Sachsen

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rechtspfleger

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Quellenkennung: 18817. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2020 Nr. 24, S. 438 Fsn-Nr.: 305-2/3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Mai 2024

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rechtspfleger – SächsAPORPfl) erlassen als Artikel 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst des Freistaates Sachsen Vom 15. Juli 2020 Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Mai 2024 Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeines § 1 Ziel und Grundsätze der Ausbildung Teil 2 Vorbereitungsdienst Abschnitt 1 Einstellung in den Vorbereitungsdienst § 2 Einstellungsvoraussetzungen § 3 Einstellungsbehörde § 4 Rechtsverhältnis und Dienstbezeichnung Abschnitt 2 Ausbildungsstellen § 5 Ausbildungsstellen § 6 Ausbildende und Lehrkräfte Abschnitt 3 Gliederung des Vorbereitungsdienstes § 7 Ausbildungsverlauf § 8 Fachstudien § 9 Berufspraktische Studienzeiten § 10 Zwischenbewertungen und Ausbildungszeugnisse § 11 Urlaub und Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes § 12 Wiederholung von Studienabschnitten Teil 3 Rechtspflegerprüfung Abschnitt 1 Allgemeines § 13 Grundsätze Abschnitt 2 Prüfungsbehörde und Prüfungsorgane § 14 Landesjustizprüfungsamt und Prüfungsorgane § 15 Prüfungsausschuss § 16 Prüferinnen und Prüfer § 17 Zuständigkeiten des Landesjustizprüfungsamtes und der Prüfungsorgane § 18 Weisungsunabhängigkeit § 19 Bestellung der Prüfungsorgane § 20 Bestellung der Örtlichen Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter Abschnitt 3 Allgemeine Vorschriften für das Prüfungsverfahren § 21 Ausschluss von der Teilnahme an der Rechtspflegerprüfung § 22 Prüfungsverhinderung § 23 Noten § 24 Nichterbringen von Prüfungsleistungen § 25 Mängel im Prüfungsverfahren § 26 Hilfsmittel § 27 Unlauteres Verhalten im Prüfungsverfahren § 28 Nachteilsausgleich § 29 Prüfungsakten Abschnitt 4 Prüfungsverfahren § 30 Zulassung zur Rechtspflegerprüfung § 31 Schriftliche Prüfung § 32 Bewertung der Prüfungsarbeiten § 33 Ergebnis der schriftlichen Prüfung und Zulassung zur mündlichen Prüfung § 34 Mündliche Prüfung § 35 Bewertung der mündlichen Prüfung und Feststellung der Endnote § 36 Prüfungszeugnis § 37 Festsetzung der Platznummern § 38 Wiederholung der Rechtspflegerprüfung § 39 Wiederholung der Rechtspflegerprüfung zur Notenverbesserung § 40 Ergänzungsvorbereitungsdienst Teil 4 Aufstieg § 41 Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte Teil 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 42 Übergangsregelungen Teil 1 Allgemeines § 1 Ziel und Grundsätze der Ausbildung (1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung der Anwärterinnen und Anwärter im Vorbereitungsdienst für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst des Freistaates Sachsen. (2) 1Ziel des Vorbereitungsdienstes ist die Erlangung der Befähigung für die Laufbahn der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst und für die Tätigkeit als Rechtspflegerin oder Rechtspfleger im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Rechtspflegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778, 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2573) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 2Diese Befähigung wird durch das Ableisten des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Laufbahnprüfung erworben. (3) Es sollen Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger herangebildet werden, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage sind, selbstständig in den ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben mit sozialem und wirtschaftlichem Verständnis Lebenssachverhalte zu erfassen, zu klären und zu ordnen, Verfahren gesetzmäßig und mit praktischem Geschick zu betreiben, sachgerechte Entscheidungen zu treffen und sie verständlich zu begründen. (4) 1Der Vorbereitungsdienst vermittelt die berufliche Grundbildung, die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben einer Rechtspflegerin oder eines Rechtspflegers erforderlich sind. 2Die Fähigkeit zu problemorientiertem und methodischem Denken und Handeln sowie zur selbstständigen Wissenserweiterung soll geweckt und gefördert werden. 