Sachsen

Schulordnung Förderschulen

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Quellenkennung: 3887. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2004 Nr. 10, S. 317 Fsn-Nr.: 710-1.46/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. August 2026

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Förderschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Förderschulen – SOFS)1 Vom 3. August 2004 Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2026 Aufgrund von § 62 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), das zuletzt durch Gesetz vom 19. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 52) geändert worden ist, wird verordnet: Inhaltsübersicht2 Abschnitt 1 Allgemeines §   1 Geltungsbereich §   2 Aufgabe der Förderschulen und Förderzentren §   3 Aufgabe und Aufbau der Schule mit dem Förderschwerpunkt Sehen §   4 Aufgabe und Aufbau der Schule mit dem Förderschwerpunkt Hören §   5 Aufgabe und Aufbau der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung §   6 Aufgabe und Aufbau der Schule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung §   7 Aufgabe und Aufbau der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen §   8 Aufgabe und Aufbau der Schule mit dem Förderschwerpunkt Sprache §   9 Aufgabe und Aufbau der Schule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung § 10 Aufgabe der Klinik- und Krankenhausschule § 11 Beratungsstellen § 12 (weggefallen) Abschnitt 2 Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs, Schuleingangsphase, Wechsel der Schule und der Schulart § 13 Beratung und Verfahren zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf § 14 Anmeldung und Aufnahme § 14a Schuleingangsphase § 14b Bildungsberatung § 15 Wechsel des Förderschwerpunktes § 16 Wechsel an eine andere allgemeinbildende Schule, Bildungsempfehlung § 17 Förderplanung, Überprüfung auf Fortbestehen sonderpädagogischen Förderbedarfs Abschnitt 3 Unterrichtsorganisation § 18 Klassen- und Gruppenbildung § 19 Unterrichtszeit § 20 Schuljahr, Ferien, unterrichtsfreie Tage § 20a Nutzung privater mobiler Endgeräte in der Primarstufe § 21 Aufsicht Abschnitt 4 Unterricht § 22 Pflicht- und Wahlbereich § 23 Individuelle sonderpädagogische Förderung § 23a Berufs- und Studienorientierung Abschnitt 5 Ermittlung und Bewertung von Leistungen, Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung § 24 Grundlagen der Leistungsbewertung § 25 Bewertung von Leistungen, Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung § 26 Leistungsnachweise § 26a Organisation und Durchführung der Leistungsnachweise § 27 Hausaufgaben § 27a Täuschungen § 28 Halbjahresinformationen und Halbjahreszeugnisse § 29 Zeugnisse Abschnitt 6 Versetzung, Wiederholung, Verlängerung der Schulbesuchsdauer § 30 Versetzungsbestimmungen und freiwillige Wiederholung § 31 Mehrmalige Nichtversetzung § 32 Freiwillige Verlängerung des Schulbesuchs und Höchstverweildauer Abschnitt 7 Abschlussprüfungen und Erwerb von Abschlüssen § 33 Prüfungen zum Erwerb des Real- und Hauptschulabschlusses § 34 Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschlusses an der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen § 34a Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschlusses in Klassen zur Erlangung der Berufsreife § 34b Erwerb des erfolgreichen Abschlusses im Förderschwerpunkt Lernen und im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung Abschnitt 8 Erhebungen § 35 Zustimmung § 36 Zuständigkeit Abschnitt 1 Allgemeines § 1 Geltungsbereich (1) 1Diese Schulordnung gilt für alle Förderschulen in öffentlicher Trägerschaft im Freistaat Sachsen. 2§ 2 Absatz 1 Satz 1 bis 3, von den §§ 3 bis 6 jeweils Absatz 1, § 7 Absatz 1 und 4 Satz 2, von den §§ 8 und 9 jeweils Absatz 1, § 10 Satz 1, § 15 Satz 1 bis 5, § 16 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 sowie 5 Satz 2 und 3, die §§ 17 sowie 23 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 24 mit Ausnahme von Absatz 2 Satz 2 und 3, § 25 mit Ausnahme von Absatz 6 Satz 2, die §§ 26, 27a und 28 Absatz 2 und 3 Satz 1, § 29 mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 2 bis 4, § 30 mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 Satz 2, die §§ 33 sowie 34 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 bis 10, § 34a Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 und 5 sowie § 34b finden auf als Ersatzschulen staatlich anerkannte Förderschulen entsprechende Anwendung. 3Davon finden § 34 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 34a Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass für das Angebot, Schülerinnen und Schüler zum Hauptschulabschluss oder zu einem dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschluss hinzuführen, keine gesonderten Klassen eingerichtet werden müssen. 