Sachsen

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rechtspfleger

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 18817. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2020 Nr. 24, S. 438 Fsn-Nr.: 305-2/3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Mai 2024

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rüfer mitwirkt, noch nicht abgeschlossen, endet die Prüfereigenschaft mit Abschluss dieses Termins. (4) 1Mit Zustimmung des Mitglieds des Prüfungsausschusses oder der Prüferin oder des Prüfers kann die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes die Bestellung jederzeit aufheben. 2Die Staatsministerin oder der Staatsminister der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung kann die Bestellung eines Mitglieds des Prüfungsausschusses bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Zustimmung des Mitglieds aufheben. 3Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes kann die Bestellung einer Prüferin oder eines Prüfers bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit Zustimmung des Prüfungsausschusses aufheben. § 20 Bestellung der Örtlichen Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter 1Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes bestellt die Örtlichen Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter sowie ihre Stellvertreter. 2Zu Örtlichen Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleitern können Richterinnen und Richter sowie Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 bestellt werden. 3Die Örtlichen Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter unterstützen das Landesjustizprüfungsamt bei der Durchführung der Rechtspflegerprüfung. Abschnitt 3 Allgemeine Vorschriften für das Prüfungsverfahren § 21 Ausschluss von der Teilnahme an der Rechtspflegerprüfung (1) Wird gegen eine Prüfungsteilnehmerin oder einen Prüfungsteilnehmer zur Zeit des Prüfungsverfahrens eine Freiheitsentziehung vollzogen, ist sie oder er von der Teilnahme an der Rechtspflegerprüfung für die Dauer der Freiheitsentziehung ausgeschlossen. (2) 1Von der Teilnahme an der Rechtspflegerprüfung kann ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wer 1. den ordnungsgemäßen Ablauf der Rechtspflegerprüfung stört oder zu stören versucht oder 2. an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit anderer ernstlich gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Rechtspflegerprüfung ernstlich beeinträchtigen würde. 2In Eilfällen kann die Örtliche Prüfungsleiterin oder der Örtliche Prüfungsleiter den Ausschluss und seine sofortige Vollziehung anordnen. § 22 Prüfungsverhinderung (1) Kann eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer nach der Zulassung aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, die schriftliche oder mündliche Prüfung nicht oder nicht vollständig ablegen oder ist sie oder er aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, gemäß § 21 ausgeschlossen (Prüfungsverhinderung), gilt Folgendes: 1. Hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer nicht die Mehrzahl der Prüfungsaufgaben bearbeitet, gilt die Rechtspflegerprüfung als nicht abgelegt. 2. Hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die Mehrzahl der Prüfungsaufgaben bearbeitet, hat sie oder er an Stelle der nicht bearbeiteten Prüfungsaufgaben innerhalb einer von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes zu bestimmenden Zeit, in der Regel im nächsten Prüfungstermin, entsprechende Ersatzprüfungsaufgaben nachzufertigen. 3. Eine nicht oder nicht vollständig abgelegte mündliche Prüfung ist in vollem Umfang an einem von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes zu bestimmenden Termin nachzuholen. (2) 1Eine Prüfungsverhinderung ist unverzüglich gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt geltend zu machen und nachzuweisen. 2Im Fall einer Krankheit erfolgt der Nachweis grundsätzlich durch ein amtsärztliches Zeugnis, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. 3In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines Nachweises verzichtet werden. 