von der Ausbildungsbehörde festzulegen. (2) Das Auftreten im Betrieb und das Ergebnis der Probebesichtigung sind von der Ausbildungsstellenleitung zu beurteilen und nach § 19 Absatz 1 zu bewerten. Die Bewertung ist der Ausbildungsleitung zu übermitteln. Ist die Probebesichtigung nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet worden, kann sie nach frühestens einem Monat einmal wiederholt werden. § 19 Bewertung der Leistungen (1) Die während der Ausbildung einschließlich der Prüfungen gezeigten Leistungen der Auszubildenden sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten: 1.   15 bis 14 Punkte   =   eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, 2.   13 bis 11 Punkte   =   eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, 3.   10 bis 8 Punkte   =   eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, 4.   7 bis 5 Punkte   =   eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, 5.   4 bis 2 Punkte   =   eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten und 6.   1 bis 0 Punkte   =   eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. (2) Durchschnitts-, Gesamt- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen und auszuweisen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. (3) Die Notenwerte sind wie folgt abzugrenzen: 1.   von 15 bis 14,00 Punkte   sehr gut, 2.   von 13,99 bis 11 Punkte   gut, 3.   von 10,99 bis 8 Punkte   befriedigend, 4.   von 7,99 bis 5 Punkte   ausreichend, 5.   von 4,99 bis 2 Punkte   mangelhaft, 6.   von 1,99 bis 0 Punkte   ungenügend. § 20 Ausbildungsnachweise (1) Die Auszubildenden müssen Ausbildungsnachweise nach dem Muster der Anlage 1 führen. (2) Die Ausbildungsnachweise sind von den nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 mit der Ausbildung beauftragten Personen zu bestätigen und vierteljährlich der Ausbildungsstellenleitung vorzulegen. § 21 Befähigungsberichte, abschließende Beurteilung (1) Die Ausbildungsstellenleitungen erstellen nach sechs und nach zwölf Monaten sowie vor der Anmeldung zur Prüfung unter Berücksichtigung der Kurzeinschätzungen nach § 14 Absatz 2 Nummer 4 Befähigungsberichte nach dem Muster der Anlage 2. Sie bewerten darin die Fähigkeiten, Kenntnisse und praktischen Leistungen der Auszubildenden entsprechend § 19 Absatz 1. Die Bewertungen müssen jeweils erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht worden ist. (2) Die Ausbildungsstellenleitungen erstellen im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung fünf Monate vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes die abschließende Beurteilung nach dem Muster der Anlage 3. Sie stellen darin fest, ob die Auszubildenden das Ziel der praktischen und theoretischen Ausbildung nach § 25 Absatz 2 erreicht haben und ermitteln die Ausbildungspunktwerte. (3) Die Ausbildungspunktwerte nach den Anlagen 2 und 3 sowie die ermittelten Punktzahlen der §§ 18 und 19 werden wie folgt gewichtet: 1.   die ersten beiden Befähigungsberichte   zweifach, 2.   der Befähigungsbericht vor Anmeldung zur Prüfung   dreifach, 3.   die sechs Belegarbeiten jeweils   einfach, 4.   die Probebesichtigung   dreifach. (4) Die Summe der nach Absatz 3 gewichteten Produkte ist durch 16 zu teilen. Das Ergebnis ist entsprechend § 19 Absatz 1 zu bewerten. (5) Die Befähigungsberichte und die abschließenden Beurteilungen sind den Auszubildenden in ihrem vollen Wortlaut bekannt zu geben und mit ihnen auszuwerten. Die Auswertung ist zu protokollieren. Das Protokoll ist zur Ausbildungsakte zu nehmen. § 22 Ausbildungsakte Neben der Personalakte ist für die Auszubildenden eine gesonderte Ausbildungsakte in der Ausbildungsstelle zu führen. Zu der Ausbildungsakte gehören ein Ausbildungsplan, die Ausbildungsnachweise, Bewertungen, Befähigungsberichte und die abschließende Beurteilung. Abschnitt 4  Prüfungen § 23 Zweck der Prüfungen (1) Mit den Prüfungen soll festgestellt werden, ob die Auszubildenden die Befähigungen für die jeweiligen Laufbahnen des Arbeitsschutzaufsichtsdienstes erreicht haben. (2) Die Prüfungen bestehen aus den Aufsichtsarbeiten nach § 26, einer häuslichen Prüfungs­arbeit nach § 27 und einer mündlichen Prüfung nach § 30. (3) Die Prüfungsschwerpunkte sollen den in § 16 Absatz 1 genannten Lehrfächern entnommen werden. § 24 Prüfungsausschuss (1) Die Laufbahnprüfungen für den gehobenen oder den höheren Arbeitsschutzaufsichtsdienst sind vor einem Prüfungsausschuss abzulegen. Der Prüfungsausschuss wird bei der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde gebildet. (2) Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde bestellt für die Dauer von drei Jahren einen aus fünf Mitgliedern bestehenden Prüfungsausschuss. Für jedes Mitglied ist zudem eine Vertretungsperson zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Mitglieder und Stellvertretungen können aus wichtigem Grund abberufen werden. (3) In den Prüfungsausschuss sind zu berufen: eine Person des höheren Arbeitsschutzaufsichtsdienstes oder eine mit dieser vergleichbare tarifbeschäftigte Person aus dem für den Arbeitsschutz zuständigen Fachbereich der obersten Landesbehörde als vorsitzende Person, drei Personen des höheren Arbeitsschutzaufsichtsdienstes oder drei mit diesen vergleichbare tarifbeschäftigte Personen und eine Person des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes oder eine mit dieser vergleichbare tarifbeschäftigte Person. (4) Der Vorsitz im Prüfungsausschuss kann auch einer im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst beschäftigten Person der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde übertragen werden. In diesem Fall ist an Stelle einer nach Absatz 3 Nummer 3 zu bestimmenden Person eine vierte Person aus dem höheren Arbeitsschutzaufsichtsdienst oder eine mit dieser vergleichbare tarifbeschäftigte Person zu bestellen. (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. (6) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Beratungen und Abstimmungen sind nicht öffentlich. (7) Der Prüfungsausschuss hat über das Bestehen der Laufbahnprüfung zu entscheiden, die Prüfungsnoten festzustellen und über den Ablauf und das Ergebnis der Prüfungen eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 4 zu fertigen. (8) Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person oder ihre Stellvertretung leitet die Prüfung. Sie hat insbesondere die vorbereitenden Maßnahmen zur Durchführung der Prüfung zu treffen, die Prüfungsaufgaben auszuwählen, für jede Aufsichtsarbeit und für die häusliche Prüfungsarbeit zwei prüfende Personen aus dem in Absatz 2 genannten Personenkreis zu benennen, die die Arbeiten bewerten, und den Ablauf der Prüfung festzusetzen. (9) Mit Einverständnis der Auszubildenden darf die Ausbildungsleitung ohne Stimmrecht an den Prüfungen teilnehmen. Das Landespersonalvertretungsgesetz ist zu beachten. (10) Der Prüfungsausschuss führt das Dienstsiegel der für den Arbeitsschutz zuständige

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.