Nordrhein-Westfalen

Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG), Bekanntmachung der Neufassung

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Quellenkennung: dd443a44-06d4-4686-96ce-ead13d796778. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 24.04.1980 Fassung Gültig ab 01.04.2025

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kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 Rechtsverordnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 28 Abs. 1, § 29 und § 36 zuletzt geändert durch Artikel 105 d. EuroAnpG v.25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002. Das Ministerium regelt nach Beratung mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Innenministerium die Form und den Mindestinhalt der Betriebspläne, Betriebsgutachten und Wirtschaftspläne der Gemeinden. Dritter Abschnitt Wald anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 37 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über den Gemeindewald Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die §§ 32 bis 36 gelten entsprechend für 1. die Gemeindeverbände, 2. die sonstigen der Aufsicht des Landes Nordrhein-Westfalen unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts, ausgenommen die Körperschaften des öffentlichen Rechts nach dem Gemeinschaftswaldgesetz, 3. Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. (2) Aufsichtsbehörde ist die für die allgemeine Aufsicht oder die allgemeine Körperschaftsaufsicht zuständige Behörde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 38 Ausnahmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 38 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 731), in Kraft getreten am 1. April 2022. § 37 gilt nicht für Kirchen und Religionsgemeinschaften und die ihnen zugehörigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; für diese entfällt die Einschränkung des § 11 Abs. 2 Satz 2. Kapitel IV Erhaltung und Vermehrung des Waldbestandes Erster Abschnitt Umwandlung und Aufforstung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 39 Umwandlung(Zu § 9 Bundeswaldgesetz) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 39 und 41 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193, ber. S. 214), in Kraft getreten am 10. April 2019. (1) Jede Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart bedarf der Genehmigung durch die Forstbehörde. Soweit für die Umwandlung nach §§ 6 bis 14 in Verbindung mit Nummer 17.2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370) geändert worden ist, eine Vorprüfung des Einzelfalls und eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, müssen die Vorprüfung des Einzelfalles sowie die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung den Anforderungen des Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes vom 29. April 1992 (GV. NRW. S. 175), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193) geändert worden ist, entsprechen. Sofern die Genehmigung erforderlich ist für ein Vorhaben, für das nach Bundes- oder Landesrecht eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird, kann die Genehmigung nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes entspricht; § 43 bleibt unberührt. (2) Bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag hat die Forstbehörde unter Beachtung der Ziele und Erfordernisse der Landesplanung die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen desWaldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander unter dem Gesichtspunkt abzuwägen, welche Nutzungsart auf die Dauer für das Gemeinwohl von größerer Bedeutung ist. Forstliche Belange benachbarter Waldbesitzer sind angemessen zu berücksichtigen. (3) Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Wald in der Gemeinde einen geringen Flächenanteil hat oder für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, den Schutz natürlicher Bodenfunktionen im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes, die forstwirtschaftliche Erzeugung, das Landschaftsbild oder die Erholung der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist oder dem Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes dient und die nachteiligen Wirkungen der Umwandlungen nicht durch Nebenbestimmungen, insbesondere durch die Verpflichtung, Ersatzaufforstungen durch Saat oder Pflanzung vorzunehmen, ganz oder zum wesentlichen Teil abgewendet werden können. Im Rahmen der Genehmigung kann die Forstbehörde als Ersatzaufforstung auch die flächendeckende Entwicklung von Wald durch die natürliche Ansamung von Forstpflanzen zulassen. Um die Erfüllung von Nebenbestimmungen zu gewährleisten, kann die Hinterlegung von Geldbeträgen oder