Nordrhein-Westfalen

Hinterlegungsgesetz Nordrhein-Westfalen (HintG NRW)

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 16.03.2010 Fassung Gültig ab 01.01.2023

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Hinterlegungsantrag Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht neu gefasst, § 1 eingefügt, § 1 (alt) umbenannt in § 2 und geändert, § 2 (alt) umbenannt in § 3 und neu gefasst, §§ 3 bis 5 (alt) umbenannt in §§ 4 bis 6, §§ 7 und 8 eingefügt, Überschrift des Teils 2 neu gefasst, §§ 6 bis 9 (alt) umbenannt in §§ 9 bis 12 und neu gefasst, § 10 (alt) aufgehoben, § 11 (alt) umbenannt in § 13, § 12 (alt) umbenannt in § 14 und neu gefasst, § 13 (alt) umbenannt in § 15 und geändert, § 14 (alt) umbenannt in § 16 und geändert, Überschrift des Teils 4 (alt) gestrichen, § 15 (alt) umbenannt in § 17 und geändert, §§ 16 bis 20 (alt) ersetzt durch § 18, Teil 5 (alt) umbenannt in Teil 4, § 21 (alt) umbenannt in § 19 und neu gefasst, § 22 (alt) umbenannt in § 20 und neu gefasst, §§ 23 und 24 (alt) aufgehoben, § 25 (alt) umbenannt in § 21 und geändert, § 22 eingefügt, § 26 umbenannt in § 23 und neu gefasst, Teil 6 (alt) umbenannt in Teil 5, §§ 27 und 28 (alt) umbenannt in §§ 24 und 25, § 29 (alt) umbenannt in § 26 und geändert, § 30 (alt) umbenannt in § 27, Teil 7 mit §§ 31 und 32 (alt) aufgehoben, Teil 8 (alt) umbenannt in Teil 6 und Überschrift neu gefasst, § 33 (alt) umbenannt in § 28 und neu gefasst, Überschrift des Teils 9 (alt) gestrichen, § 37 (alt) umbenannt in § 29 und geändert und Anlage aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1004), in Kraft getreten am 1. Juni 2020. (1) Der Antrag auf Hinterlegung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen. (2) Der Antrag hat zu enthalten 1. bei natürlichen Personen Vor- und Familiennamen, die Anschrift des Hinterlegers und die entsprechenden Angaben - soweit bekannt - für die möglichen Empfänger; bei der Antragstellung durch einen Vertreter sind die vorgenannten Angaben zusätzlich für diesen zu erheben, 2. bei juristischen Personen, Handels- und Partnerschaftsgesellschaften die Firma oder den Namen, die Anschrift und die gesetzlichen Vertreter sowie gegebenenfalls die Registernummer und den Sitz des Amtsgerichts der Eintragung, 3. bei der Hinterlegung von Geld oder Geldzeichen den Betrag in Ziffern und Buchstaben sowie die Währung, 4. bei der Hinterlegung von Wertpapieren und Wertpapierguthaben a) Zinssatz, Gattung, Jahrgang, Reihe, Buchstabe, Nummer, Nennbetrag und etwa sonst vorhandene Unterscheidungsmerkmale sowie b) Angaben über die zu den hinterlegten Wertpapieren gehörenden Erneuerungs-, Zins- oder Gewinnanteilscheine, 5. bei der Hinterlegung von sonstigen Urkunden die genaue Bezeichnung und einen Wertbetrag sowie 6. bei der Hinterlegung von Kostbarkeiten deren genaue Beschreibung sowie den Wert. (3) Der Hinterleger hat die Tatsachen, welche die Hinterlegung rechtfertigen, im Antrag darzulegen. Ist die Hinterlegung durch eine Behörde oder ein Gericht angeordnet oder zugelassen worden, so ist dem Antrag eine Abschrift der Entscheidung beizufügen. (4) Wird das Recht des Gläubigers zum Empfang des hinterlegten Gegenstandes von der Bewirkung einer Gegenleistung abhängig gemacht, ist die Gegenleistung anzugeben. (5) Erfolgt die Hinterlegung, weil ein unbekannter Gläubiger durch ein Aufgebotsverfahren