4Gibt die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer eine schriftliche Prüfungsarbeit oder sonstige Aufzeichnungen ab, hat sie oder er eine Prüfungsverhinderung unverzüglich im Anschluss hieran beim Landesjustizprüfungsamt geltend zu machen. 5Die Geltendmachung darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden. (3) 1Die Geltendmachung einer Prüfungsverhinderung bei der schriftlichen Prüfung ist ausgeschlossen, wenn nach Abschluss des bereits abgelegten Teils der Prüfung ein Monat verstrichen ist. 2Bei der mündlichen Prüfung ist die Geltendmachung nach Bekanntgabe des Ergebnisses ausgeschlossen. (4) Die Anwärterin oder der Anwärter kann entlassen werden, wenn die Rechtspflegerprüfung zum zweiten Mal nach der erstmaligen Zulassung aus Gründen des Absatzes 1 nicht abgelegt werden kann. § 23 Noten (1) Die einzelnen Leistungen der Rechtspflegerprüfung sind mit folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten: 1. „sehr gut“ und 13, 14 oder 15 Punkte, wenn eine Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht, 2. „gut“ und 10, 11 oder 12 Punkte, wenn eine Leistung den Anforderungen voll entspricht, 3. „befriedigend“ und 7, 8 oder 9 Punkte, wenn eine Leistung den Anforderungen im Allgemeinen entspricht, 4. „ausreichend“ und 4, 5 oder 6 Punkte, wenn eine Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen entspricht, 5. „mangelhaft“ und 1, 2 oder 3 Punkte, wenn eine Leistung den Anforderungen zwar nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, oder 6. „ungenügend“ und 0 Punkte, wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. (2) 1Durchschnitts- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen, eine sich ergebende dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. 2Dabei entspricht ein Ergebnis von 1. 13,00 bis 15,00 der Note „sehr gut“, 2. 10,00 bis 12,99 der Note „gut“, 3. 7,00 bis 9,99 der Note „befriedigend“, 4. 4,00 bis 6,99 der Note „ausreichend“, 5. 1,00 bis 3,99 der Note „mangelhaft“ und 6. 0 bis 0,99 der Note „ungenügend“.9 § 24 Nichterbringen von Prüfungsleistungen Erbringt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer eine Prüfungsleistung nicht, ohne dass die Gründe des § 22 Absatz 1 vorliegen, wird diese mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet. § 25 Mängel im Prüfungsverfahren (1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die die Chancengleichheit erheblich verletzt haben, kann der Prüfungsausschuss auf Antrag einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers oder von Amts wegen anordnen, dass von einer bestimmten Prüfungsteilnehmerin oder einem bestimmten Prüfungsteilnehmer oder von allen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die Rechtspflegerprüfung oder einzelne Teile derselben zu wiederholen sind. (2) 1Ein Antrag nach Absatz 1 ist unverzüglich schriftlich beim Landesjustizprüfungsamt zu stellen. 2Er darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden. 3Die Geltendmachung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des Teils des Prüfungsverfahrens, das mit dem Mangel behaftet war, ein Monat verstrichen ist. (3) Anordnungen nach Absatz 1 darf der Prüfungsausschuss von Amts wegen ein Jahr nach Abschluss der Rechtspflegerprüfung nicht mehr treffen. § 26 Hilfsmittel 1Der Prüfungsausschuss lässt die Hilfsmittel für die schriftliche und mündliche Prüfung zu. 2Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer haben die Hilfsmittel selbst zu beschaffen. § 27 Unlauteres Verhalten im Prüfungsverfahren (1) 1Unternimmt es eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder Nutzung unzulässiger Hilfe Anderer zu beeinflussen, ist diese Prüfungsleistung in der Regel mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten. 2Der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel unmittelbar vor, während oder nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben oder unmittelbar vor, während oder nach Beginn der mündlichen Prüfung steht der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel gleich, sofern die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer