Nordrhein-Westfalen

Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG), Bekanntmachung der Neufassung

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Quellenkennung: dd443a44-06d4-4686-96ce-ead13d796778. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 24.04.1980 Fassung Gültig ab 01.04.2025

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Gleiches gilt auch für einen Kahlhieb oder eine diesem in der Wirkung gleichkommende Lichthauung auf weniger als zwei Hektar zusammenhängender Waldfläche eines Waldbesitzers, wenn der Kahlhieb oder eine derartige Lichthauung zu einer Bestandsgefährdung einer angrenzenden Waldfläche des Waldbesitzers führt, welche sich zwischen der zum Kahlhieb oder der Lichthauung vorgesehenen Waldfläche und einer angrenzenden Waldfläche befindet, auf welcher bereits ein Kahlhieb oder eine Lichthauung durchgeführt wurde. Ausnahmen von den Verboten der Sätze 1 und 2 können zugelassen werden, wenn wegen einer im Wesentlichen gleichartigen Bestockung einer Waldfläche deren gleichzeitige Nutzung insbesondere aus waldbaulichen Gründen geboten ist oder es sich um Betriebe mit einer durchschnittlichen jährlichen Nutzungsmöglichkeit von weniger als 250 Kubikmeter Holz handelt, oder das Verbot des Kahlhiebs oder der Lichthauung für den Waldbesitzer eine unzumutbare Härte bedeuten würde. (3) Die Forstwirtschaft soll im Hinblick auf die Bedeutung des Waldes für die Umwelt, insbesondere für das Klima, die Reinhaltung der Luft, den Wasserhaushalt, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild und die Erholung der Bevölkerung sowie wegen seines volkswirtschaftlichen Nutzens sachkundig betreut, nachhaltig gefördert und durch Maßnahmen der Strukturverbesserung gestärkt werden. (4) Die Landesregierung berichtet dem Landtag zu Beginn einer Wahlperiode über die Lage und Entwicklung der Forstwirtschaft und über die zur Förderung der Forstwirtschaft erforderlichen Maßnahmen. Dieser Bericht erstreckt sich auch auf die Belastung des Waldes aus der Schutz- und Erholungsfunktion. Erster Abschnitt Betreuung der Waldbesitzer Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Inhalt der Betreuung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 11 und § 35 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 731), in Kraft getreten am 1. April 2022. (1) Die Forstbehörden haben die Aufgabe, die Waldbesitzer durch Rat, Anleitung und tätige Mithilfe bei der Bewirtschaftung und Erhaltung des Waldes zu unterstützen (Betreuung). Sie sollen hierbei betriebliche Zusammenhänge zwischen Forst- und Landwirtschaft berücksichtigen und auf eine enge Zusammenarbeit mit den für die Belange der Landwirtschaft zuständigen Behörden und Stellen bedacht sein. Die Betreuungsaufgaben obliegen den Bediensteten der Forstbehörden als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit und in Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Pflichten. (2) Die tätige Mithilfe besteht insbesondere in der vertraglichen Übernahme von Aufgaben der Planung und Überwachung des Betriebsvollzuges (technische Betriebsleitung) und des forstlichen Betriebsvollzuges (Beförsterung) sowie sonstiger forstlicher Dienstleistungen im Sinne des § 46 Absatz 1 Satz 2 des Bundeswaldgesetzes, die im Auftrag der Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer durch Beschäftigte des Landesbetriebes Wald und Holz erfüllt werden. Die vertragliche Übernahme aller Aufgaben der technischen Betriebsleitung oder der Beförsterung oder eines wesentlichen Teils derselben (Betriebsleitungs- oder Beförsterungsvertrag) ist nur in Ausnahmefällen mit Zustimmung der höheren Forstbehörde zulässig. (3) Die Betreuung durch Rat und Anleitung ist kostenfrei. Die Betreuung durch tätige Mithilfe erfolgt gegen Entgelt. Der Landesbetrieb Wald und Holz legt mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde die Höhe der Entgelte in einem jährlich zu aktualisierenden Entgeltverzeichnis fest. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Besondere Voraussetzungen für die Betreuung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 12 und § 14 zuletzt geändert durch Artikel 105 d. EuroAnpG v.25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002. (1) Für Waldbesitzer, deren Betriebe nach Größe, Lage, Zusammenhang und Waldzustand zur planmäßigen Bewirtschaftung geeignet sind, sollen die Forstbehörden Aufgaben der technischen Betriebsleitung und der Beförsterung nur übernehmen, wenn Betriebspläne vorhanden sind oder aufgestellt werden. Bei Betrieben unter 100 ha genügen in der Regel Betriebsgutachten. (2) Das Ministerium regelt nach Beratung mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags durch Rechtsverordnung die Form und den Mindestinhalt der Betriebspläne und