Nordrhein-Westfalen

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure

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Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2026 S. 12 Ausfertigungsdatum 11.12.2025 Fassung Gültig ab 01.07.2026

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Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2026 S. 12 Ausfertigungsdatum 11.12.2025 Fassung Gültig ab 01.07.2026 Vom 11. Dezember 2025 Auf Grund des § 1 Absatz 1 des Gesundheitsfachberufeweiterentwicklungsgesetzes vom 6. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 342), der zuletzt durch Gesetz vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1371) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium:   Inhaltsübersicht Teil 1 Ausbildung § 1 Ausbildungsziel § 2 Ausbildungsbehörde § 3 Dauer und Struktur der Ausbildung § 4 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung § 5 Praktische Ausbildung § 6 Ausbildungsplan § 7 Praxisbegleitung § 8 Bewertung von Leistungen während der praktischen Ausbildung § 9 Theoretische Ausbildung § 10 Bewertung von Leistungen während der theoretischen Ausbildung Teil 2 Ausbildungsverhältnis § 11 Ausbildungsvertrag § 12 Pflichten der Auszubildenden § 13 Pflichten der Ausbildungsbehörde § 14 Probezeit § 15 Ende des Ausbildungsverhältnisses § 16 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses § 17 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis § 18 Nichtigkeit von Vereinbarungen Teil 3 Prüfungsbestimmungen § 19 Staatliche Prüfung § 20 Prüfungsausschuss § 21 Zulassung zur Prüfung § 22 Nachteilsausgleich § 23 Schriftlicher Teil der Prüfung § 24 Mündlicher Teil der Prüfung § 25 Niederschrift § 26 Bewertung der Prüfungsleistungen § 27 Bestehen und Wiederholung der Prüfung § 28 Zeugnisse und Mitteilungen § 29 Rücktritt und Fernbleiben von der Prüfung § 30 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche § 31 Prüfungsunterlagen § 32 Gleichwertige Ausbildungen § 33 Prüfungs- und Teilnahmegebühren Teil 4 Übergangs- und Schlussvorschriften § 34 Anspruch auf die Wahl einer anderen Berufsbezeichnung § 35 Übergangsvorschriften für begonnene Ausbildungen zur Hygienekontrolleurin und zum Hygienekontrolleur § 36 Inkrafttreten   Anlage 1 Praxisberichte der Auszubildenden nach § 5 Absatz 4 Anlage 2 Bescheinigung über die praktische Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Anlage 3 Bescheinigung über die theoretische Ausbildung nach § 10 Absatz 4 Anlage 4 Inhalte der praktischen Ausbildung nach § 5 Absatz 1 Anlage 5 Unterrichtsplan für die theoretische Ausbildung nach § 9 Anlage 6 Niederschrift der schriftlichen Prüfung nach § 23 Absatz 3 Anlage 7 Prüfungsniederschrift nach § 25 Anlage 8 Zeugnis über die staatliche Prüfung nach § 28 Absatz 2 Teil 1 Ausbildung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Ausbildungsziel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Ziel der Ausbildung ist es, die Auszubildenden fachlich zu befähigen die Aufgaben von Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleuren im öffentlichen Gesundheitsdienst wahrzunehmen. Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure sind aufgrund ihrer Ausbildung befähigt, insbesondere in folgenden Gebieten Aufgaben selbständig zu übernehmen oder an deren Bearbeitung mitzuwirken, was neben der Überwachung auch Beratungstätigkeiten einschließt: 1. Infektionsschutz und -prävention sowie Ermittlungen und Überwachung der Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten sowie Seuchenbekämpfung, 2. Dokumentation von Untersuchungs- und Überwachungsergebnissen sowie Mitwirkung bei epidemiologischen Erhebungen und Auswertungen, 3. Wasser-, Nichttrinkwasser- und Trinkwasserhygiene, 4. Beurteilung in Planungs-, Bau- und Genehmigungsverfahren soweit gesundheitliche Belange der Bevölkerung berührt werden oder diese Wasserschutzgebiete betreffen, 5. Überwachung der Hygiene in Einrichtungen des Schwimm- und Badewesens einschließlich medizinischer Bäder und Saunen, 6. Abwasserhygiene, Überwachung der hygienischen Verhältnisse bei Abwasser-, Reinigungs- und Kläranlagen bis zur Einleitung des geklärten Wassers in den Vorfluter, 7. Überwachung der hygienischen Verhältnisse bei der Abfallentsorgung, 8. Überwachung der hygienischen Verhältnisse, der Durchführung angeordneter Maßnahmen und der Qualifikation des eingesetzten Reinigungspersonals in öffentlichen und gewerblichen Einrichtungen, insbesondere in a) Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Einrichtungen zur Betreuung und Pflege älterer Menschen und Menschen mit Behinderung sowie vergleichbaren Betreuungs- oder Versorgungseinrichtungen, b) Obdachlosenunterkünften, Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerberinnen und Asylbewerber, Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sowie Flüchtlinge und sonstigen Massenunterkünften, c) Justizvollzugsanstalten, d) Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8v des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und e) anderen Gemeinschafts- und Freizeiteinrichtungen wie Kinderspielplätze sowie Einrichtungen des Sportwesens einschließlich gewerblicher Sportstudios und Fitnesscenter oder Einrichtungen des Erholungswesens wie Körper- und Schönheitspflege, Wellness oder in Piercing- und Tattoostudios, Kosmetikstudios, Friseur- und Barberbetrieben und Fußpflegeinstituten, 9. Umweltbezogener Gesundheitsschutz, Umwelthygiene: Ermittlungen und Überwachung der Durchführung angeordneter Maßnahmen zum Schutz vor Gesundheitsgefährdungen und -schädigungen durch Umwelteinflüsse, 10. Hygiene des Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesens, 11. Mitwirkung bei der Überwachung des Inverkehrbringens von freiverkäuflichen Arzneimitteln und von Gefahrstoffen außerhalb der Apotheken und 12. Gesundheitlicher Bevölkerungsschutz: Mitwirkung bei vorbeugenden Maßnahmen des Katastrophenschutzes, Zivilschutzes und Rettungswesens. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Ausbildungsbehörde Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Ausbildungsbehörde ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt. Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung trägt die Ausbildungsbehörde. Die Ausbildungsbehörde stellt die sich bewerbende Person ein und teilt sie der unteren Gesundheitsbehörde zur Ausbildung zu. (2) Die Ausbildungsleitung für den praktischen Teil der Ausbildung obliegt der mit der Leitung des medizinischen Dienstes der unteren Gesundheitsbehörde beauftragten Person oder einer mit der Leitung beauftragten Person mit fachlicher Eignung und Erfahrungen im Bereich des Berufsbildes von Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleuren. Die Ausbildungsleitung überwacht und leitet die Ausbildung und gewährleistet die Zusammenarbeit und den Austausch mit der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf. Die Ausbildungsleitung ist dafür verantwortlich, dass die erforderlichen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ausbildung geschaffen werden. Sie veranlasst die Erstellung des Ausbildungsplans und informiert sich über den Ausbildungsfortschritt. (3) Im Rahmen der Ausbildung sollen die Auszubildenden den Ausbildungsstellen für die praktische Ausbildung gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und der Ausbildungsstelle für die theoretische Ausbildung gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zugewiesen oder dorthin abgeordnet werden. (4) Die Beschäftigung der Auszubildenden darf ausschließlich ihrer beruflichen Ausbildung dienen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Dauer und Struktur der Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Ausbildung zur Hygienekontrolleurin oder zum Hygienekontrolleur dauert in Vollzeitform drei Jahre. Die Ausbildung gliedert sich in: 1. eine praktische Ausbildung im Umfang von mindestens 3 700 Stunden in den unteren Gesundheitsbehörden und bei den externen Praxiseinsätzen nach § 5 Absatz 2 und 2. eine theoretische Ausbildung im Umfang von mindestens 900 Unterrichtsstunden bei der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen nach § 9. Die Ausbildung erfolgt im Blockmodell, bei dem sich Blöcke der praktischen mit denen der theoretischen Ausbildung abwechseln. Dabei erfolgen die theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen sowie die Praxiseinsätze inhaltlich und zeitlich eng miteinander verzahnt und aufeinander abgestimmt. (2) Die praktische Ausbildung kann in Teilzeit erfolgen. Dann soll sie insgesamt die Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten. Es muss sichergestellt werden, dass das Ausbildungsziel nach § 1 und die Mindeststundenzahlen nach Absatz 1 Satz 2 erreicht werden. Absatz 4 gilt entsprechend. (3) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden. Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Auszubildenden gegenüber der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen oder der Ausbildungsbehörde in schriftlicher oder elektronischer Form nachzuweisen. (4) Die Ausbildungsbehörde kann auf Antrag eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder ein erfolgreich abgeschlossenes Studium oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung oder eines Studiums im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf bis zu sechs Monate der Dauer der praktischen Ausbildung bei der unteren Gesundheitsbehörde anrechnen. Bei einer Ausbildung in Teilzeit nach Absatz 2 ist der Umfang der Teilzeit zu berücksichtigen und anhand dessen die äquivalente Anrechnungsdauer