Bremen

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Pflegewissenschaft (duales Studienprogramm)“ der Universität Bremen

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Quellenkennung: 86120. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:16.07.2012 Inkrafttreten01.04.2013 Zuletzt geändert durch:geändert durch Verordnung vom 18.06.2013 (Brem.ABl. S. 599) Fundstelle Brem.GBl. 2012, S. 379 Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Pflegewissenschaft (duales Studienprogramm)“ der Universität Bremen vom 9. Mai 2012 (Brem.GBl. 2012, S. 379), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juni 2013 (Brem.ABl. S. 599)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:16.07.2012 Inkrafttreten01.04.2013 Zuletzt geändert durch:geändert durch Verordnung vom 18.06.2013 (Brem.ABl. S. 599) Fundstelle Brem.GBl. 2012, S. 379 Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Pflegewissenschaft (duales Studienprogramm)“ der Universität Bremen vom 9. Mai 2012 (Brem.GBl. 2012, S. 379), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juni 2013 (Brem.ABl. S. 599)" juris-Abkürzung: PflWidualSPBacfPO BR Ausfertigungsdatum: 09.05.2012 Gültig ab: 01.04.2012 Dokumenttyp: ohne Qualifikation Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2012, 379 Gliederungs-Nr: - Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Pflegewissenschaft (duales Studienprogramm)“ der Universität Bremen Vom 9. Mai 2012 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 18.06.2013 (Brem.ABl. S. 599) Der Fachbereichsrat 11 (Human- und Gesundheitswissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 9. Mai 2012 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339) folgende Prüfungsordnung beschlossen: Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung. § 1 Studienumfang, Abschlussgrad und Teilzeitstudium (1) Für den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiengangs „Pflegewissenschaft (duales Studienprogramm)“ sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Der Studiengang wird als Vollfach-Bachelorstudiengang gemäß § 1 Absatz 1 studiert. Die Regelstudienzeit einschließlich der außeruniversitären Pflegeausbildung beträgt 8 Fachsemester. (2) Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung wird der Abschlussgrad Bachelor of Arts (abgekürzt B. A.) verliehen. § 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte (1) Das Studium besteht aus dem Vollfach Pflegewissenschaft im Umfang von 110 CP (darin 18 CP General Studies und die Bachelorarbeit) sowie einer außeruniversitären Pflegeausbildung, die im Umfang von 70 CP auf das Studium angerechnet wird. Das Studium umfasst Module gemäß Anlagen 1 und 2. (2) Im Studiengang kann zwischen dem Schwerpunkt „Klinische Pflegeexpertise/Pflegewissenschaft“ oder dem Schwerpunkt „Lehre“ gewählt werden. Für den Schwerpunkt „Klinische Pflegeexpertise/Pflegewissenschaft“ werden Module gemäß Anlage 1a, für den Schwerpunkt „Lehre“ Module gemäß Anlage 1b studiert. (3) Der Studiengang „Pflegewissenschaft (Duales Studienprogramm)“ mit dem Schwerpunkt „Lehre“ beinhaltet innerhalb der 110 CP Fachwissenschaften ein integriertes zweites Studienfach. In diesem zweiten Studienfach werden 30 CP Fachwissenschaften studiert. Hinzu kommen 30 CP fachdidaktischer Anteile aus der pflegewissenschaftlichen Fachdidaktik und der beruflichen Bildung. Studierende können zwischen den folgenden integrierten Zweitfächern wählen: Biologie, Deutsch, Politik und Religion. Weitere Fächer, wie Chemie, Englisch, Französisch, Geschichte, Kunst, Mathematik, Musik, Physik und Spanisch können auf Antrag gewählt werden. (4) Studierenden, die den Schwerpunkt „Lehre“ belegen wollen, wird dringend empfohlen, sich vor der Entscheidung für ein Nebenfach im Rahmen einer Studienberatung über geeignete Fächerkombinationen zu informieren. (5) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten. (6) Module werden