Nordrhein-Westfalen

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 181f95e8-68ee-45b8-bfac-50a8352f6205. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2026 S. 12 Ausfertigungsdatum 11.12.2025 Fassung Gültig ab 01.07.2026

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ebotenen Form auf der Grundlage des Ausbildungsplans zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann, 2. zu gewährleisten, dass die nach § 5 Absatz 2 vereinbarten Themenbereiche bei der unteren Gesundheitsbehörde und die externen Praxiseinsätze durchgeführt werden können, 3. sicherzustellen, dass die nach § 7 zu gewährleistende Praxisbegleitung der oder des Auszubildenden auf Grundlage des Ausbildungsplans während der praktischen Ausbildungszeit stattfindet, 4. der oder dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel einschließlich der Fachbücher, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur praktischen Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen Abschlussprüfung erforderlich sind, 5. die Auszubildende oder den Auszubildenden für die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesens und für die Teilnahme an Prüfungen freizustellen und bei der Gestaltung der Ausbildung auf die erforderlichen Lern- und Vorbereitungszeiten Rücksicht zu nehmen, sowie 6. die bei ihr durchgeführten Ausbildungsabschnitte gemäß § 8 Absatz 1 und 2 zu bewerten und eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen. (2) Der oder dem Auszubildenden dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungsziel und dem Ausbildungsstand entsprechen. Die übertragenen Aufgaben sollen den physischen und psychischen Kräften der oder des Auszubildenden angemessen sein. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Probezeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Die Probezeit beträgt sechs Monate, sofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen keine andere Dauer ergibt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. (2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden 1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist oder 2. von der oder dem Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen. (3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen; die elektronische Form ist ausgeschlossen. (4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen der kündigungsberechtigten Person länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Wird die oder der Auszubildende im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Nichtigkeit von Vereinbarungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der oder des Auszubildenden von den übrigen Vorschriften dieses Teils abweicht, ist nichtig. (2) Eine Vereinbarung, durch die die oder der Auszubildende für die Zeit nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer oder seiner beruflichen Tätigkeit beschränkt wird, ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn die oder der Auszubildende innerhalb der letzten drei Monate des Ausbildungsverhältnisses für die Zeit nach dessen Beendigung ein Arbeitsverhältnis eingeht. (3) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über 1. die Verpflichtung der oder des Auszubildenden, für die praktische Ausbildung eine Entschädigung oder für die Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht an der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen eine Vergütung oder ein Schulgeld zu zahlen, 2. Vertragsstrafen, 3. den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen und 4. die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschalbeträgen. Teil 3 Prüfungsbestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Staatliche Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Ausbildung schließt mit der staatlichen Prüfung zur Hygienekontrolleurin und zum Hygienekontrolleur ab. Sie besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. (2) Gegenstand der Prüfung sind die in der Anlage 5 genannten Unterrichtsfächer und die Inhalte der praktischen Ausbildung nach der Anlage 4. Die Prüfung beginnt in der Regel sechs Wochen vor Ende des letzten Abschnitts der theoretischen Ausbildung und soll mit Ende des letzten Abschnitts der theoretischen Ausbildung abgeschlossen sein. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Prüfungsausschuss Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die staatliche Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuss für Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure abgelegt. Er wird bei der Bezirksregierung Düsseldorf, Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie eingerichtet. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus: 1. einer fachlich geeigneten Vertreterin oder einem fachlich geeigneten Vertreter des öffentlichen Gesundheitsdienstes als Vorsitzende oder Vorsitzenden und 2. mindestens zwei Personen als Fachprüferinnen oder Fachprüfer, die den theoretischen Unterricht in den Unterrichtsfächern 1 bis 4 der Anlage 5 erteilt haben. Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat eine oder mehrere vertretende Personen. (3) Die Bezirksregierung Düsseldorf, Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie, bestellt im Benehmen mit der Leitung der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Vertretungen für die Dauer von fünf Jahren. (4) Der Prüfungsausschuss trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ausschlaggebend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Zulassung zur Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Antrag der oder des Auszubildenden auf Zulassung zur Prüfung ist bis spätestens zehn Wochen vor Ende der theoretischen Ausbildung über die Ausbildungsbehörde an die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Später eingehende Anträge sind zu berücksichtigen, wenn ein wichtiger Grund für das Fristversäumnis glaubhaft gemacht wird und der Stand des Verfahrens die Teilnahme der bewerbenden Person noch zulässt. Dem Antrag beizufügen sind: 1. die Praxisberichte der praktischen Ausbildung, 2. die Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der praktischen Ausbildung nach der Anlage 2 sowie 3. die Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der theoretischen Ausbildung nach der Anlage 3. (2) Der Antrag auf Prüfungszulassung und das Einreichen der Unterlagen nach Absatz 1 über die Ausbildungsbehörde kann auch elektronisch erfolgen. Näheres regelt der Prüfungsausschuss. (3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Anträge auf Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine in Abstimmung mit der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf fest. (4) Die Zulassung zur Prüfung kann nur erteilt werden, wenn die Nachweise des Absatzes 1 Satz 3 erbracht wurden und die nach § 3 Absatz 5 zulässigen Fehlzeiten nicht überschritten worden sind oder nach § 3 Absatz 6 ein Härtefall vorliegt. Die Zulassung kann unter dem Vorbehalt erteilt werden, dass die bewerbende Person Nachweise, die sie bei der Antragstellung zur Prüfung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, noch nicht vorlegen konnte, bis spätestens zur Prüfung nachreicht. (5) Die Zulassung zur staatlichen Prüfung sowie die Prüfungstermine werden der zu prüfenden Person spätestens sieben Kalendertage vor Prüfungsbeginn schriftlich oder elektronisch mitgeteilt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Nachteilsausgleich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die besonderen Belange von zu prüfenden Personen mit Behinderung oder Beeinträchtigung sind zur Wahrung der Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfung zu berücksichtigen. (2) Ein entsprechender individueller Nachteilsausgleich ist spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung schriftlich oder elektronisch zu beantragen. (3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, ob dem Antrag zur Nachweisführung ein amtsärztliches Attest oder andere geeignete Unterlagen beizufügen sind. Aus dem amtsärztlichen Attest oder den Unterlagen muss die leistungsmindernde Auswirkung der Beeinträchtigung oder Behinderung hervorgehen. (4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, in welcher geänderten Form die gleichwertige Prüfungsleistung zu erbringen ist. Zur Festlegung der geänderten Form gehört auch eine Verlängerung der Schreib- oder Bearbeitungszeit der Prüfungsleistung. (5) Die fachlichen Prüfungsanforderungen dürfen durch einen Nachteilsausgleich nicht verändert werden. (6) Die Entscheidung der zuständigen Behörde wird der zu prüfenden Person in geeigneter Weise bekannt gegeben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Schriftlicher Teil der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus drei Aufsichtsarbeiten. Dabei umfasst 1. die erste Aufsichtsarbeit die Unterrichtsfächer 1 und 2 und 2. die zweite und dritte Aufsichtsarbeit jeweils die Unterrichtsfächer 3 und 4 der Anlage 5. In den Aufsichtsarbeiten sind schriftlich gestellte Aufgaben zu bearbeiten, die auch im Antwort-Wahl-Verfahren gestellt werden können. Für jede Aufsichtsarbeit stehen 240 Minuten zur Verfügung. (2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeit werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses aus Vorschlägen der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf gestellt. Die oder der Vorsitzende bestimmt auch, wer die Aufsicht führt und welche Hilfsmittel zugelassen sind. (3) Die aufsichtführende Person fertigt eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 6 zu dieser Verordnung. (4) Je zwei von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmte Mitglieder des Prüfungsausschusses oder deren Vertreterinnen oder Vertreter je Fach bewerten die einzelnen Aufsichtsarbeiten gemäß § 26 Absatz 1 Satz 3. Bei unterschiedlicher Bewertung setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den beteiligten Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Note fest. (5) Prüfungsaufgaben nach dem Antwort-Wahl-Verfahren können automatisiert ausgewertet werden, wenn die durch den Prüfungsausschuss bestimmte Mitglieder oder deren Vertretenden festgelegt haben, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. Die Ergebnisse sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Mündlicher Teil der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der mündliche Teil der Prüfung wird nach dem schriftlichen Teil durchgeführt. Ausnahmen von der Abfolge der Prüfungsteile sind mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Einzelfall wegen Krankheit oder wegen eines anderen, von der zu prüfenden Person nicht zu vertretenden Grundes, möglich. (2) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf alle Inhalte der praktischen und theoretischen Ausbildung nach den Anlagen 4 und 5, aus denen vier Prüfungsthemen von den Fachprüfern ausgewählt werden. Der mündliche Teil der Prüfung wird als Einzel- oder Gruppenprüfung mit bis zu vier zu prüfenden Personen durchgeführt. Die auf eine zu prüfende Person entfallende Prüfungszeit soll etwa 30 Minuten betragen. Der Prüfungsausschuss nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 hat während der gesamten Dauer der Prüfung anwesend zu sein. (3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung der zu prüfenden Person die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse besteht. (4) Die Leistungen der mündlichen Prüfung werden vom Prüfungsausschuss nach § 26 Absatz 1 Satz 3 bewertet. Dabei wird jedes Prüfungsthema mit einer Einzelnote bewertet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Niederschrift Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Über die Prüfung ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für jede zu prüfende Person eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 7 zu dieser Verordnung zu fertigen, in der die Gegenstände der Prüfung, die Bewertung der Leistungen sowie etwaige Unregelmäßigkeiten zu vermerken sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Bewertung der Prüfungsleistungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Prüfungsausschuss trifft alle Entscheidungen über die Bewertung von Prüfungsleistungen. § 23 Absatz 4 Satz 2 und § 30 Absatz 1 Satz 2, 2. Alternative bleiben unberührt. Die einzelnen Prüfungsleistungen im schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung sind jeweils mit einer der folgenden Noten zu bewerten: „1“ (sehr gut), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, „2“ (gut), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht, „3“ (befriedigend), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, „4“ (ausreichend), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, „5“ (mangelhaft), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können oder „6“ (ungenügend), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. (2) Aus den Einzelnoten der Prüfungsleistungen wird jeweils für den schriftlichen und mündlichen Prüfungsteil eine Durchschnittsnote als Gesamtnote des jeweiligen Prüfungsteils gebildet. Dabei lautet die Note „sehr gut“ bei Werten kleiner als 1,5, „gut“ bei Werten von 1,5 bis kleiner als 2,5, „befriedigend“ bei Werten von 2,5 bis kleiner als 3,5, „ausreichend“ bei Werten von 3,5 bis kleiner als 4,5, „mangelhaft“ bei Werten von 4,5 bis kleiner als 5,5 oder „ungenügend“ bei Werten ab 5,5. (3) Nach dem letzten Prüfungsteil stellt der Prüfungsausschuss das Abschlussergebnis der Prüfung fest. Die Abschlussnote ergibt sich, indem die Summe der Noten der drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 und 2 und der vier Prüfungsthemen des mündlichen Teils der Prüfung gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 sowie der Vornote aus dem theoretischen Ausbildungsteil und der doppelt gewichteten Vornote aus dem praktischen Ausbildungsteil durch zehn geteilt wird. Aus dem Quotienten ist die Abschlussnote entsprechend Absatz 2 Satz 2 zu ermitteln. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Bestehen und Wiederholung der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Einzelnoten der Prüfungsleistungen im schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung jeweils mindestens „ausreichend“ betragen. Falls eine oder mehrere Einzelnoten schlechter als „ausreichend" betragen, gilt der jeweilige schriftliche oder mündliche Prüfungsteil als nicht bestanden. (2) Jeder Teil der Prüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. Betragen eine oder mehrere Einzelnoten des nicht bestandenen schriftlichen oder mündlichen Prüfungsteils mindestens „ausreichend“, so ist die jeweilige Einzelleistung der schriftlichen oder mündlichen Prüfung auf Antrag der zu prüfenden Person nicht zu wiederholen. Die Einzelnote der nicht zu wiederholenden Einzelleistung ist im Rahmen der Wiederholungsprüfung zu übernehmen. Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, ob und wie lange die zu prüfende Person weiter an der theoretischen und praktischen Ausbildung teilzunehmen hat. (3) Ist die Prüfung oder ein Teil davon zu wiederholen, so wird die zu prüfende Person zur Wiederholungsprüfung spätestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt der erfolglos abgelegten Prüfung geladen. Den Zeitpunkt für die Wiederholung bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde. Die Ausbildungszeit wird durch die Ausbildungsbehörde entsprechend verlängert. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Zeugnisse und Mitteilungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der zu prüfenden Person ist nach dem mündlichen Teil der Prüfung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in Abwesenheit der anderen zu prüfenden Personen bekanntzugeben, ob sie die Prüfung bestanden und welche Einzelnoten sie erhalten hat. Die Bekanntgabe ist nicht öffentlich. (2) Ist die Prüfung bestanden, so erhält die Absolventin oder der Absolvent ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 8 zu dieser Verordnung. Im Zeugnis sind die Abschlussnote, die Vornoten und die Einzelnoten anzugeben. (3) Mit Aushändigung des Zeugnisses ist die zu prüfende Person nach Abschluss der Ausbildung berechtigt die Berufsbezeichnung „Hygienekontrolleurin“, „Hygienekontrolleur“ oder „Hygienekontrollperson" gemäß § 34 zu führen. (4) Ist die Prüfung nicht bestanden, so erhält die zu prüfende Person einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid mit der Angabe der Einzelnoten. Der zu prüfenden Person ist mitzuteilen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Prüfung oder Teile der Prüfung wiederholt werden können. (5) Das Ergebnis der Prüfung wird der Ausbildungsbehörde mitgeteilt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Rücktritt und Fernbleiben von der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Nach der Zulassung zur Prüfung ist ein Rücktritt nur mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zulässig. Die zu prüfende Person hat die Gründe für den Rücktritt unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Wird der Rücktritt von der gesamten Prüfung oder von einem Prüfungsteil genehmigt, so gilt die Prüfung insoweit als nicht abgelegt. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Falle von Krankheit ist dies durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Wird der Rücktritt von der Prüfung oder von einem Prüfungsteil nicht genehmigt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die zu prüfende Person von einem Prüfungstermin fernbleibt, die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht fristgerecht abgibt oder die Prüfung unterbricht. (3) Die zu prüfende Person wird im Falle der Genehmigung des Rücktritts von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zum nächsten Prüfungstermin geladen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Stört eine zu prüfende Person den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung in erheblichem Maße oder versucht sie oder er eine Täuschung, so kann die betreffende Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ oder die ganze Prüfung als nicht bestanden bewertet werden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss, bei Störungen oder Täuschungsversuchen außerhalb der mündlichen Prüfung die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Anhörung der aufsichtführenden Person. § 27 Absatz 3 gilt entsprechend. (2) Hat die zu prüfende Person bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, so kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nachträglich innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung die Prüfung für nicht bestanden erklären. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Prüfungsunterlagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Auf Antrag ist der zu prüfenden Person nach Abschluss der Prüfung Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten hat die Bezirksregierung Düsseldorf, Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie, drei Jahre, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre nach Abschluss der Prüfung aufzubewahren. Eine digitale Archivierung ist möglich. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Gleichwertige Ausbildungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die in einem anderen Bundesland erteilte Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung gilt auch in Nordrhein-Westfalen. (2) Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgreich abgeschlossene Ausbildung wird anerkannt, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes oder des Kenntnisstandes nachgewiesen wurde. Das Nähere regelt das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) in der jeweils geltenden Fassung. (3) Personen, die eine Anerkennung nach Absatz 2 besitzen, dürfen die im Herkunftsstaat zulässige Ausbildungsbezeichnung und deren Abkürzung in der Sprache dieses Staates führen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Prüfungs- und Teilnahmegebühren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Prüfungsgebühren werden nicht erhoben. Die Teilnahmegebühr für die theoretische Ausbildung wird durch die Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf festgesetzt. Teil 4 Übergangs- und Schlussvorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Anspruch auf die Wahl einer anderen Berufsbezeichnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Statt der Berufsbezeichnung „Hygienekontrolleurin“ oder „Hygienekontrolleur“ kann die Berufsbezeichnung „Hygienekontrollperson“ geführt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Übergangsvorschriften für begonnene Ausbildungen zur Hygienekontrolleurin und zum Hygienekontrolleur Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Eine Ausbildung zur Hygienekontrolleurin und zum Hygienekontrolleur, die bis zum 31. Dezember 2026 begonnen wurde, kann auf der Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hygienekontrolleurinnen und -kontrolleure vom 8. Juni 2017 (GV. NRW. S. 598), die durch Verordnung vom 22. März 2024 (GV. NRW. S. 202) geändert worden ist, abgeschlossen werden. Nach Abschluss der Ausbildung erhält die antragstellende Person die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung Hygienekontrolleurin oder Hygienekontrolleur zu führen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft. Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.