Nordrhein-Westfalen

Hinterlegungsgesetz Nordrhein-Westfalen (HintG NRW)

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Quellenkennung: 1d8a676a-dfd7-4d57-b1c8-e2613181866a. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 16.03.2010 Fassung Gültig ab 01.01.2023

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obald die Hinterlegungsstelle die Herausgabe des Gegenstandes angeordnet hat und dessen Herausgabe nach § 23 Absatz 1 vollzogen ist. (2) Die Hinterlegungsstelle ordnet die Herausgabe an 1. auf Antrag der Person, die ihre Berechtigung zum Empfang der Hinterlegungsmasse nachweist, oder 2. auf Ersuchen der zuständigen Behörde oder eines Gerichts. (3) Ergeben sich in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 Bedenken gegen die Berechtigung des Empfängers, die die ersuchende Stelle nicht berücksichtigt hat, sind ihr diese mitzuteilen. Hält die ersuchende Stelle ihr Ersuchen gleichwohl aufrecht, ist ihm stattzugeben. (4) Kann die Herausgabeanordnung nicht ausgeführt werden, weil der Empfänger die Annahme verweigert hat oder weil die Sendung als unzustellbar zurückkommt, hat die Hinterlegungsstelle eine neue Annahmeanordnung zu erlassen. (5) Die Hinterlegungsstelle kann die Herausgabeanordnung aufheben, wenn nach ihrem Erlass Umstände bekannt werden, die ihrer Ausführung entgegenstehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Antrag auf Herausgabe, Nachweis der Berechtigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht neu gefasst, § 1 eingefügt, § 1 (alt) umbenannt in § 2 und geändert, § 2 (alt) umbenannt in § 3 und neu gefasst, §§ 3 bis 5 (alt) umbenannt in §§ 4 bis 6, §§ 7 und 8 eingefügt, Überschrift des Teils 2 neu gefasst, §§ 6 bis 9 (alt) umbenannt in §§ 9 bis 12 und neu gefasst, § 10 (alt) aufgehoben, § 11 (alt) umbenannt in § 13, § 12 (alt) umbenannt in § 14 und neu gefasst, § 13 (alt) umbenannt in § 15 und geändert, § 14 (alt) umbenannt in § 16 und geändert, Überschrift des Teils 4 (alt) gestrichen, § 15 (alt) umbenannt in § 17 und geändert, §§ 16 bis 20 (alt) ersetzt durch § 18, Teil 5 (alt) umbenannt in Teil 4, § 21 (alt) umbenannt in § 19 und neu gefasst, § 22 (alt) umbenannt in § 20 und neu gefasst, §§ 23 und 24 (alt) aufgehoben, § 25 (alt) umbenannt in § 21 und geändert, § 22 eingefügt, § 26 umbenannt in § 23 und neu gefasst, Teil 6 (alt) umbenannt in Teil 5, §§ 27 und 28 (alt) umbenannt in §§ 24 und 25, § 29 (alt) umbenannt in § 26 und geändert, § 30 (alt) umbenannt in § 27, Teil 7 mit §§ 31 und 32 (alt) aufgehoben, Teil 8 (alt) umbenannt in Teil 6 und Überschrift neu gefasst, § 33 (alt) umbenannt in § 28 und neu gefasst, Überschrift des Teils 9 (alt) gestrichen, § 37 (alt) umbenannt in § 29 und geändert und Anlage aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1004), in Kraft getreten am 1. Juni 2020. (1) Der Antrag auf Herausgabe ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen, dabei ist die Berechtigung zum Empfang des hinterlegten Gegenstandes nachzuweisen. Befindet sich der Nachweis der Empfangsberechtigung bei den Hinterlegungsakten, genügt die Bezugnahme auf diese Akten. Für die Herausgabe hinterlegten Geldes ist grundsätzlich ein Konto bei einem Kreditinstitut, für die Herausgabe eines Wertpapierguthabens ein Depotkonto anzugeben. (2) Der Nachweis der Berechtigung zum Empfang des hinterlegten Gegenstandes gilt insbesondere als geführt, wenn 1. die