Sachsen

Abendgymnasien- und Kollegverordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 10426. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2008 Nr. 13, S. 555 Fsn-Nr.: 710-1.60/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. August 2023

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hysik. (3) Ein Anspruch des Schülers auf ein bestimmtes Kursangebot nach Absatz 1 oder Absatz 2 besteht nicht. (4) Schüler am Kolleg müssen in den Jahrgangsstufen 11 und 12 mindestens je 30 Wochenstunden belegen. (5) Sofern in der Einführungsphase eine Fremdsprache begonnen wurde, ist diese abweichend von Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 3 in der Kursphase als Grundkursfach zu belegen. (6) 1§ 14a Absatz 2 gilt entsprechend. 2Für Schüler, die gemäß § 7a Absatz 1 Satz 1 eine Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache abgelegt haben oder bei denen gemäß § 7a Absatz 1 Satz 2 die Herkunftssprache als zweite Fremdsprache anerkannt wurde, entfällt die Belegungspflicht für eine weitere fortgeführte Fremdsprache als Grundkursfach. (7) 1Für hörgeschädigte Schüler kann die Belegung einer weiteren fortgeführten Fremdsprache als Grundkursfach entfallen. 2Sie belegen an Stelle dieses Fachs ein anderes Grundkursfach. 3Die Entscheidung trifft der Schulleiter.18 § 21 Ersetzungs- und Ergänzungsregelung (1) Das Kolleg kann Grundkurse in den Fächern Astronomie, Informatik, weitere fortgeführte Fremdsprache, Kunst, Musik, Philosophie und Sport anbieten. (2) Das Abendgymnasium und das Kolleg können mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde fächerverbindende Grundkurse anbieten. (3) Schüler am Abendgymnasium können den in § 20 Absatz 1 Nummer 7 genannten Grundkurs durch einen Grundkurs nach Absatz 2 ersetzen. (4) Schüler am Kolleg können 1. eines der Grundkursfächer Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft oder Geographie durch einen Grundkurs nach Absatz 1 oder Absatz 2 und 2. eines der Grundkursfächer Biologie, Chemie oder Physik durch einen fächerverbindenden Grundkurs mit überwiegend naturwissenschaftlichem Bezug oder durch Informatik ersetzen. (5) 1Bei Einbringung einer Besonderen Lernleistung als Abiturprüfungsfach kann am Abendgymnasium die Belegung eines der in § 20 Absatz 1 Nummer 7 genannten Grundkursfächer in der Jahrgangsstufe 12 entfallen. 2Bei Einbringung einer Besonderen Lernleistung als Abiturprüfungsfach kann am Kolleg die Belegung eines der in Absatz 4 genannten Grundkursfächer in der Jahrgangsstufe 12 entfallen. 3Satz 1 gilt auch für einen fächerverbindenden Grundkurs, wenn dieser ein Grundkursfach nach Absatz 3 ersetzt. 4Satz 2 gilt auch für einen Grundkurs nach Absatz 1 oder Absatz 2, wenn dieser ein Grundkursfach nach Absatz 4 ersetzt. 5Die Belegung des Grundkursfaches Biologie, Chemie oder Physik kann nur dann entfallen, wenn 1. die Besondere Lernleistung einen überwiegend naturwissenschaftlichen Bezug enthält und 2. mindestens eines der Fächer Biologie, Chemie oder Physik in der Jahrgangsstufe 12 fortgesetzt wird. 6§ 47 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung bleibt unberührt.19 § 22 Klausuren und Komplexe Leistungen (1) 1§ 27 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 bis 7 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung gilt entsprechend. 2§ 27 Absatz 2 Satz 2 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Ausnahme auch für Grundkursfächer, die mit je einer Wochenstunde unterrichtet werden, gilt. 3§ 26 Absatz 5 und § 27 Absatz 1 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Einführungsphase an die Stelle der Klassenstufe 10 tritt. (2) Die Aufbewahrung ausgehändigter Klausuren und Komplexer Leistungen obliegt dem Schüler.20 § 23 Gesamtqualifikation (1) § 48 Absatz 1, 2 Satz 9 bis 12, Absatz 4 und 5 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung gilt entsprechend. (2) 1In den Block I werden die Ergebnisse der einzelnen Kurshalbjahre wie folgt eingebracht: 1. die Kurshalbjahresergebnisse in den Prüfungsfächern gemäß § 50 Absatz 2 Satz 4 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung und 2. soweit nicht durch die Prüfungsfächer unter Nummer 1 bereits eingebracht,   a) vier Kurshalbjahresergebnisse in einer fortgeführten Fremdsprache und   b) zwei Kurshalbjahresergebnisse aus einem der Fächer Biologie, Chemie oder Physik. 2Aus jedem belegten Fach ist mindestens ein Kurshalbjahresergebnis einzubringen. 3Insgesamt müssen am Abendgymnasium 26 Kurshalbjahresergebnisse und am Kolleg 32 Kurshalbjahresergebnisse eingebracht werden. 4Die über die in die Gesamtqualifikation nach den Sätzen 1 und 2 verpflichtend einzubringenden hinausgehenden Kurshalbjahresergebnisse legt der Schüler nach Beratung durch seinen Tutor oder den Oberstufenberater nach Erhalt des Zeugnisses für das Kurshalbjahr 12/II fest. (3) 1Im Block I müssen mindestens 200 Punkte erreicht werden. 2Kein Kurshalbjahresergebnis eines belegten Kurses darf null Punkte betragen. (4) Am Abendgymnasium dürfen höchstens fünf der einzubringenden Kurshalbjahresergebnisse unter fünf Punkten liegen, davon maximal vier aus Leistungskursen. (5) Am Kolleg dürfen höchstens sechs der einzubringenden Kurshalbjahresergebnisse unter fünf Punkten liegen, davon maximal vier aus Leistungskursen.21 § 24 Leistungsanforderungen und Abiturprüfungsfächer 1§ 50 Absatz 1 bis 4, 7, 8 und 11 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung gilt entsprechend. 2Unter den Abiturprüfungsfächern muss sich aus jedem der Aufgabenfelder gemäß § 40 Absatz 1 Satz 1 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung mindestens eines befinden. 