zu berechnen. Das Erreichen des Ausbildungsziels darf durch die Anrechnung nicht gefährdet werden. (5) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet: 1. Zeiten von Erholungs- und Sonderurlaub, Bildungsurlaub und Betriebsferien bei der praktischen Ausbildung und 2. Fehlzeiten wegen Krankheit oder aus anderen von den Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründe a) bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen Ausbildung und b) bis zu 10 Prozent der Unterrichtsstunden bei der theoretischen Ausbildung sowie 3. Fehlzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote bei Auszubildenden, die einschließlich der Fehlzeiten nach Nummer 2 eine Gesamtdauer von 14 Wochen nicht überschreiten. (6) Auf Antrag können im Einzelfall über Absatz 5 hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigt werden, wenn eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels hierdurch nicht gefährdet ist. Über den Antrag entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (7) Freistellungsansprüche nach den personalvertretungsrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. (8) Die auszubildende Person kann im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde die Verlängerung der Ausbildungsdauer beantragen. Die Verlängerung um höchstens ein Jahr kann genehmigt werden, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das allgemeine und berufsspezifische Ausbildungsziel zu erreichen. Gleiches gilt, wenn eine Anrechnung der Fehlzeiten aufgrund ihres Umfangs nicht möglich ist. Über die Anträge und die Dauer einer eventuellen Verlängerung der Ausbildung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Eine weitere Teilnahme am theoretischen Teil des Unterrichts ist durch die Ausbildungsbehörde mit der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen abzustimmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zur Ausbildung kann von der Ausbildungsbehörde zugelassen werden, wer 1. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes ungeeignet ist und 2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Absolvierung der Ausbildung ergibt und 3. einen mittleren Schulabschluss oder einen anderen als gleichwertig anerkannten Abschluss oder 4. einen Hauptschulabschluss oder einen anderen als gleichwertig anerkannten Abschluss in Verbindung mit dem erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen förderlichen Berufsausbildung oder 5. den erfolgreichen Abschluss einer sonstigen zehnjährigen allgemeinen Schulbildung nachweisen kann und 6. über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausbildung erforderlich sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Praktische Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Während der praktischen Ausbildung sind die Auszubildenden in die Aufgabengebiete einer Hygienekontrolleurin oder eines Hygienekontrolleurs unter Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie den internen Verwaltungsabläufen einzuführen, um sie gezielt zu befähigen, Tätigkeiten selbständig zu übernehmen oder an deren Bearbeitung mitzuwirken. Der Inhalt der praktischen Ausbildung bei den unteren Gesundheitsbehörden ergibt sich aus der Anlage 4 zu dieser Verordnung. Den Auszubildenden sollen Sinn, Zweck und Zusammenhänge der Arbeiten und der anzuwendenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften erläutert werden. Es ist Gelegenheit zu geben, die in der theoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse zu vertiefen, anzuwenden und unter Berücksichtigung ihres Ausbildungsstandes Gelegenheit zu geben, Vorgänge selbständig zu bearbeiten. (2) Die praktische Ausbildung erfolgt bei der unteren Gesundheitsbehörde und in externen Praxiseinsätzen. Die praktische Ausbildung bei der unteren Gesundheitsbehörde umfasst dabei mindestens 2 900 Stunden in den Themenbereichen und im zeitlichen Umfang nach Anlage 2 zu dieser Verordnung. Externe Praxiseinsätze umfassen mindestens 800 Stunden und erfolgen in Einrichtungen nach den verschiedenen Tätigkeitsfeldern und im zeitlichen Umfang nach Anlage 2. (3) Eine untere Gesundheitsbehörde, bei der die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht im vollen Umfang vermittelt werden können, hat die Möglichkeit, diese Ausbildungsmaßnahmen durch Kooperation mit einer anderen unteren Gesundheitsbehörde durchführen zu lassen. Die Ausbildungsbehörde hat sicherzustellen, dass die Kooperationsbehörde die Verpflichtungen nach § 13 für diesen Ausbildungsabschnitt übernimmt. Darüber ist ein Kooperationsvertrag zu schließen. Die von der Kooperationsbehörde durchzuführenden Ausbildungsmaßnahmen sind im Ausbildungsplan festzuhalten. Sofern eine Kooperation nach Erstellung des Ausbildungsplanes erforderlich wird, ist die Änderung im Ausbildungsplan