Sachsen

Abendgymnasien- und Kollegverordnung

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Quellenkennung: 10426. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2008 Nr. 13, S. 555 Fsn-Nr.: 710-1.60/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. August 2023

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Ausbildung und die Abiturprüfung an Abendgymnasien und Kollegs im Freistaat Sachsen (Abendgymnasien- und Kollegverordnung – AGyKoVO)1 Vom 8. September 2008 [Berichtigt 25. September 2008 (SächsGVBl. S. 599)] Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2023 Aufgrund von § 62 Abs. 1, 2 Nr. 5 bis 10 und Abs. 3 sowie § 14 Abs. 4 in Verbindung mit § 7 Abs. 6 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 163) geändert worden ist, wird verordnet: Inhaltsübersicht2 Abschnitt 1 Allgemeines §   1 Geltungsbereich und Zusatzbezeichnung §   2 Aufbau und Besuchsdauer §   3 Aufnahmevoraussetzungen und Aufnahmeentscheidung §   4 Anmeldung §   5 (weggefallen) §   6 Überspringen von Vorkurs und Einführungsphase §   7 Feststellungsprüfung in der Fremdsprache §   7a Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache und Anerkennung der Herkunftssprache §   8 Schulwechsel an ein anderes Abendgymnasium oder Kolleg §   9 Beendigung des Schulverhältnisses Abschnitt 2 Unterrichtsorganisation § 10 Klassen- und Kursbildung § 11 Unterrichtszeit Abschnitt 3 Vorkurs und Einführungsphase § 12 Grundlagen der Leistungsbewertung § 13 Bewertung von Leistungen § 14 Klassenarbeiten § 14a Pflichtbereich und Wahlbereich § 15 Halbjahresinformationen und Zeugnisse § 16 Versetzung § 17 Nichtversetzung und Wiederholung Abschnitt 4 Kursphase, Gesamtqualifikation und Abiturprüfung § 18 Aufgabenfelder § 19 Leistungskursfächer § 20 Grundkursfächer § 21 Ersetzungs- und Ergänzungsregelung § 22 Klausuren und Komplexe Leistungen § 23 Gesamtqualifikation § 24 Leistungsanforderungen und Abiturprüfungsfächer § 25 Zulassung § 26 Bestehen der Abiturprüfung und Erwerb der allgemeinen Hochschulreife Abschnitt 5 Abiturprüfung für Schulfremde § 27 Abiturprüfung für Schulfremde Abschnitt 6 Schlussbestimmungen § 28 Andere Rechtsvorschriften § 29 Übergangsregelungen § 30 Inkrafttreten und Außerkrafttreten Abschnitt 1 Allgemeines § 1 Geltungsbereich und Zusatzbezeichnung (1) 1Diese Verordnung gilt für die Abendgymnasien und Kollegs in öffentlicher Trägerschaft im Freistaat Sachsen. 2Die §§ 2 bis 8 und 10 Absatz 2 sowie die Abschnitte 3, 4 und 6 mit Ausnahme des § 19 Absatz 2 Satz 2 finden auf als Ersatzschulen staatlich anerkannte Abendgymnasien und Kollegs entsprechende Anwendung. (2) Die Kollegs führen die Zusatzbezeichnung „Institut zur Erlangung der Hochschulreife“.3 § 2 Aufbau und Besuchsdauer (1) 1Die Ausbildung an Abendgymnasien und Kollegs gliedert sich in den einjährigen Vorkurs, die einjährige Einführungsphase sowie die zweijährige Kursphase mit den Jahrgangsstufen 11 und 12. 2Bewerber am Kolleg, deren Herkunftssprache nicht die deutsche Sprache ist und deren Kenntnisse der deutschen Sprache für eine Teilnahme am Regelunterricht nicht ausreichen, sollen eine Vorbereitungsklasse besuchen. (2) 1Die Besuchsdauer beträgt bei Aufnahme in den Vorkurs höchstens fünf Schuljahre und bei Aufnahme in die Einführungsphase höchstens vier Schuljahre. 2Sie kann, wenn die allgemeine Hochschulreife nicht erworben wurde, um den für die Wiederholung der Jahrgangsstufe 12 und der Abiturprüfung erforderlichen Mindestzeitraum von einem Jahr überschritten werden. 3Die Schulaufsichtsbehörde kann in Ausnahmefällen, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis infolge nicht vom Schüler zu vertretender Umstände, auf Antrag die Dauer des Besuchs der Kursphase verlängern. (3) Die Fortsetzung der begonnenen Ausbildung am Abendgymnasium oder Kolleg nach einer Unterbrechung des Schulbesuchs ist nur zulässig, wenn die Unterbrechung nicht länger als ein Jahr gedauert hat. § 3 Aufnahmevoraussetzungen und Aufnahmeentscheidung (1) 1Die Aufnahme in ein Abendgymnasium oder Kolleg setzt voraus, dass der Bewerber 1. eine abgeschlossene Berufsausbildung besitzt oder eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit ausgeübt hat, 2. nicht bereits die allgemeine Hochschulreife besitzt, 3. nicht bereits zweimal   a) erfolglos die Prüfung zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife abgelegt hat oder   b) zu dieser Prüfung nicht zugelassen wurde und 4. die Anforderungen nach Absatz 3 oder 4 erfüllt. 