Sachsen

Sächsisches Verfassungsschutzgesetz

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Quellenkennung: 20971. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2024 Nr. 9, S. 706 Fsn-Nr.: 12-1/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 16. August 2025

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Gesetz über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Verfassungsschutzgesetz – SächsVSG) erlassen als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Nachrichtendienstrechts Vom 22. Juli 2024 Inhaltsübersicht Teil 1 Organisation und Aufgaben § 1 Zuständigkeit, Organisation § 2 Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz § 3 Begriffsbestimmungen Teil 2 Befugnisse Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen § 4 Allgemeine Befugnisse § 5 Beobachtung § 6 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Kapitel 2 Nachrichtendienstliche Mittel § 7 Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel § 8 Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung und der Berufsgeheimnisträger § 9 Verdeckter Einsatz technischer Mittel zur Wohnraumüberwachung § 10 Verfahren bei Maßnahmen nach § 9 § 11 Verdeckte Bedienstete § 12 Vertrauenspersonen § 13 Observationen § 14 Ortung und Identifizierung von Mobilfunkendgeräten § 15 Besondere Auskunftsersuchen an nicht öffentliche Stellen § 16 Verfahren bei Maßnahmen nach § 15 § 17 Besondere Auskunftsersuchen zu Telekommunikation, Telemedien und zu Kontostammdaten Kapitel 3 Datenverarbeitung § 18 Speicherung, Löschung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten § 19 Dateianordnung § 20 Auskunft an betroffene Personen über beim Landesamt für Verfassungsschutz gespeicherte Daten Kapitel 4 Übermittlungsvorschriften § 21 Informationsübermittlung durch öffentliche Stellen ohne Ersuchen des Landesamtes für Verfassungsschutz § 22 Informationsübermittlung durch öffentliche Stellen auf Ersuchen des Landesamtes für Verfassungsschutz § 23 Übermittlung von nicht mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobenen personenbezogenen Daten durch das Landesamt für Verfassungsschutz an öffentliche Stellen im Inland § 24 Übermittlung von mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobenen personenbezogenen Daten durch das Landesamt für Verfassungsschutz an öffentliche Stellen im Inland § 25 Übermittlung personenbezogener Daten durch das Landesamt für Verfassungsschutz an nicht öffentliche Stellen § 26 Übermittlung personenbezogener Daten durch das Landesamt für Verfassungsschutz in das Ausland § 27 Übermittlungsschranken § 28 Verfassungsschutz durch Information der Öffentlichkeit § 29 Besondere Pflichten des Landesamtes für Verfassungsschutz Teil 3 Kontrolle des Verfassungsschutzes § 30 Zuständigkeit § 31 Verfahren § 32 Unterstützende Datenprüfstelle § 33 Parlamentarische Kontrollkommission § 34 Unterrichtungspflichten § 35 Rechte der Parlamentarischen Kontrollkommission § 36 Fachstelle zur Unterstützung der Parlamentarischen Kontrollkommission § 37 Rechtsstellung der Leiterin oder des Leiters der Fachstelle der Parlamentarischen Kontrollkommission § 38 Unterrichtung des zuständigen Ausschusses im Landtag § 39 Unabhängige Datenschutzkontrolle Teil 4 Schlussbestimmungen § 40 Anwendbarkeit datenschutzrechtlicher Bestimmungen § 41 Einschränkung von Grundrechten Teil 1 Organisation und Aufgaben § 1 Zuständigkeit, Organisation (1) Das Landesamt für Verfassungsschutz ist zuständig für die Zusammenarbeit des Freistaates Sachsen mit dem Bund und den anderen Ländern in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes. (2) Verfassungsschutzbehörden anderer Länder dürfen im Freistaat Sachsen nur im Einvernehmen mit dem Landesamt für Verfassungsschutz und nur nach Maßgabe dieses Gesetzes tätig werden. (3) Das Landesamt für Verfassungsschutz und Polizeidienststellen dürfen einander nicht angegliedert werden. § 2 Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz (1) Aufgabe des Landesamtes für Verfassungsschutz ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen über 1. Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Bundeslandes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Bundeslandes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben, 2. sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland für eine fremde Macht, 3. Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, 4. Bestrebungen, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung im Sinne des Artikels 9 Absatz 2, insbesondere das friedliche Zusammenleben der Völker im Sinne des Artikels 26 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gerichtet sind. (2) 1Das Landesamt für Verfassungsschutz wirkt mit 1. bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen nach Maßgabe des Sächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 19. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 44), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 706) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 2. bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte, 3. auf Ersuchen der Einstellungsbehörden bei der Überprüfung von Personen, die sich um Einstellung in den öffentlichen Dienst bewerben, sowie auf Anforderung der Beschäftigungsbehörde bei der Überprüfung von Beschäftigten im öffentlichen Dienst, wenn der auf Tatsachen beruhende Verdacht besteht, dass sie gegen die Pflicht zur Verfassungstreue verstoßen, 4. auf Ersuchen einer öffentlichen Stelle zum Zweck der Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen, denen aufgrund ihrer Tätigkeit Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen von solchen Großveranstaltungen gewährt werden soll, die als besonders gefährdet bewertet werden, und 5. bei der Durchführung einer gesetzlich vorgesehenen Überprüfung von Personen, insbesondere im Rahmen des Vollzugs des Waffen-, Jagd- und Sprengstoffrechts, des Atom- und Luftsicherheitsrechts, des Bewachungsgewerberechts, des Aufenthalts- und Staatsangehörigkeitsrechts, des Beamtenrechts, der Sicherheitsüberprüfungsgesetze sowie bei der Vergabe von öffentlichen Fördermitteln. 2Die Mitwirkung des Landesamtes für Verfassungsschutz in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 bis 5 erfolgt in der Weise, dass es eigenes Wissen oder bereits vorhandenes Wissen der für die Überprüfung zuständigen Behörde oder sonstiger öffentlicher Stellen auswertet. (3) 1Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, setzt die Mitwirkung voraus, dass betroffene und andere in die Überprüfung einbezogene Personen vor der Beteiligung des Landesamtes für Verfassungsschutz über den Zweck und das Verfahren der Überprüfung einschließlich der Verarbeitung der erhobenen Daten durch die beteiligten Dienststellen unterrichtet werden. 2Das Landesamt für Verfassungsschutz hat sich vor der Übermittlung personenbezogener Daten darüber zu vergewissern, dass die Unterrichtung erfolgt ist. (4) Das Landesamt für Verfassungsschutz unterrichtet das Staatsministerium des Innern über seine Tätigkeit. § 3 Begriffsbestimmungen (1) 1Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Bundeslandes: politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, die Freiheit des Bundes oder eines Bundeslandes von fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu beseitigen oder ein zu ihm gehörendes Gebiet abzutrennen, 2. Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Bundeslandes: politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, Bund, Länder oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen, 3. Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung: politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in Absatz 2 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. 2Für einen Personenzusammenschluss handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen aktiv sowie ziel- und zweckgerichtet unterstützt. 3Bestrebungen nach § 2 Absatz 1 können auch von Einzelpersonen ausgehen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln. 4In diesem Fall gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Verhaltensweise der Einzelperson darauf gerichtet sein muss, die dort genannten Ziele zu verwirklichen. (2) Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes zählen: 1. das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretungen in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen, 2. die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht, 3. das Mehrparteienprinzip sowie das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition, 4. die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung, 5. die Unabhängigkeit der Gerichte, 6. der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft sowie 7. die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland konkretisierten Menschenrechte. (3) Im Sinne dieses Gesetzes sind Verfassungsschutzgüter 1. die freiheitliche demokratische Grundordnung, der Bestand und die Sicherheit des Bundes, der Länder sowie überstaatlicher und internationaler Organisationen, denen die Bundesrepublik Deutschland angehört, 2. auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland, die durch Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gefährdet werden, und 3. der Gedanke der Völkerverständigung, insbesondere des friedlichen Zusammenlebens der Völker. (4) 1Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. beobachtungsbedürftig Bestrebungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4, 2. erheblich beobachtungsbedürftig a) Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, b) Bestrebungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 und c) Bestrebungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie aa) nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Mitglieder bereit sind, Gewalt anzuwenden, Gewalt androhen, fördern oder billigen oder zu Hass oder Willkürmaßnahmen aufstacheln, bb) im Zusammenhang mit ihren Zielen den Strafgesetzen zuwiderlaufen, cc) ihre Existenz, Organisation, Ziele oder Tätigkeit in besonderem Maße zu verschleiern suchen, dd) nach dem Gesamtbild von Mitglieder- und Unterstützerzahl, Organisationsstruktur, Mobilisierungsgrad, Aktionsfähigkeit, wirkungsbreiten Publikationen, erlangten Ämtern und Mandaten sowie ihrer Finanzkraft in besonderem Maße gesellschaftliche Einflussnahme betreiben, ee) systematische Desinformation betreiben, die darauf abzielt, die öffentliche politische Willensbildung zu beeinträchtigen oder die freiheitliche demokratische Grundordnung verächtlich zu machen oder ff) eine Atmosphäre der Angst oder Bedrohung herbeiführen, die geeignet ist, die öffentliche politische Willensbildung zu beeinträchtigen und wirksam auf die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung hinzuwirken. 2Gewalt im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa ist die Anwendung körperlichen Zwanges gegen Personen oder eine nicht unerhebliche Einwirkung auf fremde Sachen. (5) Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. eine Legende: eine einer Person vom Landesamt für Verfassungsschutz verliehene, veränderte Identität, 2. verdeckte Bedienstete: Bedienstete des Landesamtes für Verfassungsschutz, die unter einer auf Dauer angelegten Legende Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 aufklären, 3. Vertrauenspersonen: Personen, deren Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Verfassungsschutz Dritten nicht bekannt ist, 4. Informantinnen und Informanten: Personen, die dem Landesamt für Verfassungsschutz ohne Auftragserteilung in Einzelfällen Hinweise liefern, 5. Gewährspersonen: Personen, die das Landesamt für Verfassungsschutz in Einzelfällen logistisch unterstützen oder sonstige Hilfe leisten, ohne Vertrauensperson, Informantin oder Informant zu sein, 6. Bildaufzeichnungen: Produkte des Videografierens und Filmens, 7. Lichtbilderfolgen: eine Mehrzahl von Lichtbildern, die in ihrer Gesamtheit ein Bewegungsbild einer oder mehrerer Personen erzeugen, 8. Prüffälle: Fälle, bei denen aufgrund erster tatsächlicher Anhaltspunkte geprüft wird, ob die Voraussetzungen einer Beobachtung nach § 5 Absatz 1 vorliegen, 9. Verdachtsfälle: Fälle, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, die die Annahme eines Verdachts für das Vorliegen einer Bestrebung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 4 rechtfertigen, 10. erwiesene verfassungsfeindliche Bestrebungen solche Bestrebungen, bei denen Tatsachen vorliegen, die die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 4 belegen, 11. besonders schwere Straftaten solche Straftaten, die a) mit einer Höchststrafe von mindestens zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind oder b) mit einer Höchststrafe von mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind sowie aa) gerichtet sind gegen ein Verfassungsschutzgut, Leib, Leben oder Freiheit von Personen oder gegen Sachen, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse liegt, und bb) aus einer Bestrebung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 4 heraus zur Durchsetzung der Ziele dieser Bestrebung, durch eine Tätigkeit nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder zur Unterstützung einer solchen Bestrebung oder Tätigkeit begangen werden. Teil 2 Befugnisse Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen § 4 Allgemeine Befugnisse (1) 1Soweit nicht besondere Bestimmungen gelten, darf das Landesamt für Verfassungsschutz Informationen einschließlich personenbezogener Daten auch ohne Kenntnis der betroffenen Person erheben, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist 1. zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 Absatz 1 und 2, 2. zur Erforschung, Gewinnung und Bewertung der Quellen, die zur Aufklärung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 erforderlich sind, oder 3. zum Schutz seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände sowie Quellen gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten. 2Werden personenbezogene Daten bei betroffenen Personen mit ihrer Kenntnis erhoben, sind sie auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen, und der Erhebungszweck ist anzugeben. 