Sachsen

Schulordnung Berufsschule

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Quellenkennung: 19923. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2023 Nr. 8, S. 92 Fsn-Nr.: 710-1.30/4 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 7. Mai 2025

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Berufsschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Berufsschule – BSO) erlassen als Artikel 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Ausbildung an Berufsschulen im Freistaat Sachsen Vom 14. März 2023 Rechtsbereinigt mit Stand vom 7. Mai 2025 Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Bildungsauftrag und Gliederung der Ausbildung § 3 Berufsvorbereitung § 4 Berufsvorbereitungsjahr § 5 Vorbereitungsklassen § 6 Berufliche Grundbildung Teil 2 Anmeldung, Aufnahme und Schulwechsel § 7 Anmeldung § 8 Aufnahme in die Berufsschule § 9 Schulwechsel Teil 3 Organisationsformen des Unterrichts und Unterrichtsbetrieb Abschnitt 1 Allgemeines § 10 Betriebspraktikum § 11 Klassenbildung § 12 Fachklassen und Einzugsbereiche § 13 Unterrichtsorganisation § 14 Besondere Vorschriften für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Abschnitt 2 Unterrichtsbetrieb § 15 Stundentafeln, Lehrpläne und Klassenbücher § 16 Unterrichtszeit § 17 Beurlaubung § 18 Hausaufgaben Abschnitt 3 Nachweis und Bewertung der Leistung § 19 Leistungsnachweise § 20 Grundlage der Leistungsbewertung § 21 Bewertung der Leistungen § 22 Nachteilsausgleich § 23 Versäumnis und Verweigerung eines Leistungsnachweises § 24 Täuschungshandlung § 25 Komplexe Arbeitsaufgabe im Berufsvorbereitungsjahr und im Berufsgrundbildungsjahr Teil 4 Zeugnisse und Abschlüsse § 26 Zeugnisse, Halbjahresinformationen und Bescheinigungen § 27 Zeugnisbemerkungen § 28 Abschluss des Berufsvorbereitungsjahres und des Berufsgrundbildungsjahres § 29 Abschluss der Berufsschule in der dualen Berufsausbildung § 30 Mittlerer Schulabschluss Anlage Zuordnung der Punktwerte zu den Durchschnittsnoten Teil 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich 1Diese Schulordnung gilt für Berufsschulen in öffentlicher Trägerschaft. 2§ 2 Absatz 1 und 2, die §§ 4 bis 6, 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, die §§ 10, 14 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 17 bis 30 gelten auch für Berufsschulen, die als Ersatzschulen staatlich anerkannt sind. § 2 Bildungsauftrag und Gliederung der Ausbildung (1) Aufgabe der Berufsschule ist es, insbesondere durch handlungsorientierten Unterricht zur Entwicklung und zum Erwerb beruflicher Handlungskompetenz beizutragen. (2) 1Die Berufsschule umfasst die Bildungsgänge der Berufsvorbereitung, der beruflichen Grundbildung und der dualen Berufsausbildung. 2Sie ist Lernort für die schulische Ausbildung in den anerkannten Ausbildungsberufen. 3Darüber hinaus erfüllen Schülerinnen und Schüler ohne Ausbildungsvertrag und ohne ein Ausbildungsziel an der Berufsschule ihre Berufsschulpflicht (Berufsschulpflichterfüllende). 4Die Ausbildung erfolgt auf der Grundlage der einschlägigen Lehrpläne und Stundentafeln. 5Der Unterricht ist in einen berufsübergreifenden und einen berufsbezogenen Bereich als Pflichtbereich sowie einen Wahlbereich gegliedert. (3) 1Es wird in Fächern, Lernfeldern oder Handlungsbereichen unterrichtet. 2Soweit nichts anderes geregelt ist, gelten die Vorschriften für Lernfelder entsprechend für die Fächer und Handlungsbereiche. 3Fächer sind an Fachwissenschaften orientierte thematische Einheiten in der Regel des berufsübergreifenden Unterrichts. 4Lernfelder sind an beruflichen Aufgabenstellungen und Handlungsabläufen orientierte thematische Einheiten des berufsbezogenen Unterrichts. 