2Die Aufnahme in ein Abendgymnasium setzt zusätzlich voraus, dass der Bewerber eine Berufstätigkeit ausübt. 3Eine durch Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachgewiesene Arbeitslosigkeit, die Inanspruchnahme von Elternzeit, die tatsächliche Betreuung eines minderjährigen Kindes oder einer pflegebedürftigen Person sowie Zeiten eines Wehr- oder Zivildienstes oder eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sind der Ausübung einer Berufstätigkeit gleichgestellt. (2) 1Zeiten einer Berufsausbildung werden auf die Berufstätigkeit angerechnet. 2In begründeten Fällen kann der Schulleiter vom Erfordernis einer mindestens zweijährigen Berufstätigkeit ganz oder teilweise absehen, insbesondere bei 1. Inanspruchnahme von Elternzeit oder tatsächlicher Betreuung eines minderjährigen Kindes oder einer pflegebedürftigen Person, 2. einer durch Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachgewiesenen Arbeitslosigkeit, 3. Ableistung von Bundesfreiwilligendienst, Wehr- oder Zivildienst oder 4. Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres. (3) 1In den Vorkurs kann aufgenommen werden, wer 1. den Hauptschulabschluss oder einen diesem gleichgestellten mittleren Schulabschluss besitzt und 2. nicht mehr schulpflichtig ist. 2Bewerber am Kolleg müssen zusätzlich zu Beginn des Schuljahres das 18. Lebensjahr vollendet haben. 3Eine im Ausland erworbene schulische Qualifikation ist dem Hauptschulabschluss oder mittleren Schulabschluss gleichgestellt, sofern der Nachweis hierüber von der Schulaufsichtsbehörde als gleichwertig anerkannt worden ist. (4) 1In die Einführungsphase kann aufgenommen werden, wer 1. am Ende eines Vorkurses versetzt wurde oder 2. den Realschulabschluss oder einen diesem gleichgestellten Schulabschluss besitzt und zu Beginn des Schuljahres das 18. Lebensjahr vollendet hat. 2Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. (5) Für Bewerber gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 setzt die Aufnahme zusätzlich eine besondere Bildungsberatung durch den Schulleiter des Kollegs oder einen von diesem beauftragten Lehrer voraus. (6) Berufsausbildung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist 1. eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, 2. eine schulische Berufsausbildung mit staatlicher Abschlussprüfung oder 3. der Erwerb der Befähigung für die Laufbahn eines Beamten mit Ausnahme der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1. (7) 1Die Aufnahme erfolgt zum Beginn eines Schuljahres. 2Es entscheidet der Schulleiter durch schriftlichen Bescheid.4 § 4 Anmeldung (1) Die Bewerber sollen sich bis zum 15. Juni jeden Jahres beim Abendgymnasium oder Kolleg anmelden. (2) 1Bei der Anmeldung sind vorzulegen: 1. ein lückenloser tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild im Passbildformat, 2. eine beglaubigte Kopie des Abschluss- oder Abgangszeugnisses zum Nachweis der Aufnahmevoraussetzungen nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, 3. Nachweise über eine abgeschlossene Berufsausbildung, die Berufstätigkeit oder zurückgelegte Zeiten nach § 3 Absatz 2, in beglaubigter Kopie oder im Original, 4. eine Erklärung, dass der Bewerber die allgemeine Hochschulreife noch nicht erlangt hat, 5. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wo und mit welchem Erfolg sich der Bewerber bereits der Prüfung zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife unterzogen hat und 6. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wo und mit welchem Ergebnis bereits über eine Zulassung des Bewerbers zu der Prüfung zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife entschieden wurde. 