3Informationen, die nach § 18 Absatz 1 Satz 1 gespeicherte Angaben belegen, dürfen auch erhoben werden, wenn darin weitere personenbezogene Daten zu Personen enthalten sind, deren Speicherung nach § 18 Absatz 1 Satz 1 unzulässig wäre. 4Die gezielte Erhebung personenbezogener Daten, die Personen betreffen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist unzulässig. (2) 1Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse gegenüber anderen Behörden und Dienststellen stehen dem Landesamt für Verfassungsschutz nicht zu. 2Es darf die Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen es selbst nicht befugt ist. § 5 Beobachtung (1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf Informationen einschließlich personenbezogener Daten sammeln und verwenden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 vorliegen (Beobachtung). (2) 1Für die Bearbeitung von Prüffällen darf das Landesamt für Verfassungsschutz personenbezogene Daten nur aus allgemein zugänglichen Quellen erheben. 2Die Bearbeitung ist innerhalb von zwei Jahren abzuschließen. 3Ist innerhalb dieser Frist noch keine abschließende Bewertung möglich, kann die Behördenleitung die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängern; diese Entscheidung ist aktenkundig zu machen. (3) 1Die Beobachtung nach Absatz 1 ist zu beenden, wenn ihre Dauer zur Einstufung der Beobachtungsbedürftigkeit nach § 3 Absatz 4 und zum Gewicht der hierfür gesammelten Informationen außer Verhältnis steht. 2Sie ist spätestens zu beenden, wenn binnen fünf Jahren keine weiteren tatsächlichen Anhaltspunkte hinzugetreten sind, es sei denn, es handelt sich bei dem Beobachtungsobjekt um eine Vereinigung, bei der ein Anfangsverdacht für eine besonders schwere Straftat besteht. 3Die Beobachtung kann erst bei Hinzutreten neuer tatsächlicher Anhaltspunkte wieder begonnen werden. 4Die Einstufung der Beobachtungsbedürftigkeit nach § 3 Absatz 4 ist mindestens jährlich unter Berücksichtigung der Dauer der Beobachtung und des Gewichts der dabei gewonnenen Informationen zu überprüfen. § 6 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat das Landesamt für Verfassungsschutz diejenige zu ergreifen, die die betroffene Person voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. (2) Eine Maßnahme sowie ihre Dauer darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem beabsichtigten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. (3) Eine Maßnahme ist unzulässig, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann. Kapitel 2 Nachrichtendienstliche Mittel § 7 Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel (1) 1Das Landesamt für Verfassungsschutz darf unter der Voraussetzung des § 5 Absatz 1 bei der Erhebung von Informationen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 nachrichtendienstliche Mittel einsetzen, soweit dies zur Aufklärung einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit im Einzelfall erforderlich ist und nicht die §§ 9 bis 17 den Einsatz besonders regeln. 2Nachrichtendienstliche Mittel dürfen auch angewendet werden, wenn Dritte hierdurch unvermeidbar betroffen werden. (2) Nachrichtendienstliche Mittel sind 1. die Überwachung des Brief-, Post-, und Fernmeldeverkehrs nach Maßgabe des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2017 I S. 154), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 413) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 2. der Einsatz technischer Mittel zur Wohnraumüberwachung nach § 9, 3. der Einsatz von verdeckten Bediensteten nach § 11, 4. die Inanspruchnahme von Vertrauenspersonen nach § 12, Informantinnen und Informanten sowie Gewährspersonen, 5. Observationen, auch unter Einsatz technischer Mittel nach § 13, 6. der Einsatz technischer Mittel nach § 14, 7. besondere Auskunftsersuchen an nicht öffentliche Stellen nach § 15, 8. Auskunftsersuchen zu Daten nach § 17 Absatz 1, 9. Auskunftsersuchen zu Kontostammdaten beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 17 Absatz 6, 10. Lichtbildaufnahmen sowie Bild- und Tonaufzeichnungen außerhalb des Schutzbereichs des Artikels 13 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, 11. verdeckte Ermittlungen und Befragungen zu Personen, Objekten und Sachverhalten ohne dabei den tatsächlichen Zweck der Erhebung anzugeben, 12. der Aufbau und die Verwendung von Legenden, wie fingierten biografischen, beruflichen oder gewerblichen Angaben, 13. Teilnahme an einer Kommunikationsbeziehung im Internet auch unter einer Legende und unter Ausnutzung eines schutzwürdigen Vertrauens der betroffenen Person oder einer oder eines Dritten, um außerhalb des Schutzbereichs des Artikels 10 