5Handlungsbereiche sind Zusammenfassungen von Lernfeldern oder von Teilen der Lernfelder. (4) Die Bildungsgänge der dualen Berufsausbildung und das zweijährige Berufsvorbereitungsjahr sind in Klassenstufen gegliedert. (5) 1In Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags wirkt die Berufsschule im Rahmen der personellen und organisatorischen Möglichkeiten bei der Erstellung der Prüfungsaufgaben sowie bei der Durchführung der Abschlussprüfung im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 10a des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 217) geändert worden ist, und der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 12) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen, mit. 2Die für die Ausbildung verantwortliche Person wird von der Berufsschule über bedeutsame Angelegenheiten, welche die Berufsausbildung der Schülerin oder des Schülers betreffen, unterrichtet.1 § 3 Berufsvorbereitung (1) Die Berufsvorbereitung umfasst 1. das Berufsvorbereitungsjahr, 2. Vorbereitungsklassen und 3. Klassen der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und Maßnahmen der Einstiegsqualifizierung, die jeweils im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt werden. (2) 1Alle Bildungsgänge der Berufsvorbereitung werden nach Bedarf und nach Maßgabe der vorhandenen personellen und sächlichen Voraussetzungen angeboten. 2Über die Einrichtung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. § 4 Berufsvorbereitungsjahr (1) Das Berufsvorbereitungsjahr ist ein Bildungsangebot für Schülerinnen und Schüler, die weder über einen Abschluss einer allgemeinbildenden Schule noch über einen Berufsausbildungsvertrag verfügen und die die Befähigung zur Aufnahme einer Berufsausbildung noch nicht erlangt haben. (2) 1Die Klassen des Berufsvorbereitungsjahres umfassen jeweils zwei Berufsbereiche. 2Ein Berufsbereich kann durch eine Berufsgruppe ersetzt werden. (3) 1Das Berufsvorbereitungsjahr wird als einjähriger oder als zweijähriger vollzeitschulischer Bildungsgang geführt. 2Im zweijährigen Berufsvorbereitungsjahr werden die Ausbildungsinhalte des einjährigen Berufsvorbereitungsjahres in zwei Schuljahren vermittelt. 3In das zweijährige Berufsvorbereitungsjahr werden aufgenommen: 1. Schülerinnen und Schüler, die die Vollzeitschulpflicht erfüllt und die Oberschule vor Beginn der Klassenstufe 9 verlassen haben, 2. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen, wenn zu erwarten ist, dass sie die Befähigung gemäß Absatz 1 innerhalb eines Schuljahres nicht erreichen werden, 3. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, die zuvor die Oberschule besucht haben, oder 4. Schülerinnen und Schüler, die zwar eine Vorbereitungsklasse gemäß § 5 absolviert haben, bei denen auf Grund der unzureichenden Sprachkompetenz aber nicht zu erwarten ist, dass sie das Ausbildungsziel gemäß Absatz 1 Satz 2 nach Abschluss des einjährigen Berufsvorbereitungsjahres erreichen werden. (4) Das Berufsvorbereitungsjahr soll nicht wiederholt werden.2 § 5 Vorbereitungsklassen (1) 1Berufsschulpflichtige, deren Herkunftssprache nicht Deutsch ist, und die wegen mangelnder Kenntnisse der deutschen Sprache nicht in der Lage sind dem Unterricht zu folgen, werden in Vorbereitungsklassen unterrichtet. 2Sie erhalten Unterricht im Fach Deutsch als Zweitsprache und werden auf der Grundlage einer beruflichen Orientierung auf die sprachlichen Anforderungen des Fachunterrichts vorbereitet. (2) Eine Schülerin oder ein Schüler aus der Vorbereitungsklasse kann während des laufenden Schuljahres in das einjährige Berufsvorbereitungsjahr eintreten, wenn sich die Sprachkompetenz und die Fähigkeit zur Kommunikation in der deutschen Sprache so verbessert haben, dass eine Teilnahme am Unterricht des Berufsvorbereitungsjahres möglich ist. § 6 Berufliche Grundbildung (1) 1Die einjährige berufliche Grundbildung (Berufsgrundbildungsjahr) umfasst die Ziele und Inhalte des ersten Ausbildungsjahres von anerkannten Ausbildungsberufen und richtet sich an Schülerinnen und Schüler, die bereits über einen allgemeinbildenden Schulabschluss verfügen, aber noch keinen Berufsausbildungsvertrag besitzen. 