3Es muss eine Naturwissenschaft oder eine Fremdsprache darunter sein. 4Eine im Vorkurs oder in der Einführungsphase begonnene Fremdsprache kann nicht Abiturprüfungsfach sein. 5Jedes Abiturprüfungsfach muss in der Kursphase durchgängig mindestens zweistündig belegt werden.22 § 25 Zulassung 1Die Teilnahme an der Abiturprüfung bedarf der Zulassung durch den Schulleiter. 2Zugelassen wird ein Schüler der Jahrgangsstufe 12, der 1. sich zur Abiturprüfung angemeldet hat, 2. zum ersten oder zweiten Mal an der Abiturprüfung teilnimmt, 3. die Besuchsdauer bei Bestehen der Abiturprüfung nicht überschreiten wird, 4. die erforderliche Punktzahl im Block I unter Einschluss der Kursergebnisse aus dem Kurshalbjahr 12/II erreichen kann und 5. die Anforderungen an die Kurshalbjahresergebnisse gemäß § 23 erfüllt. § 26 Bestehen der Abiturprüfung und Erwerb der allgemeinen Hochschulreife (1) Die Abiturprüfung ist bestanden, wenn 1. die Anforderungen des § 48 Absatz 4 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung erfüllt sind und 2. keine der Prüfungsleistungen mit null Punkten bewertet wurde; § 50 Absatz 11 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung bleibt unberührt. (2) Die allgemeine Hochschulreife wird erworben, wenn 1. die Abiturprüfung bestanden wurde und 2. die Ergebnisse der Kurshalbjahre 11/I bis einschließlich 12/II die Anforderungen des § 23 erfüllen.23 Abschnitt 5 Abiturprüfung für Schulfremde § 27 Abiturprüfung für Schulfremde Die §§ 72 bis 75 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung gelten entsprechend.24 Abschnitt 6 Schlussbestimmungen § 28 Andere Rechtsvorschriften Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten § 12 Absatz 5, § 24 Absatz 5 und 6, § 25 Absatz 2 bis 5, die §§ 31 und 32 Absatz 6, 8, 9 und 11, die §§ 34 und 42 Absatz 3 Satz 1 und 2, die §§ 49, 53 bis 59, 61 bis 66 sowie 68 Absatz 1 bis 4 und 6 sowie § 69 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung entsprechend mit der Maßgabe, dass die Einführungsphase an die Stelle der Klassenstufe 10 tritt.25 § 29 Übergangsregelungen 1Für Schüler, die im Schuljahr 2017/2018 in die Jahrgangsstufe 12 eingetreten sind und diese wiederholen, gilt mit Ausnahme des § 23 die Abendgymnasien- und Kollegverordnung vom 8. September 2008 (SächsGVBl. S. 555, 599), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 411) geändert worden ist, in der am 31. Januar 2017 geltenden Fassung fort. 2Auf Antrag eines Schülers nach Satz 1 findet § 23 in der am 31. Januar 2017 geltenden Fassung Anwendung.26 § 30 Inkrafttreten und Außerkrafttreten (1) 1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2008 in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Ausbildung und die Abiturprüfung an Abendgymnasien und Kollegs im Freistaat Sachsen (AGyKoVO) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 343) außer Kraft. (2) 1§ 3 tritt mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b mit Wirkung vom 1. August 2007 in Kraft. 2§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b tritt am Tage nach der Verkündung dieser Verordnung in Kraft. Dresden, den 8. September 2008 Der Staatsminister für Kultus Prof. Dr. Roland Wöller 1 Die Abendgymnasien- und Kollegverordnung ist zuletzt durch die Verordnung zur Änderung der Abendgymnasien- und Kollegverordnung vom 12. Mai 2017 (SächsGVBl. S. 272) umfassend (mit gestuftem Inkrafttreten) geändert worden; nachfolgende Änderungen werden separat ausgewiesen. 2 Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juni 2020 (SächsGVBl. S. 288) 3 § 1 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 240) und durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juni 2020 (SächsGVBl. S. 288) 4 § 3 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juni 2020 (SächsGVBl. S. 288) 5 § 4 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 240) und durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juni 2020 (SächsGVBl. S. 288) 6 § 5 aufgehoben durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juni 2020 (SächsGVBl. S. 288) 7 § 7a geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 240), durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juni 2020 (SächsGVBl. S. 288) und durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379) 8 § 10 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379) 9 § 11 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379) 10 § 12 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379) 11 § 13 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379) 12 § 14 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379) 13 § 14a geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juni 2020 (SächsGVBl. S. 288) und durch Artikel 6 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) 14 § 16 geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) 15 § 17 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379) 16 § 18 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379) 17 § 19 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juni 2020 (SächsGVBl. S. 288) 18 § 20 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 240) und durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juni 2020 (SächsGVBl. S. 288) 19 § 21 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379) 20 § 22 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379) 21 § 23 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 240) und durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379) 22 § 24 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379) 23 § 26 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379) 24 § 27 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379) 25 § 28 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 240) und durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379) 26 § 29 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 240)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.