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie des Artikels 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen ansonsten nicht zugängliche personenbezogene Daten zu erhalten, 14. Beobachtungen des Funkverkehrs auf Kanälen, die nicht für den allgemeinen Empfang bestimmt sind, sowie die Sichtbarmachung, Beobachtung, Aufzeichnung und Entschlüsselung von Signalen in Kommunikationssystemen sowie 15. die Beschaffung, Erstellung und Verwendung von Tarnpapieren und Tarnkennzeichen. (3) Nachrichtendienstliche Mittel, die sich gezielt gegen Abgeordnete des Landtages richten, dürfen nur angewandt werden, wenn sie zuvor von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages genehmigt worden sind. (4) Durch den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel erhobene Daten sind entsprechend zu kennzeichnen. § 8 Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung und der Berufsgeheimnisträger (1) Die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel ist unzulässig, soweit aufgrund hinreichend gewichtiger tatsächlicher Anhaltspunkte, insbesondere hinsichtlich der Art der zu überwachenden Räumlichkeiten oder des Verhältnisses der zu überwachenden Personen zueinander, anzunehmen ist, dass durch sie allein ausschließlich Daten gewonnen würden 1. aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung oder 2. bei einer in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 4 der Strafprozeßordnung genannten Person, von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Kammerrechtsbeiständen oder einer diesen Personen nach § 53a Absatz 1 Satz 1 der Strafprozeßordnung gleichstehenden Person, über die die Berufsgeheimnisträgerin oder der Berufsgeheimnisträger das Zeugnis verweigern dürfte. (2) 1Soweit durch die Maßnahme 1. eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 3b oder Nummer 5 der Strafprozeßordnung genannte Person, im Fall von § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Strafprozeßordnung mit Ausnahme von Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten und Kammerrechtsbeiständen, oder 2. eine andere ihr gleichstehende Person nach § 53a Absatz 1 Satz 1 der Strafprozeßordnung betroffen wäre und dadurch voraussichtlich Daten erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist dies im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit besonders zu berücksichtigen. 2Insbesondere zu beachten ist dabei 1. das öffentliche Interesse an den von dieser Person wahrgenommenen Aufgaben und 2. das Interesse an der Geheimhaltung der dieser Person anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen. 3Soweit hiernach geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu beschränken. (3) 1Bereits bei der Planung eines Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel sind spätere Einsatzsituationen zu vermeiden, in denen absehbar Daten nach Absatz 1 erfasst werden könnten. 2Dasselbe gilt während der Durchführung eines Einsatzes, sofern nicht eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben eingesetzter Personen oder eine konkrete Gefährdung von deren künftiger Einsetzbarkeit wegen möglicher Enttarnung zu besorgen ist. 3Treten die Voraussetzungen des Absatzes 1 während des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel ein, ist die Maßnahme unverzüglich zu unterbrechen, sobald dies ohne eine Gefährdung nach Satz 2 möglich ist und solange anzunehmen ist, dass diese Voraussetzungen vorliegen. 4Bei Zweifeln, ob und wie lange die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, ist der Einsatz zu unterbrechen, sofern eine Gefährdung nach Satz 2 nicht zu besorgen ist; er darf dann ausschließlich als automatische Aufzeichnung fortgeführt werden. 5Bestehen Zweifel, ob Daten nach Absatz 1 erfasst wurden, ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung über die Verwertbarkeit herbeizuführen. (4) 1Nach Absatz 1 erfasste Daten dürfen nicht weiterverwendet werden und sind unverzüglich zu löschen. 2Ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle sind zu dokumentieren 1. die Tatsachen der Erfassung von Daten nach Absatz 1 und ihrer Löschung sowie 2. ein wegen Vorliegens von Hinderungsgründen nach Satz 2 unterbliebener Abbruch des Einsatzes. 3Die Daten nach Satz 2 sind zu löschen 1. in Fällen, in denen eine Mitteilung des Einsatzes eines nachrichtendienstlichen Mittels an die betroffene Person erfolgt, sechs Monate nach der Mitteilung oder dem endgültigen Absehen von der Mitteilung, 2. im Übrigen am Ende des übernächsten Kalenderjahres, das der Dokumentation folgt. § 9 Verdeckter Einsatz technischer Mittel zur Wohnraumüberwachung (1) 1Das Landesamt für Verfassungsschutz darf be

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.