3In die Ausbildung ist die Informationstechnologie einzubeziehen, die den späteren Tätigkeitsbereich berührt. (5) Die Anwärterinnen und Anwärter sind verpflichtet, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten durch Selbststudium zu ergänzen. Teil 2 Vorbereitungsdienst Abschnitt 1 Einstellung in den Vorbereitungsdienst § 2 Einstellungsvoraussetzungen In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer 1. die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erfüllt, 2. die Bildungsvoraussetzungen nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 des Sächsischen Beamtengesetzes erfüllt und 3. an einem Auswahlverfahren mit Erfolg teilgenommen hat. § 3 Einstellungsbehörde Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts entscheidet über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst. § 4 Rechtsverhältnis und Dienstbezeichnung 1Der Vorbereitungsdienst wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet. 2Die Anwärterinnen führen die Dienstbezeichnung „Rechtspflegeranwärterin“ und die Anwärter die Dienstbezeichnung „Rechtspflegeranwärter“. Abschnitt 2 Ausbildungsstellen § 5 Ausbildungsstellen (1) 1Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt für die berufspraktischen Studienzeiten im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung die Ausbildungsgerichte, denen die Leitung und Organisation dieser Studienabschnitte obliegt. 2Ausbildungsstellen für die berufspraktischen Studienzeiten sind die Ausbildungsgerichte oder andere Gerichte (Einsatzgerichte) und die Staatsanwaltschaften. (2) Die Fachstudien werden an der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum durchgeführt. (3) 1Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts leitet die Ausbildung und weist insbesondere die Anwärterinnen und Anwärter dem Fachbereich Rechtspflege der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum (Fachbereich Rechtspflege) für die Fachstudien und den Ausbildungsgerichten für die berufspraktischen Studienzeiten zu. 2Ihr oder ihm obliegt die Organisation der Unterweisung in der elektronischen Datenverarbeitung.1 § 6 Ausbildende und Lehrkräfte (1) Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist. (2) 1Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestellt bei jedem Ausbildungsgericht die Ausbildungsleiterinnen oder Ausbildungsleiter und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. 2Diese weisen die Anwärterinnen und Anwärter den Einsatzgerichten und den Staatsanwaltschaften zu, haben eine sorgfältige berufspraktische Ausbildung sicherzustellen und sind während der berufspraktischen Ausbildung Vorgesetzte der Anwärterinnen und Anwärter. 3Näheres regeln die Ausbildungsgerichte in eigener Zuständigkeit. (3) 1Für die Ausbildung am Arbeitsplatz sind an den Ausbildungsgerichten die Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter und ist an den Einsatzgerichten sowie den Staatsanwaltschaften die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsstelle verantwortlich. 2Sie bestimmen die Bediensteten, denen die Anwärterinnen und Anwärter zur Ausbildung am Arbeitsplatz zugeteilt werden. 3Diese sind für einen ausbildungsfördernden Einsatz der Anwärterinnen und Anwärter in der Praktikumsstation verantwortlich. (4) 1Für die Fachstudien ist der Fachbereich Rechtspflege verantwortlich. 2Die Durchführung erfolgt durch die Fachhochschullehrkräfte sowie die Lehrbeauftragten.2 Abschnitt 3 Gliederung des Vorbereitungsdienstes § 7 Ausbildungsverlauf (1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens 3 Jahre und beginnt regelmäßig am 1. September. Er umfasst: 1. Fachstudien von mindestens 21 Monaten, 2. berufspraktische Studienzeiten von mindestens 12 Monaten. (2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Studienabschnitte: 1. Einführungspraktikum, 2. Fachstudium I, 3. Studienpraxis I, 4. Fachstudium II, 5. Studienpraxis II, 6. Fachstudium III, 7. Abschlusspraktikum. (3) 1Inhalt, Umfang und Gliederung der Fachstudien werden durch den Studienplan geregelt, der durch den Fachbereich Rechtspflege nach Anhörung der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts und, sofern strafvollstreckungsrechtliche Studieninhalte betroffen sind, der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwaltes erstellt wird. 2Der Studienplan wird unter Berücksichtigung der Entwicklungen und Erfordernisse der beruflichen Praxis fortgeschrieben. 3Er bedarf der Genehmigung durch das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. (4) 1Inhalt, Umfang und Gliederung der berufspraktischen Studienzeiten werden durch den Praktikumsplan geregelt, der mit dem Studienplan abzustimmen ist. 2Der Praktikumsplan regelt den begleitenden Unterricht in den berufspraktischen Studienzeiten zur Unterweisung in der elektronischen Datenverarbeitung und enthält für die Ausbildung am Arbeitsplatz Arbeitsanleitungen, in denen die Aufgaben der jeweiligen Praktikumsstation aufgeführt sind, mit denen die Anwärterinnen und Anwärter schwerpunktmäßig befasst werden sollen. 