nicht nachweist, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht. 3In besonders schweren Fällen der Sätze 1 und 2 ist die gesamte Rechtspflegerprüfung mit der Endnote „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten. (2) 1Unternimmt es eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Einwirken auf Prüfungsorgane oder auf mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen, ist in der Regel die gesamte Rechtspflegerprüfung mit der Endnote „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten. 2In weniger schweren Fällen ist nur die betroffene Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten. (3) 1Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes und die von ihr oder ihm beauftragten Bediensteten des Landesjustizprüfungsamtes, die Örtlichen Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter und die von diesen Beauftragten, die Aufsichtführenden sowie die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission sind befugt, den Arbeitsplatz der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers unmittelbar vor, während oder nach der Ausgabe der Prüfungsaufgaben oder unmittelbar vor, während oder nach Beginn der mündlichen Prüfung auch ohne konkreten Verdacht auf nicht zugelassene Hilfsmittel zu kontrollieren. 2Dazu können technische Hilfsmittel eingesetzt werden. 3Die Kontrolle von Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern mittels Sichtkontrolle und Scangeräten ist zulässig. (4) 1Besteht der Verdacht des Besitzes nicht zugelassener Hilfsmittel, sind die in Absatz 3 Satz 1 genannten Personen befugt, diese Hilfsmittel sicherzustellen. 2Hilfsmittel, die wegen einer Veränderung beanstandet werden, sind der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer bis zum Abschluss der betreffenden Prüfungsleistung zu belassen. 3Verhindert die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer eine Überprüfung oder eine Sicherstellung oder nimmt sie oder er nach Beanstandung gemäß Satz 2 eine Veränderung in den Hilfsmitteln vor, wird die betreffende Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet. 4Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (5) 1Entscheidungen nach den Absätzen 1, 2 sowie 4 Satz 3 und 4 trifft der Prüfungsausschuss binnen eines Jahres, nachdem das Landesjustizprüfungsamt oder ein Prüfungsorgan von dem unlauteren Verhalten Kenntnis erlangt hat. 2Ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Prüfungsausschusses die Rechtspflegerprüfung bereits durch Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beendet, ist nachträglich das Prüfungsergebnis entsprechend zu ändern oder die Rechtspflegerprüfung für nicht bestanden zu erklären. 3Ein bereits erteiltes Prüfungszeugnis ist einzuziehen und zu vernichten.10 § 28 Nachteilsausgleich (1) 1Schwerbehinderten Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern und diesen gleichgestellten behinderten Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern (§ 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 [BGBl. I S. 3234], das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 [BGBl. I S. 1025] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) kann auf Antrag entsprechend der Schwere der nachgewiesenen Prüfungsbehinderung in der schriftlichen Prüfung eine Arbeitszeitverlängerung bis zu einem Viertel der normalen Arbeitszeit gewährt werden. 2In Fällen besonders schwerwiegender Prüfungsbehinderung kann auf Antrag die Arbeitszeit bis zur Hälfte der normalen Arbeitszeit verlängert werden. 3Neben oder an Stelle einer Arbeitszeitverlängerung können andere angemessene Nachteilsausgleiche gewährt werden, soweit diese den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. 