in deutscher Sprache durchgeführt. (7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen. Im Wahlbereich können weitere Lehrveranstaltungen den Modulen zugeordnet werden. (8) Im Wahlbereich für den Schwerpunkt „Klinische Pflegeexpertise/Pflegewissenschaft“ können 5 Module erbracht werden, davon fließen 3 Module gemäß § 5 Absatz 3 AT BPO in die Bachelorprüfung ein. Im Wahlbereich für den Schwerpunkt „Lehre“ können 3 Module erbracht werden, davon fließt 1 Modul gemäß § 5 Absatz 3 AT BPO in die Bachelorprüfung ein. (9) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO durchgeführt. (10) Das Studium beinhaltet ein obligatorisches Praktikum im Umfang von 6 CP, welches im Schwerpunkt „Klinische Pflegeexpertise/Pflegewissenschaft“ in das Projektmodul bzw. im Schwerpunkt „Lehre“ in das Orientierungspraktikum integriert ist. Näheres regelt die Praktikumsordnung. § 3 Prüfungen (1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in der in Anlage 3 aufgeführten Form erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen. (2) Mindestens drei Modulprüfungen sind in Form einer schriftlichen Hausarbeit zu erbringen. (3) Das erneute Angebot von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen. (4) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt und in den Modulbeschreibungen dargestellt. (5) Prüfungen können in Form von Multiple Choice bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4. § 4 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen (1) Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils gültigen Fassung. (2) Die Anerkennung von in der Ausbildung erworbenen Qualifikationen erfolgt gemäß Anlage 5. § 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module. § 6 Bachelorarbeit (1) Voraussetzung zur Anmeldung zur Bachelorarbeit ist der Nachweis von mindestens 120 CP, das Projektmodul muss absolviert sein. (2) Für die Bachelorarbeit werden 12 CP vergeben. (3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 12 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 2 Wochen genehmigen. (4) Die Bachelorarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 3 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein. § 7 Gesamtnote der Bachelorprüfung Die Note der Bachelorarbeit macht 20% der Gesamtnote aus. 80% der Gesamtnote werden aus den mit den jeweiligen CP gewichteten Noten der Module einschließlich der Module in Anlage 5 gebildet. § 8 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. April 2012 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Sommersemester 2012 erstmals im Bachelorstudiengang „Pflegewissenschaft (duales Studienprogramm)“ ihr Studium aufnehmen. Genehmigt, Bremen, den 20. Juni 2012 Der Rektor der Universität Bremen Anlagen Anlage 1a: Studienverlaufsplan für den Schwerpunkt „Klinische Pflegeexpertise/Pflegewissenschaft“ Anlage 1b: Studienverlaufsplan für den Schwerpunkt „Lehre“ Anlage 2a: Module und Prüfungsanforderungen für den Schwerpunkt „Klinische Pflegeexpertise/Pflegewissenschaft“ Anlage 2b: Module und Prüfungsanforderungen mit dem Schwerpunkt „Lehre“ Anlage 3: Weitere Prüfungsformen Anlage 4: Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahlverfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“ Anlage 5: Regelung zur Anerkennung von in der Ausbildung erworbenen Qualifikationen Anlage 1 Studienverlaufspläne Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden, sofern keine Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 5 erforderlich sind. 1a: für den Schwerpunkt „Klinische Pflegeexpertise/Pflegewissenschaft“ 4. Jahr 2. Sem. Prüfungsmodul 12 CP/P Evaluation und Qualitätssicherung 6 CP/P Angebote aus dem Pool General Studies max. 6 CP/WP Wahlmodule (W) s. unten im Umfang von 6 CP/P 1. Sem. Intervention 12 CP/P Organisationsentwicklung 6 CP/P Projektmodul 6 CP/P Epidemiologie I 6 CP/P Statistik 6 CP/P 3. Jahr 2. Sem. Versorgungssettings und Zielgruppen 6 CP/P