Nordrhein-Westfalen

Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG), Bekanntmachung der Neufassung

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Quellenkennung: dd443a44-06d4-4686-96ce-ead13d796778. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 24.04.1980 Fassung Gültig ab 01.04.2025

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setzes umfaßt die Aufgabe, Gefahren, die dem Wald und den seinen Funktionen dienenden Einrichtungen drohen, abzuwehren und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im Wald zu beseitigen sowie rechtswidrige Handlungen zu verfolgen, die einen Bußgeldtatbestand nach § 70 oder einen sonstigen auf den Schutz des Waldes oder seiner Einrichtungen gerichteten Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen. (2) Die ordnungsrechtlichen Zuständigkeiten nach anderen Gesetzen bleiben unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 53 Ausübung des Forstschutzes, Forstschutzbeauftragte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 53 zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 14 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. April 2025. (1) Der Forstschutz obliegt der Forstbehörde und den Forstschutzbeauftragten. In Nationalparken nehmen das LANUK und die von ihm beauftragten Forstschutzbeauftragten die Aufgaben des Forstschutzes wahr. (2) Forstschutzbeauftragte sind die von den Forstbehörden, vom LANUK, von den Gemeinden, Gemeindeverbänden, Grundstückseigentümern oder sonst Berechtigten mit dem Forstschutz beauftragten Personen. (3) Forstschutzbeauftragte sollen zu Vollzugsdienstkräften im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes bestellt werden. (4) Mit dem Forstschutz beauftragte Dienstkräfte der Landesforstverwaltung und des LANUK sowie des Bundes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sind Vollzugsdienstkräfte im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes. (5) Mit dem Forstschutz beauftragte Dienstkräfte der Landesforstverwaltung, des LANUK, der Gemeinden und Gemeindeverbände erfüllen zugleich die Aufgaben der Landschaftswacht (§69 des Landesnaturschutzgesetzes). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 54 Kennzeichnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 54 geändert durch Art. 22 d. 3. FRG v. 26.6.1984 (GV. NW. S. 370); in Kraft getreten am 1. Januar 1985. Die mit dem Forstschutz beauftragten Vollzugsdienstkräfte im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Dienstkleidung oder Dienstabzeichen tragen und einen Dienstausweis bei sich führen, der auf Verlangen vorzuzeigen ist. Kapitel V Landesforstverwaltung Erster Abschnitt Gliederung der Forstbehörden Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 55 Landesforstverwaltung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 55: neu gefasst durch Art. IV des Gesetzes vom 1.3.2005 (GV. NRW. S. 69); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2005; geändert durch Artikel 3 Absatz 14 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. April 2025. (1) Forstbehörden sind die oberste Forstbehörde und der Landesbetrieb Wald und Holz, dem die Aufgaben der Höheren Forstbehörde und der Unteren Forstbehörden übertragen sind. (2) Oberste Forstbehörde ist das Ministerium. Dieses führt die Dienst- und Fachaufsicht über den Landesbetrieb Wald und Holz sowie die Fachaufsicht über die Aufgaben, die auf Grundlage des § 2 Absatz 5 Nummer 4 und 5 des LANUV-Errichtungsgesetzes vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 622), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288) geändert worden ist, vom Landesamt für Natur, Umwelt und Klima auf Nationalparkflächen durchgeführt werden. (3) Der Landesbetrieb Wald und Holz ist als Landesbetrieb nach § 14a LOG organisiert. Er unterhält Außenstellen, die die Bezeichnung „Forstamt“ führen können. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 56 Organisation des Landesbetriebes Wald und Holz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 56 u. 62 neu gefasst durch Art. IV des Gesetzes vom 1.3.2005 (GV. NRW. S. 69); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2005; § 56 Absatz 3 angefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 731), in Kraft getreten am 1. April 2022. (1) Das Ministerium erlässt für den Landesbetrieb Wald und Holz eine Betriebssatzung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium. (2) Der Landesbetrieb Wald und Holz gibt sich mit Zustimmung des Ministeriums eine Geschäftsordnung. (3) Beim Landesbetrieb wird ein Verwaltungsrat gebildet. Das Nähere regelt das Ministerium. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 57 (aufgehoben) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 57, 59 u. 63-66 aufgehoben durch Art. IV des Gesetzes vom 1.3.2005 (GV. NRW. S. 69); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2005. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 58 Forstamtsbezirke Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 58 zuletzt geändert durch Artikel 105 d. EuroAnpG v.25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002. (1) Das Ministerium teilt nach Beratung mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags durch Rechtsverordnung das Land unter Einbeziehung aller Waldbesitzarten in räumlich abgerundete Forstamtsbezirke ein. (2) Bei der Einteilung sind Verwaltungsgrenzen, natürliche Grenzen und örtliche Gegebenheiten, insbesondere die geographische Lage, der Zusammenhang und die Besitzverhältnisse des Waldes angemessen zu berücksichtigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 59 (aufgehoben) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 57, 59 u. 63-66 aufgehoben durch Art. IV des Gesetzes vom 1.3.2005 (GV. NRW. S. 69); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2005.   Zweiter Abschnitt Aufgaben und Zuständigkeiten der Forstbehörde Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 60 Aufgaben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 60 Abs. 3 eingefügt durch Art. 1 des Gesetzes v. 2.5.1995 (GV. NW. S. 382); in Kraft getreten am 30. Mai 1995. § 60 zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 14 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. April 2025. (1) Die Forstbehörden haben neben der Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz im einzelnen zugewiesenen Aufgaben 1. den Staatswald zu bewirtschaften, soweit nicht das LANUK den Staatswald innerhalb von Nationalparks bewirtschaftet, 2. die forstlichen und holzwirtschaftlichen Förderungsprogramme durchzuführen und 3. die Öffentlichkeit über die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes aufzuklären. Dazu können auch Jugendwaldheime betrieben werden. (2) Die Forstbehörden sind zuständig im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung und aller auf Grund des Pflanzenschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit es sich um Forstpflanzen und deren Erzeugnisse handelt. Zur Durchführung dieser Aufgabe wird das Ministerium zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt. (3) Die Forstbehörden sollen aufgrund ihrer Sachkunde die Gemeinden und Gemeindeverbände, die Flurbereinigungsbehörden sowie die übrigen mit der Pflege und der Gestaltung der Landschaft befaßten Stellen und Behörden in Fragen der Landschaftsgestaltung und Landschaftspflege beraten und tatkräftig unterstützen. Sie haben ferner darüber zu wachen, daß die Waldbesitzer die Gebote und Verbote beachten, die ihnen in diesem Gesetz oder in anderen, die Erhaltung des Waldes und die Abwehr von Schäden am Wald betreffenden Rechtsvorschriften auferlegt sind. Die Landesforstverwaltung bewirtschaftet das forstliche Sondervermögen gegen Kostenerstattung. (4) Die Forstbehörden führen zur Erfüllung der Aufgaben dieses Gesetzes eine auf das gesamte Landesgebiet bezogene forstliche Standortkartierung und regelmäßige forstliche Stichprobeninventuren (Landeswaldinventuren) durch. Die Standortkartierung dient als Grundlage für die sachgerechte Prüfung und Durchführung von Erst- und Wiederaufforstungen. Die Landeswaldinventuren sollen einen Gesamtüberblick über die Waldverhältnisse und die forstlichen Produktionsmöglichkeiten liefern.Die hierzu erforderlichen Messungen und Beschreibungen des Waldzustandes (Grunddaten) werden nach einem einheitlichen Verfahren vorgenommen. (5) Die Forstbehörden erheben die forstlichen Grunddaten nach dem Agrarstatistikgesetz. Sie ermitteln die Waldeigenschaft und den jeweiligen Aufwuchs auf den Waldflächen für die Zwecke des Automatisierten Liegenschaftskatasters und des Automatisierten Liegenschaftsbuches. (6) Die Dienstkräfte und Beauftragten der Forstbehörden sind berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer gesetzlich zugewiesenen Aufgaben nach diesem Gesetz oder anderen Vorschriften Grundstücke zu betreten und die erforderlichen Aufgaben auf diesen Grundstücken durchzuführen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 61 Zuständigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 61 zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 14 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. April 2025. Soweit in diesem Gesetz und in den Verordnungen zu diesem Gesetz sowie in anderen Gesetzen und Verordnungen nichts anderes bestimmt ist, ist der Landesbetrieb Wald und Holz zuständig. Der Landesbetrieb Wald und Holz nimmt die nach diesem Gesetz und nach anderen Gesetzen und Verordnungen den staatlichen Forstämtern, den unteren Forstbehörden und den höheren Forstbehörden zugewiesenen Aufgaben wahr. Dritter Abschnitt Beratung der Landesforstverwaltung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 