Bremen

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Pflegewissenschaft (duales Studienprogramm)“ der Universität Bremen

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Quellenkennung: 86120. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:16.07.2012 Inkrafttreten01.04.2013 Zuletzt geändert durch:geändert durch Verordnung vom 18.06.2013 (Brem.ABl. S. 599) Fundstelle Brem.GBl. 2012, S. 379 Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Pflegewissenschaft (duales Studienprogramm)“ der Universität Bremen vom 9. Mai 2012 (Brem.GBl. 2012, S. 379), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juni 2013 (Brem.ABl. S. 599)"

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durch andere Prüfungsformen ergänzt werden. (2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin/Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin/des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen/Prüfungskandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen/Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen/Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT BPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren. Anlage 5 Regelung zur Anerkennung von in der Ausbildung erworbenen Qualifikationen § 1 Anerkennung von an den Kooperationsschulen erworbenen Qualifikationen (1) Die Anerkennung der in der Ausbildung erworbenen Qualifikationen erfolgt pauschal bei Bewerberinnen/Bewerbern, die an einer der zehn mit dem Studiengang kooperierenden Bremer/Bremerhavener Fachschulen eine Ausbildung aufgenommen haben. Die Schulen haben sich verpflichtet, die folgenden sieben Module im Rahmen der Erstausbildung mit den in den Modulbeschreibungen festgehaltenen learning outcomes anzubieten. Jedes Modul wird mit einer Prüfung abgeschlossen. Die Kooperationsschulen übermitteln der Universität die durchgeführten Module mit Einzelnoten, die entsprechend ihrer Gewichtung in die Gesamtnote einfließen. Für die an den Kooperationsschulen erworbenen 70 CP wird das jeweils gültige Prüfungsrecht der einzelnen Kooperationsschulen angewendet. Modul- Nr. AJ Titel CP Workload PA 1 I/II Gesundheit fördern und präventiv handeln - das Lebensumfeld pflegebedürftiger Menschen wahrnehmen, mitgestalten und professionell im häuslichen Umfeld agieren 10 300 h PA 2 I/II Pflegerische Akutversorgung sowie Vor- und Nachsorge im Zusammenhang mit Operationen 10 300 h PA 3 II Menschen mit Verwirrtheitssymptomen und psychischen Erkrankungen in verschiedenen Pflegesettings begleiten und unterstützen 10 300 h PA 4 II/III Pflege von Menschen mit internistischen Erkrankungen in verschiedenen Handlungsfeldern 10 300 h PA 5 II/III Pflege lebensbedrohlich erkrankter und sterbender Menschen 10 300 h PA 6 III Rehabilitative Pflege und die pflegerische Begleitung von Menschen mit Behinderung - Unterstützung von Familiensystemen 10 300 h PA 7 III Schulung und Beratung als Pflegeaufgaben in der pflegerischen Unterstützung von chronisch kranken Menschen 10 300 h       70 2100 h AJ: Ausbildungsjahr Workload: umfasst neben theoretischem Unterricht auch Selbstlernzeiten bzw. Zeiten für Erarbeitung von Hausarbeiten und die Zeiten der zugehörigen praktischen Ausbildung PA: Die Modulbezeichnung „PA“ steht für „Pflegeausbildung“ (2) Bei fortgeschrittenen Bewerberinnen/Bewerbern mit Hochschulzugangsberechtigung, die ihre Berufsausbildung an einer mit dem Studiengang kooperierenden Pflegeschulen im Land Bremen abgeschlossen haben, kann die Anerkennung der in der Ausbildung erworbenen Qualifikationen über den schriftlichen Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der sieben durchgeführten Module gemäß Anlage 5 § 1 Absatz 1 erfolgen. Die Kooperationsschulen übermitteln der Universität die durchgeführten