Betriebsgutachten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Allgemeines Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 13 Absatz 3 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 731), in Kraft getreten am 1. April 2022. (1) Die Forstbehörden haben bei der Betreuung darauf hinzuwirken, daß die Waldbesitzer, insbesondere diejenigen, deren Flächen nach Größe, Lage oder Zusammenhang für eine Bewirtschaftung nach neuzeitlichen forstwirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht geeignet sind, forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse bilden, sofern die örtlichen Verhältnisse eine Vereinigung im Sinne des Absatzes 4 zulassen. (2) Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse sollen bei öffentlichen Förderungs- und Planungsmaßnahmen besonders berücksichtigt werden. (3) Die Forstbehörden können in forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen Betriebsleitungs- und Beförsterungsverträge abschließen; die Einschränkungen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 und § 12 Abs. 1 Satz 1 gelten nicht. (4) Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne dieses Gesetzes sind Zusammenschlüsse nach dem Bundeswaldgesetz sowie die nach diesem Gesetz gebildeten Waldwirtschaftsgenossenschaften. Als forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse gelten auch die Waldgenossenschaften nach dem Gemeinschaftswaldgesetz und kommunale Zweckverbände, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben die Bewirtschaftung von Waldgrundstücken nach einem gemeinsamen Betriebsplan gehört. Zweiter Abschnitt Waldwirtschaftsgenossenschaften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Rechtsnatur und Aufgaben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 12 und § 14 zuletzt geändert durch Artikel 105 d. EuroAnpG v.25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002. (1) Die Waldwirtschaftsgenossenschaft ist eine Vereinigung von Waldeigentümern in der Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. (2) Die zur Waldwirtschaftsgenossenschaft gehörenden Grundstücke sind 1. mit dem Ziel der Schaffung genügend großer und wirtschaftlicher Bestände nach einem gemeinsamen Betriebsplan, der den aufgrund des Absatzes 4 festgelegten Anforderungen entsprechen muß, und 2. mit Hilfe genügend ausgebildeter forstlicher Fachkräfte oder mit Hilfe der zuständigen Forstbehörde zu bewirtschaften. (3) Als weitere Aufgaben der Waldwirtschaftsgenossenschaft kommen nach Maßgabe der Satzung insbesondere in Betracht 1. die Ausführung von Forstkulturen und Bodenverbesserungen, 2. die Beschaffung von Forstsamen und Forstpflanzen, 3. Maßnahmen des Forstschutzes, 4. der Bau und die Unterhaltung von Wegen, 5. die Durchführung des Holzeinschlages und der Aushaltung, 6. die Verwertung und der Verkauf des Holzes und der forstlichen Nebenerzeugnisse und 7. die Anstellung von Waldarbeitern. (4) Das Ministerium regelt nach Beratung mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags durch Rechtsverordnung die Form und den Mindestinhalt des gemeinsamen Betriebsplanes im Sinne von Absatz 2 Nr. 1. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Voraussetzung für die Bildung einer Waldwirtschaftsgenossenschaft Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Eine Waldwirtschaftsgenossenschaft kann gebildet werden, wenn dies von allen Waldeigentümern für eine genügend große und wesentlich zusammenhängende Waldfläche beantragt wird und die Vereinigung zu einer Waldwirtschaftsgenossenschaft eine erhebliche Verbesserung der Bewirtschaftung verspricht. (2) In Gebieten, in denen wegen der geringen Flächengröße, der Besitzzersplitterung oder der Gemengelage der Waldgrundstücke eine pflegliche, nachhaltige und sachkundige Bewirtschaftung nicht gewährleistet ist, kann eine Waldwirtschaftsgenossenschaft ferner gebildet werden, wenn mindestens zwei Drittel der Waldeigentümer, die zugleich mehr als die Hälfte der für den Zusammenschluß in Betracht kommenden Fläche vertreten, der Bildung zustimmen und eine an alle beteiligten Waldeigentümer gerichtete Aufforderung, in angemessener Frist eine Forstbetriebsgemeinschaft zu gründen, ohne Erfolg geblieben ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Verfahren zur Bildung einer Waldwirtschaftsgenossenschaft Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 12 und § 14 zuletzt geändert durch Artikel 105 d. EuroAnpG v.25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002. Das Verfahren zur Bildung einer Waldwirtschaftsgenossenschaft besteht aus einer einleitenden Versammlung, der Aufstellung eines Satzungsentwurfs und eines vorläufigen Genossenschaftsverzeichnisses sowie der Gründungsversammlung. Die Einzelheiten des Verfahrens sowie die Anhörung der Landwirtschaftskammer und anderer Behörden