sonstige Sicherheit gefordert werden. Vor einer Versagung der Umwandlungsgenehmigung ist der jeweiligen Gemeinde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (4) Die Umwandlung von Schutz- und Erholungswald darf nur bei einem überwiegenden öffentlichen Interesse genehmigt werden. (5) Die Vorschriften des Landesnaturschutzgesetz bleiben unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 40 Befristete Umwandlung(Zu § 9 Bundeswaldgesetz) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 40, 44, 47, 51 geändert durch Gesetz v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 485); in Kraft getreten am 15. Juni 2000. (1) Eine befristete Umwandlung kann zugelassen werden, wenn 1. ein besonderes wirtschaftliches Interesse des Waldbesitzers oder ein öffentliches Interesse an einer vorübergehenden anderweitigen Nutzung der Fläche besteht, 2. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die forstwirtschaftliche Erzeugung, das Landschaftsbild, die Erholung der Bevölkerung, der Schutz natürlicher Bodenfunktionen im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes oder der Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes durch eine vorübergehende anderweitige Nutzung der Fläche nicht beeinträchtigt werden und 3. durch Nebenbestimmungen sichergestellt wird, daß die Fläche bis zum Ablauf einer angemessenen Frist nach den in Absatz 2 bezeichneten Plänen ordnungsgemäß wieder aufgeforstet wird. (2) Der Antragsteller hat Pläne und Erläuterungen für das gesamte Vorhaben sowie für die Wiederaufforstung vorzulegen. (3) § 39 Abs. 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und die Absätze 4 und 5 finden entsprechende Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 41 Erstaufforstung(Zu § 10 Bundeswaldgesetz) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 39 und 41 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193, ber. S. 214), in Kraft getreten am 10. April 2019. (1) Die Neuanlage von Wald (Erstaufforstung) ist nur mit Genehmigung der Forstbehörde zulässig. Soweit für die Erstaufforstung nach §§ 6 bis 14 in Verbindung mit Nummer 17.1 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Vorprüfung des Einzelfalls und eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, müssen die Vorprüfung des Einzelfalles sowie die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung den Anforderungen des Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes entsprechen. (2) Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erstaufforstung hat die Forstbehörde unter Beachtung der Ziele und Erfordernisse der Landesplanung die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Besitzers sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander unter dem Gesichtspunkt abzuwägen, welche Nutzungsart auf die Dauer für das Gemeinwohl von größerer Bedeutung ist. Die Belange der Besitzer der angrenzenden Grundstücke sind angemessen zu berücksichtigen. (3) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn 1. Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung der Aufforstung entgegenstehen und ihnen nicht durch Nebenbestimmungen entsprochen werden kann, oder 2. Belange des Naturschutzes, des Bodenschutzes und der Landschaftspflege entgegenstehen, oder 3. eine Aufforstung die Agrarstruktur oder Maßnahmen zu deren Verbesserung erheblich beeinträchtigen würde. (4) Die Vorschriften des Landesnaturschutzgesetz bleiben unberührt. (5) Für das Verfahren gilt § 42 entsprechend. (6) Ist eine Fläche ohne die erforderliche Genehmigung aufgeforstet worden, so kann die Forstbehörde die unverzügliche Beseitigung der Aufforstung anordnen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 42 Verfahren, Umwandlungsfrist(Zu § 9 Bundeswaldgesetz) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 42 zuletzt geändert durch Artikel 54 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008. (1) Über einen Antrag auf Erteilung der Umwandlungsgenehmigung entscheidet die Forstbehörde im Benehmen mit der Bezirksplanungsbehörde, dem Kreis oder der kreisfreien Stadt und der Flurbereinigungsbehörde. Wird der Antrag auf die Erfordernisse eines landwirtschaftlichen oder eines erwerbsgärtnerischen Betriebes gestützt, so ist vor der Entscheidung auch die Landwirtschaftskammer zu hören. Das Benehmen mit der Bezirksplanungsbehörde ist nur herzustellen, wenn die Auswirkungen der Waldumwandlung von regionaler Bedeutung sind. (2) Wird die Umwandlung genehmigt, so ist für ihre Durchführung eine angemessene Frist zu setzen. Die Genehmigung erlischt, wenn die Fläche nach Ablauf der Frist nicht in die andere Nutzungsart umgewandelt ist. (3) Die