2Es wird in Klassen unterrichtet, die jeweils einem Berufsbereich zugeordnet sind. (2) Das Berufsgrundbildungsjahr soll nicht wiederholt werden. (3) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. Teil 2 Anmeldung, Aufnahme und Schulwechsel § 7 Anmeldung (1) 1Ort und Zeitraum der Anmeldung werden von der Schulleiterin oder von dem Schulleiter des Beruflichen Schulzentrums festgesetzt und bekannt gegeben. 2Die Anmeldung der Schülerin oder des Schülers soll bis zum 1. August des Kalenderjahres erfolgen. (2) Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen. (3) Bei der Anmeldung sind vorzulegen: 1. eine Kopie des Zeugnisses der zuletzt besuchten allgemein- oder berufsbildenden Schule, 2. sofern ein Berufsausbildungsverhältnis besteht, eine Kopie des Berufsausbildungsvertrages und 3. im Fall eines bereits festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs die vorhandenen förderpädagogischen Gutachten und Förderpläne. (4) 1Bei der Anmeldung werden folgende Daten verarbeitet: 1. der Vor- und Familienname, 2. das Geburtsdatum und -ort, 3. das Geschlecht, 4. die Anschrift und die Telefonnummer, 5. die Staatsangehörigkeit, 6. die Religionszugehörigkeit, sofern die Teilnahme am evangelischen oder katholischen Religionsunterricht beabsichtigt ist, 7. die Art und der Grad einer Behinderung, einer chronischen Krankheit oder eines festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs, soweit dies für den Besuch der Berufsschule von Bedeutung ist, 8. die an allgemein- oder berufsbildenden Schulen erworbenen Abschlüsse, 9. bei Bestehen eines Berufsausbildungsverhältnisses der Ausbildungsberuf einschließlich der Fachrichtung oder des Schwerpunktes, 10. der Name, die Anschrift und die Telefonnummer der für die Ausbildung verantwortlichen Person und des Ausbildungsbetriebs, 11. die Kontaktdaten einer Person, die im Notfall zu benachrichtigen ist, sowie 12. bei Minderjährigen Name, Anschrift und Telefonnummer der Eltern. 2Für die Verarbeitung der Daten nach Satz 1 Nummer 6 und 7 muss die Einwilligung der anzumeldenden Person, bei Minderjährigen die Einwilligung der Eltern vorliegen. 3Werden im Fall von Satz 1 Nummer 11 nicht die Eltern angegeben, ist die Einwilligung der betreffenden Person erforderlich, die zu benachrichtigen ist. 4Widerspricht eine berechtigte Person einer weiteren Verwendung freiwilliger Angaben, insbesondere der Verwendung einer E-Mail-Adresse, sind diese Angaben von der Berufsschule unverzüglich zu löschen. (5) Die Anmeldung hat durch den Ausbildungsbetrieb an der Berufsschule, in deren Einzugsbereich der Hauptwohnsitz der Schülerin oder des Schülers mit Berufsausbildungsvertrag liegt, zu erfolgen. (6) Berufsschulpflichtige ohne Berufsausbildungsvertrag werden von ihren Eltern an der Berufsschule ihres Hauptwohnsitzes angemeldet. § 8 Aufnahme in die Berufsschule (1) 1Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. 2In die Berufsschule werden aufgenommen: 1. Berufsschulpflichtige, 2. Personen mit Hauptwohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Freistaat Sachsen, die nicht mehr berufsschulpflichtig sind, sich aber auf der Grundlage eines Berufsausbildungsvertrages in der Berufsausbildung befinden (Berufsschulberechtigte), und 3. Personen, die im Freistaat Sachsen nicht ihren Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sofern a) sie auf Grund einer gemeinsamen Vereinbarung der Länder über die Bildung länderübergreifender Fachklassen für Schülerinnen und Schüler in anerkannten Ausbildungsberufen mit geringer Zahl Auszubildender einer länderübergreifenden Fachklasse zugewiesen wurden oder b) die Beschulung zwischen der obersten Schulaufsichtsbehörde und der zuständigen obersten Schulaufsichtsbehörde des Bundeslandes, in dem die Person ihren Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, vereinbart worden ist. (2) Schülerinnen und Schüler, deren Ausbildung zuvor gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes durch Anrechnung einer beruflichen Vorbildung verkürzt wurde, werden zu Beginn des Schuljahres oder des Schulhalbjahres in die jeweilige Klassenstufe aufgenommen. (3) Nicht mehr Berufsschulpflichtige, können