oder Stellen regelt das Ministerium nach Beratung mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags durch Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung kann vorsehen, daß die Stimmabgabe eines Beteiligten zur Bildung einer Waldwirtschaftsgenossenschaft durch eine schriftliche Erklärung ersetzt wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Bildung der Waldwirtschafts-genossenschaft Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 17 geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 2.5.1995 (GV. NW. S. 382); in Kraft getreten am 30. Mai 1995. Die Waldwirtschaftsgenossenschaft entsteht mit der Genehmigung der Satzung durch die höhere Forstbehörde. Die höhere Forstbehörde hat die Satzung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt bekanntzugeben. Den Mitgliedern der Waldwirtschaftsgenossenschaft ist die Satzung mit dem Genehmigungsvermerk zuzustellen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Mitgliedschaft Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Mitglieder der Waldwirtschaftsgenossenschaft sind die jeweiligen Eigentümer der zusammengeschlossenen Grundstücke. Die Satzung kann den Beitritt von Eigentümern anderer Grundstücke als Mitglieder regeln. (2) Ist ein anderer als der Eigentümer Nutzungsberechtigter, so kann er mit Einverständnis des Eigentümers für die Dauer der Nutzungsberechtigung dessen Rechte und Pflichten übernehmen. Die Übernahme der Rechte und Pflichten durch den Nutzungsberechtigten sowie das Einverständnis des Eigentümers sind schriftlich gegenüber der Waldwirtschaftsgenossenschaft zu erklären. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Organe der Waldwirtschafts-genossenschaft Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Organe der Waldwirtschaftsgenossenschaft sind die Genossenschaftsversammlung, der Vorstand und, soweit es die Satzung vorsieht, der Genossenschaftsausschuß. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Aufgaben der Genossenschaftsversammlung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Genossenschaftsversammlung wählt den Vorstand und dessen Vorsitzenden. Sie beschließt über die ihr in der Satzung zugewiesenen Angelegenheiten und über 1. die Höhe der Umlagen, Gebühren und Beiträge, 2. den Haushaltsplan, die Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes, 3. die Änderung der Satzung, 4. den Erwerb von Grundeigentum oder anderen dinglichen Rechten für die Waldwirtschaftsgenossenschaft sowie die Veräußerung und die Belastung von Grundeigentum oder anderen dinglichen Rechten der Waldwirtschaftsgenossenschaft, 5. die Verfolgung von Rechtsansprüchen der Waldwirtschaftsgenossenschaft gegen Mitglieder des Vorstandes und die Wahl des zu diesem Zweck zu bestellenden besonderen Vertreters, 6. die Festsetzung des Betriebsplanes, 7. die Anstellung von forstlichen Fachkräften oder den Abschluß entsprechender Verträge mit der Forstbehörde, 8. die Auflösung der Waldwirtschaftsgenossenschaft. (2) Die Genossenschaftsversammlung beschließt ferner über die Ausschüttung der Erträge der Waldwirtschaftsgenossenschaft. Beschließt die Genossenschaftsversammlung, den Erlös aus einem gemeinschaftlichen Holzverkauf oder der gemeinschaftlichen Veräußerung von Nebenerzeugnissen nicht nach dem tatsächlichen Anteil der Mitglieder auszuschütten, so kann jedes Mitglied, das dem Beschluß nicht zugestimmt hat, die Auszahlung seines Anteils an dem Erlös verlangen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Vorsitz und Einberufung der Genossenschaftsversammlung, Stimmenverhältnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 21 Abs. 3 geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 2.5.1995 (GV. NW. S. 382); in Kraft getreten am 30. Mai 1995. (1) Den Vorsitz in der Genossenschaftsversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes. (2) Die Genossenschaftsversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie muß einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird. Die Aufsichtsbehörde kann die Einberufung der Genossenschaftsversammlung anordnen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. (3) Die Genossenschaftsversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit der Anwesenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Das Stimmrecht der Mitglieder ist nach der Größe ihrer Grundstücke in der Satzung festzulegen. Jedes Mitglied muß mindestens eine Stimme erhalten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Vorstand Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Vorstand der Waldwirtschaftsgenossenschaft besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. (2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte sowie nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung die übrige Verwaltung