2Außerdem ist der Personalausweis oder ein vergleichbarer Identitätsnachweis vorzulegen. 3Bei der Anmeldung an einem Abendgymnasium ist zusätzlich eine Bestätigung über die Voraussetzungen gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 einzureichen. 4Bewerber, die fluchtbedingt den Nachweis nach Satz 1 Nummer 3 nicht in der geforderten Form erbringen können, können diesen auf andere Art beibringen oder glaubhaft machen, sofern die fluchtbedingten Umstände nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. (3) 1Bei der Anmeldung werden folgende Daten des Bewerbers verarbeitet: 1. Familienname und Vorname, 2. Geburtsdatum und Geburtsort, 3. Geschlecht, 4. Anschrift, 5. Telefonnummer, 6. Staatsangehörigkeit, 7. Religionszugehörigkeit, 8. Angaben zur bisherigen Schullaufbahn, 9. Angaben über eine abgeschlossene Berufsausbildung und Zeiten einer Berufstätigkeit sowie 10. für Bewerber gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 ein Nachweis über Sprachkenntnisse als Grundlage für die Anerkennung gemäß § 7a Absatz 1 Satz 2. 2In einem früheren Schulverhältnis erhobene Daten können übernommen werden. 3Für die Verarbeitung der Daten nach Satz 1 Nummer 7 muss die Einwilligung des Bewerbers gemäß Artikel 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a und Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72), in der jeweils geltenden Fassung, und den ergänzenden Vorschriften des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198), in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen.5 § 5 (aufgehoben)6 § 6 Überspringen von Vorkurs und Einführungsphase Der Schulleiter kann das Überspringen von Vorkurs oder Einführungsphase genehmigen, insbesondere wenn der Schüler 1. die Fachhochschulreife besitzt, 2. die fachgebundene Hochschulreife besitzt oder 3. das Gymnasium nach der Jahrgangsstufe 11 verlassen hat. § 7 Feststellungsprüfung in der Fremdsprache 1Vor der Aufnahme am Abendgymnasium oder Kolleg können Bewerber, die Sprachkenntnisse außerhalb schulischer Einrichtungen erworben haben, eine Feststellungsprüfung in einer Fremdsprache ablegen. 2Die Feststellungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. 3Die oberste Schulaufsichtsbehörde erstellt die Aufgaben für den schriftlichen Teil. 4Die Dauer des schriftlichen Teils beträgt mindestens 90 Minuten. 5Die Dauer des mündlichen Teils soll 30 Minuten betragen. 6Für die Gesamtleistung werden die Teilnoten des schriftlichen und des mündlichen Teils zu gleichen Teilen berücksichtigt. 7Die Feststellungsprüfung ist bestanden, wenn in der Gesamtleistung mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde. § 7a Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache und Anerkennung der Herkunftssprache (1) 1Schüler, deren Herkunftssprache nicht die deutsche Sprache und nicht die unterrichtete erste oder zweite Fremdsprache ist und für die die Belegung einer zweiten Fremdsprache eine besondere Härte darstellt, können auf Antrag bis zum Abschluss der Einführungsphase eine schriftliche Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache ablegen. 2Schüler gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 können auf Antrag anstelle der schriftlichen Feststellungsprüfung die Herkunftssprache als zweite Fremdsprache anerkennen lassen. 3Die Anerkennung setzt den Nachweis eines dem Realschulabschluss vergleichbaren Schulabschlusses voraus. 4Die Entscheidung trifft der Schulleiter. (2) 1Voraussetzung für die Durchführung der Feststellungsprüfung gemäß Absatz 1 Satz 1 ist, dass die Schulaufsichtsbehörde über geeignete Prüfer verfügt. 2Ein Rechtsanspruch auf das Ablegen der Feststellungsprüfung besteht nicht. 3Die Feststellungsprüfung ersetzt den Unterricht in der zweiten Fremdsprache. 4Die Note der Feststellungsprüfung tritt an die Stelle der Jahresnote der zweiten Fremdsprache am Ende der Einführungsphase. (3) 1Die Termine für die Feststellungsprüfung gemäß Absatz 1 Satz 1 werden jährlich landeseinheitlich von der obersten Schulaufsichtsbehörde vorgegeben. 