4In der mündlichen Prüfung können auf Antrag angemessene Nachteilsausgleiche gewährt werden, soweit diese den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. (2) 1Absatz 1 gilt auch für Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die nicht schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte behinderte Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer sind, aber wegen einer festgestellten, nicht nur vorübergehenden körperlichen Behinderung bei der Fertigung der Prüfungsarbeiten erheblich beeinträchtigt sind. 2Bei vorübergehender körperlicher Behinderung können Maßnahmen nach Absatz 1 in Ausnahmefällen getroffen werden, soweit dies den Wettbewerb nicht beeinträchtigt. (3) 1Anträge auf Nachteilsausgleich sind spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung einzureichen. 2Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich zu stellen. 3In diesem Fall hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die Unverzüglichkeit der Antragstellung darzulegen und nachzuweisen. 4Der Nachweis der Prüfungsbehinderung ist durch ein amtsärztliches Zeugnis zu führen. 5Aus dem amtsärztlichen Zeugnis müssen Tatsachen, die die Prüfungsbehinderung belegen können, hervorgehen. 6Die Begutachtung durch eine weitere Ärztin oder einen weiteren Arzt kann angeordnet werden. § 29 Prüfungsakten (1) 1Über jede Prüfungsteilnehmerin und jeden Prüfungsteilnehmer wird beim Landesjustizprüfungsamt zur Durchführung der Rechtspflegerprüfung sowie zum Zweck des Nachweises und der Dokumentation des erreichten Ergebnisses eine Prüfungsakte geführt. 2Diese enthält insbesondere 1. Abdrucke der Zulassung zur schriftlichen Prüfung und der Ladung zur mündlichen Prüfung, 2. die von der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer gefertigten schriftlichen Prüfungsarbeiten nebst Bewertung, 3. die Niederschrift über die erzielten Noten in der mündlichen Prüfung, 4. den Abdruck der Bestehensbescheinigung, 5. den Abdruck des Prüfungszeugnisses und der Platznummernbescheinigung, 6. gegebenenfalls den Abdruck des Bescheids über das Nichtbestehen. (2) 1Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer können ihre Prüfungsakten einsehen. 2Die Einsicht erfolgt in den Räumen des Landesjustizprüfungsamtes. Abschnitt 4 Prüfungsverfahren § 30 Zulassung zur Rechtspflegerprüfung (1) Ist zu erwarten, dass die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel der Studienpraxis II erreichen wird, stellt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts sie oder ihn zur Rechtspflegerprüfung vor. (2) Die Zulassung zur Rechtspflegerprüfung erfolgt mit der Ladung zur schriftlichen Prüfung durch das Landesjustizprüfungsamt. (3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn einer der Gründe des § 21 Absatz 1 oder 2 Satz 1 Nummer 2 vorliegt. (4) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn 1. die Anwärterin oder der Anwärter sie durch falsche Angaben erschlichen hat, 2. sich zeigt, dass die Anwärterin oder der Anwärter dauernd prüfungsunfähig ist oder 3. sich nachträglich ein Umstand herausstellt, der die Versagung der Zulassung gerechtfertigt hätte. (5) 1Die Entscheidung über die Zulassung ist der Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich mitzuteilen. 2Eine Ablehnung oder ein Widerruf ist zu begründen. § 31 Schriftliche Prüfung (1) 1In der schriftlichen Prüfung sind acht schriftliche Prüfungsarbeiten unter Aufsicht zu fertigen. 2Die Arbeitszeit beträgt jeweils fünf Stunden. 3Die Prüfungsaufgaben werden vom Prüfungsausschuss ausgewählt. (2) 1Die Prüfungsarbeiten sind aus folgenden Gebieten zu fertigen: 1. einschließlich des einschlägigen Zivilrechts, Verfahrensrechts und Kostenrechts: a) vier Prüfungsaufgaben aus dem Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dazu gehört das Grundbuch-, Familien-, Nachlass- und Registerrecht, b) zwei Prüfungsaufgaben aus dem Vollstreckungsrecht, dazu gehört das Einzelzwangsvollstreckungs-, Immobiliarvollstreckungs- und Insolvenzrecht, 2. eine Prüfungsaufgabe aus dem Zivilrecht, Zivilprozessrecht einschließlich der Kostenfestsetzung sowie 3. eine Prüfungsaufgabe aus dem Recht der Strafvollstreckung einschließlich des einschlägigen Kostenrechts unter Berücksichtigung von Bezügen zum materiellen Strafrecht und Strafverfahrensrecht. 