mit Hinweis auf den Kooperationsvertrag zu vermerken. (4) Die Auszubildenden haben nach dem Muster der Anlage 1 zu dieser Verordnung schriftlich oder elektronisch Praxisberichte über jeden Ausbildungsabschnitt der praktischen Ausbildung zu erstellen. Den Auszubildenden ist Gelegenheit zu geben, den Praxisbericht während der praktischen Ausbildung bei der unteren Gesundheitsbehörde zu erstellen. Die Praxisberichte sind vierteljährlich der Ausbildungsleitung zur Überprüfung und Unterzeichnung vorzulegen. Die Unterzeichnung kann als schriftliche Unterschrift oder als qualifizierte elektronische Signatur erfolgen. Die Praxisberichte sind bei den externen Praxiseinsätzen und bei Ausbildungsmaßnahmen durch Kooperation nach Absatz 3 von der verantwortlichen Person in diesen Ausbildungsstellen abzuzeichnen. (5) Im Rahmen der praktischen Ausbildung bei der unteren Gesundheitsbehörde können die Auszubildenden darüber hinaus einen Lehrgang zur Desinfektion absolvieren. Ein Lehrgang ist zu absolvieren, wenn die Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse für die Standardisierten Sachkenntnisse der Desinfektion nach der Anlage 4 nicht durch eine entsprechend befähigte Person bei der unteren Gesundheitsbehörde vermittelt werden können. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Ausbildungsplan Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für den Ablauf der praktischen Ausbildung erstellt die Ausbildungsbehörde vor Beginn der Ausbildung einen Ausbildungsplan. Dieser enthält die Darstellung der inhaltlichen und zeitlichen Gliederung der praktischen Ausbildung und ist so zu gliedern, dass die Ausbildungsziele erreicht werden können. Hierbei bestimmt die Ausbildungsbehörde die Ausbildungsabschnitte nach den Tätigkeiten in der Ausbildungsbehörde, bei der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen und in den externen Praxiseinsätzen. Der jeweilige Ausbildungsabschnitt endet beim Wechsel eines der in Satz 3 definierten Tätigkeitsbereiche. Die Ausbildungsbehörde legt dabei fest, in welcher Reihenfolge die einzelnen Ausbildungsabschnitte durchlaufen werden. Die Ausbildungsbehörde kann in begründeten Fällen nachträgliche Anpassungen des Ausbildungsplans vornehmen, wenn sich Ausbildungsabschnitte während der Ausbildung zeitlich verschieben oder ändern. Dies ist im Ausbildungsplan nachträglich zu vermerken und die oder der Auszubildende darüber frühzeitig zu informieren. Dabei darf das Ausbildungsziel nicht gefährdet werden. Die Ausbildungsabschnitte der theoretischen Ausbildung sind im Einvernehmen mit der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen festzulegen. (2) Die Ausbildungsbehörde schließt Kooperationsvereinbarungen mit den Einrichtungen der externen Praxiseinsätze und hat sicherzustellen, dass alle externen Praxiseinsätze auf der Grundlage des Ausbildungsplans durchgeführt werden können. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Praxisbegleitung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Während der praktischen Ausbildung erfolgt eine Praxisbegleitung durch die Ausbildungsbehörde. Die Ausbildungsleitung stellt die Praxisbegleitung in angemessenem Umfang durch geeignete Fachkräfte sicher. Die Praxisbegleitung wird aufgrund ihrer persönlichen und fachlichen Fähigkeiten benannt. (2) Aufgabe der Praxisbegleitung ist es, die Auszubildenden schrittweise an die eigenständige Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben einer Hygienekontrolleurin oder eines Hygienekontrolleurs heranzuführen und zur Erstellung der Praxisberichte nach § 5 Absatz 4 anzuhalten. Es soll auch für die externen Praxiseinsätze eine Praxisbegleitung stattfinden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Bewertung von Leistungen während der praktischen Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Leistungen während der praktischen Ausbildung sind gemäß § 26 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 zu bewerten. (2) Die Praxisbegleitung nimmt gemeinsam mit der Ausbildungsleitung mit Hilfe der Praxisberichte nach der Anlage 1 die Bewertung der oder des Auszubildenden vor. Dabei werden Teilnoten am Ende jedes Ausbildungsabschnittes laut Ausbildungsplan und am Ende jedes externen Praxiseinsatzes nach dem Muster der Anlage 2 festgelegt. (3) Am Ende der praktischen Ausbildung legt die Ausbildungsbehörde eine Vornote über die gesamte praktische Ausbildung fest. Dafür wird aus den Teilnoten für die Ausbildungsabschnitte bei der unteren Gesundheitsbehörde sowie aus den Teilnoten für die externen Praxiseinsätze jeweils eine Durchschnittsnote gebildet. Die Vornote ergibt sich, indem die Summe der vierfach gewichteten Durchschnittsnoten für die Ausbildungsabschnitte bei der unteren Gesundheitsbehörde und der einfach gewichteten