ausgeschlossen werden soll, ist dem Annahmeantrag ein Nachweis über die Einleitung des Aufgebotsverfahrens beizufügen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Vollziehung der Hinterlegung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht neu gefasst, § 1 eingefügt, § 1 (alt) umbenannt in § 2 und geändert, § 2 (alt) umbenannt in § 3 und neu gefasst, §§ 3 bis 5 (alt) umbenannt in §§ 4 bis 6, §§ 7 und 8 eingefügt, Überschrift des Teils 2 neu gefasst, §§ 6 bis 9 (alt) umbenannt in §§ 9 bis 12 und neu gefasst, § 10 (alt) aufgehoben, § 11 (alt) umbenannt in § 13, § 12 (alt) umbenannt in § 14 und neu gefasst, § 13 (alt) umbenannt in § 15 und geändert, § 14 (alt) umbenannt in § 16 und geändert, Überschrift des Teils 4 (alt) gestrichen, § 15 (alt) umbenannt in § 17 und geändert, §§ 16 bis 20 (alt) ersetzt durch § 18, Teil 5 (alt) umbenannt in Teil 4, § 21 (alt) umbenannt in § 19 und neu gefasst, § 22 (alt) umbenannt in § 20 und neu gefasst, §§ 23 und 24 (alt) aufgehoben, § 25 (alt) umbenannt in § 21 und geändert, § 22 eingefügt, § 26 umbenannt in § 23 und neu gefasst, Teil 6 (alt) umbenannt in Teil 5, §§ 27 und 28 (alt) umbenannt in §§ 24 und 25, § 29 (alt) umbenannt in § 26 und geändert, § 30 (alt) umbenannt in § 27, Teil 7 mit §§ 31 und 32 (alt) aufgehoben, Teil 8 (alt) umbenannt in Teil 6 und Überschrift neu gefasst, § 33 (alt) umbenannt in § 28 und neu gefasst, Überschrift des Teils 9 (alt) gestrichen, § 37 (alt) umbenannt in § 29 und geändert und Anlage aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1004), in Kraft getreten am 1. Juni 2020. Die Hinterlegung wird vollzogen: 1. bei Geldsummen durch Gutschrift auf einem von der Hinterlegungsstelle bezeichneten Konto bei der Hinterlegungskasse oder in Eilfällen durch Barzahlung bei einer zuständigen Zahlstelle, 2. bei Wertpapierguthaben durch Buchung auf einem von der Hinterlegungsstelle bezeichneten Depotkonto und 3. bei anderen Gegenständen oder Urkunden durch Übergabe an die Hinterlegungskasse. Teil 3 Verwaltung der Hinterlegungsmasse Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Zahlungsmittel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht neu gefasst, § 1 eingefügt, § 1 (alt) umbenannt in § 2 und geändert, § 2 (alt) umbenannt in § 3 und neu gefasst, §§ 3 bis 5 (alt) umbenannt in §§ 4 bis 6, §§ 7 und 8 eingefügt, Überschrift des Teils 2 neu gefasst, §§ 6 bis 9 (alt) umbenannt in §§ 9 bis 12 und neu gefasst, § 10 (alt) aufgehoben, § 11 (alt) umbenannt in § 13, § 12 (alt) umbenannt in § 14 und neu gefasst, § 13 (alt) umbenannt in § 15 und geändert, § 14 (alt) umbenannt in § 16 und geändert, Überschrift des Teils 4 (alt) gestrichen, § 15 (alt) umbenannt in § 17 und geändert, §§ 16 bis 20 (alt) ersetzt durch § 18, Teil 5 (alt) umbenannt in Teil 4, § 21 (alt) umbenannt in § 19 und neu gefasst, § 22 (alt) umbenannt in § 20 und neu gefasst, §§ 23 und 24 (alt) aufgehoben, § 25 (alt) umbenannt in § 21 und geändert, § 22 eingefügt, § 26 umbenannt in § 23 und neu gefasst, Teil 6 (alt) umbenannt in Teil 5, §§ 27 und 28 (alt) umbenannt in §§ 24 und 25, § 29 (alt) umbenannt in § 26 und geändert, § 30 (alt) umbenannt in § 27, Teil 7 mit §§ 31 und 32 (alt) aufgehoben, Teil 8 (alt) umbenannt in Teil 6 und Überschrift neu gefasst, § 33 (alt) umbenannt in § 28 und neu gefasst, Überschrift des Teils 9 (alt) gestrichen, § 