3Er wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts nach Anhörung des Fachbereichs Rechtspflege, für die Ausbildungsstation an der Staatsanwaltschaft im Einvernehmen mit der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt, erstellt und fortgeschrieben. 4Der Praktikumsplan bedarf der Genehmigung durch das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. (5) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts und die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter berichten dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung nach Ablauf eines Ausbildungsjahres über den Verlauf der Ausbildung und weisen auf notwendige Änderungen des Ausbildungsverlaufs, des Umfangs und des Inhalts der Ausbildung hin.3 § 8 Fachstudien (1) In den Fachstudien sollen den Anwärterinnen und Anwärtern auf wissenschaftlicher Grundlage die zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlichen theoretischen Kenntnisse, das methodische Wissen, das Verständnis für fachübergreifende Zusammenhänge, die Fähigkeit zur eigenständigen Entscheidungsfindung sowie die Arbeits- und Entscheidungstechniken vermittelt werden. (2) 1Der Unterricht wird in der Regel durch Vorlesungen erteilt sowie durch Übungen und Seminare ergänzt, in denen die Anwärterinnen und Anwärter die methodischen Grundlagen sowie die Arbeits- und Entscheidungstechniken vertiefen und ihr Fachwissen bei der Lösung praktischer Fälle anwenden. 2Das fächerübergreifende Verständnis und die Fähigkeit zum selbstständigen Arbeiten sollen gefördert werden. 3Der Studienplan kann weitere Lehrformen vorsehen. (3) Neben den Pflichtlehrveranstaltungen können Wahl- oder Wahlpflichtveranstaltungen angeboten werden, die diese ergänzen oder andere Rechtsgebiete zum Inhalt haben, soweit sie der späteren beruflichen Tätigkeit förderlich sind. (4) 1Die Anwärterinnen und Anwärter fertigen nach Maßgabe des Studienplans Klausuren unter Aufsicht und erbringen mündliche Prüfungsleistungen, die schwerpunktmäßig die in den bisher absolvierten Studienabschnitten vermittelten Lehrinhalte umfassen. 2Der Studienplan kann weitere Nachweise individueller Leistungen bestimmen. § 9 Berufspraktische Studienzeiten (1) 1In den berufspraktischen Studienzeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter unter Anwendung der in den Fachstudien erworbenen Kenntnisse die Fähigkeit und Sicherheit zur praktischen Berufsausübung entwickeln. 2Sie sind mit den wesentlichen Aufgaben einer Rechtspflegerin oder eines Rechtspflegers vertraut zu machen und so zu fördern, dass sie am Ende des Vorbereitungsdienstes in der Lage sind, diese selbstständig zu erledigen. 3Aufgaben ohne Ausbildungswert dürfen ihnen nicht übertragen werden. (2) Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die im Praktikumsplan vorgesehene Ausbildung am Arbeitsplatz und die Unterweisung in der elektronischen Datenverarbeitung, die sich schwerpunktmäßig auf die justizspezifischen Fachanwendungen bezieht. (3) Über die praktischen Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter am Arbeitsplatz erstellt die Ausbilderin oder der Ausbilder nach Maßgabe des Praktikumsplans eine Beurteilung (Praxisbeurteilung). (4) Die Anwärterinnen und Anwärter fertigen nach Maßgabe des Praktikumsplans Klausuren unter Aufsicht, die schwerpunktmäßig die in den bisher absolvierten Studienabschnitten vermittelten Lehrinhalte umfassen und nach Möglichkeit die Bearbeitung von Aktenauszügen zum Inhalt haben.4 § 10 Zwischenbewertungen und Ausbildungszeugnisse (1) 1Die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter erstellt jeweils zum Ende des Fachstudiums I und des Fachstudiums II ein Zeugnis über das Ergebnis des Studienabschnitts. 2Das Ergebnis des Studienabschnitts setzt sich aus den Ergebnissen der in § 8 Absatz 4 genannten Leistungsnachweise zusammen. (2) 1Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter erstellt jeweils zum Ende der Studienpraxis I und der Studienpraxis II ein Zeugnis über das Ergebnis des Studienabschnitts. 2Das Zeugnis beinhaltet die Praxisbeurteilungen nach § 9 Absatz 3 und die Ergebnisse der Klausuren nach § 9 Absatz 4. (3) 1Für die Fertigung der Klausuren, für das Erbringen der mündlichen Prüfungsleistungen sowie der weiteren Nachweise individueller Leistungen während der Fachstudien und für die Fertigung der Klausuren während der Studienpraktika gelten die §§ 21, 22 und 24 bis 28 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Entscheidungen in den Fachstudien durch die Fachbereichsleiterin oder den Fachbereichsleiter und in den berufspraktischen Studienzeiten durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts getroffen werden. 