2Ein Schüler, der aus wichtigem Grund an der Prüfungsteilnahme verhindert ist, kann die Feststellungsprüfung zu einem späteren von der obersten Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen Termin nachholen. 3Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Schulleiter. (4) 1Die Dauer der Feststellungsprüfung gemäß Absatz 1 Satz 1 beträgt 180 Minuten. 2Die Aufgabenstellungen erfolgen in der Herkunftssprache. 3Überprüft wird die Sprachkompetenz in der Herkunftssprache. 4Die Bewertung erfolgt durch einen von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten Prüfer. 5Sie richtet sich nach den für die Realschulabschlussprüfung geltenden Anforderungen. 6Das Ergebnis der Feststellungsprüfung wird in einer ganzen Note gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung ausgedrückt. 7Sofern die Feststellungsprüfung mit der Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet wurde, kann sie einmal wiederholt werden. 8Die Wiederholung der Feststellungsprüfung ist einmal möglich. 9Benutzt der Schüler bei der Feststellungsprüfung ein unerlaubtes Hilfsmittel oder versucht er auf andere Weise zu täuschen, ist die Feststellungsprüfung als nicht bestanden zu erklären.7 § 8 Schulwechsel an ein anderes Abendgymnasium oder Kolleg (1) Schüler, die am Ende des Vorkurses oder der Einführungsphase versetzt wurden, können an ein anderes Abendgymnasium oder Kolleg wechseln. (2) Schüler der Kursphase können nur dann an ein anderes Abendgymnasium oder Kolleg wechseln, wenn sie dort die zu belegenden Kurse aus der Jahrgangsstufe 11 fortsetzen können. (3) Während des Schuljahres ist der Wechsel an ein anderes Abendgymnasium oder Kolleg nur aus wichtigem Grund zulässig. § 9 Beendigung des Schulverhältnisses (1) Das Schulverhältnis endet mit der Aushändigung des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife oder mit dem Abgang von der Schule. (2) Der Abgang von der Schule erfolgt 1. durch eine schriftliche Abmeldung des Schülers, 2. bei einem Ausschluss aus der Schule, 3. bei zweimaliger Nichtversetzung, 4. wenn feststeht, dass der Schüler nicht zur Abiturprüfung zugelassen werden und die Jahrgangsstufe 12 nicht wiederholen kann, oder 5. wenn die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife zweimal versagt wurde. Abschnitt 2 Unterrichtsorganisation § 10 Klassen- und Kursbildung (1) Im Vorkurs und in der Einführungsphase wird der Unterricht im Klassenverband erteilt. (2) 1Für die Kursphase gilt § 39 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung entsprechend. 2Abweichend von § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung werden Grundkurse in fortgeführten Fremdsprachen und in der in der Einführungsphase begonnenen Fremdsprache am Abendgymnasium mit je zwei Wochenstunden und am Kolleg mit je drei Wochenstunden unterrichtet. 3Grundkurse in den Fächern Evangelische Religion, Katholische Religion und Ethik werden am Abendgymnasium grundsätzlich mit je einer Wochenstunde unterrichtet.8 § 11 Unterrichtszeit (1) 1Der Unterricht wird in der Regel an fünf Wochentagen von Montag bis Freitag erteilt. 2Er findet am Abendgymnasium überwiegend am Abend und am Kolleg überwiegend am Vormittag statt. (2) 1Der Unterricht am Abendgymnasium kann in Präsenz- und Distanzphasen organisiert werden, wenn die Voraussetzungen für Online-Unterricht in der Schule gegeben sind. 2Klassenarbeiten und Klausuren sind stets in der Präsenzphase zu schreiben. 