Umwandlungsgenehmigung wird unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt. Sie läßt aufgrund anderer Vorschriften bestehende Verpflichtungen zum Einholen von Genehmigungen, Bewilligungen, Erlaubnissen und Zustimmungen oder zum Erstatten von Anzeigen unberührt. Die Forstbehörde hat den Antragsteller hierauf bei der Erteilung der Umwandlungsgenehmigung hinzuweisen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 43 Ausnahmen(Zu §§ 9 und 10 Bundeswaldgesetz) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 43 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 904), in Kraft getreten am 16. Juli 2021. (1) Einer Umwandlungsgenehmigung nach §§ 39 und 40 bedarf es nicht bei Waldflächen, für die a) in einem Bebauungsplan nach § 30 Baugesetzbuch oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 Baugesetzbuch, b) in einem Landschaftsplan oder im Geltungsbereich einer ordnungsbehördlichen Verordnung nach § 43 des Landesnaturschutzgesetzes, einem Flurbereinigungsplan, einem Zusammenlegungsplan, einem Auseinandersetzungsplan oder aufgrund sonstiger Festsetzungen nach dem Flurbereinigungsgesetz oder dem Gesetz über die Gemeinheitsteilung und Reallastenlösung, c) in einem Planfeststellungsbeschluss in einer Plangenehmigung oder d) in einem Braunkohlenplan eine anderweitige Nutzung vorgesehen ist oder für Waldflächen, die im Rahmen von § 30 Absatz 2 Nummer 3 des Landesnaturschutzgesetzes auf Zeit entstanden sind. Für unbedingt oder nach Vorprüfung UVP-pflichtiger Vorhaben im Sinne der Anlage 1 Nummer 17.1 und 17.2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt Satz 1 Buchstabe d nur dann, wenn im Verfahren zur Aufstellung des Braunkohlenplans eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde. (2) Absatz 1 findet auf Anträge zur Erteilung der Genehmigung zur Erstaufforstung entsprechende Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 44 Pflicht zur Wiederaufforstung(Zu § 11 Bundeswaldgesetz) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 40, 44, 47, 51 geändert durch Gesetz v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 485); in Kraft getreten am 15. Juni 2000. (1) Kahlflächen und stark verlichtete Waldbestände sind innerhalb von zwei Jahren wieder aufzuforsten oder zu ergänzen, falls nicht die Umwandlung in eine andere Nutzungsart genehmigt oder sonst zulässig ist. Im Einzelfall kann als Wiederaufforstung auch die flächendeckende Entwicklung von Wald durch die natürliche Ansamung von Forstpflanzen von der Forstbehörde zugelassen werden. Auch bestimmte Formen der flächendeckenden Entwicklung von Wald durch Stockausschlag oder Wurzelbrut können von den Forstbehörden zugelassen werden. (2) Die Pflicht zur Wiederaufforstung oder Ergänzung umfaßt auch die Verpflichtung, die Kulturen und Verjüngungen zu pflegen und zu schützen. (3) Kommt der Waldbesitzer den Verpflichtungen nach Absatz 1 und 2 nicht nach, so kann die Forstbehörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend a) für die Fälle, in denen eine Umwandlungsgenehmigung erteilt ist, die Fläche aber nicht innerhalb der nach § 42 Abs. 2 gesetzten Frist in die andere Nutzungsart überführt worden ist, b) bei befristeten Umwandlungsgenehmigungen vom Ablauf der gesetzten Frist an. (5) Ist Wald ohne die erforderliche Genehmigung in eine andere Nutzungsart umgewandelt worden, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, daß die unverzügliche Wiederaufforstung angeordnet werden kann. (6) Die Forstbehörde kann den Waldbesitzer widerruflich von der Pflicht zur Wiederaufforstung entbinden, wenn die fristgemäße Wiederaufforstung nach der Art der Entstehung der Kahlfläche oder der Verlichtung oder den wirtschaftlichen Verhältnissen des Waldbesitzers nicht zumutbar ist und ein angemessener Zuschuß zu den Kosten der Wiederaufforstung aus öffentlichen Mitteln nicht gewährt wird. Dies gilt nicht für die Fälle des Absatzes 4 Buchstabe b und des Absatzes 5. Zweiter Abschnitt Schutz vor Waldbränden, Nachbarschutz Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 45 Schutzmaßnahmen gegen Waldbrände Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Forstbehörde kann die zur Verhütung, zur frühzeitigen Feststellung und zur Vorbereitung einer wirksamen Bekämpfung von Waldbränden notwendigen Schutzmaßnahmen gegenüber den Waldbesitzern anordnen. Die Kosten trägt das Land. (2) Die Forstbehörde kann nach Anhörung der betroffenen Waldbesitzer Schutzmaßnahmen, die ihrer Art nach nur für mehrere Waldbesitzer gemeinsam getroffen werden können, selbst durchführen. Ist die Schutzmaßnahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr erforderlich, so kann die Anhörung der Waldbesitzer unterbleiben. (3) Ein Schaden, den ein Dritter bei der Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1 erleidet, ist durch die Forstbehörde zu ersetzen, soweit der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. § 42 Abs. 2 und 3 des Ordnungsbehördengesetzes findet entsprechende Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 46 (aufgehoben) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 46 aufgehoben durch Gesetz v. 9.11.1999 (GV. NRW. S. 622); in Kraft getreten am 1. Juni 2000. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 47 Waldgefährdung durch Feuer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 40, 44, 47, 51 geändert durch Gesetz v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 485); in Kraft getreten am 15. Juni 2000. (1) Im Wald oder in einem Abstand von weniger als einhundert Meter vom Waldrand ist außerhalb einer von der Forstbehörde errichteten oder genehmigten und entsprechend gekennzeichneten Anlage das Anzünden oder Unterhalten eines Feuers oder die Benutzung eines Grillgerätes sowie das Lagern von leichtentzündlichen Stoffen nicht zulässig. Die Forstbehörde kann auf Antrag eine Befreiung von dem Verbot erteilen. (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für 1. den Waldbesitzer und die Personen, die im Wald oder auf den angrenzenden Grundstücken beschäftigt werden, 2. Personen, die aufgrund sonstiger Vorschriften zulässige oder behördlich angeordnete oder genehmigte Maßnahmen durchführen und 3. die zur Jagdausübung Berechtigten sowie die Imker während der Ausübung ihrer Tätigkeit. (3) Im Wald darf in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober nicht geraucht werden. Dies gilt nicht für den in Absatz 2 genannten Personenkreis. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 48 Schutz benachbarter Waldbestände Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Waldbesitzer hat bei der Bewirtschaftung seines Waldes auf die Bewirtschaftung benachbarter Grundstücke Rücksicht zu nehmen, soweit dies im Rahmen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft möglich und zumutbar ist. In der Nähe der Grenzen haben die Waldbesitzer ihre forstbetrieblichen Maßnahmen aufeinander abzustimmen. Dritter Abschnitt Schutzwald, Erholungswald Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 49 Schutzwald, Naturwaldzellen(Zu § 12 Bundeswaldgesetz) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 49 zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016. (1) Wald kann durch ordnungsbehördliche Verordnung der höheren Forstbehörde auf Antrag oder von Amts wegen nach Anhörung des Verursachers, der betroffenen Waldbesitzer und der Begünstigten im Benehmen mit der Bezirksplanungsbehörde und der höheren Naturschutzbehörde zu Schutzwald erklärt werden, wenn es zur Abwehr oder zur Verhütung von Gefahren, von schwerwiegenden Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit notwendig ist, bestimmte forstliche Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen. (2) Die Erklärung zu Schutzwald kommt insbesondere in Betracht zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes, Erosion durch Wasser und Wind, Austrocknung, schädliches abfließen von Niederschlagswasser, Vernässung, Überflutung, Uferabbruch und Schneeverwehung oder aus Gründen des Bodenschutzes. Zu Schutzwald kann auch Wald erklärt werden, in dem ein bestimmter Bestandsaufbau durch forstliche Maßnahmen zu erhalten oder zu erneuern ist. (3) In der ordnungsbehördlichen Verordnung sind die betroffenen Waldflächen und die durchzuführenden oder zu unterlassenden forstlichen Maßnahmen anzugeben. (4) Ein Kahlhieb oder eine diesem in der Wirkung gleichkommende Lichthauung bedarf im Schutzwald der Genehmigung der Forstbehörde. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies zur Erhaltung der Funktionen des Waldes erforderlich ist und keine wesentliche Beeinträchtigung der Schutzwirkung damit verbunden ist. (5) In Naturwaldzellen wird der Waldbestand sich selbst überlassen. Bewirtschaftungsmaßnahmen sind nicht erlaubt; anfallendes Holz darf nicht entnommen werden. Außerdem sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Die Forstbehörde kann Bekämpfungsmaßnahmen zulassen oder anordnen, wenn Forstschädlinge oder Naturereignisse angrenzende Wälder erheblich gefährden. Die Anlage von Fußwegen ist zulässig. Für die Erklärung von Wald zur Naturwaldzelle gilt Absatz 1 sinngemäß. (6) Kann das mit der Erklärung zu Schutzwald erstrebte Ziel durch vertragliche Vereinbarungen mit den betroffenen Waldbesitzern erreicht werden, so darf eine ordnungsbehördliche Verordnung nach Absatz 1 nicht