2Von der Regelung des § 22 Absatz 1 Nummer 2 können entsprechend dem Leistungsstand der Anwärterin oder des Anwärters Ausnahmen zugelassen werden. (4) 1Die Einzelleistungen in den Fachstudien und berufspraktischen Studienzeiten einschließlich der Praxisbeurteilungen sind jeweils mit einer Note und einer Punktzahl nach § 23 Absatz 1 zu bewerten. 2Die erzielten Einzelnoten und Einzelpunktzahlen werden in den Zeugnissen bescheinigt. 3Die Zeugnisse schließen mit einer Endpunktzahl und der entsprechenden Endnote gemäß § 23 Absatz 2 sowie der Feststellung ab, ob das Ziel des Studienabschnitts erreicht wurde. 4Die Gewichtung der Einzelleistungen für die Endpunktzahl bestimmt der Studienplan oder Praktikumsplan.5 § 11 Urlaub und Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes (1) 1Der Erholungsurlaub in den berufspraktischen Studienzeiten kann aus organisatorischen Gründen allen Anwärterinnen und Anwärtern für denselben Zeitraum gewährt werden. 2Während der Fachstudien ist die Gewährung von Erholungsurlaub außerhalb der von der Fachbereichsleiterin oder dem Fachbereichsleiter angeordneten lehrveranstaltungsfreien Zeiten grundsätzlich ausgeschlossen. 3Soweit lehrveranstaltungsfreie Zeiten nicht zum Selbststudium oder zur Prüfungsvorbereitung bestimmt sind, werden sie auf den Anspruch auf Erholungsurlaub angerechnet. (2) 1Erholungsurlaub während der berufspraktischen Studienzeiten bewilligt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter und während der Fachstudien die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter. 2Urlaub in anderen Fällen bewilligt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. 3Diese Befugnis kann für den jeweiligen Studienabschnitt auf die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter oder die Fachbereichsleiterin oder den Fachbereichsleiter übertragen werden. (3) 1Soweit andere Unterbrechungen, die von der Anwärterin oder dem Anwärter nicht zu vertreten sind, 40 Arbeitstage je Ausbildungsjahr übersteigen, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts aufgrund der Leistungen, ob die Anwärterin oder der Anwärter in den nächsten Ausbildungsjahrgang zurücktritt. 2Bei Unterbrechungszeiten in den Fachstudien entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts nach Anhörung der Fachbereichsleiterin oder des Fachbereichsleiters.6 § 12 Wiederholung von Studienabschnitten (1) 1Wer in einem Studienabschnitt eine schlechtere Endnote als „ausreichend“ erbringt oder nicht jeweils im Fachstudium I und II in mindestens der Hälfte der Klausuren eine Bewertung von mindestens „ausreichend“ erzielt, tritt zur Wiederholung des Studienabschnitts in den nächsten Ausbildungsjahrgang zurück. 2Die Wiederholung ist nur einmal statthaft. (2) 1Den Anschluss an den zu wiederholenden Studienabschnitt regelt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts unter Berücksichtigung der Leistungsmängel im Einvernehmen mit der Fachbereichsleiterin oder dem Fachbereichsleiter. 2Frühere erfolgreich abgeschlossene Studienabschnitte sind nicht zu wiederholen. (3) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann die Wiederholung nach Absatz 1 Satz 1 versagen, wenn 1. nicht zu erwarten ist, dass die Anwärterin oder der Anwärter bei der Wiederholung des Studienabschnitts das Studienziel erreichen wird oder 2. die Anwärterin oder der Anwärter das Nichterreichen des Studienziels zu vertreten hat. (4) 1Wer einen Studienabschnitt bereits wiederholt hat und in dem wiederholten oder in einem späteren Studienabschnitt das Studienziel wieder nicht erreicht, ist zu entlassen. 2Dasselbe gilt, wenn die Wiederholung gemäß Absatz 3 versagt wird. 3In besonderen Härtefällen können Ausnahmen zugelassen werden. Teil 3 Rechtspflegerprüfung Abschnitt 1 Allgemeines § 13 Grundsätze (1) 1Die Rechtspflegerprüfung ist Laufbahnprüfung für die Laufbahn der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst im Sinne des Sächsischen Beamtengesetzes. 2Sie hat Wettbewerbscharakter und stellt fest, ob die Anwärterinnen und Anwärter das Ziel der Ausbildung erreicht haben und ihnen nach ihren Kenntnissen und praktischen Fähigkeiten die Befähigung zur Rechtspflegerin oder zum Rechtspfleger zuerkannt werden kann. 3Das Bestehen der Rechtspflegerprüfung begründet keinen Anspruch auf Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe. (2) 1Die Rechtspflegerprüfung besteht aus der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung. 2Diese werden in der Regel an der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum abgenommen. (3) 1Das Landesjustizprüfungsamt kann anbieten, dass die schriftliche Prüfung in elektronischer Form abgelegt werden kann. 2In diesem Fall haben die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer bis zu einem vom Landesjustizprüfungsamt zu bestimmenden Termin mitzuteilen, ob sie die schriftliche Prüfung handschriftlich oder in elektronischer Form ablegen. 