Sachsen

Schulordnung Berufsschule

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 19923. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2023 Nr. 8, S. 92 Fsn-Nr.: 710-1.30/4 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 7. Mai 2025

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mündliche und praktische Leistungsnachweise erhoben. 2Schriftliche Leistungsnachweise sind Klassenarbeiten, Projektarbeiten und Kurzkontrollen. 3Mündliche Leistungsnachweise sind Kurzbeiträge, Präsentationen und die Unterrichtsbeteiligung. 4Praktische Leistungsnachweise sind Arbeitsproben und die Ausführung einer praktischen Aufgabe. 5Die komplexe Arbeitsaufgabe ist ein Leistungsnachweis eigener Art, der schriftliche, mündliche und praktische Anteile enthalten kann. § 20 Grundlage der Leistungsbewertung (1) Die Note eines Leistungsnachweises ist eine pädagogisch-fachliche Gesamtbewertung der von der Schülerin oder von dem Schüler erbrachten Leistung. (2) 1Die Jahresnote eines Lernfeldes wird aus den Noten sämtlicher in der Klassenstufe erbrachten Leistungsnachweise gebildet. 2Art, Gewichtung und Anzahl der für die Jahresnoten erforderlichen Leistungsnachweise werden durch die Fachkonferenz zu Beginn des Schuljahres festgelegt und den Schülerinnen und Schülern bekannt gegeben. (3) Die Gesamtnote eines Lernfeldes wird aus den Noten sämtlicher in der bisherigen Ausbildung erbrachten Leistungsnachweise gemäß Absatz 2 Satz 1 gebildet. (4) Die Zeugnisnote eines Lernfeldes ist die Gesamtnote gemäß Absatz 3. (5) 1Die Durchschnittsnoten für den berufsbezogenen und den berufsübergreifenden Bereich werden als arithmetisches Mittel aus den Gesamtnoten der Lernfelder des jeweiligen Bereiches ermittelt. 2Sie sind mit einer Stelle nach dem Komma ohne Rundung anzugeben. (6) 1Die Lehrkraft hat der Schülerin oder dem Schüler auf Anfrage den aktuellen Leistungsstand bekanntzugeben. 2Die für die Ausbildung verantwortliche Person kann sich bei der klassenleitenden Lehrkraft oder bei den Fachlehrkräften über den Leistungsstand der oder des Auszubildenden informieren. 3Die Lehrkräfte sollen in die Ausbildungsnachweise der Schülerin oder des Schülers Einsicht nehmen. § 21 Bewertung der Leistungen (1) 1Die Leistung der Schülerin oder des Schülers ist von der Lehrkraft bezogen auf die Anforderungen der im Lehrplan festgelegten Ziele und Inhalte anhand von Notenstufen zu beurteilen. 2Die Notenstufen haben folgende Bedeutung: 1. sehr gut (1), wenn eine Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, 2. gut (2), wenn eine Leistung den Anforderungen voll entspricht, 3. befriedigend (3), wenn eine Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, 4. ausreichend (4), wenn eine Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, 5. mangelhaft (5), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, 6. ungenügend (6), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. (2) Es sind nur ganze Noten zu vergeben. (3) Die Notenstufen entsprechen folgenden Leistungen: 1. 100 bis 92 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note sehr gut, 2. unter 92 bis 81 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note gut, 3. unter 81 Prozent bis 67 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note befriedigend, 4. unter 67 Prozent bis 50 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note ausreichend, 5. unter 50 bis 30 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note mangelhaft und 6. unter 30 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note ungenügend. § 22 Nachteilsausgleich (1) 1Ist die Leistungsfähigkeit einer Schülerin oder eines Schülers aufgrund einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung oder eines festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs beeinträchtigt, sind die besonderen Belange dieser Schülerin oder dieses Schülers während der Ausbildung zu berücksichtigen. 2Die Leistungsfähigkeit ist beeinträchtigt, wenn diese infolge der Beeinträchtigung hinter der Leistungsfähigkeit vergleichbarer gleichaltriger Schülerinnen und Schüler ohne Beeinträchtigung zurückbleibt. 