2Die genannten Gebiete geben den Schwerpunkt der jeweiligen Prüfungsaufgabe vor. 3Daneben kann eine Prüfungsaufgabe auch weitere der in Satz 1 genannten Gebiete umfassen und die justizspezifischen Fachanwendungen beinhalten, die die Rechtspflegertätigkeit berühren. (3) 1Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer geben an Stelle ihres Namens auf den Prüfungsarbeiten nur die Nummer ihres vor der schriftlichen Prüfung ausgelosten Arbeitsplatzes an. 2Das Verzeichnis mit den Nummern der Arbeitsplätze ist bis zum Abschluss der Bewertung verschlossen beim Landesjustizprüfungsamt zu verwahren. 3Prüferinnen und Prüfern darf keine Einsicht in das Verzeichnis gewährt werden.11 § 32 Bewertung der Prüfungsarbeiten (1) Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes teilt die Prüferinnen und Prüfer für die schriftliche Prüfung ein. (2) 1Jede schriftliche Prüfungsarbeit wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet. 2Weichen die beiden Bewertungen um nicht mehr als zwei Punkte voneinander ab, errechnet sich die Note aus der durchschnittlichen Punktzahl. 3Bei größeren Abweichungen setzt die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes oder eine von ihr oder ihm bestimmte dritte Prüferin oder ein von ihr oder ihm bestimmter dritter Prüfer die Note mit einer der von den Prüferinnen oder Prüfern erteilten Punktzahlen oder einer dazwischenliegenden Punktzahl fest, sofern sich die Prüferinnen oder Prüfer nicht einigen oder bis auf zwei Punkte annähern können. (3) Die Aufsichtführenden dürfen nicht zur Bewertung der Prüfungsarbeiten herangezogen werden, bei deren Anfertigung sie Aufsicht geführt haben. (4) 1Ist eine Prüferin oder ein Prüfer aus wichtigem Grund, insbesondere wegen schwerer Krankheit, nicht mehr in der Lage, die Bewertung der ihr oder ihm zugeteilten Prüfungsarbeiten durchzuführen, wird sie oder er durch eine andere Prüferin oder durch einen anderen Prüfer ersetzt. 2Sofern die ausgeschiedene Prüferin oder der ausgeschiedene Prüfer bereits ein Drittel der zur Erstbewertung zugeteilten Prüfungsarbeiten bewertet hat, bleiben die Bewertungen bestehen und müssen nicht wiederholt werden.12 § 33 Ergebnis der schriftlichen Prüfung und Zulassung zur mündlichen Prüfung (1) Für die schriftliche Prüfung wird eine Durchschnittspunktzahl gemäß § 23 Absatz 2 Satz 1 gebildet. (2) 1Wer in der schriftlichen Prüfung eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 3,50 Punkten erreicht und in mindestens der Hälfte der schriftlichen Prüfungsarbeiten mindestens eine Einzelnote von „ausreichend“ erhalten hat, ist zur mündlichen Prüfung zugelassen. 2Wer nach Satz 1 nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen ist, hat die Rechtspflegerprüfung nicht bestanden. 3Dies ist schriftlich bekannt zu geben. (3) Die Einzelpunktzahlen und die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung werden den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern spätestens mit der Ladung zur mündlichen Prüfung schriftlich bekannt gegeben.13 § 34 Mündliche Prüfung (1) 1Die mündliche Prüfung wird von Prüfungskommissionen abgenommen. 2Diese bestehen aus drei der in § 16 Absatz 1 und Absatz 2 benannten Prüferinnen und Prüfer. 3Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission muss Fachhochschullehrkraft des Fachbereichs Rechtspflege sein. 4Ein Mitglied der Prüfungskommission führt den Vorsitz. (2) Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes teilt die Prüfungskommissionen für die mündliche Prüfung ein und bestimmt jeweils die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. (3) 1Für jede Prüfungsteilnehmerin und jeden Prüfungsteilnehmer ist eine Gesamtprüfungsdauer von 45 Minuten vorzusehen. 2Mehr als vier Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer dürfen nicht gemeinsam geprüft werden. (4) 1Die mündliche Prüfung besteht aus drei der folgenden Gebiete: 1. des § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, 2. des § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, 3. des § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 4. des § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3. 2Die einzelnen Gebiete werden jeweils von einem Mitglied der Prüfungskommission geprüft. 