übrigen Beteiligten die Herausgabe an den Empfänger bewilligt haben oder 2. die Berechtigung des Empfängers durch rechtskräftige Entscheidung mit Wirkung gegen die Beteiligten oder gegen das Land festgestellt ist. Aus einem nachher entstandenen Grund kann auch in diesen Fällen die Berechtigung beanstandet werden. (3) Die für den Nachweis der Empfangsberechtigung wesentlichen Erklärungen der Beteiligten sind schriftlich abzugeben oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Die Hinterlegungsstelle kann verlangen, dass die Echtheit der Unterschrift durch eine zur Führung eines öffentlichen Siegels berechtigte Person bescheinigt wird. Die Bescheinigung ist zu unterschreiben und mit einem Siegel oder Stempel zu versehen. Die Hinterlegungsstelle kann auch verlangen, dass die Unterschrift öffentlich beglaubigt wird. Das gleiche gilt, wenn eine Vollmachtsurkunde eingereicht wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Frist zur Klage Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht neu gefasst, § 1 eingefügt, § 1 (alt) umbenannt in § 2 und geändert, § 2 (alt) umbenannt in § 3 und neu gefasst, §§ 3 bis 5 (alt) umbenannt in §§ 4 bis 6, §§ 7 und 8 eingefügt, Überschrift des Teils 2 neu gefasst, §§ 6 bis 9 (alt) umbenannt in §§ 9 bis 12 und neu gefasst, § 10 (alt) aufgehoben, § 11 (alt) umbenannt in § 13, § 12 (alt) umbenannt in § 14 und neu gefasst, § 13 (alt) umbenannt in § 15 und geändert, § 14 (alt) umbenannt in § 16 und geändert, Überschrift des Teils 4 (alt) gestrichen, § 15 (alt) umbenannt in § 17 und geändert, §§ 16 bis 20 (alt) ersetzt durch § 18, Teil 5 (alt) umbenannt in Teil 4, § 21 (alt) umbenannt in § 19 und neu gefasst, § 22 (alt) umbenannt in § 20 und neu gefasst, §§ 23 und 24 (alt) aufgehoben, § 25 (alt) umbenannt in § 21 und geändert, § 22 eingefügt, § 26 umbenannt in § 23 und neu gefasst, Teil 6 (alt) umbenannt in Teil 5, §§ 27 und 28 (alt) umbenannt in §§ 24 und 25, § 29 (alt) umbenannt in § 26 und geändert, § 30 (alt) umbenannt in § 27, Teil 7 mit §§ 31 und 32 (alt) aufgehoben, Teil 8 (alt) umbenannt in Teil 6 und Überschrift neu gefasst, § 33 (alt) umbenannt in § 28 und neu gefasst, Überschrift des Teils 9 (alt) gestrichen, § 37 (alt) umbenannt in § 29 und geändert und Anlage aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1004), in Kraft getreten am 1. Juni 2020. (1) Ist ein Antrag auf Herausgabe gestellt, kann die Hinterlegungsstelle Beteiligten, welche die Herausgabe nicht bewilligt und auch die Empfangsberechtigung nicht anerkannt haben, eine Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen deren sie ihr die Erhebung der Klage wegen ihrer Ansprüche nachzuweisen haben. Sie soll jedoch von dieser Möglichkeit nur Gebrauch machen, wenn es unbillig wäre, von dem Antragsteller weitere Nachweise zu verlangen. (2) Die Bestimmung der Frist ist dem, der die Herausgabe beantragt hat, und den Personen, an die sie sich richtet, nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zustellung von Amts wegen bekanntzugeben. Sie unterliegt der Beschwerde, die binnen zwei Wochen seit dem Zeitpunkt der Zustellung bei der Hinterlegungsstelle einzulegen ist. Die Hinterlegungsstelle ist auf die Beschwerde hin zu einer Änderung ihrer Entscheidung befugt. Hilft sie nicht ab, hat sie die Beschwerde dem Land- oder Amtsgerichtspräsidenten vorzulegen. (3) Die Entscheidung des Land- oder Amtsgerichtspräsidenten ist nach Absatz 2 Satz 1 bekanntzugeben. Eine weitere Beschwerde ist nicht zulässig. § 6 Absatz 2 bleibt unberührt. (4) Eine verspätet eingelegte Beschwerde kann, solange noch nicht herausgegeben ist, von dem Land- oder Amtsgerichtspräsidenten zugelassen werden. (5) Die Frist nach Absatz 1 beginnt mit der Rechtskraft der sie bestimmenden Verfügung. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Herausgabe als bewilligt, wenn nicht inzwischen der Hinterlegungsstelle die Erhebung der Klage nachgewiesen ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Genehmigung der Herausgabe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht neu gefasst, § 1 eingefügt, § 1 (alt) umbenannt in § 2 und geändert, § 2 (alt) umbenannt in § 3 und neu gefasst, §§ 3 bis 5 (alt) umbenannt in §§ 4 bis 6, §§ 7 und 8 eingefügt, Überschrift des Teils 2 neu gefasst, §§ 6 bis 9 (alt) umbenannt in §§ 9 bis 12 und neu gefasst, § 10 (alt) aufgehoben, § 11 (alt) umbenannt in § 13, § 12 (alt) umbenannt in § 14 und neu gefasst, § 13 (alt) umbenannt in § 15 und geändert, § 14 (alt) umbenannt in § 16 und geändert, Überschrift des Teils 4 (alt) gestrichen, § 15 (alt) umbenannt in § 17 und geändert, §§ 16 bis 20 (alt) ersetzt durch § 18, Teil 5 (alt) umbenannt in Teil 4, § 21 (alt) umbenannt in § 19 und neu gefasst, § 22 (alt) umbenannt in § 20 und neu gefasst, §§ 23 und 24 (alt) aufgehoben, § 25 (alt) umbenannt in § 21 und geändert, § 22 eingefügt, § 26 umbenannt in § 23 und neu gefasst, Teil 6 (alt) umbenannt in Teil 5, §§ 27 und 28 (alt) umbenannt in §§ 24 und 25, § 29 (alt) umbenannt in § 26 und geändert, § 30 (alt) umbenannt in § 27, Teil 7 mit §§ 31 und 32 (alt) aufgehoben, Teil 8 (alt) umbenannt in Teil 6 und Überschrift neu gefasst, § 33 (alt) umbenannt in § 28 und neu gefasst, Überschrift des Teils 9 (alt) gestrichen, § 37 (alt) umbenannt in § 29 und geändert und Anlage aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1004), in Kraft getreten am 1. Juni 2020. Die Herausgabe bedarf 1. der Genehmigung der Aufsichtsbehörde der Stiftung, wenn Gegenstände, die zu dem Vermögen einer Stiftung gehören, auf Grund stiftungsrechtlicher Vorschriften oder Anordnungen hinterlegt sind, und 2. der Genehmigung der Fideikommissbehörde, wenn Gegenstände, die zu einem Familienfideikommiss gehören oder gehört haben, auf Grund fideikommissrechtlicher Vorschriften oder Anordnungen hinterlegt sind; Entsprechendes gilt für Lehen, Stammgüter und sonstige gebundene Vermögen sowie Hausgüter und Hausvermögen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Vollziehung der Herausgabe, Haftung nach der Herausgabe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht neu gefasst, § 1 eingefügt, § 1 (alt) umbenannt in § 2 und geändert, § 2 (alt) umbenannt in § 3 und neu gefasst, §§ 3 bis 5 (alt) umbenannt in §§ 4 bis 6, §§ 7 und 8 eingefügt, Überschrift des Teils 2 neu gefasst, §§ 6 bis 9 (alt) umbenannt in §§ 9 bis 12 und neu gefasst, § 10 (alt) aufgehoben, § 11 (alt) umbenannt in § 13, § 12 (alt) umbenannt in § 14 und neu gefasst, § 13 (alt) umbenannt in § 15 und geändert, § 14 (alt) umbenannt in § 16 und geändert, Überschrift des Teils 4 (alt) gestrichen, § 15 (alt) umbenannt in § 17 und geändert, §§ 16 bis 20 (alt) ersetzt durch § 18, Teil 5 (alt) umbenannt in Teil 4, § 21 (alt) umbenannt in § 19 und neu gefasst, § 22 (alt) umbenannt in § 20 und neu gefasst, §§ 