Nordrhein-Westfalen

Hinterlegungsgesetz Nordrhein-Westfalen (HintG NRW)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 1d8a676a-dfd7-4d57-b1c8-e2613181866a. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 16.03.2010 Fassung Gültig ab 01.01.2023

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

24. November 1939 (RGBl. I S. 2300/RGS. NRW. S. 105) außer Kraft. (2) Hinterlegungssachen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Maßgabe der Hinterlegungsordnung anhängig sind, werden nach Maßgabe des Hinterlegungsgesetzes weitergeführt. Gleiches gilt für anhängige Rechtsbehelfe und Rechtsmittel. Für die Gebühren und Auslagen in Hinterlegungsverfahren nach § 9 Nummer 2, die vor dem 1. Juni 2020 nach § 12 Nummer 2 oder 3 vollzogen sind, ist dieses Gesetz in der am Tag des Vollzugs geltenden Fassung anzuwenden. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Finanzminister Die Ministerin für Wirtschaft, Mittelstand und Energie Der Innenminister Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Der Minister für Bauen und Verkehr Die Justizministerin     Hinweis:   Der Normverlauf ist auf Grund des rückwirkenden Inkrafttretens der Änderungen in Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 311) nicht zeitgerecht darstellbar.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.