der Waldwirtschaftsgenossenschaft und vertritt die Waldwirtschaftsgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Genossenschaftsausschuß Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Satzung kann bestimmen, daß ein Genossenschaftsausschuß gebildet wird. Sie kann dem Genossenschaftsausschuß unbeschadet des § 20 Angelegenheiten von geringerer Bedeutung zur Beschlußfassung zuweisen. Sie kann ferner bestimmen, daß der Genossenschaftsausschuß bei der Erledigung bestimmter Verwaltungsaufgaben des Vorstandes mitwirkt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Satzung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Satzung regelt die Rechtsverhältnisse der Waldwirtschaftsgenossenschaft im Rahmen dieses Gesetzes. (2) Die Satzung regelt insbesondere 1. den Namen und den Sitz der Waldwirtschaftsgenossenschaft, 2. die Aufgaben der Waldwirtschaftsgenossenschaft, 3. die Rechte und Pflichten der Mitglieder, 4. Stimmrecht der Mitglieder nach Maßgabe des § 21 Abs. 3, 5. die Verfassung, Verwaltung und Vertretung der Waldwirtschaftsgenossenschaft, 6. den Maßstab für die Umlagen und die Bemessungsgrundlage für die Gebühren und Beiträge, 7. das Haushaltswesen, die Wirtschafts- und Kassenführung, die Rechnungsführung und Rechnungsprüfung sowie die Entlastung, 8. die Verwendung des Vermögens bei Auflösung der Waldwirtschaftsgenossenschaft. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Änderung der Satzung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Über eine Änderung der Satzung beschließt die Genossenschaftsversammlung mit mehr als der Hälfte aller Stimmen (§ 21 Abs. 3 Satz 2). Konnte die Genossenschaftsversammlung die Satzungsänderung deswegen nicht beschließen, weil die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht anwesend war, so kann innerhalb eines Monats eine weitere Genossenschaftsversammlung einberufen werden, die über die Satzungsänderung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschließt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Ausscheiden von Grundstücken Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ist die endgültige Umwandlung einer zum Genossenschaftswald gehörenden Waldfläche nach § 39 genehmigt, so scheidet diese aus dem Genossenschaftswald aus, wenn die Umwandlung durchgeführt ist. Das gleiche gilt in den Fällen des § 43 vom Zeitpunkt der Umwandlung an. (2) Im übrigen bedarf das Ausscheiden eines Grundstücks aus dem Genossenschaftswald der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Sie ist zu versagen, wenn das Ausscheiden die Durchführung der Aufgaben der Waldwirtschaftsgenossenschaft gefährden würde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Deckung des Finanzbedarfs Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Waldwirtschaftsgenossenschaft erhebt von den Mitgliedern eine Umlage, soweit ihre sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, um ihren Finanzbedarf zu decken. Die Umlage soll in der Regel nach der Größe der zur Waldwirtschaftsgenossenschaft gehörenden Grundstücke der Mitglieder bemessen werden. Ein anderer Maßstab kann zugrunde gelegt werden, wenn dies durch erhebliche Unterschiede im Waldzustand gerechtfertigt ist. (2) Die Waldwirtschaftsgenossenschaft kann für einzelne Veranstaltungen oder Maßnahmen von den Mitgliedern Beiträge oder Gebühren erheben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Aufsicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 28 zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 14 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. April 2025. (1) Die Aufsicht über die Waldwirtschaftsgenossenschaft wird durch den Landesbetrieb Wald und Holz ausgeübt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Oberste Aufsichtsbehörde ist das Ministerium. Die Aufsicht richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S.  421) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Die Waldwirtschaftsgenossenschaft bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde 1. zur Änderung der Satzung, 2. zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, 3. zur Aufnahme von Darlehen und zur Übernahme von Bürgschaften, 4. zur Festsetzung des Betriebsplanes. (3) Die Genehmigung zu Absatz 2 Nr. 4 darf nur versagt werden, wenn der Betriebsplan die aufgrund des § 14 Abs. 4 festgelegten Mindestanforderungen nicht erfüllt oder der Satzung widerspricht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Genossenschaftsverzeichnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 28 Abs. 1, § 29 und § 36 zuletzt geändert durch Artikel 105 d. EuroAnpG v.25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002. Die Waldwirtschaftsgenossenschaft hat ein Genossenschaftsverzeichnis zu führen, das über die Mitglieder, die den Mitgliedern nach § 18 Abs. 2 gleichgestellten Nutzungsberechtigten sowie über die Lage, Größe, Eigentums- und Besitzverhältnisse der Grundstücke Auskunft gibt. Das Ministerium setzt durch Rechtsverordnung ein Muster des Genossenschaftsverzeichnisses fest. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Auflösung der Waldwirtschafts-genossenschaft Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Auflösung der Waldwirtschaftsgenossenschaft kann von der Genossenschaftsversammlung mit Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder, die zugleich mehr als zwei Drittel der zusammengeschlossenen Flächen vertritt, beschlossen werden. Die Auflösung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Kapitel III Besondere Vorschriften über öffentlichen Waldbesitz Erster Abschnitt Staatswald Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Bewirtschaftungsgrundsätze für den Staatswald Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 31 zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 14 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. April 2025. (1) Staatswald des Landes Nordrhein-Westfalen ist der Wald, der im Alleineigentum oder Miteigentum des Landes Nordrhein-Westfalen steht (Verwaltungsgrundvermögen „Sonderliegenschaft Forst“).Die zuständigen Stellen haben namentlich 1. die Ertragskraft des Waldes zu erhalten und die Nachhaltigkeit der Holznutzung zu wahren, 2. den Wald vor Schäden zu bewahren, 3. die Walderzeugnisse nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwerten. (2) Die mit der Bewirtschaftung des Staatswaldes betrauten Stellen haben die Wohlfahrtswirkungen des Waldes zu sichern und in besonderem Maße die Erholung der Bevölkerung zu ermöglichen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann in besonderen Fällen von den Grundsätzen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 abgewichen werden. (3) Der Staatswald mit Ausnahme des forstlichen Sondervermögens dient auch der wissenschaftlichen Forschung. Der Imkerei soll ausreichende Gelegenheit zur Nutzung der Waldtracht gegeben werden. (4) Innerhalb von Nationalparken bewirtschaftet das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima, im Folgenden LANUK, den Staatswald. Abweichend von Absatz 1 und unbeschadet von den Absätzen 2 und 3 erfolgt die Bewirtschaftung durch das LANUK in Übereinstimmung mit den Schutzzwecken der Nationalparkverordnung und dient deren Erfüllung. Zur Umsetzung kann das LANUK Verwaltungsvereinbarungen mit dem Landesbetrieb Wald und Holz schließen. Zweiter Abschnitt Gemeindewald Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Bewirtschaftungsgrundsätze für den Gemeindewald Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für die Bewirtschaftung des Gemeindewaldes gilt § 31 Abs. 1 und 2 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Betriebsplan und Betriebsgutachten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Gemeindewaldbesitz mit einer Größe über 100 ha ist nach einem Betriebsplan, Gemeindewaldbesitz unter 100 ha nach einem Betriebsgutachten zu bewirtschaften. Bei wesentlichen Veränderungen des Waldzustandes oder aus anderen wichtigen Gründen sind der Betriebsplan oder das Betriebsgutachten zu ändern. (2) Der Betriebsplan oder das Betriebsgutachten sind der Forstbehörde nach Erstellung oder Änderung unverzüglich vorzulegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Wirtschaftsplan Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Erfüllung des Betriebsplanes oder Betriebsgutachtens wird durch den Wirtschaftsplan sichergestellt, der für jedes Jahr aufzustellen ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Forstliches Fachpersonal der Gemeinde Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 11 und § 35 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 731), in Kraft getreten am 1. April 2022. (1) Mit der technischen Betriebsleitung und mit der Beförsterung haben die Gemeinden unter Berücksichtigung der Waldstruktur und der Betriebsgröße Fachkräfte mit der Befähigung für das erste oder zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 im Forstdienst zu beauftragen. Die technische Betriebsleitung und die Beförsterung können statt dessen durch Vertrag der Forstbehörde übertragen werden. Die Übernahme der Beförsterung kann davon abhängig gemacht werden, daß auch die technische Betriebsleitung der Forstbehörde übertragen wird. Die höhere Forstbehörde kann zulassen, daß mit der Beförsterung Bedienstete mit der Befähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 im Forstdienst beauftragt werden. (2) Für Betriebsleitungs- und Beförsterungsverträge der Forstbehörden mit den Gemeinden gilt die Einschränkung des § 11 Abs. 2 Satz 2 nicht. Link

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.