37 (alt) umbenannt in § 29 und geändert und Anlage aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1004), in Kraft getreten am 1. Juni 2020. (1) Gesetzliche und gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel gehen in das Eigentum des Landes über. (2) Andere Zahlungsmittel werden unverändert aufbewahrt. Sie können mit Zustimmung der Beteiligten in gesetzliche oder gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel umgewechselt werden. Der Reinerlös geht in das Eigentum des Landes über. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Verzinsung, Verzinsung in Altfällen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht neu gefasst, § 1 eingefügt, § 1 (alt) umbenannt in § 2 und geändert, § 2 (alt) umbenannt in § 3 und neu gefasst, §§ 3 bis 5 (alt) umbenannt in §§ 4 bis 6, §§ 7 und 8 eingefügt, Überschrift des Teils 2 neu gefasst, §§ 6 bis 9 (alt) umbenannt in §§ 9 bis 12 und neu gefasst, § 10 (alt) aufgehoben, § 11 (alt) umbenannt in § 13, § 12 (alt) umbenannt in § 14 und neu gefasst, § 13 (alt) umbenannt in § 15 und geändert, § 14 (alt) umbenannt in § 16 und geändert, Überschrift des Teils 4 (alt) gestrichen, § 15 (alt) umbenannt in § 17 und geändert, §§ 16 bis 20 (alt) ersetzt durch § 18, Teil 5 (alt) umbenannt in Teil 4, § 21 (alt) umbenannt in § 19 und neu gefasst, § 22 (alt) umbenannt in § 20 und neu gefasst, §§ 23 und 24 (alt) aufgehoben, § 25 (alt) umbenannt in § 21 und geändert, § 22 eingefügt, § 26 umbenannt in § 23 und neu gefasst, Teil 6 (alt) umbenannt in Teil 5, §§ 27 und 28 (alt) umbenannt in §§ 24 und 25, § 29 (alt) umbenannt in § 26 und geändert, § 30 (alt) umbenannt in § 27, Teil 7 mit §§ 31 und 32 (alt) aufgehoben, Teil 8 (alt) umbenannt in Teil 6 und Überschrift neu gefasst, § 33 (alt) umbenannt in § 28 und neu gefasst, Überschrift des Teils 9 (alt) gestrichen, § 37 (alt) umbenannt in § 29 und geändert und Anlage aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1004), in Kraft getreten am 1. Juni 2020. § 12a neu eingefügt durch Gesetz vom 25. Februar 2014 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 15. März 2014; aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1004), in Kraft getreten am 1. Juni 2020. (1) Hinterlegtes Geld wird nicht verzinst. (2) Zinsansprüche, die bis zum Ablauf des 14. März 2014 nach dem bis dahin geltenden Recht entstandenen sind, bleiben unberührt. (3) Berechnung und Auszahlung der Zinsen erfolgen nur auf Antrag des Empfangsberechtigten. Der Antrag ist spätestens drei Monate nachdem der Empfangsberechtigte von dem Erlass der Herausgabeanordnung benachrichtigt worden ist oder in sonstiger Weise vom Erlass der Herausgabeanordnung erfahren hat, bei der Hinterlegungsstelle, die das Hinterlegungsverfahren führt, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Wertpapiere, Urkunden, Kostbarkeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht neu gefasst, § 1 eingefügt, § 1 (alt) umbenannt in § 2 und geändert, § 2 (alt) umbenannt in § 3 und neu gefasst, §§ 3 bis 5 (alt) umbenannt in §§ 4 bis 6, §§ 7 und 8 eingefügt, Überschrift des Teils 2 neu gefasst, §§ 6 bis 9 (alt) umbenannt in §§ 9 bis 12 und neu gefasst, § 10 (alt) aufgehoben, § 11 (alt) umbenannt in § 13, § 12 (alt) umbenannt in § 14 und neu gefasst, § 13 (alt) umbenannt in § 15 und geändert, § 14 (alt) umbenannt in § 16 und geändert, Überschrift