23 und 24 (alt) aufgehoben, § 25 (alt) umbenannt in § 21 und geändert, § 22 eingefügt, § 26 umbenannt in § 23 und neu gefasst, Teil 6 (alt) umbenannt in Teil 5, §§ 27 und 28 (alt) umbenannt in §§ 24 und 25, § 29 (alt) umbenannt in § 26 und geändert, § 30 (alt) umbenannt in § 27, Teil 7 mit §§ 31 und 32 (alt) aufgehoben, Teil 8 (alt) umbenannt in Teil 6 und Überschrift neu gefasst, § 33 (alt) umbenannt in § 28 und neu gefasst, Überschrift des Teils 9 (alt) gestrichen, § 37 (alt) umbenannt in § 29 und geändert und Anlage aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1004), in Kraft getreten am 1. Juni 2020. (1) Die Herausgabe des hinterlegten Gegenstandes wird vollzogen 1. bei Geldsummen durch Gutschrift des Betrags auf einem Konto des Empfängers oder durch Auszahlung der Hinterlegungskasse, 2. bei Wertpapierguthaben durch Übertragung auf ein Depotkonto des Empfängers oder 3. im Übrigen durch Übergabe. (2) Das Land ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 nicht zur Herausgabe an einer anderen Stelle als der verpflichtet, bei der die Verwahrung erfolgt. (3) Nach der Herausgabe kann das Land nur aufgrund der Vorschriften über die Haftung für Amtspflichtverletzungen der Justizbeamten in Anspruch genommen werden. Teil 5 Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Einunddreißigjährige Frist Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht neu gefasst, § 1 eingefügt, § 1 (alt) umbenannt in § 2 und geändert, § 2 (alt) umbenannt in § 3 und neu gefasst, §§ 3 bis 5 (alt) umbenannt in §§ 4 bis 6, §§ 7 und 8 eingefügt, Überschrift des Teils 2 neu gefasst, §§ 6 bis 9 (alt) umbenannt in §§ 9 bis 12 und neu gefasst, § 10 (alt) aufgehoben, § 11 (alt) umbenannt in § 13, § 12 (alt) umbenannt in § 14 und neu gefasst, § 13 (alt) umbenannt in § 15 und geändert, § 14 (alt) umbenannt in § 16 und geändert, Überschrift des Teils 4 (alt) gestrichen, § 15 (alt) umbenannt in § 17 und geändert, §§ 16 bis 20 (alt) ersetzt durch § 18, Teil 5 (alt) umbenannt in Teil 4, § 21 (alt) umbenannt in § 19 und neu gefasst, § 22 (alt) umbenannt in § 20 und neu gefasst, §§ 23 und 24 (alt) aufgehoben, § 25 (alt) umbenannt in § 21 und geändert, § 22 eingefügt, § 26 umbenannt in § 23 und neu gefasst, Teil 6 (alt) umbenannt in Teil 5, §§ 27 und 28 (alt) umbenannt in §§ 24 und 25, § 29 (alt) umbenannt in § 26 und geändert, § 30 (alt) umbenannt in § 27, Teil 7 mit §§ 31 und 32 (alt) aufgehoben, Teil 8 (alt) umbenannt in Teil 6 und Überschrift neu gefasst, § 33 (alt) umbenannt in § 28 und neu gefasst, Überschrift des Teils 9 (alt) gestrichen, § 37 (alt) umbenannt in § 29 und geändert und Anlage aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1004), in Kraft getreten am 1. Juni 2020. (1) In den Fällen des § 382 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des § 1171 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des § 67 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und in den Fällen des § 117 Absatz 2 und der §§ 120, 121, 124, 126 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung erlischt der Anspruch auf Herausgabe mit dem Ablauf von 31 Jahren, wenn nicht zu diesem Zeitpunkt ein begründeter Antrag auf Herausgabe vorliegt. (2) Die Frist beginnt 1. im Fall des § 382 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit dem Zeitpunkt, in dem der Gläubiger die Anzeige von der Hinterlegung empfangen hat, oder, falls