erlassen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 50 Erholungswald(Zu § 13 Bundeswaldgesetz) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 50 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016. (1) Wald kann durch ordnungsbehördliche Verordnung der höheren Forstbehörde auf Antrag oder von Amts wegen nach Anhörung der betroffenen Waldbesitzer und Jagdausübungsberechtigen im Benehmen mit der Bezirksplanungsbehörde und der höheren Naturschutzbehörde und unter Beachtung der Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung zu Erholungswald erklärt werden, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Waldflächen für Zwecke der Erholung zu schützen, zu pflegen oder zu gestalten. Die ordnungsbehördliche Verordnung muß geändert oder ergänzt werden, wenn sich die ihr zugrundeliegenden Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung geändert haben. (2) Privatwald soll nur dann zu Erholungswald erklärt werden, wenn Staatswald und Gemeindewald zur Sicherung des Erholungsbedürfnisses nicht ausreichen oder wegen ihrer Lage oder Beschaffenheit nicht oder nur geringfügig für die Erholung in Anspruch genommen werden können. (3) Die Erklärung zu Erholungswald kommt insbesondere in Betracht für Waldflächen in Verdichtungsräumen und solche Waldflächen, die in der Nähe von Städten, Heilbädern, Kur- und Erholungsorten liegen. (4) In der ordnungsbehördlichen Verordnung sind die betroffenen Waldflächen und die durchzuführenden, zu duldenden oder zu unterlassenden Maßnahmen anzugeben. Dazu gehören insbesondere Vorschriften über 1. die Bewirtschaftung des Waldes nach Art und Umfang, 2. die Beschränkung der Jagdausübung zum Schutz der Waldbesucher, 3. die Verpflichtung der Waldbesitzer, den Bau, die Errichtung und die Unterhaltung von Wegen, Bänken, Schutzhütten und ähnlichen Anlagen oder Einrichtungen und die Beseitigung von störenden Anlagen oder Einrichtungen zu dulden und 4. das Verhalten der Waldbesucher. (5) Kann das mit der Erklärung zu Erholungswald erstrebte Ziel durch vertragliche Vereinbarungen mit den betroffenen Waldbesitzern und Jagdausübungsberechtigten erreicht werden, so darf eine ordnungsbehördliche Verordnung nach Absatz 1 nicht erlassen werden. Vierter Abschnitt Entschädigung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 51 Entschädigung, Vorteilsausgleich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 40, 44, 47, 51 geändert durch Gesetz v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 485); in Kraft getreten am 15. Juni 2000. (1) Kommt die durch die Versagung der Umwandlungsgenehmigung bedingte Fortführung der forstlichen Nutzung einer Enteignung gleich, so ist die Fläche auf Verlangen des Waldbesitzers vom Land zum Verkehrswert zu übernehmen. (2) Kommt die Versagung der Genehmigung zur Erstaufforstung einer Enteignung gleich, so ist vom Land eine angemessene Entschädigung zu leisten. (3) Im Falle der Erklärung zu Schutz- oder Erholungswald oder zur Naturwaldzelle sind die Waldbesitzer und sonstigen Nutzungsberechtigten für Nachteile, die ihnen durch die Anordnung oder Untersagung bestimmter Maßnahmen gegenüber der uneingeschränkten forstlichen Bewirtschaftung ihrer Grundstücke entstehen, vom Land zu entschädigen. (4) Entschädigungen nach den Absätzen 2 und 3 sind in Geld zu leisten. § 42 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz findet entsprechende Anwendung. (5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 können anstelle des Landes ganz oder teilweise von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband, einer sonstigen juristischen Person oder einer natürlichen Person erfüllt werden. Erklären eine Gemeinde, ein Gemeindeverband, eine sonstige juristische oder eine natürliche Person, daß sie dem Land obliegende Verpflichtungen erfüllen werden (Erfüllungsübernahme), so steht dem Land der Rückgriff gegen den Erfüllungsübernehmer zu. Wird Wald im überwiegenden Interesse einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes, einer sonstigen juristischen oder einer natürlichen Person zu Schutz- oder zu Erholungswald erklärt, so ist die Entschädigung von diesem zu leisten. (6) Im Falle der Erklärung zu Schutzwald ist der Entschädigungspflichtige berechtigt, von den Verursachern und den Begünstigten Ersatz bis zur Höhe ihrer Vorteile zu verlangen. Fünfter Abschnitt Forstschutz Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 52 Aufgaben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 52 Abs. 2 angefügt durch Art. 1 des Gesetzes v. 2.5.1995 (GV. NW. S. 382); in Kraft getreten am 30. Mai 1995. (1) Der Forstschutz im Sinne dieses Ge

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.