des Teils 4 (alt) gestrichen, § 15 (alt) umbenannt in § 17 und geändert, §§ 16 bis 20 (alt) ersetzt durch § 18, Teil 5 (alt) umbenannt in Teil 4, § 21 (alt) umbenannt in § 19 und neu gefasst, § 22 (alt) umbenannt in § 20 und neu gefasst, §§ 23 und 24 (alt) aufgehoben, § 25 (alt) umbenannt in § 21 und geändert, § 22 eingefügt, § 26 umbenannt in § 23 und neu gefasst, Teil 6 (alt) umbenannt in Teil 5, §§ 27 und 28 (alt) umbenannt in §§ 24 und 25, § 29 (alt) umbenannt in § 26 und geändert, § 30 (alt) umbenannt in § 27, Teil 7 mit §§ 31 und 32 (alt) aufgehoben, Teil 8 (alt) umbenannt in Teil 6 und Überschrift neu gefasst, § 33 (alt) umbenannt in § 28 und neu gefasst, Überschrift des Teils 9 (alt) gestrichen, § 37 (alt) umbenannt in § 29 und geändert und Anlage aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1004), in Kraft getreten am 1. Juni 2020. (1) Hinterlegungsfähige Gegenstände werden von der Hinterlegungskasse nach Maßgabe etwaiger Anordnungen der Hinterlegungsstelle verwahrt und verwaltet. Wertpapierguthaben und Wertpapiere können auch von dem vom für Justiz zuständigen Ministerium bestimmten Kreditinstitut zur Verwaltung und Verwahrung überlassen werden. (2) Wertpapiere können als stückelose Wertpapiere hinterlegt oder während der Hinterlegung in stückelose Wertpapiere umgewandelt werden. Sonstige Urkunden und Kostbarkeiten werden unverändert aufbewahrt. (3) Die Hinterlegungsstelle kann durch einen Sachverständigen den Wert von Kostbarkeiten schätzen oder ihre Beschaffenheit feststellen lassen. Die Kosten trägt der Hinterleger. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Besorgung von Wertpapiergeschäften während der Hinterlegung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht neu gefasst, § 1 eingefügt, § 1 (alt) umbenannt in § 2 und geändert, § 2 (alt) umbenannt in § 3 und neu gefasst, §§ 3 bis 5 (alt) umbenannt in §§ 4 bis 6, §§ 7 und 8 eingefügt, Überschrift des Teils 2 neu gefasst, §§ 6 bis 9 (alt) umbenannt in §§ 9 bis 12 und neu gefasst, § 10 (alt) aufgehoben, § 11 (alt) umbenannt in § 13, § 12 (alt) umbenannt in § 14 und neu gefasst, § 13 (alt) umbenannt in § 15 und geändert, § 14 (alt) umbenannt in § 16 und geändert, Überschrift des Teils 4 (alt) gestrichen, § 15 (alt) umbenannt in § 17 und geändert, §§ 16 bis 20 (alt) ersetzt durch § 18, Teil 5 (alt) umbenannt in Teil 4, § 21 (alt) umbenannt in § 19 und neu gefasst, § 22 (alt) umbenannt in § 20 und neu gefasst, §§ 23 und 24 (alt) aufgehoben, § 25 (alt) umbenannt in § 21 und geändert, § 22 eingefügt, § 26 umbenannt in § 23 und neu gefasst, Teil 6 (alt) umbenannt in Teil 5, §§ 27 und 28 (alt) umbenannt in §§ 24 und 25, § 29 (alt) umbenannt in § 26 und geändert, § 30 (alt) umbenannt in § 27, Teil 7 mit §§ 31 und 32 (alt) aufgehoben, Teil 8 (alt) umbenannt in Teil 6 und Überschrift neu gefasst, § 33 (alt) umbenannt in § 28 und neu gefasst, Überschrift des Teils 9 (alt) gestrichen, § 37 (alt) umbenannt in § 29 und geändert und Anlage aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1004), in Kraft getreten am 1. Juni 2020. (1) Hinterlegte Wertpapiere sind dem Kreditinstitut nach § 15 Absatz 1 Satz 2 zur Verwaltung und Verwahrung zu übergeben, wenn zu erwarten ist, dass die Hinterlegung länger als drei Monate dauern wird oder die Hinterlegungsstelle die Abgabe anordnet. (2) Hat die Hinterlegung