3Wird keine Wahl getroffen, ist die schriftliche Prüfung handschriftlich abzulegen.7 Abschnitt 2 Prüfungsbehörde und Prüfungsorgane § 14 Landesjustizprüfungsamt und Prüfungsorgane (1) 1Prüfungsbehörde ist das Landesjustizprüfungsamt beim Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 2Als Außenstellen des Landesjustizprüfungsamtes können Örtliche Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter bestellt werden. 3Für den Prüfungsort ist in der Regel eine Örtliche Prüfungsleiterin oder ein Örtlicher Prüfungsleiter zu bestellen. (2) Prüfungsorgane sind: 1. der Prüfungsausschuss, 2. die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes und 3. die Prüferinnen und Prüfer. § 15 Prüfungsausschuss (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus 1. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes als Vorsitzender oder Vorsitzendem, 2. einer Fachhochschullehrkraft des Fachbereichs Rechtspflege, 3. einer Richterin oder einem Richter oder einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahngruppe 2 mit der Befähigung zum Richteramt und 4. einer Beamtin oder einem Beamten mit der Befähigung nach § 1 Absatz 2. (2) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. (3) Auf Anordnung der oder des Vorsitzenden kann der Prüfungsausschuss im Sternverfahren fernmündlich oder in Textform beschließen, wenn kein Mitglied dem widerspricht. § 16 Prüferinnen und Prüfer (1) Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes und die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie ihre Stellvertreter sind ohne besondere Bestellung Prüferin oder Prüfer. (2) 1Zu Prüferinnen und Prüfern können bestellt werden: 1. Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie 2. sonstige Personen mit der Befähigung zum Richteramt oder mit der Befähigung nach § 1 Absatz 2. 2Fachhochschullehrkräfte des Fachbereichs Rechtspflege sind in der Regel zu Prüferinnen und Prüfern zu bestellen. (3) Die Prüferinnen und Prüfer haben folgende Aufgaben: 1. Entwerfen von Prüfungsaufgaben, 2. Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten, 3. Abnahme der mündlichen Prüfung.8 § 17 Zuständigkeiten des Landesjustizprüfungsamtes und der Prüfungsorgane (1) 1Soweit nach dieser Verordnung nicht die Zuständigkeit eines anderen Prüfungsorgans begründet ist, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes. 2Soweit nichts anderes bestimmt ist, gibt sie oder er die Beschlüsse der anderen Prüfungsorgane bekannt, entscheidet über die Anordnung der sofortigen Vollziehung und trifft an Stelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen. 3Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes kann diese Befugnisse auf die Bediensteten des Landesjustizprüfungsamtes sowie auf die Örtlichen Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter übertragen. (2) Die Rechtspflegerprüfung wird vom Landesjustizprüfungsamt durchgeführt. § 18 Weisungsunabhängigkeit 1Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes, die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter sowie die weiteren Prüferinnen und Prüfer sind in Prüfungsangelegenheiten an keine Weisungen gebunden. 2Die Örtlichen Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter sowie die Bediensteten des Landesjustizprüfungsamtes unterliegen in Prüfungsangelegenheiten nur den Weisungen der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes. § 19 Bestellung der Prüfungsorgane (1) 1Die Staatsministerin oder der Staatsminister der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter. 2Die Bestellung und Wiederbestellung der Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihrer Stellvertreter, die nicht im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung tätig sind, erfolgt im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Dienstbehörde. (2) 1Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüferinnen und Prüfer. 2Wiederbestellungen erfolgen durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes. 3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) 1Die Bestellung nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt jeweils auf fünf Jahre und endet mit Ablauf des Bestellungszeitraumes. 2Die Bestellung nach Absatz 1 endet auch mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt. 3Ist zum Zeitpunkt des Ablaufs des Bestellungszeitraumes ein Prüfungstermin, an dem die Prüferin oder der P

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.