62 Beratungsorgane Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 56 u. 62 neu gefasst durch Art. IV des Gesetzes vom 1.3.2005 (GV. NRW. S. 69); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2005; § 56 Absatz 3 angefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 731), in Kraft getreten am 1. April 2022. Bei dem Ministerium wird ein Forstausschuss und bei dem Landesbetrieb ein Beratungsorgan gebildet. Bei den Außenstellen des Landesbetriebes kann jeweils ein Beratungsorgan gebildet werden. Ihre Aufgabe ist die Beratung der Landesforstverwaltung. Das Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Landtagsausschuss die Einzelheiten über die Bezeichnung, Bildung, Zusammensetzung und Beteiligung der Beratungsorgane, die Einberufung zu den Sitzungen und die Bestellung der Mitglieder und deren Entschädigung zu regeln. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert §§ 63- 66 (aufgehoben) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 57, 59 u. 63-66 aufgehoben durch Art. IV des Gesetzes vom 1.3.2005 (GV. NRW. S. 69); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2005. Kapitel VI Berufsbezeichnung, Dienstkleidung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 67 Berufsbezeichnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 43 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 904), in Kraft getreten am 16. Juli 2021. (1) Angestellten in privaten Forstbetrieben und Verbänden kann von der höheren Forstbehörde auf Antrag eine den Amtsbezeichnungen der staatlichen Forstbeamten vergleichbare Berufsbezeichnung verliehen werden, wenn 1. ihre Berufsausbildung derjenigen der vergleichbaren Laufbahngruppe mit dem entsprechenden Einstiegsamt des öffentlichen Dienstes entspricht und 2. eine Tätigkeit nachgewiesen wird, die nach Art und Umfang den Verhältnissen im öffentlichen Dienst vergleichbar ist. Die Berufsbezeichnungen dürfen nur mit dem Zusatz ,,im Privatdienst" geführt werden. (2) Die Befugnis, eine Berufsbezeichnung der in Absatz 1 bezeichneten Art zu führen, ruht bei den Angestellten 1. die infolge Richterspruch die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen, 2. denen durch strafgerichtliche Entscheidungen die Berufsausübung untersagt ist. Die Befugnis, eine Berufsbezeichnung der in Absatz 1 bezeichneten Art zu führen, erlischt mit der Beendigung der Tätigkeit, für die sie verliehen ist. (3) Angestellte, denen die Befugnis nach Absatz 1 verliehen worden ist, sind nach Ausscheiden aus dem Forstdienst infolge Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder wegen Erreichens der Altersgrenze berechtigt, ihre Berufsbezeichnung mit dem Zusatz ,,außer Dienst (a. D.)" weiterzuführen. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 68 Dienstkleidung der Forstbediensteten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 68 zuletzt geändert durch Art. IV des Gesetzes vom 1.3.2005 (GV. NRW. S. 69); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2005. (1) Dienstkräfte der Landesforstverwaltung mit abgeschlossener forstlicher Ausbildung sind nach Maßgabe einer vom Ministerium zu erlassenden Verwaltungsverordnung verpflichtet, Dienstkleidung zu tragen. (2) Nichtstaatliche Forstbedienstete dürfen als Dienstkleidung die Dienstkleidung der Forstbediensteten des Landes Nordrhein-Westfalen mit vergleichbarer Berufsausbildung und Tätigkeit tragen. (3) Für Angestellte im privaten Forstdienst und in Verbänden, denen die Befugnis zur Führung einer Berufsbezeichnung nach § 67 Abs. 1 verliehen worden ist, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, daß das Tragen des Landeswappens nicht erlaubt ist. § 67 Abs. 2 gilt entsprechend. Kapitel VII Kostenregelung und Bußgeldvorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 69 (aufgehoben) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 69 aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 8.3 des Gesetzes vom 23.5.2006 (GV. NRW. S. 197), in Kraft getreten am 29. Mai 2006. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 70 Bußgeldvorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 70 zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 14 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. April 2025. (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 2 im Wald außerhalb von Wegen Hunde nicht angeleint mitführt, 1a. entgegen § 2 Abs. 2 auf nicht festen Wegen oder abseits von Wegen Rad fährt, 1b. entgegen § 2 Abs. 3 den Wald beschädigt oder die Erholung anderer unzumutbar beeinträchtigt, 1c. entgegen § 2 Abs. 4 organisierte Veranstaltungen im Wald der Forstbehörde nicht rechtzeitig anzeigt, 2. entgegen § 3 Abs. 1 eine dort bezeichnete Fläche oder Einrichtung betritt oder im Wald fährt, zeltet oder Wohnwagen oder Kraftfahrzeuge abstellt, 2a. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 im Wald reitet, 2b. entgegen § 3 Abs. 3 Eingatterungen mit Wegfall des Schutzzweckes nicht unverzüglich entfernt. 3. eine Waldfläche ohne die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 erforderliche Genehmigung sperrt, 3a entgegen § 6a Abs. 1 Abfälle zur Beseitigung im Wald fortwirft oder außerhalb der dafür vorgesehenen Anlagen oder Einrichtungen behandelt, lagert oder ablagert, 3b entgegen § 6a Abs. 2 Satz 1 die Verwertung von Abfällen im Wald der Forstbehörde vor Beginn der beabsichtigten Maßnahme nicht rechtzeitig anzeigt, 3c entgegen § 6b forstwirtschaftliche Wegebaumaßnahmen vor Beginn der Forstbehörde nicht anzeigt, 4. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 3 die Ertragskraft des Waldbodens durch Streunutzung, Plaggenhieb, Tiefenfräsung, Stockrodung oder Ganzbaumentnahme beeinträchtigt. 4a entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 ohne Genehmigung der Forstbehörde einen Kahlhieb oder eine diesem in der Wirkung gleichkommende Lichthauung auf mehr als zwei Hektar zusammenhängender Waldfläche innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren vornimmt oder entgegen § 10 Abs. 2 Satz 2 einen bestandsgefährdenden Kahlhieb oder eine diesem in der Wirkung gleichkommende Lichthauung vornimmt. 5. ohne Genehmigung nach §39 Abs. 1 Wald in eine andere Nutzungsart umwandelt oder die Umwandlung gestattet, 6. ohne Genehmigung nach § 41 Abs. 1 Wald neu anlegt oder die Neuanlage gestattet, 7. eine vollziehbare Anordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 nicht befolgt, 8. gegen eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verordnung verstößt, sofern diese Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 9. auf einem Waldgrundstück zurückgelassenes Arbeitsgerät gegen den Willen des Berechtigten benutzt oder von seinem Standort entfernt, 10. gefällte Stämme, Holzstöße oder andere aufgeschichtete Bodenerzeugnisse entfernt, umwirft, in Unordnung bringt oder der Stützen beraubt, 11. das Zeichen des Waldhammers oder Rissers, Stamm-, Stoß- oder Losnummern an stehenden oder gefällten Stämmen, an Holzstößen oder anderen aufgeschichteten Bodenerzeugnissen vernichtet, unkenntlich macht, nachahmt oder verändert, 12. Gräben, Wälle, Rinnen oder andere Anlagen, die der Be- oder Entwässerung von Waldgrundstücken dienen, verändert, beschädigt oder beseitigt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. (aufgehoben) 2. entgegen § 47 Abs. 1 im Wald oder in einem Abstand von weniger als einhundert Meter vom Waldrand außerhalb einer von der Forstbehörde errichteten oder genehmigten und entsprechend gekennzeichneten Anlage Feuer anzündet oder unterhält, ein Grillgerät benutzt oder leichtentzündliche Stoffe lagert, sofern nicht eine Befreiung von dem Verbot erteilt wurde, 3. entgegen § 47 Abs. 3 Satz 1 in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober im Wald raucht, 4. ein im Wald von ihm oder auf seine Veranlassung angezündetes Feuer unbeaufsichtigt läßt, 5. im Wald brennende oder glimmende Gegenstände fallen läßt, fortwirft oder unvorsichtig handhabt, 6. es im Wald unterläßt, Tore von Wild- und Kulturgattern oder andere zur Sperrung von Wegen oder Zugängen zu eingefriedeten Grundstücken dienende Einrichtungen, die er geöffnet hat, zu schließen. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist, ist der Landesbetrieb Wald und Holz. In Nationalparken ist das LANUK Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Kapitel VIII Schlussvorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 71 Durchführungsvorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 71 geändert durch Art. 1 d. Gesetzes v. 2. 5. 1995 (GV. NW. S. 382); in Kraft getreten am 30. Mai 1995. Das Ministerium erläßt im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verwaltungsvorschriften. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 72 Änderung der Gemeindeordnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 73 Änderung des Feld- und Forstschutzgesetzes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 74 Änderung des Landesjagdgesetzes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 75 Änderung des Landesorganisationsgesetzes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 76 Aufhebung bestehender Vorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 77 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 zuletzt geändert und § 77 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 153), in Kraft getreten am 13. März 2019. Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung vom 29. Juli 1969. Die vom Inkrafttreten bis zum Zeitpunkt der Neubekanntmachung eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, einschließlich der §§ 70 bis 71, treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.