3Eine chronische Erkrankung ist eine über einen Zeitraum von sechs Monaten hinausgehende diagnostizierte gesundheitliche Beeinträchtigung. (2) Die Berufsschule legt während der Ausbildung Maßnahmen zur Gestaltung und Organisation der Leistungsermittlung fest, welche die Belange der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers berücksichtigen, jedoch die Leistungsanforderungen qualitativ nicht verändern. § 23 Versäumnis und Verweigerung eines Leistungsnachweises (1) 1Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler einen Leistungsnachweis, wird dafür die Note ungenügend erteilt, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor. 2Der wichtige Grund für das Versäumnis ist unverzüglich der klassenleitenden Lehrkraft mitzuteilen. 3Als ein wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. 4Bei wiederholten krankheitsbedingten Fehlzeiten kann die klassenleitende Lehrkraft zum Nachweis der Erkrankung ein ärztliches Attest anfordern. (2) Hat die Schülerin oder der Schüler das Versäumnis nicht zu vertreten, entscheidet die Lehrkraft, ob und zu welchem Termin der Leistungsnachweis nachzuholen ist. (3) Weigert sich eine Schülerin oder ein Schüler, einen Leistungsnachweis zu erbringen, wird die Note ungenügend erteilt. § 24 Täuschungshandlung (1) Eine Täuschungshandlung liegt vor, wenn eine Schülerin oder ein Schüler es unternimmt, das Ergebnis eines Leistungsnachweises durch das Mitführen, Bereithalten oder Verwenden nicht zugelassener Hilfsmittel, durch die Hilfe einer dritten Person oder durch die Hilfe für eine dritte Person zu beeinflussen. (2) Wird eine Täuschungshandlung festgestellt, ist der Leistungsnachweis mit der Note ungenügend unter Angabe des Grundes zu bewerten. § 25 Komplexe Arbeitsaufgabe im Berufsvorbereitungsjahr und im Berufsgrundbildungsjahr (1) 1Im Berufsvorbereitungsjahr und im Berufsgrundbildungsjahr ist jeweils am Ende des Schuljahres eine komplexe Arbeitsaufgabe zu bearbeiten. 2Im zweijährigen Berufsvorbereitungsjahr erfolgt die Bearbeitung am Ende der letzten Klassenstufe. 3Gegenstand der komplexen Arbeitsaufgabe ist eine auf den Berufsbereich oder eine Berufsgruppe bezogene Aufgabenstellung mit berufsbezogenen und berufsübergreifenden Anteilen. 4Den Schwerpunkt der Aufgabenstellung bildet der berufsbezogene Bereich mit der Ausführung einer beruflichen Handlung, welcher einen Anteil von zwei Dritteln an der Gesamtaufgabenstellung nicht unterschreiten soll. (2) Die komplexe Arbeitsaufgabe wird nach Festlegung der Schulleiterin oder des Schulleiters von den Lehrkräften erstellt, die in den Lernfeldern unterrichten, die Gegenstand der komplexen Arbeitsaufgabe sind. (3) Im Berufsvorbereitungsjahr wählt die Schülerin oder der Schüler den Berufsbereich oder die Berufsgruppe für die komplexe Arbeitsaufgabe vier Wochen vor Beginn der Bearbeitung aus. (4) Die komplexe Arbeitsaufgabe wird in der Regel innerhalb einer Unterrichtswoche an drei aufeinanderfolgenden Schultagen durchgeführt und dauert zehn bis 16 Unterrichtsstunden. (5) 1Die Note für die komplexe Arbeitsaufgabe wird gemeinsam von den Lehrkräften festgesetzt, welche die Arbeitsaufgabe erstellt haben. 2Sie ist das Ergebnis einer lernfeldübergreifenden pädagogischen Gesamtbewertung der in der komplexen Arbeitsaufgabe erbrachten Schülerleistung. (6) Die Note für die komplexe Arbeitsaufgabe wird auf dem Zeugnis der Berufsschule gesondert ausgewiesen. Teil 4 Zeugnisse und Abschlüsse § 26 Zeugnisse, Halbjahresinformationen und Bescheinigungen (1) Die Berufsschule erteilt Halbjahresinformationen, Jahreszeugnisse, Zeugnisse der Berufsschule, Abschlusszeugnisse und Abgangszeugnisse sowie Bescheinigungen nach den von der obersten Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen Mustern. (2) 1Halbjahresinformationen werden in den Bildungsgängen gemäß den §§ 3 und 6 erteilt. 2Sie enthalten Mitteilungen über den erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand am Ende des jeweils ersten Schulhalbjahres und auf der Grundlage der in diesem Schulhalbjahr erbrachten Leistungsnachweise eine Note für jedes unterrichtete Lernfeld. 3Halbjahresinformationen werden am letzten Unterrichtstag des ersten Schulhalbjahres ausgegeben. (3) 1Jahreszeugnisse sind staatliche Urkunden und werden in der dualen Berufsausbildung erteilt. 