3Auf jedes Gebiet entfällt jeweils ein Drittel der Gesamtprüfungsdauer. 4Die Prüfung ist vorwiegend Verständnisprüfung. (5) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die mündliche Prüfung und sorgt für die Einhaltung der Prüfungsbestimmungen sowie für die Aufrechterhaltung der Ordnung. (6) 1Die Anwärterinnen und Anwärter des nächsten Ausbildungsjahrgangs können bei der mündlichen Prüfung zuhören. 2Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann auch andere Anwärterinnen und Anwärter, mit der Rechtspflegerausbildung oder -prüfung befasste Personen und in Ausnahmefällen auch sonstige Personen als Zuhörerinnen und Zuhörer zulassen. 3Zuhörerinnen und Zuhörer, die den Anordnungen der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission keine Folge leisten, können aus dem Prüfungsraum verwiesen werden. 4Das Prüfungsergebnis wird den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern unter Ausschluss der Zuhörerinnen und Zuhörer bekannt gegeben.14 § 35 Bewertung der mündlichen Prüfung und Feststellung der Endnote (1) In der mündlichen Prüfung ist für drei der in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Gebiete jeweils eine Einzelpunktzahl gemäß § 23 Absatz 1 zu erteilen. (2) Die Prüfungskommission entscheidet in einer gemeinsamen Beratung über die Prüfungsleistungen in der mündlichen Prüfung mit Stimmenmehrheit. (3) 1Anschließend stellt die Prüfungskommission die Endpunktzahl und die entsprechende Endnote gemäß § 23 Absatz 2 fest. 2Die Endpunktzahl ergibt sich aus der Summe der Einzelpunktzahlen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung geteilt durch elf. (4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt die Einzelpunktzahlen der mündlichen Prüfung sowie die Endpunktzahl und Endnote am Schluss der mündlichen Prüfung bekannt. (5) Die Rechtspflegerprüfung ist nicht bestanden, wenn die Endnote schlechter als „ausreichend“ ist. (6) 1Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern, die die Rechtspflegerprüfung bestanden haben, gibt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission mit der Bekanntgabe der Endnote das Bestehen der Rechtspflegerprüfung auch schriftlich bekannt. 2Die anderen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer erhalten über das Nichtbestehen der Rechtspflegerprüfung einen schriftlichen Bescheid.15 § 36 Prüfungszeugnis (1) Wer die Rechtspflegerprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die Endnote und die erzielte Endpunktzahl ersichtlich sind (Prüfungszeugnis). (2) Das Prüfungszeugnis erteilt die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes. § 37 Festsetzung der Platznummern (1) 1Für jede Prüfungsteilnehmerin und jeden Prüfungsteilnehmer, die oder der die Rechtspflegerprüfung bestanden hat, ist eine Platznummer festzusetzen. 2Die Platznummer ergibt sich aus der Rangfolge der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer entsprechend der erzielten Endpunktzahlen und Endnoten. 3Bei gleicher Endpunktzahl und Endnote erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer mit dem besseren Ergebnis in der schriftlichen Prüfung die niedrigere Platznummer, bei gleichen Ergebnissen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung wird die gleiche Platznummer erteilt. 4In diesem Fall erhält die nächstfolgende Prüfungsteilnehmerin oder der nächstfolgende Prüfungsteilnehmer die Platznummer, die sich ergibt, wenn die mehreren gleichen Platznummern fortlaufend weitergezählt würden. (2) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer erhalten eine Bescheinigung über die Platznummer. (3) 1In der Bescheinigung über die erteilte Platznummer ist anzugeben, wie viele Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sich der Rechtspflegerprüfung unterzogen und wie viele die Rechtspflegerprüfung bestanden haben. 2Wird die gleiche Platznummer an mehrere Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer erteilt, ist auch deren Zahl anzugeben. § 38 Wiederholung der Rechtspflegerprüfung (1) 1Wer die Rechtspflegerprüfung nicht bestanden hat

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.