Sachsen

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rechtspfleger

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 18817. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2020 Nr. 24, S. 438 Fsn-Nr.: 305-2/3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Mai 2024

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, kann die Rechtspflegerprüfung einmal wiederholen. 2Die Rechtspflegerprüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen. (2) 1Die Wiederholung erfolgt im nächsten ordentlichen Prüfungstermin. 2Sie setzt die erfolgreiche Ableistung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes voraus. (3) Bei der Wiederholungsprüfung muss eine andere Prüferin oder ein anderer Prüfer den Vorsitz führen als bei der nicht bestandenen Rechtspflegerprüfung. (4) 1Einer Prüfungsteilnehmerin oder einem Prüfungsteilnehmer, die oder der die Rechtspflegerprüfung bei Wiederholung nicht bestanden hat, wird auf Antrag gestattet, die Rechtspflegerprüfung im nächsten ordentlichen Prüfungstermin ein zweites Mal zu wiederholen, wenn sie oder er im zweiten Prüfungsverfahren in der schriftlichen Prüfung eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 3,00 erreicht hat. 2Der Antrag ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des wiederholten Nichtbestehens der Rechtspflegerprüfung beim Landesjustizprüfungsamt zu stellen.16 § 39 Wiederholung der Rechtspflegerprüfung zur Notenverbesserung (1) 1Wer die Rechtspflegerprüfung bei erstmaliger Ablegung bestanden hat, kann sie zur Notenverbesserung einmal wiederholen. 2Die Wiederholungsprüfung zur Notenverbesserung ist im nächsten Prüfungstermin abzulegen. 3Der Antrag auf Zulassung ist innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der mündlichen Prüfung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes zu stellen. (2) § 38 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gilt entsprechend. (3) Wer zur Rechtspflegerprüfung zur Notenverbesserung zugelassen ist, kann bis zum Beginn der mündlichen Prüfung auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten. (4) 1Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer entscheidet, welches Prüfungsergebnis gelten soll. 2Wird binnen einer Woche nach dem Tag der mündlichen Prüfung keine Wahl getroffen, gilt das bessere Prüfungsergebnis, bei gleichem Prüfungsergebnis das frühere als gewählt. § 40 Ergänzungsvorbereitungsdienst (1) 1Wer die nicht bestandene Rechtspflegerprüfung wiederholen will, tritt zum Ableisten des Ergänzungsvorbereitungsdienstes grundsätzlich in den nächsten Ausbildungsjahrgang zurück. 2Der Antrag auf Aufnahme in den Ergänzungsvorbereitungsdienst ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der Rechtspflegerprüfung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu stellen. (2) 1Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts regelt die Einteilung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes im Benehmen mit dem Fachbereich Rechtspflege. 2Der Fachbereich Rechtspflege unterbreitet einen Vorschlag zur Ausgestaltung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes unter Berücksichtigung der Leistungsmängel der Anwärterin oder des Anwärters. (3) Zur Wiederholung der Rechtspflegerprüfung kann nur zugelassen werden, wer einen Ergänzungsvorbereitungsdienst von mindestens sechs Monaten abgeleistet hat. Teil 4 Aufstieg § 41 Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte (1) 1Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst nehmen während der Einführungszeit an der Rechtspflegerausbildung nach Maßgabe dieser Verordnung teil. 2Die Bestimmungen über die Ausbildung und Prüfung finden entsprechende Anwendung. (2) Das Bestehen der Rechtspflegerprüfung begründet keinen Anspruch auf Übernahme in die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst. Teil 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 42 Übergangsregelungen (1) 1Die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungsdienst vor dem 1. September 2023 angetreten haben und planmäßig zu Ende führen, richtet sich nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rechtspfleger vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 438). 2Davon abweichend erfolgt die Benotung nach Beendigung des vor dem 1. September 2023 begonnenen Studienabschnitts im Sinne von § 7 Absatz 2 nach § 10 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 23 Absatz 1. (2) Auf die Rechtspflegerprüfung 2024 und 2025 finden die Vorschriften des Teils 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass sich die Prüfungsgebiete der schriftlichen Prüfung aus § 31 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rechtspfleger vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 438) ergeben. (3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte entsprechend.17 1 § 5 geändert durch Verordnung vom 8. April 2024 (SächsGVBl. S. 441) 2 § 6 geändert durch Verordnung vom 8. April 2024 (SächsGVBl. S. 441) 3 § 7 geändert durch Verordnung vom 8. April 2024 (SächsGVBl. S. 441) 4 § 9 geändert durch Verordnung vom 8. April 2024 (SächsGVBl. S. 441) 5 § 10 geändert durch Verordnung vom 8. April 2024 (SächsGVBl. S. 441) 6 § 11 geändert durch Verordnung vom 8. April 2024 (SächsGVBl. S. 441) 7 § 13 geändert durch Verordnung vom 8. April 2024 (SächsGVBl. S. 441) 8 § 16 geändert durch Verordnung vom 8. April 2024 (SächsGVBl. S. 441) 9 § 23 neu gefasst durch Verordnung vom 8. April 2024 (SächsGVBl. S. 441) 10 § 27 geändert durch Verordnung vom 8. April 2024 (SächsGVBl. S. 441) 11 § 31 geändert durch Verordnung vom 8. April 2024 (SächsGVBl. S. 441) 12 § 32 geändert durch Verordnung vom 8. April 2024 (SächsGVBl. S. 441) 13 § 33 geändert durch Verordnung vom 8. April 2024 (SächsGVBl. S. 441) 14 § 34 geändert durch Verordnung vom 8. April 2024 (SächsGVBl. S. 441) 15 § 35 geändert durch Verordnung vom 8. April 2024 (SächsGVBl. S. 441) 16 § 38 geändert durch Verordnung vom 8. April 2024 (SächsGVBl. S. 441) 17 § 42 neu gefasst durch Verordnung vom 8. April 2024 (SächsGVBl. S. 441)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.