die Anzeige untunlich war und deshalb unterblieben ist, mit der Hinterlegung; 2. in den Fällen des § 1171 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie des § 67 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken mit dem Erlass des Beschlusses, durch den der Gläubiger mit seinem Recht ausgeschlossen ist; das Gericht hat den Ausschließungsbeschluss der Hinterlegungsstelle mitzuteilen; 3. in den Fällen des § 117 Absatz 2 und der §§ 124, 126 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung mit der Hinterlegung; 4. in den Fällen der §§ 120, 121 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung mit dem Zeitpunkt, in dem die Bedingung eingetreten ist, unter der hinterlegt ist; kann der Eintritt der Bedingung nicht ermittelt werden, beginnt die Frist mit dem Ablauf von zehn Jahren seit der Hinterlegung oder, wenn die Bedingung erst in einem späteren Zeitpunkt eintreten konnte, mit dem Ablauf von zehn Jahren seit diesem Zeitpunkt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Dreißigjährige Frist Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht neu gefasst, § 1 eingefügt, § 1 (alt) umbenannt in § 2 und geändert, § 2 (alt) umbenannt in § 3 und neu gefasst, §§ 3 bis 5 (alt) umbenannt in §§ 4 bis 6, §§ 7 und 8 eingefügt, Überschrift des Teils 2 neu gefasst, §§ 6 bis 9 (alt) umbenannt in §§ 9 bis 12 und neu gefasst, § 10 (alt) aufgehoben, § 11 (alt) umbenannt in § 13, § 12 (alt) umbenannt in § 14 und neu gefasst, § 13 (alt) umbenannt in § 15 und geändert, § 14 (alt) umbenannt in § 16 und geändert, Überschrift des Teils 4 (alt) gestrichen, § 15 (alt) umbenannt in § 17 und geändert, §§ 16 bis 20 (alt) ersetzt durch § 18, Teil 5 (alt) umbenannt in Teil 4, § 21 (alt) umbenannt in § 19 und neu gefasst, § 22 (alt) umbenannt in § 20 und neu gefasst, §§ 23 und 24 (alt) aufgehoben, § 25 (alt) umbenannt in § 21 und geändert, § 22 eingefügt, § 26 umbenannt in § 23 und neu gefasst, Teil 6 (alt) umbenannt in Teil 5, §§ 27 und 28 (alt) umbenannt in §§ 24 und 25, § 29 (alt) umbenannt in § 26 und geändert, § 30 (alt) umbenannt in § 27, Teil 7 mit §§ 31 und 32 (alt) aufgehoben, Teil 8 (alt) umbenannt in Teil 6 und Überschrift neu gefasst, § 33 (alt) umbenannt in § 28 und neu gefasst, Überschrift des Teils 9 (alt) gestrichen, § 37 (alt) umbenannt in § 29 und geändert und Anlage aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1004), in Kraft getreten am 1. Juni 2020. § 25 Absatz 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1072), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. (1) In den übrigen Fällen erlischt der Anspruch auf Herausgabe mit dem Ablauf von 30 Jahren nach der Hinterlegung, wenn nicht zu diesem Zeitpunkt ein begründeter Antrag auf Herausgabe vorliegt. (2) Bei Hinterlegungen auf Grund der §§ 1844, 1845 des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 1667 Absatz 2, § 1888 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) müssen außerdem 20 Jahre seit dem Zeitpunkt abgelaufen sein, in dem die elterliche Sorge, die Betreuung, die Vormundschaft oder Pflegschaft beendet ist. In den Fällen der Abwesenheitspflegschaft genügt der Ablauf der in Absatz 1 bestimmten Frist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Erneuter Fristbeginn Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht neu gefasst, § 1 eingefügt, § 1 (alt) umbenannt in § 2 und geändert, § 2 (alt) umbenannt in § 3 und neu gefasst, §§ 3 bis 5 (alt) umbenannt in §§ 4 bis 6, §§ 7 und 8 eingefügt, Überschrift des Teils 2 neu gefasst, §§ 6 bis 9 (alt) umbenannt in §§ 9 bis 12 und neu gefasst, § 10 (alt) aufgehoben, § 11 (alt) umbenannt in § 13, § 12 (alt) umbenannt in § 14 und neu gefasst, § 13 (alt) umbenannt in § 15 und geändert, § 14 (alt) umbenannt in § 16 und geändert, Überschrift des Teils 4 (alt) gestrichen, § 15 (alt) umbenannt in § 17 und geändert, §§ 16 bis 20 (alt) ersetzt durch § 18, Teil 5 (alt) umbenannt in Teil 4, § 21 (alt) umbenannt in § 19 und neu gefasst, § 22 (alt) umbenannt in § 20 und neu gefasst, §§ 23 und 24 (alt) aufgehoben, § 25 (alt) umbenannt in § 21 und geändert, § 22 eingefügt, § 26 umbenannt in § 23 und neu gefasst, Teil 6 (alt) umbenannt in Teil 5, §§ 27 und 28 (alt) umbenannt in §§ 24 und 25, § 29 (alt) umbenannt in § 26 und geändert, § 30 (alt) umbenannt in § 27, Teil 7 mit §§ 31 und 32 (alt) aufgehoben, Teil 8 (alt) umbenannt in Teil 6 und Überschrift neu gefasst, § 33 (alt) umbenannt in § 28 und neu gefasst, Überschrift des Teils 9 (alt) gestrichen, § 37 (alt) umbenannt in § 29 und geändert und Anlage aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1004), in Kraft getreten am 1. Juni 2020. Hat ein Beteiligter in den Fällen des § 25 innerhalb der Frist angezeigt und nachgewiesen, dass die Veranlassung zur Hinterlegung fortbesteht, beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem die Anzeige eingegangen ist, von neuem. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Verfall der Hinterlegungsmasse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht neu gefasst, § 1 eingefügt, § 1 (alt) umbenannt in § 2 und geändert, § 2 (alt) umbenannt in § 3 und neu gefasst, §§ 3 bis 5 (alt) umbenannt in §§ 4 bis 6, §§ 7 und 8 eingefügt, Überschrift des Teils 2 neu gefasst, §§ 6 bis 9 (alt) umbenannt in §§ 9 bis 12 und neu gefasst, § 10 (alt) aufgehoben, § 11 (alt) umbenannt in § 13, § 12 (alt) umbenannt in § 14 und neu gefasst, § 13 (alt) umbenannt in § 15 und geändert, § 14 (alt) umbenannt in § 16 und geändert, Überschrift des Teils 4 (alt) gestrichen, § 15 (alt) umbenannt in § 17 und geändert, §§ 16 bis 20 (alt) ersetzt durch § 18, Teil 5 (alt) umbenannt in Teil 4, § 21 (alt) umbenannt in § 19 und neu gefasst, § 22 (alt) umbenannt in § 20 und neu gefasst, §§ 23 und 24 (alt) aufgehoben, § 25 (alt) umbenannt in § 21 und geändert, § 22 eingefügt, § 26 umbenannt in § 23 und neu gefasst, Teil 6 (alt) umbenannt in Teil 5, §§ 27 und 28 (alt) umbenannt in §§ 24 und 25, § 29 (alt) umbenannt in § 26 und geändert, § 30 (alt) umbenannt in § 27, Teil 7 mit §§ 31 und 32 (alt) aufgehoben, Teil 8 (alt) umbenannt in Teil 6 und Überschrift neu gefasst, § 33 (alt) umbenannt in § 28 und neu gefasst, Überschrift des Teils 9 (alt) gestrichen, § 37 (alt) umbenannt in § 29 und geändert und Anlage aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1004), in Kraft getreten am 1. Juni 2020. Mit dem Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe verfällt die Hinterlegungsmasse dem Land. Teil 6 Kosten und Übergangsbestimmung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Gebühren und Auslagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht neu gefasst, § 1 eingefügt, § 1 (alt) umbenannt in § 2 und geändert, § 2 (alt) umbenannt in § 3 und neu gefasst, §§ 3 bis 5 (alt) umbenannt in §§ 4 bis 