3Die Entscheidung für diese Unterrichtsform ist für den Schüler freiwillig. (3) § 22 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung gilt entsprechend.9 Abschnitt 3 Vorkurs und Einführungsphase § 12 Grundlagen der Leistungsbewertung (1) Grundlage für die Leistungsanforderungen sind im Vorkurs die Lehrpläne der Klassenstufe 10 der Oberschule und in der Einführungsphase die Lehrpläne der Klassenstufe 10 des Gymnasiums sowie die jeweiligen Bildungsstandards. (2) Die Bewertung von Leistungen des Schülers liegt in der pädagogischen Verantwortung des Lehrers. (3) 1Grundlage der Leistungsbewertung in einem Unterrichtsfach sind alle vom Schüler in dem Fach erbrachten schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen. 2Schriftliche Leistungen sind insbesondere Klassenarbeiten. (4) § 26 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 2 bis 4 und 6 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung gilt entsprechend. (5) Der Lehrer hat den Schülern zu Beginn des Schuljahres die maßgebenden Kriterien für die Leistungsbewertung sowie die vorgesehene Gewichtung der verschiedenen Leistungen bei der Notenbildung bekannt zu geben. (6) Der Lehrer hat dem Schüler auf Befragen den Stand seiner mündlichen und praktischen Leistungen bekannt zu geben.10 § 13 Bewertung von Leistungen (1) § 24 Absatz 2 und 4, § 25 Absatz 1, 4 Satz 1 bis 3 und Absatz 5 sowie § 28 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung gelten entsprechend. (2) 1Versäumt ein Schüler eine Klassenarbeit aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, kann er an einem vom Schulleiter bestimmten Nachtermin teilnehmen. 2Nachtermine finden spätestens bis zum Ende des jeweiligen Schulhalbjahres statt. (3) 1Bei erheblichen Unterrichtsversäumnissen kann zur Bewertung der Leistung für jedes Unterrichtsfach eine gesonderte Leistungsermittlung angesetzt werden. 2Die Entscheidung trifft der Fachlehrer.11 § 14 Klassenarbeiten (1) 1Zu Beginn des Schuljahres beschließt die Gesamtlehrerkonferenz jeweils die Anzahl der Klassenarbeiten und Komplexen Leistungen sowie deren Verteilung auf die Fächer. 2Die Anzahl der Klassenarbeiten und Komplexen Leistungen soll 25 je Schuljahr nicht überschreiten. 3Darüber hinaus sind in hinreichendem Maße mündliche oder praktische Leistungen zu bewerten. (2) Klassenarbeiten sollen sich auch auf Grundlagenwissen aus zurückliegenden Lernabschnitten beziehen. (3) 1§ 27 Absatz 5 bis 7 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung gelten entsprechend. 2Alle Klassenarbeiten werden dem Schüler ausgehändigt. 3Ihre Aufbewahrung obliegt dem Schüler.12 § 14a Pflichtbereich und Wahlbereich (1) Der Unterricht ist in den Pflichtfächern für alle Schüler verbindlich. (2) 1Für Schüler, die 1. eine Feststellungsprüfung in der Fremdsprache gemäß § 7 bestanden haben oder 2. Unterricht in einer zweiten Fremdsprache über mindestens vier Jahre an der Oberschule, dem Gymnasium oder der Gemeinschaftsschule besucht und mindestens die Note „ausreichend“ im Realschulabschluss oder in dem diesem gleichgestellten Schulabschluss erzielt haben, kann die Belegung einer zweiten Fremdsprache entfallen. 2§ 3 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. (3) 1Für Schüler, die nach § 7a Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Antrag auf Anerkennung der Herkunftssprache oder Ablegen der Feststellungsprüfung gestellt haben, kann die Belegung einer zweiten Fremdsprache entfallen. 2Die Entscheidung trifft der Schulleiter. (4) Schüler am Abendgymnasium können aus den Fächern Kunst oder Musik, Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft und Informatik auf der Grundlage des Angebots der Schule bis zu zwei Fächer wählen. (5) Schüler am Kolleg wählen aus den Fächern Kunst oder Musik, Sport und Informatik auf der Grundlage des Angebots der Schule mindestens ein Fach.13 § 15 Halbjahresinformationen und Zeugnisse (1) 1Halbjahresinformationen sind Mitteilungen an die Schüler, die über den jeweils erreichten Leistungsstand nach dem ersten Schulhalbjahr informieren. 2Halbjahresinformationen werden in der Regel am letzten Schultag des Schulhalbjahres ausgegeben. 3Sie enthalten die Fachnoten, die mit Notentendenzen ausgewiesen werden können. (2) 1Jahreszeugnisse sind staatliche Urkunden, die den vom Schüler erreichten Leistungsstand am Ende eines Schuljahres dokumentieren. 2Die Jahreszeugnisse werden in der Regel am letzten Schultag des Schuljahres ausgegeben. 3Sie enthalten die Fachnoten für das Schuljahr. 