von Wertpapieren drei Monate angedauert, so erfolgt durch die Hinterlegungsstelle eine Verwaltung der Wertpapiere nach den folgenden Vorschriften. Die Hinterlegungsstelle kann auf Antrag eines Beteiligten einen früheren Zeitpunkt für den Beginn der Verwaltung bestimmen. Eine abweichende Bestimmung ist regelmäßig dann zu treffen, wenn der Antragsteller für eine frühere Verwaltung zwingende Gründe, insbesondere einen drohenden Rechtsverlust, dartut. Dauert die Hinterlegung länger als drei Monate, so sind die Geschäfte, die in der Zwischenzeit nicht erledigt wurden, alsbald nachzuholen. (3) Im Rahmen der Verwaltung nach Absatz 1 werden während der Hinterlegung besorgt: 1. die Einlösung von Wertpapieren, die ausgelost, gekündigt oder aus einem anderen Grunde fällig sind, sowie der Umtausch, die Abstempelung oder dergleichen bei Wertpapieren, die hierzu aufgerufen sind; ist die Einlösung neben anderen Möglichkeiten vorgesehen, so wird die Einlösung besorgt; ist ein Spitzenbetrag vorhanden, dessen Umtausch oder dergleichen nicht möglich ist, kann die Hinterlegungsstelle seine bestmögliche Verwertung anordnen; 2. die Einlösung fälliger Zins- und Gewinnanteilscheine; 3. die Beschaffung von neuen Zins- und Gewinnanteilscheinen sowie von Erneuerungsscheinen dazu. Ist die Besorgung eines Geschäfts nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 bei ausländischen Wertpapieren mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten oder Kosten verbunden, kann die Hinterlegungsstelle stattdessen die bestmögliche Verwertung anordnen. (4) Die bezeichneten Geschäfte werden jedoch nur besorgt: 1. wenn die Notwendigkeit zu ihrer Vornahme aus dem Bundesanzeiger oder einer von der Justizverwaltung bestimmten Verlosungstabelle hervorgeht oder 2. wenn die Notwendigkeit zu ihrer Vornahme aus den Wertpapieren selbst hervorgeht oder 3. wenn ein Beteiligter die Vornahme eines dieser Geschäfte beantragt und die Voraussetzungen für die Vornahme dargetan hat. Die Hinterlegungsstelle kann gleichwohl anordnen, dass die Besorgung der Geschäfte unterbleibt, wenn besondere Bedenken entgegenstehen; in diesem Fall hat sie die Personen, die zur Zeit der Anordnung an der Hinterlegung beteiligt sind, hiervon alsbald zu benachrichtigen, soweit dies ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten möglich ist. (5) Die Hinterlegungsstelle kann auf Antrag eines Beteiligten: 1. eine von Absatz 3 abweichende Regelung treffen, 2. anordnen, dass bei Wertpapieren weitere Geschäfte besorgt werden, wenn ein besonderes Bedürfnis hierfür hervorgetreten ist, 3. anordnen, dass hinterlegtes Geld zum Ankauf von bestimmten Wertpapieren verwendet wird. Sie hat vorher die übrigen Beteiligten zu hören, soweit dies ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten möglich ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Benachrichtigung des Gläubigers Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht neu gefasst, § 1 eingefügt, § 1 (alt) umbenannt in § 2 und geändert, § 2 (alt) umbenannt in § 3 und neu gefasst, §§ 3 bis 5 (alt) umbenannt in §§ 4 bis 6, §§ 7 und 8 eingefügt, Überschrift des Teils 2 neu gefasst, §§ 6 bis 9 (alt) umbenannt in §§ 9 bis 12 und neu gefasst, § 10 (alt) aufgehoben, § 11 (alt) umbenannt in § 13, § 12 (alt) umbenannt in § 14 und neu gefasst, § 13 (alt) umbenannt in § 15 und geändert, § 