auf der Grundlage eines erweiterten Bildungsangebots aufgenommen werden, wenn dieses durchgeführt werden soll 1. im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der beruflichen Weiterbildung, 2. im Auftrag eines Rentenversicherungs- oder Unfallversicherungsträgers im Rahmen der beruflichen Rehabilitation, 3. im Rahmen der Förderung der schulischen und beruflichen Bildung der Soldaten auf Zeit oder 4. im Auftrag eines anderen Bildungsträgers. (4) 1Die Aufnahme setzt voraus, dass für die Durchführung des erweiterten Bildungsangebots ausreichende personelle und sächliche Mittel vorhanden sind. 2Für das erweiterte Bildungsangebot werden die mit dem Maßnahmeträger oder die mit der auszubildenden Person vertraglich vereinbarten Entgelte erhoben. § 9 Schulwechsel (1) 1Ein Wechsel an eine andere Berufsschule ist nur aus wichtigem Grund möglich. 2Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei einem Wohnortwechsel der Schülerin oder des Schülers, bei einem Wechsel des Ausbildungsbetriebs, des Ausbildungsverhältnisses oder bei einer Zuweisung in eine Fachklasse einer anderen Berufsschule vor. (2) 1Die abgebende Berufsschule benachrichtigt die aufnehmende Berufsschule. 2Sie übermittelt der aufnehmenden Berufsschule den Grund für den Wechsel und die Schülerdaten gemäß § 7 Absatz 4 einschließlich aller im laufenden Schuljahr erteilten Noten. 3Bei der abgebenden Berufsschule verbleiben die Zeugniskopien. 4Erfolgt ein Wechsel an eine Berufsschule in freier Trägerschaft, verbleiben die Originalunterlagen bei der abgebenden Berufsschule und die aufnehmende Berufsschule erhält die Zeugniskopien. Teil 3 Organisationsformen des Unterrichts und Unterrichtsbetrieb Abschnitt 1 Allgemeines § 10 Betriebspraktikum (1) 1Im Berufsvorbereitungsjahr, im Berufsgrundbildungsjahr und während des Besuchs der Vorbereitungsklassen ist jeweils ein Betriebspraktikum durchzuführen. 2Es dient der Vertiefung und Erweiterung der im Unterricht erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten und ist im Unterricht des berufsbezogenen Bereichs vor- und nachzubereiten. 3Die Gesamtdauer des Betriebspraktikums kann zeitlich aufgeteilt und jeweils in verschiedenen Praktikumsbetrieben absolviert werden. (2) In der zweiten Klassenstufe des Berufsvorbereitungsjahres werden die Schülerinnen und Schüler während des Betriebspraktikums zusätzlich von Praktikumsbegleiterinnen und Praktikumsbegleitern betreut. (3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet über die Eignung des Praktikumsbetriebes. (4) 1Die Berufsschule vereinbart mit dem Praktikumsbetrieb insbesondere die Dauer des Betriebspraktikums, die Anwesenheitspflicht der Schülerin oder des Schülers im Praktikumsbetrieb, die schülerbezogenen Einsatzbereiche und die Anzahl der zu erstellenden Einschätzungen und Tätigkeitsnachweise. 2Die Vereinbarung enthält auch Festlegungen darüber, welche Lehrkraft und welche Person aus dem Praktikumsbetrieb die Schülerin oder den Schüler während des Praktikums betreuen. 3Die Teilnahme am Betriebspraktikum ist vom Praktikumsbetrieb schriftlich zu bestätigen. 4Dieser hat auch die Tätigkeit der Schülerin oder des Schülers während des Betriebspraktikums zu dokumentieren. (5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt vor Antritt des Betriebspraktikums sicher, dass die Schülerinnen und Schüler während des Betriebspraktikums unfall- und haftpflichtversichert sind. § 11 Klassenbildung (1) Der Unterricht im Berufsvorbereitungsjahr, im Berufsgrundbildungsjahr und in den anerkannten Ausbildungsberufen erfolgt in Klassen oder Fachklassen. (2) Fachklassen können gebildet werden für 1. Berufsbereiche, 2. anerkannte Ausbildungsberufe oder 3. Fachrichtungen und Schwerpunkte der anerkannten Ausbildungsberufe. § 12 Fachklassen und Einzugsbereiche (1) Es können folgende Fachklassen eingerichtet werden: 1. regionale Fachklassen, deren Einzugsbereich das Gebiet eines oder mehrerer Landkreise, das Gebiet einer oder mehrerer Kreisfreien Städte oder jeweils Teile