2In dem Jahreszeugnis wird der erreichte Entwicklungs- und Leistungsstand am Ende einer Klassenstufe bescheinigt. 3Jahreszeugnisse enthalten auf der Grundlage der erbrachten Leistungsnachweise Jahresnoten für jedes Lernfeld. 4Wird ein Abschluss- oder Abgangszeugnis erstellt, entfällt das Jahreszeugnis. 5Die Sätze 1 bis 3 gelten für das zweijährige Berufsvorbereitungsjahr entsprechend. (4) 1Zeugnisse der Berufsschule sind staatliche Urkunden, die den Schulbesuch des Berufsvorbereitungsjahres, des Berufsgrundbildungsjahres und der weiteren in § 3 genannten Klassen nachweisen. 2Satz 1 gilt für Berufsschulpflichterfüllende entsprechend. 3Die Zeugnisse der Berufsschule enthalten die Zeugnisnoten und eine Aussage über eine noch fortbestehende oder bereits beendete Berufsschulpflicht. 4Bei regelmäßigem Besuch des Berufsvorbereitungsjahres oder des Berufsgrundbildungsjahres einschließlich der Betriebspraktika wird folgender Vermerk in das Zeugnis eingetragen: „Die Berufsschulpflicht des Schülers/der Schülerin wird hiermit gemäß § 28 Absatz 5 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes für beendet erklärt. 5Die Berufsschulpflicht lebt wieder auf, wenn ein Berufsausbildungsverhältnis begonnen wird und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde.“ (5) 1Abschlusszeugnisse sind staatliche Urkunden für Schülerinnen und Schüler in der dualen Berufsausbildung, die den Berufsschulunterricht erfolgreich abgeschlossen haben. 2Sie enthalten Zeugnisnoten, Durchschnittsnoten und eine Aussage zur Erfüllung der Berufsschulpflicht. (6) 1Abgangszeugnisse sind staatliche Urkunden für Schülerinnen und Schüler, die den Berufsschulunterricht in der dualen Berufsausbildung ohne Erfolg abgeschlossen haben. 2Sie enthalten Zeugnisnoten und eine Aussage zur Erfüllung der Berufsschulpflicht. (7) Wer die Berufsschule während eines laufenden Schuljahres verlässt, erhält auf Antrag eine Bescheinigung über den zum Zeitpunkt des Ausscheidens erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand. (8) 1Zeugnisse werden in der Regel am letzten Unterrichtstag des Schuljahres ausgegeben. 2Bei Minderjährigen ist das Zeugnis von den Eltern zu unterschreiben. 3In der dualen Berufsausbildung sind die Zeugnisse zusätzlich der für die Ausbildung verantwortlichen Person vorzulegen. § 27 Zeugnisbemerkungen (1) 1Wurde in einem Lernfeld aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, insbesondere wegen Krankheit, wegen einer Abkürzung der Ausbildungszeit oder wegen eines späteren Ausbildungsbeginns, keine oder eine für die Notenbildung nicht ausreichende Anzahl von Leistungsnachweisen erbracht, wird anstelle einer Jahres- oder Zeugnisnote eine der folgenden Bemerkungen ins Zeugnis aufgenommen: 1. „Entfällt mangels Leistungsnachweisen“, 2. „Entfällt wegen Abkürzung der Ausbildungszeit“, 3. „Entfällt wegen späteren Ausbildungsbeginns“ oder 4. „Entfällt wegen Berufsausbildung im Ausland“. 2Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für Schülerinnen und Schüler der Vorbereitungsklassen, wenn eine Leistungsbewertung auf Grund fehlender Sprachkenntnisse nicht möglich ist. (2) Unentschuldigte Fehltage werden in Jahreszeugnissen und Halbjahresinformationen ausgewiesen. § 28 Abschluss des Berufsvorbereitungsjahres und des Berufsgrundbildungsjahres (1) 1Das Berufsvorbereitungsjahr oder das Berufsgrundbildungsjahr ist erfolgreich abgeschlossen, wenn 1. in keinem Fach oder Lernfeld der Stundentafel die Zeugnisnote ungenügend erteilt wurde und 2. im berufsübergreifenden Bereich und im berufsbezogenen Bereich jeweils höchstens einmal die Zeugnisnote mangelhaft erteilt wurde und diese Zeugnisnote mit einer Zeugnisnote desselben Bereichs, die nicht schlechter als befriedigend sein darf, ausgeglichen werden kann. 2Im Rahmen des Notenausgleichs gemäß Satz 1 Nummer 2 ist die Note für die komplexe Arbeitsaufgabe dem berufsbezogenen Bereich zugeordnet. 