14 (alt) umbenannt in § 16 und geändert, Überschrift des Teils 4 (alt) gestrichen, § 15 (alt) umbenannt in § 17 und geändert, §§ 16 bis 20 (alt) ersetzt durch § 18, Teil 5 (alt) umbenannt in Teil 4, § 21 (alt) umbenannt in § 19 und neu gefasst, § 22 (alt) umbenannt in § 20 und neu gefasst, §§ 23 und 24 (alt) aufgehoben, § 25 (alt) umbenannt in § 21 und geändert, § 22 eingefügt, § 26 umbenannt in § 23 und neu gefasst, Teil 6 (alt) umbenannt in Teil 5, §§ 27 und 28 (alt) umbenannt in §§ 24 und 25, § 29 (alt) umbenannt in § 26 und geändert, § 30 (alt) umbenannt in § 27, Teil 7 mit §§ 31 und 32 (alt) aufgehoben, Teil 8 (alt) umbenannt in Teil 6 und Überschrift neu gefasst, § 33 (alt) umbenannt in § 28 und neu gefasst, Überschrift des Teils 9 (alt) gestrichen, § 37 (alt) umbenannt in § 29 und geändert und Anlage aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1004), in Kraft getreten am 1. Juni 2020. (1) Ist zur Befreiung eines Schuldners von seiner Verbindlichkeit hinterlegt, soll die Hinterlegungsstelle den Schuldner unter Bezugnahme auf § 382 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu dem Nachweis auffordern, dass und wann der Gläubiger die in § 374 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgeschriebene Anzeige von der Hinterlegung empfangen hat. Führt der Schuldner den Nachweis nicht innerhalb von drei Monaten nach der Aufforderung, ist die Hinterlegungsstelle ermächtigt, in seinem Namen und auf seine Kosten dem Gläubiger die Anzeige zu machen; die Aufforderung muss einen Hinweis auf diese Rechtsfolge enthalten. Für die Anzeige der Hinterlegungsstelle gilt § 374 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Januar 2019 (BGBl. I S. 54) geändert worden ist, entsprechend. (2) Die Aufforderung an den Schuldner soll alsbald abgesandt werden. Die Anzeige an den Gläubiger kann die Hinterlegungsstelle bis zum Ablauf eines Jahres seit der Hinterlegung aussetzen. (3) Die Aufforderung und die Anzeige sind nach den für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung bekannt zu machen. Erscheint der Schuldner zur Stellung des Hinterlegungsantrags persönlich, soll ihm die Aufforderung sogleich nach § 173 der Zivilprozessordnung zugestellt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Sonstige Benachrichtigungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht neu gefasst, § 1 eingefügt, § 1 (alt) umbenannt in § 2 und geändert, § 2 (alt) umbenannt in § 3 und neu gefasst, §§ 3 bis 5 (alt) umbenannt in §§ 4 bis 6, §§ 7 und 8 eingefügt, Überschrift des Teils 2 neu gefasst, §§ 6 bis 9 (alt) umbenannt in §§ 9 bis 12 und neu gefasst, § 10 (alt) aufgehoben, § 11 (alt) umbenannt in § 13, § 12 (alt) umbenannt in § 14 und neu gefasst, § 13 (alt) umbenannt in § 15 und geändert, § 14 (alt) umbenannt in § 16 und geändert, Überschrift des Teils 4 (alt) gestrichen, § 15 (alt) umbenannt in § 17 und geändert, §§ 16 bis 20 (alt) ersetzt durch § 18, Teil 5 (alt) umbenannt in Teil 4, § 21 (alt) umbenannt in § 19 und neu gefasst, § 22 (alt) umbenannt in § 20 und neu gefasst, §§ 23 und 24 (alt) aufgehoben, § 25 (alt) umbenannt in § 21 und geändert, § 22 eingefügt, § 26 umbenannt in § 23 und neu gefasst, Teil 6 (alt) umbenannt in Teil 5, §§ 27 und 28 (alt) umbenannt in §§ 24 und 25, § 29 (alt) umbenannt in § 26 und geändert, § 30 (alt) umbenannt in § 27, Teil 7 mit §§ 31 und 32 (alt) aufgehoben, Teil 8 (alt) umbenannt in Teil 6 und Überschrift neu gefasst, § 33 (alt) umbenannt in § 28 und neu gefasst, Überschrift des Teils 9 (alt) gestrichen, § 37 (alt) umbenannt in § 29 und geändert und Anlage aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1004), in Kraft getreten am 1. Juni 2020. (1) Die Hinterlegungsstelle benachrichtigt von 1. der Hinterlegung eines Sparbuchs den Aussteller des Sparbuchs, 2. einer Hinterlegung für unbekannte Erben das zuständige Nachlassgericht, wenn aus den Hinterlegungsakten nicht ersichtlich ist, dass dem Nachlassgericht die Hinterlegung bereits bekannt ist, 3. der Hinterlegung für Minderjährige das zuständige Familiengericht, wenn die Hinterlegung nicht im Zusammenhang mit einem Rechtstreit steht oder auf Anordnung des Familiengerichts beruht, 4. der Hinterlegung für Betreute oder im Rahmen eines Betreuungsverfahrens das zuständige Betreuungsgericht, wenn die Hinterlegung nicht auf Anordnung des Betreuungsgerichts beruht, und 5. der Hinterlegung einer Sicherheit nach den Vorschriften der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319) in der jeweils geltenden Fassung die zuständige Staatsanwaltschaft. (2) In den Fällen der Hinterlegung des Bargebots im Versteigerungsverfahren nach § 49 Absatz 4 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist, benachrichtigt die Hinterlegungskasse das zuständige Vollstreckungsgericht von der Vollziehung der Hinterlegung des Bargebots. (3) In den Benachrichtigungen nach Absatz 1 und Absatz 2 werden die Namen, die Firma sowie die Anschrift der Beteiligten und im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 zusätzlich den Namen, die letzte Anschrift und das Sterbedatum des Erblassers mitgeteilt. Teil 4 Herausgabe Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Beendigung des Hinterlegungsverhältnisses Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht neu gefasst, § 1 eingefügt, § 1 (alt) umbenannt in § 2 und geändert, § 2 (alt) umbenannt in § 3 und neu gefasst, §§ 3 bis 5 (alt) umbenannt in §§ 4 bis 6, §§ 7 und 8 eingefügt, Überschrift des Teils 2 neu gefasst, §§ 6 bis 9 (alt) umbenannt in §§ 9 bis 12 und neu gefasst, § 10 (alt) aufgehoben, § 11 (alt) umbenannt in § 13, § 12 (alt) umbenannt in § 14 und neu gefasst, § 13 (alt) umbenannt in § 15 und geändert, § 14 (alt) umbenannt in § 16 und geändert, Überschrift des Teils 4 (alt) gestrichen, § 15 (alt) umbenannt in § 17 und geändert, §§ 16 bis 20 (alt) ersetzt durch § 18, Teil 5 (alt) umbenannt in Teil 4, § 21 (alt) umbenannt in § 19 und neu gefasst, § 22 (alt) umbenannt in § 20 und neu gefasst, §§ 23 und 24 (alt) aufgehoben, § 25 (alt) umbenannt in § 21 und geändert, § 22 eingefügt, § 26 umbenannt in § 23 und neu gefasst, Teil 6 (alt) umbenannt in Teil 5, §§ 27 und 28 (alt) umbenannt in §§ 24 und 25, § 29 (alt) umbenannt in § 26 und geändert, § 30 (alt) umbenannt in § 27, Teil 7 mit §§ 31 und 32 (alt) aufgehoben, Teil 8 (alt) umbenannt in Teil 6 und Überschrift neu gefasst, § 33 (alt) umbenannt in § 28 und neu gefasst, Überschrift des Teils 9 (alt) gestrichen, § 37 (alt) umbenannt in § 29 und geändert und Anlage aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1004), in Kraft getreten am 1. Juni 2020. (1) Das Hinterlegungsverhältnis endet, s

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