davon umfasst, 2. Landesfachklassen, deren Einzugsbereich das Gebiet des Freistaates Sachsen umfasst, und 3. länderübergreifende Fachklassen, deren Einzugsbereich auf Grund einer gemeinsamen Vereinbarung der Länder über das Gebiet des Freistaates Sachsen hinausgeht. (2) Ein Einzugsbereich für eine regionale Fachklasse, der aus mehreren Kreisfreien Städten besteht, kann nur in Verbindung mit mindestens zwei Landkreisen gebildet werden. (3) Die Einzugsbereiche und die Fachklassenstandorte werden durch die oberste Schulaufsichtsbehörde auf der Grundlage des Teilnetzschulplanes für die Berufsbildenden Schulen im Freistaat Sachsen (Ministerialblatt des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus vom 18. Juni 2021) festgelegt. (4) Die Bildung einer Fachklasse steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die Mindestschülerzahl gemäß § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Sächsischen Schulgesetzes nicht erreicht wird und Ausnahmetatbestände gemäß § 4a Absatz 5 des Sächsischen Schulgesetzes in Verbindung mit dem Teilschulnetzplan für die Berufsbildenden Schulen im Freistaat Sachsen nicht vorliegen. § 13 Unterrichtsorganisation (1) 1Für die Beschulung in den anerkannten Ausbildungsberufen werden Berufsbereiche und Berufsgruppen gebildet. 2Einem Berufsbereich werden Ausbildungsberufe zugeordnet, die auf Grund ihrer inhaltlichen Ausrichtung in der Regel in der ersten Klassenstufe der dualen Berufsausbildung gemeinsam beschult werden können. 3Ausbildungsberufe, die keinem Berufsbereich zugeordnet sind, können auf der Basis gleichartiger beruflicher Kompetenzen zu einer Berufsgruppe zusammengefasst werden. (2) 1Der Unterricht im berufsübergreifenden Bereich, der Unterricht im Wahlbereich und der begleitende Unterricht im Fach Deutsch als Zweitsprache kann sowohl klassen- als auch klassenstufenübergreifend erteilt werden. 2Der Unterricht im berufsbezogenen Bereich kann auch in Gruppen erteilt werden. (3) 1Berufsschulpflichterfüllende besuchen den Unterricht in bestehenden Fachklassen oder werden in eigenen Klassen unterrichtet. 2Sie können während ihrer Ausbildung mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters ein betriebliches Praktikum absolvieren. 3Dieses soll mindestens zwei und höchstens sechs Wochen dauern. 4Es kann in zeitlich getrennten Abschnitten erfolgen, wobei ein Abschnitt die Dauer von zwei Wochen nicht unterschreiten sollte. (4) Wer die letzte Klassenstufe durchlaufen hat und die Abschlussprüfung erst im darauffolgenden Schulhalbjahr ablegen oder wiederholen kann, nimmt am Unterricht in den Fachklassen teil oder wird im Rahmen von Konsultationen in den Lernfeldern unterrichtet, die Gegenstand der Abschlussprüfung sind.3 § 14 Besondere Vorschriften für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (1) 1Wurde bei einer Schülerin oder bei einem Schüler noch kein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass dieser besteht, stellt die Schulaufsichtsbehörde den sonderpädagogischen Förderbedarf in Abhängigkeit von der jeweiligen Beeinträchtigung durch Bescheid fest. 2Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Berufsschule im Einvernehmen mit der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers und bei Minderjährigen im Einvernehmen mit den Eltern. (2) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden entsprechend ihres Ausbildungsziels nach den jeweils geltenden Lehrplänen und Stundentafeln für die anerkannten Ausbildungsberufe, für einen Beruf gemäß § 66 Absatz 1 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes, für einen Beruf gemäß § 42r Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung oder nach den Lehrplänen und Stundentafeln der vollzeitschulischen Bildungsgänge unterrichtet. (3) 1Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können gemeinsam mit anderen Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf oder in eigenen Klassen unterrichtet werden. 