Module mit Einzelnoten, die entsprechend ihrer Gewichtung in die Gesamtnote einfließen. Für die an den Kooperationsschulen erworbenen 70 CP wird das jeweils gültige Prüfungsrecht der einzelnen Kooperationsschulen angewendet. § 2 Anerkennung von außerhalb der Kooperation erworbenen Qualifikationen (1) Bei Bewerberinnen/Bewerbern mit Hochschulzugangsberechtigung und abgeschlossener Berufsausbildung in der Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpflege, Altenpflege, Heilerziehungspflege und Entbindungspflege, die ihre Erstausbildung an einer anderen Schule bzw. vor Inkrafttreten der Kooperation abgelegt haben, kann der Zugang zum Bachelorstudiengang Pflegewissenschaft (Duales Studienprogramm) durch eine schriftliche und eine mündliche Prüfung erworben werden. Mit den Prüfungen soll festgestellt werden, ob der Prüfling den grundlegenden Anforderungen der Konzeption des Studiengangs Pflegewissenschaft gerecht wird, die für eine erfolgreiche Teilnahme am Studienprogramm der Studienphase 1 vorausgesetzt werden. Mit dem Bestehen der schriftlichen und mündlichen Prüfung erfolgt die Anerkennung der in der Erstausbildung erworbenen Qualifikationen im Umfang von 70 CP. Die Gesamtnote für die 70 CP setzt sich dann zu 50% aus den beiden Noten der Anerkennungsprüfung und zu 50% aus der gemittelten Note des beruflichen Abschlusszeugnisses zusammen. Die Gesamtnote der Anerkennungsprüfung wird durch das arithmetische Mittel der Noten aus den beiden Prüfungsteilen und unter Anwendung der üblichen Rundungsregeln gebildet. (2) Die Termine der Prüfungen werden den Studienbewerberinnen/Studienbewerbern mit einem Informationsblatt für das Zulassungsverfahren und im Internet bekannt gegeben. Die Prüfungen werden von einer/einem Hochschullehrenden erstellt und durch die Prüfungskommission beschlossen. (3) Sowohl die schriftliche als auch die mündliche Prüfung bestehen aus Aufgaben, die Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerberinnen und Bewerber zu den folgenden Themen prüfen: wissenschaftliche Fundierung des Pflegeprozesses kritische Reflexion der Berufspraxis vor dem Hintergrund pflegewissenschaftlicher Erkenntnisse Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens und dessen Methoden Interpretation wissenschaftlicher Literatur (4) Die schriftliche Prüfung findet in Form einer Klausur mit einer Dauer von 120 Minuten statt und wird in der Regel von einer/einem Hochschullehrenden bewertet. (5) Die gesamte mündliche Prüfung hat eine Dauer von ca. 30 Minuten und wird in der Regel von einer/einem Hochschullehrenden und einer Beisitzerin/einem Beisitzer bewertet. Das Ergebnis der Anerkennungsprüfung wird der Bewerberin bzw. dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. (7) Wer zum festgesetzten Termin nach Absatz 2 nicht erscheint, gilt als nicht geeignet. Gründe, die das nicht selbst zu vertretende Versäumnis rechtfertigen sollen, müssen bis zu Beginn des festgesetzten Termins bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich geltend und glaubhaft gemacht werden; wird der Grund durch den Prüfungsausschuss anerkannt, erfolgt die Einladung zu einem Ersatztermin. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. (8) Die Durchführung der gesamten Prüfung obliegt dem Bachelor-Prüfungsausschuss Pflegewissenschaft. (9) Die Anerkennungsprüfung findet rechtzeitig vor dem Zulassungsverfahren zum Sommersemester statt. (10) Die Wiederholung einer insgesamt nicht bestandenen Anerkennungsprüfung ist einmalig und erst im folgenden Studienjahr möglich. (11) Eine bestandene Anerkennungsprüfung behält für das Zulassungsverfahren im Studienjahr der Prüfung und im darauffolgenden Studienjahr ihre Gültigkeit.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.