Methoden der empirischen Sozialforschung 6 CP/P Wahlmodule (W) s. unten im Umfang von 12 CP/P 1. Sem. Diagnostik 6 CP/P       2. Jahr 2. Sem.       1. Sem. Theoretische Grundlagen II 8 CP Module der außeruniversitären Pflegeausbildung im Umfang von 70 CP 1. Jahr 2. Sem.       1. Sem. Wissenschaftliches Arbeiten 6 CP/P       P = Pflichtmodul, WP = Wahlpflichtmodul, W = Wahlmodul Katalog der Wahlmodule: M8 Ethik M9 Sozialwissenschaftliche Grundlagen M10 Professionalisierung national und international M13B Epidemiologie II M22 System und Recht der gesundheitlichen Sicherung M23 A Gesundheitsökonomie I M31 Theorien und Grundlagen der Prävention und Gesundheitsförderung M32 Gesundheitliche Risiken und Ressourcen im Lebenslauf Modifizierter Studienverlaufsplan für Fortgeschrittene mit abgeschlossener einschlägiger Berufsausbildung und nach Anerkennung von in der Ausbildung erworbenen Qualifikationen gemäß Anlage 5 2. Jahr 2. Sem. Prüfung s-modul12 CP/ M4 Evaluation und Qualitätssicherung6 CP/P Angebote aus dem Pool General Studies max. 6 CP/ WP 1. Sem. M3 Intervention12 CP/ P M16 Organisations -entwicklung6 CP/P M6 Projektmodul6 CP/P Wahlmodule (W) s. unten im Umfang von 6 CP/P 1. Jahr 2. Sem. M5 Versorgungssettings und Zielgruppen6 CP/P GS3 Methoden der empirischen Sozialforschung6 CP/P Wahlmodule (W) s. unten im Umfang von 6 CP/P M1.0 Theoretische Grundlagen8 CP/P M2 Diagnostik6 CP/P 1. Sem. GS1 Wissenschaftliches Arbeiten6 CP/P M13A Epidemiologie I6 CP/P Wahlmodule (W) s. unten im Umfang von 6 CP/P M63 Statistik6 CP/P P = Pflichtmodul, WP = Wahlpflichtmodul, W = Wahlmodul Katalog der Wahlmodule - M8 Ethik - M9 Sozialwissenschaftliche Grundlagen - M10 Professionalisierung national und international - M13B Epidemiologie II - M22 System und Recht der gesundheitlichen Sicherung - M23A Gesundheitsökonomie I - M31 Theorien und Grundlagen der Prävention und Gesundheitsförderung - M32 Gesundheitliche Risiken und Ressourcen im Lebenslauf 1 b: für den Schwerpunkt „Lehre“ 4. Jahr 2. Sem. Module allgemein bildendes Fach 6 CP/P Prüfungsmodul 12 CP/P M4 Evaluation und Qualitätssicherung 6 CP/P Wahlmodule (W) im Umfang von 6 CP/P 1. Sem. Module allgemein bildendes Fach 12 CP/P GS Orientierungspraktikum 6 CP/P Wahlpflichtmodule (WP) im Umfang von 6 CP/P FD 2 Curriculumentwicklung und -forschung 6 CP/P 3. Jahr 2. Sem. Module allgemein bildendes Fach 12 CP/P M 3 Intervention6 CP/P M BBP-1.1 Grundlagen beruflicher Aus- und Weiterbildung 6 CP/P FD1 Theorie und Praxis der Fachdidaktik 6 CP/P 1. M 2 Diagnostik 6 CP/P       2. Jahr 2. Sem.       1. M 1.0 Theoretische Grundlagen 8 CP/P Module der außeruniversitären Pflegeausbildung im Umfang von 70 CP 1. Jahr 2.       1. Sem. GS 1 Wissenschaftliches Arbeiten 6 CP/P       Katalog der Wahlpflichtmodule aus der beruflichen Bildung P = Pflichtmodul, WP = Wahlpflichtmodul, W = Wahlmodul - M BBP-1.2 Begleitung der Lernenden und ihres Lernprozesses - M BBP-1.3 Lernfortschritte erfassen, bewerten und beurteilen Katalog der Wahlmodule: M5 Versorgungssettings und Zielgruppen Modul 63 Statistik M8 Ethik M9 Sozialwissenschaftliche Grundlagen M10 Professionalisierung national und international M13A Epidemiologie I Modul 16 Organisationsentwicklung M22 System und Recht der gesundheitlichen Sicherung M23A Gesundheitsökonomie I M31 Theorien und Grundlagen der Prävention und Gesundheitsförderung M32 Gesundheitliche Risiken und Ressourcen im Lebenslauf M16 Organisationsentwicklung GS 3 Methoden der empirischen Sozialforschung Modifizierter Studienverlaufsplan für Fortgeschrittene mit abgeschlossener einschlägiger Berufsausbildung und nach Anerkennung von in der Ausbildung erworbenen Qualifikationen gemäß Anlage 5 2. Jahr 2. Sem. Module allgemein bildendes Fach 6 CP/P Prüfungsmodul12 CP/P M 4 Evaluation und Qualitätssicherung6 CP/P 1. Sem. Module allgemein bildendes Fach 6 CP/P GS Orientierungspraktikum 6 CP/P FD 2 Curriculumentwicklung