6, §§ 7 und 8 eingefügt, Überschrift des Teils 2 neu gefasst, §§ 6 bis 9 (alt) umbenannt in §§ 9 bis 12 und neu gefasst, § 10 (alt) aufgehoben, § 11 (alt) umbenannt in § 13, § 12 (alt) umbenannt in § 14 und neu gefasst, § 13 (alt) umbenannt in § 15 und geändert, § 14 (alt) umbenannt in § 16 und geändert, Überschrift des Teils 4 (alt) gestrichen, § 15 (alt) umbenannt in § 17 und geändert, §§ 16 bis 20 (alt) ersetzt durch § 18, Teil 5 (alt) umbenannt in Teil 4, § 21 (alt) umbenannt in § 19 und neu gefasst, § 22 (alt) umbenannt in § 20 und neu gefasst, §§ 23 und 24 (alt) aufgehoben, § 25 (alt) umbenannt in § 21 und geändert, § 22 eingefügt, § 26 umbenannt in § 23 und neu gefasst, Teil 6 (alt) umbenannt in Teil 5, §§ 27 und 28 (alt) umbenannt in §§ 24 und 25, § 29 (alt) umbenannt in § 26 und geändert, § 30 (alt) umbenannt in § 27, Teil 7 mit §§ 31 und 32 (alt) aufgehoben, Teil 8 (alt) umbenannt in Teil 6 und Überschrift neu gefasst, § 33 (alt) umbenannt in § 28 und neu gefasst, Überschrift des Teils 9 (alt) gestrichen, § 37 (alt) umbenannt in § 29 und geändert und Anlage aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1004), in Kraft getreten am 1. Juni 2020. §§ 34 bis § 36 (alt) aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1004), in Kraft getreten am 1. Juni 2020. In Hinterlegungssachen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den Bestimmungen des Teils 4 Kapitel 2 und 4 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30) in der jeweils geltenden Fassung erhoben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Inkrafttreten, Übergangsregelung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht neu gefasst, § 1 eingefügt, § 1 (alt) umbenannt in § 2 und geändert, § 2 (alt) umbenannt in § 3 und neu gefasst, §§ 3 bis 5 (alt) umbenannt in §§ 4 bis 6, §§ 7 und 8 eingefügt, Überschrift des Teils 2 neu gefasst, §§ 6 bis 9 (alt) umbenannt in §§ 9 bis 12 und neu gefasst, § 10 (alt) aufgehoben, § 11 (alt) umbenannt in § 13, § 12 (alt) umbenannt in § 14 und neu gefasst, § 13 (alt) umbenannt in § 15 und geändert, § 14 (alt) umbenannt in § 16 und geändert, Überschrift des Teils 4 (alt) gestrichen, § 15 (alt) umbenannt in § 17 und geändert, §§ 16 bis 20 (alt) ersetzt durch § 18, Teil 5 (alt) umbenannt in Teil 4, § 21 (alt) umbenannt in § 19 und neu gefasst, § 22 (alt) umbenannt in § 20 und neu gefasst, §§ 23 und 24 (alt) aufgehoben, § 25 (alt) umbenannt in § 21 und geändert, § 22 eingefügt, § 26 umbenannt in § 23 und neu gefasst, Teil 6 (alt) umbenannt in Teil 5, §§ 27 und 28 (alt) umbenannt in §§ 24 und 25, § 29 (alt) umbenannt in § 26 und geändert, § 30 (alt) umbenannt in § 27, Teil 7 mit §§ 31 und 32 (alt) aufgehoben, Teil 8 (alt) umbenannt in Teil 6 und Überschrift neu gefasst, § 33 (alt) umbenannt in § 28 und neu gefasst, Überschrift des Teils 9 (alt) gestrichen, § 37 (alt) umbenannt in § 29 und geändert und Anlage aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1004), in Kraft getreten am 1. Juni 2020. (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 2010 in Kraft. Gleichzeitig treten die Hinterlegungsordnung vom 10. März 1937 (RGBl. I S. 285/RGS. NRW. S. 101), die Verordnung zur Durchführung der Hinterlegungsordnung vom 12. März 1937 (RGBl. I S. 296/RGS. NRW. S.105) und die Zweite Verordnung zur Durchführung der Hinterlegungsordnung vom

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.