2Der Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf nach den Ausbildungsregelungen gemäß § 66 Absatz 1 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes oder gemäß § 42r Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung erfolgt in eigenen Klassen. 3Erfolgt ein gemeinsamer Unterricht mit anderen Schülerinnen und Schülern, ist für die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf ein individueller Förderplan zu erstellen, soweit dieser bei Ausbildungsbeginn noch nicht vorliegt. 4Der Förderplan ist von den Lehrkräften umzusetzen und nach Bedarf und im Hinblick auf das Ausbildungsziel fortzuschreiben. 5Sonderpädagogische Gutachten sind im Rahmen der Ausbildung zu berücksichtigen. (4) Im Rahmen der Ausbildung gemäß Absatz 3 Satz 2 können Berufsbereiche zusammengefasst und es kann berufs- und klassenstufenübergreifend unterrichtet werden, soweit dies die Stundentafeln und Ausbildungsregelungen fachlich zulassen und dadurch der erfolgreiche Abschluss der Berufsausbildung nicht gefährdet wird. (5) Verfügt die Berufsschule nicht über die erforderlichen sächlichen oder personellen Voraussetzungen, um für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf die Teilhabe am Unterricht zu gewährleisteten, benennt die Schulaufsichtsbehörde unter Berücksichtigung des sonderpädagogischen Förderbedarfs eine andere Berufsschule, an welcher das Bildungsziel erreicht werden kann. Abschnitt 2 Unterrichtsbetrieb § 15 Stundentafeln, Lehrpläne und Klassenbücher (1) Für den Unterricht gelten die von der obersten Schulaufsichtsbehörde erlassenen Stundentafeln und Lehrpläne. (2) Ist aus zwingenden Gründen Unterricht in einzelnen Fächern oder Lernfeldern nicht oder nur teilweise möglich, kann anstelle dieser Fächer oder Lernfelder im gleichen Umfang Unterricht in einem anderen, vorrangig gesellschaftswissenschaftlichen Fach erteilt werden. (3) Zum Nachweis der vermittelten Unterrichtsinhalte und des ordnungsgemäßen Unterrichtsablaufs wird je Klasse ein Klassenbuch geführt. § 16 Unterrichtszeit (1) Der Umfang des Berufsschulunterrichts in der dualen Berufsausbildung beträgt während der gesamten Ausbildungszeit durchschnittlich zwölf Unterrichtsstunden pro Unterrichtswoche. (2) 1Der Berufsschulunterricht im Pflichtbereich findet von Montag bis Freitag statt. 2Unterricht im Wahlbereich kann auch am Sonnabend angeboten werden. (3) An einem Tag sind in der Regel acht Unterrichtsstunden je Klasse zu erteilen. (4) 1In regionalen Fachklassen, deren Einzugsbereich sich mindestens über das Gebiet zweier Landkreise oder eines Landkreises und einer Kreisfreien Stadt erstreckt, wird der Berufsschulunterricht zu einem zeitlichen Block als Blockunterricht zusammengefasst. 2Der Blockunterricht umfasst insgesamt 13 Unterrichtswochen pro Schuljahr und ist so zu verteilen, dass ein Block mindestens zwei Unterrichtswochen umfasst. 3In länderübergreifenden Fachklassen beträgt die Mindestdauer für den Blockunterricht vier Unterrichtswochen. 4Die Schulaufsichtsbehörde kann in Einzelfällen abweichende Festlegungen treffen. 5Während des Blockunterrichts werden durchschnittlich 37 Unterrichtsstunden pro Woche unterrichtet. (5) Wird der Berufsschulunterricht als Teilzeitunterricht gemäß den Absätzen 1 bis 3 erteilt, kann hiervon aus besonderen Gründen, insbesondere zur Vermeidung von Fehlzeiten auf Grund saisonaler betrieblicher Besonderheiten und nach Anhörung der für die Berufsbildung jeweils zuständigen Stelle abgewichen werden. § 17 Beurlaubung Werden gemäß § 2 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes Teile der Ausbildung im Ausland absolviert, ist die Schülerin oder der Schüler auf Antrag für diese Zeit vom Berufsschulunterricht zu beurlauben. § 18 Hausaufgaben Hausaufgaben können gestellt werden, um Unterrichtsinhalte vorzubereiten oder zu festigen und die Schülerinnen und Schüler an eine eigenständige Tätigkeit heranzuführen. Abschnitt 3 Nachweis und Bewertung der Leistung § 19 Leistungsnachweise 1Im Unterricht werden schriftliche,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.