und -forschung 6 CP/P Wahlmodule (W) im Umfang von6 CP/P 1. Jahr 2. Sem. Module allgemein bildendes Fach6 CP/P M 3 Intervention6 CP/P FD 1 Theorie und Praxis der Fachdidaktik6 CP/P M BBP-1.1 Grundlagen beruflicher Aus- und Weiterbildung6 CP/P M 1.0 Theoretische Grundlagen8 CP/P M 2 Diagnostik6 CP/P 1. Sem. Module allgemein bildendes Fach12 CP/P GS1 Wissenschaftliches Arbeiten6 CP/P Wahlpflichtmodule (WP) aus der beruflichen Bildung im Umfang von 6 CP/P P = Pflichtmodul, WP = Wahlpflichtmodul, W = Wahlmodul Katalog der Wahlpflichtmodule aus der beruflichen Bildung - M BBP-1.2 Begleitung der Lernenden und ihres Lernprozesses - M BBP-1.3 Lernfortschritte erfassen, bewerten und beurteilen Katalog der Wahlmodule: - M5 Versorgungssettings und Zielgruppen - M8 Ethik - M9 Sozialwissenschaftliche Grundlagen - M10 Professionalisierung national und international - M13A Epidemiologie I - M16 Organisationsentwicklung - M22 System und Recht der gesundheitlichen Sicherung - M23A Gesundheitsökonomie I - M31 Theorien und Grundlagen der Prävention und Gesundheitsförderung - M32 Gesundheitliche Risiken und Ressourcen im Lebenslauf - M63 Statistik - GS 3 Methoden der empirischen Sozialforschung Anlage 2 Module und Prüfungsanforderungen Für die außeruniversitäre Ausbildung werden 70 CP angerechnet. 2a: für den Schwerpunkt „Klinische Pflegeexpertise/Pflegewissenschaft“ Pflichtbereich KZ. Titel CP MP/ TP/ KP Prüfungs- und Studienleistungen (Anzahl) M1.0 Theoretische Grundlagen 8 MP Prüfungsleistungen: -- Studienleistungen: 1 M2 Diagnostik 6 MP Prüfungsleistungen: 1 Studienleistungen: -- M3 Intervention 12 MP Prüfungsleistungen: 1 Studienleistungen: -- M4 Evaluation und Qualitätssicherung 6 MP Prüfungsleistungen: 1 Studienleistungen: -- M5 Versorgungssettings und Zielgruppen 6 MP Prüfungsleistungen: 1 Studienleistungen: -- M6 Projektmodul 6 MP Prüfungsleistungen: 1 Studienleistungen: -- M13A Epidemiologie I 6 Lt. Anbieter Lt. Anbieter M16 Organisationsentwicklung 6 MP Prüfungsleistungen: 1 Studienleistungen: -- M63 Statistik 6 Lt. Anbieter Lt. Anbieter GS1 Wissenschaftliches Arbeiten 6 MP Prüfungsleistungen: 1 Studienleistungen: -- GS3 Methoden der empirischen Sozialforschung 6 MP Prüfungsleistungen: 1 Studienleistungen: -- GS Weitere Module der General Studies nach Wahl der Studierenden 6 Lt. Anbieter Lt. Anbieter   Prüfungsmodul 12 MP Prüfungsleistungen: 1 Studienleistungen: --   Wahlbereich M8 Ethik 6 MP Prüfungsleistungen: 1 Studienleistungen: -- M9 Sozialwissenschaftliche Grundlagen 6 MP Prüfungsleistungen: 1 Studienleistungen: -- M10 Professionalisierung national und international 6 MP Prüfungsleistungen: 1 Studienleistungen: -- M13B Epidemiologie II 6 Lt. Anbieter Lt. Anbieter M22 System und Recht der gesundheitlichen Sicherung 6 Lt. Anbieter Lt. Anbieter M23A Gesundheitsökonomie I 6 Lt. Anbieter Lt. Anbieter M31 Theorien und Grundlagen der Prävention und Gesundheitsförderung 6 Lt. Anbieter Lt. Anbieter M32 Gesundheitliche Risiken und Ressourcen im Lebenslauf 6 Lt. Anbieter Lt. Anbieter 2b: für den Schwerpunkt „Lehre“ Pflichtbereich KZ. Titel CP MP/ TP/ KP Prüfungs- und Studienleistungen (Anzahl) M1.0 Theoretische Grundlagen 8 MP Prüfungsleistungen: -- Studienleistungen: 1 M2 Diagnostik 6 MP Prüfungsleistungen: 1 Studienleistungen: -- M3 Intervention 6 MP Prüfungsleistungen: 1 Studienleistungen: -- M4 Evaluation und Qualitätssicherung 6 MP Prüfungsleistungen: 1 Studienleistungen: -- FD 1 Theorie und Praxis der Fachdidaktik 6 MP Prüfungsleistungen: 1 Studienleistungen: -- FD 2 Curriculumentwicklung und -forschung 6 MP Prüfungsleistungen: 1 Studienleistungen: -- GS Orientierungspraktikum 6 MP Prüfungsleistungen: 1 Studienleistungen: -- GS1 Wissenschaftliches Arbeiten 6 MP Prüfungsleistungen: 1 Studienleistungen: --   2. allgemein bildendes Fach 30 Lt. Anbieter Lt. Anbieter   Prüfungsmodul 12 MP Prüfungsleistungen: 1 Studienleistungen: --   Wahlbereich M5 