Durchschnittsnoten für die externen Praxiseinsätze durch fünf geteilt wird. (4) Die Teilnahme an der praktischen Ausbildung ist erfolgreich, wenn die Vornote mindestens "ausreichend (4)" lautet. Über die erfolgreiche Teilnahme erhalten die Auszubildenden von der Ausbildungsbehörde eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Theoretische Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die theoretische Ausbildung wird an der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf durchgeführt. Dieser obliegt die Verantwortung für die Organisation und Koordination der theoretischen Ausbildung. Die Unterrichtsfächer ergeben sich aus der Anlage 5 zu dieser Verordnung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Bewertung von Leistungen während der theoretischen Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Leistungen während der theoretischen Ausbildung sind gemäß § 26 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 zu bewerten. (2) Im Rahmen der theoretischen Ausbildung soll in den in der Anlage 5 genannten Unterrichtsfächern 1 bis 4 mindestens eine Arbeit unter Aufsicht geschrieben werden. Die Aufgaben sind von den Dozierenden der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen zu stellen und zu bewerten. (3) Am Ende der theoretischen Ausbildung legt die Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen eine Vornote über die gesamte theoretische Ausbildung fest. Dafür wird die Summe der Noten der schriftlichen Arbeiten durch die Anzahl der schriftlichen Arbeiten geteilt. (4) Die Teilnahme an der theoretischen Ausbildung ist erfolgreich, wenn die Vornote mindestens „ausreichend“ lautet. Über die erfolgreiche Teilnahme erhalten die Auszubildenden von der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 zu dieser Verordnung. Teil 2 Ausbildungsverhältnis Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Ausbildungsvertrag Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Zwischen der Ausbildungsbehörde und der oder dem Auszubildenden soll ein schriftlicher Ausbildungsvertrag nach Maßgabe der Vorschriften dieses Teils geschlossen werden. (2) Der Ausbildungsvertrag sollte mindestens Folgendes enthalten: 1. die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den Vorschriften dieser Ausbildungs- und Prüfungsverordnung ausgebildet wird, 2. den Beginn und die Dauer der Ausbildung, 3. Angaben über die der Ausbildung zugrunde liegende Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, 4. eine Darstellung der inhaltlichen und zeitlichen Gliederung der praktischen Ausbildung (Ausbildungsplan), 5. die Verpflichtung der oder des Auszubildenden zum Besuch der Ausbildungsveranstaltungen der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen, 6. die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen praktischen Ausbildungszeit, 7. die Dauer der Probezeit, 8. Angaben über Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung, 9. die Dauer des Urlaubs, 10. die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann, einschließlich eines Hinweises auf die Möglichkeit der Vertragsverlängerung nach § 3 Absatz 6 und 8 sowie § 27 Absatz 3, sowie 11. einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die dem Ausbildungsvertrag gegebenenfalls zugrundeliegenden tariflichen Bestimmungen, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen. (3) Der Ausbildungsvertrag ist von der Ausbildungsbehörde und der oder dem Auszubildenden, bei Minderjährigen auch von deren gesetzlichen Vertretern, zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung des unterzeichneten Ausbildungsvertrages ist der oder dem Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern auszuhändigen. (4) Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck sowie aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, die für Arbeitsverträge geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden. (5) Änderungen des Ausbildungsvertrages bedürfen der Schriftform. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Pflichten der Auszubildenden Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die oder der Auszubildende hat sich zu bemühen, das Ausbildungsziel zu erreichen. (2) Insbesondere ist die oder der Auszubildende verpflichtet, 1. an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen teilzunehmen, 2. die Aufgaben, die ihr oder ihm im Rahmen der Ausbildung ordnungsgemäß übertragen werden, sorgfältig auszuführen und 3. schriftlich oder elektronisch Praxisberichte zu erstellen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Pflichten der Ausbildungsbehörde Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Ausbildungsbehörde ist verpflichtet, 1. die Ausbildung in einer durch ihren Zweck g

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.