4Auf Wunsch des Schülers ist eine von ihm geleistete auf die Schule bezogene ehrenamtliche Tätigkeit auf dem Jahreszeugnis im Feld „Bemerkungen“ einzutragen. (3) 1Abgangszeugnisse werden in den Fällen des § 9 Absatz 2 erteilt. 2In einem nach der Versetzung in die Kursphase erteilten Abgangszeugnis wird vermerkt, dass der Schüler einen dem Realschulabschluss gleichgestellten Schulabschluss erworben hat, wenn er den Realschulabschluss oder einen diesem gleichgestellten Schulabschluss noch nicht besitzt. § 16 Versetzung (1) Am Ende des Vorkurses und der Einführungsphase wird der Schüler versetzt, wenn in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde oder die nicht ausreichenden Leistungen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ausgeglichen werden können. (2) 1In den Fächern Deutsch, Mathematik, Geschichte, Biologie, Chemie, Physik oder in der ersten und zweiten Fremdsprache kann die Note „mangelhaft“ einmal durch die Note „gut“ oder besser in einem anderen dieser Fächer ausgeglichen werden. 2In den nicht in Satz 1 genannten Fächern kann die Note „mangelhaft“ durch die Note „befriedigend“ oder besser in einem anderen Fach ausgeglichen werden. (3) Der Notenausgleich ist in höchstens zwei Fächern zulässig. (4) 1Bei längerer Erkrankung oder Vorliegen eines anderen wichtigen Grundes können Schüler, die nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu versetzen wären, versetzt werden, wenn sie aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit und bisherigen Gesamtentwicklung den Anforderungen der Einführungs- oder Kursphase voraussichtlich gewachsen sein werden. 2Es entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters. 3Eine Versetzung auf Probe ist nicht zulässig. (5) Die Versetzung oder Nichtversetzung ist im Jahreszeugnis zu vermerken.14 § 17 Nichtversetzung und Wiederholung (1) Schüler, die am Ende des Vorkurses oder der Einführungsphase nicht versetzt werden, können den Vorkurs oder die Einführungsphase einmal wiederholen. (2) § 34 Absatz 7 und 8 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung gilt entsprechend.15 Abschnitt 4 Kursphase, Gesamtqualifikation und Abiturprüfung § 18 Aufgabenfelder § 40 Absatz 1 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung gilt entsprechend.16 § 19 Leistungskursfächer (1) 1Erstes Leistungskursfach ist Deutsch oder Mathematik. 2Zweites Leistungskursfach ist nach Wahl des Schülers eine fortgeführte Fremdsprache, Physik oder Geschichte. (2) 1Das Abendgymnasium und das Kolleg können als zweites Leistungskursfach zusätzlich Chemie und Biologie anbieten. 2Das Fächerangebot bedarf der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde. (3) Als Leistungskurse können nur die Fächer gewählt werden, in denen der Schüler auch in der Einführungsphase unterrichtet wurde.17 § 20 Grundkursfächer (1) Am Abendgymnasium sind Grundkurse in folgenden Fächern zu belegen: 1. Deutsch, 2. Mathematik, 3. Englisch als eine fortgeführte Fremdsprache, 4. eine weitere fortgeführte Fremdsprache oder die in der Einführungsphase begonnene Fremdsprache, 5. Geschichte, 6. Biologie, Chemie oder Physik, 7. Biologie, Chemie, Physik, Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft, Geographie, Informatik, Kunst oder Musik und 8. Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik. (2) 1Am Kolleg sind Grundkurse in folgenden Fächern zu belegen: 1. Deutsch, 2. Mathematik, 3. Englisch als eine fortgeführte Fremdsprache, 4. Geschichte, 5. Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft, 6. Geographie und 7. Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik. 2Außerdem sind am Kolleg Grundkurse in folgenden Fächern zu belegen: 1. eine weitere fortgeführte Fremdsprache oder die in der Einführungsphase begonnene Fremdsprache, Biologie, Chemie und Physik, 2. Biologie, Chemie und Physik oder 3. eine weitere fortgeführte Fremdsprache oder die in der Einführungsphase begonnene Fremdsprache und zwei der Fächer Biologie, Chemie oder P

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.