3Mit den Noten der Fächer Evangelische Religion, Katholische Religion, Ethik oder Sport ist kein Notenausgleich möglich. (2) Wer das Berufsvorbereitungsjahr erfolgreich abgeschlossen hat und noch keinen Hauptschulabschluss besitzt, erhält im Zeugnis der Berufsschule außerdem die Bestätigung, dass ein Bildungsstand erreicht wurde, der dem erfolgreichen Besuch der Oberschule mit Hauptschulabschluss entspricht. § 29 Abschluss der Berufsschule in der dualen Berufsausbildung (1) 1In der dualen Berufsausbildung ist die Berufsschule erfolgreich abgeschlossen, wenn keinmal die Zeugnisnote ungenügend, höchstens einmal die Zeugnisnote mangelhaft und im Fach Deutsch/Kommunikation keine schlechtere Note als ausreichend erteilt wurde. 2Abweichend von Satz 1 ist in den Bildungsgängen mit weniger als vier Handlungsbereichen die Berufsschule erfolgreich abgeschlossen, wenn kein Handlungsbereich mit einer schlechteren Zeugnisnote als ausreichend bewertet worden ist. (2) 1Auf Antrag der Schülerin oder des Schülers werden der zuständigen Stelle gemäß den §§ 71 und 73 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes die Durchschnittsnoten gemäß § 20 Absatz 5 und die diesen zugeordneten Punktwerte zum Zweck der Ausweisung berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Prüfungszeugnis gemäß § 37 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder gemäß § 31 Absatz 3 Satz 2 der Handwerksordnung übermittelt. 2Die Zuordnung der Punktwerte zu den Durchschnittsnoten erfolgt gemäß der Anlage. 3Soweit der Durchschnittsnote zwei oder mehr Punktwerte zugeordnet werden können, entscheidet die Klassenkonferenz über den auszuweisenden Punktwert, wobei für die Durchschnittsnote des berufsübergreifenden Bereichs die Leistungstendenz im Fach Deutsch/Kommunikation und für die Durchschnittsnote des berufsbezogenen Bereichs die Leistungstendenz in diesen Lernfeldern den Ausschlag gibt. (3) § 28 Absatz 2 gilt entsprechend. § 30 Mittlerer Schulabschluss (1) 1Der mittlere Schulabschluss wird Schülerinnen und Schülern, die noch keinen Realschulabschluss erworben haben, mit dem erfolgreichen Berufsschulabschluss zuerkannt. 2Voraussetzungen hierfür sind 1. das Abschlusszeugnis der Berufsschule mit einer ausgewiesenen Durchschnittsnote von mindestens 3,0 auf der Grundlage eines qualifizierenden Hauptschulabschlusses, eines Hauptschulabschlusses oder eines diesem gemäß § 28 Absatz 2 und § 29 Absatz 3 gleichwertigen Abschlusses, 2. der erfolgreiche Abschluss einer Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren und 3. nachgewiesene Fremdsprachenkenntnisse nach einem mindestens fünfjährigen Fremdsprachenunterricht oder Fremdsprachenkenntnisse auf dem Sprachniveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprache4. 3Die Durchschnittsnote gemäß Satz 2 Nummer 1 wird als arithmetisches Mittel aus allen Zeugnisnoten gebildet. 4Sie wird mit einer Stelle nach dem Komma ohne Rundung angegeben. (2) Über den mittleren Schulabschluss wird ein gesondertes Zeugnis nach einem von der obersten Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen Muster ausgestellt.5 Anlage (zu § 29 Absatz 2 Satz 2) Zuordnung der Punktwerte zu den Durchschnittsnoten Punktwerte Durchschnittsnote Punktwert Durchschnittsnote Punktwert 1,0 100 1,1 99–98 1,2 97–96 1,3 95–94 1,4 93–92 1,5 91–90 1,6 89 1,7 88 1,8 87 1,9 86 2,0 85 2,1 84 2,2 83 2,3 82 2,4 81 2,5 80–79 2,6 78–77 2,7 76–75 2,8 74–73 2,9 72 3,0 71 3,1 70 3,2 69 3,3 68 3,4 67 3,5 66–65 3,6 64–63 3,7 62–61 3,8 60–59 3,9 58–57 4,0 56–55 4,1 54–53 4,2 52 4,3 51 4,4 50 4,5 49–48 4,6 47–46 4,7 45–44 4,8 43–42 4,9 41–40 5,0 39–38 5,1 37–36 5,2 35–34 5,3 33–32 5,4 31–30 5,5 29–25 5,6 24–20 5,7 19–15 5,8 14–10 5,9 9–5 6,0 4–0 1 § 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) 2 § 4 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) 3 § 13 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. April 2025 (SächsGVBl. S. 153) 4 Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen; Herausgegeben vom Goethe-Institut Inter Nationes, der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland (KMK), der Schweizerischen Konferenz der Kantonalen Erziehungsdirektoren (EKD) und dem Österreichischen Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (BMBWK), 2001 Europarat, Straßburg 5 § 30 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.