Versorgungssettings und Zielgruppen 6 MP Prüfungsleistungen: 1 Studienleistungen: -- M8 Ethik 6 MP Prüfungsleistungen: 1 Studienleistungen: -- M9 Sozialwissenschaftliche Grundlagen 6 MP Prüfungsleistungen: 1 Studienleistungen: -- M10 Professionalisierung national und international 6 MP Prüfungsleistungen: 1 Studienleistungen: -- M13A Epidemiologie I 6 Lt. Anbieter Lt. Anbieter M16 Organisationsentwicklung 6 MP Prüfungsleistungen: 1 Studienleistungen: -- M22 System und Recht der gesundheitlichen Sicherung 6 Lt. Anbieter Lt. Anbieter M23A Gesundheitsökonomie I 6 Lt. Anbieter Lt. Anbieter M31 Theorien und Grundlagen der Prävention und Gesundheitsförderung 6 Lt. Anbieter Lt. Anbieter M32 Gesundheitliche Risiken und Ressourcen im Lebenslauf 6 Lt. Anbieter Lt. Anbieter M63 Statistik 6 Lt. Anbieter Lt. Anbieter GS3 Methoden der empirischen Sozialforschung 6 MP Prüfungsleistungen: 1 Studienleistungen: -- BBP- 1.1 Grundlagen beruflicher Aus- und Weiterbildung 6 Lt. Anbieter Lt. Anbieter Wahlpflichtbereich aus der beruflichen Bildung BBP- 1.2 Begleitung der Lernenden und ihres Lernprozesses 6 Lt. Anbieter Lt. Anbieter BBP- 1.3 Lernfortschritte erfassen, bewerten und beurteilen 6 Lt. Anbieter Lt. Anbieter Anlage 3 Weitere Prüfungsformen Neben den Prüfungen gemäß §§ 8 ff. AT BPO kann die Prüfung in Form eines Referats in der Lehrveranstaltung mit schriftlicher Ausarbeitung erfolgen. Sowohl die Länge des Referats als auch der Umfang der schriftlichen Ausarbeitung sind in Absprache mit der/dem Lehrenden festzulegen. Bei einem Referat handelt es sich um einen frei gehaltenen Vortrag, der zu einer Diskussion der wichtigsten Thesen und Inhalte hinführen sollte. Auch andere Präsentationsformen, wie Gruppenarbeit, Rollen- oder Planspiele, sind nach Absprache mit der Seminarleiterin/dem Seminarleiter möglich. Die mündliche Präsentation sollte mit visuellen Medien ergänzt werden. Die schriftliche Ausarbeitung sollte formal und inhaltlich den Kriterien einer wissenschaftlichen Arbeit entsprechen. Eine reine Wiedergabe der Literatur ist damit nicht ausreichend, sondern eine kriteriengeleitete Analyse und Diskussion erforderlich. Anlage 4 Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahlverfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“ § 1 Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren (1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen/Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin/der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin/einem Prüfer gemäß § 27 AT BPO vorzubereiten. Die Prüferin/der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie/er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahlverfahren ist zulässig. (2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen/Kandidaten festzustellen. Die Prüferin/der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung die ausgewählten Fragen, die Musterlösung und das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 festzulegen. (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin/der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin/dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmerinnen/Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig. (4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note „sehr gut“, wenn mindestens 75 Prozent, „gut“ wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent, „befriedigend“ wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent, „ausreichend“ wenn keine oder weniger als 25 Prozent der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden. (5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin/der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist. (6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil. § 2 Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“ (1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin/der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.