4Die Schulaufsichtsbehörde kann Ausnahmen von Satz 2 zulassen, soweit diese durch das besondere pädagogische Konzept der Schule begründet sind. (2) Förderschulen im Sinne des Absatzes 1 sind auch Förderzentren.3 § 2 Aufgabe der Förderschulen und Förderzentren (1) 1Die Förderschulen und Förderzentren vermitteln eine den Bedürfnissen ihrer Schülerinnen und Schüler entsprechende Erziehung, Bildung und Ausbildung. 2Sie bereiten ihre Schülerinnen und Schüler auf ein selbständiges Leben in der Gemeinschaft, auf eine umfassende Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und auf eine berufliche Tätigkeit vor. 3Sie verfolgen das Ziel, durch förderpädagogische Maßnahmen die Eingliederung oder Wiedereingliederung der Schülerinnen und Schüler in eine der anderen allgemeinbildenden Schulen zu ermöglichen. 4Die Förderschulen und Förderzentren beraten und unterstützen Schulen anderer Schularten bei den Aufgaben, die mit der Unterrichtung von Schülerinnen und Schülern mit möglichem oder festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf zusammenhängen. 5Sie arbeiten interdisziplinär mit medizinischen, psychologischen und sozialpädagogischen Einrichtungen zusammen. (2) Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit dem Schulträger und im Benehmen mit der Schulkonferenz über die Entwicklung einer Förderschule zum Förderzentrum gemäß § 13 Absatz 2 Satz 4 des Sächsischen Schulgesetzes.4 § 3 Aufgabe und Aufbau der Schule mit Förderschwerpunkt Sehen (1) 1Die Schule mit dem Förderschwerpunkt Sehen unterrichtet und begleitet Schülerinnen und Schüler, die auf sonderpädagogische Unterstützung beim Kompetenzerwerb in den Bildungsbereichen und im Unterricht angewiesen sind. 2Sie hat die Aufgabe, die Schülerinnen und Schüler die vorwiegend visuell strukturierte Welt begreifbar zu machen und sie zu befähigen, selbständig und selbstbestimmt lernen und handeln zu können. (2) Die Schule mit dem Förderschwerpunkt Sehen gliedert sich in 1. den Grundschulteil, 2. den Oberschulteil, 3. Klassen für Schülerinnen und Schüler mit gleichzeitigem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen und 4. Klassen für Schülerinnen und Schüler mit gleichzeitigem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung. (3) 1Der Grundschulteil umfasst fünf Schuljahre: 1. die Klassenstufen 1 bis 4 und 2. ein Dehnungsjahr. 2Der Unterricht erfolgt grundsätzlich nach den Lehrplänen für die Grundschule. 3Der Oberschulteil umfasst die Klassenstufen 5 bis 10. 4Der Unterricht erfolgt grundsätzlich nach den Lehrplänen für die Oberschule; die Abschlüsse der Oberschule können erworben werden. 5Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann für Unterrichtsinhalte, die sich aus der Spezifik des sonderpädagogischen Förderbedarfs ergeben, zusätzliche Lehrpläne festlegen. 6In Klassen gemäß Absatz 2 Nummer 3 erfolgt der Unterricht nach den Lehrplänen für die Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen. 7Für Klassen gemäß Absatz 2 Nummer 4 gilt § 5 Absatz 2 und 3 entsprechend.5 § 4 Aufgabe und Aufbau der Schule mit dem Förderschwerpunkt Hören (1) Die Schule mit dem Förderschwerpunkt Hören unterrichtet und begleitet Schülerinnen und Schüler, die sonderpädagogischer Hilfe bedürfen, damit die verschiedenen Sprachformen aufgebaut, Kommunikationsformen entwickelt, die auditive Wahrnehmung gefördert und schulische Lernprozesse bewältigt werden. (2) Die Schule mit dem Förderschwerpunkt Hören gliedert sich in 1. den Grundschulteil, 2. den Oberschulteil, 3. Klassen für Schülerinnen und Schüler mit gleichzeitigem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen und 4. Klassen für Schülerinnen und Schüler mit gleichzeitigem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung. (3) § 3 Absatz 3 gilt entsprechend.6 § 5 Aufgabe und Aufbau der Schule mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung (1) Die Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung unterrichtet und begleitet Schülerinnen und Schüler mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen im kognitiven Bereich, verbunden mit Besonderheiten der kognitiv-kommunikativen, praktischen und sozialen Kompetenzen. (2) 1Die Schule mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung gliedert sich in Unterstufe, Mittelstufe, Oberstufe und Berufsbildungsstufe. 2Innerhalb der einzelnen Stufen werden Klassen gebildet. 3Der Besuch einer Stufe umfasst drei Jahre. 4Die Schülerinnen und Schüler der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung erfüllen die ihnen obliegende Berufsschulpflicht in der Regel in der Berufsbildungsstufe. (3) 1Die Berufsbildungsstufe kann schulübergreifend organisiert und an einem gemeinsamen Standort geführt werden. 2Die Schülerinnen und Schüler bleiben Schülerinnen und Schüler ihrer Stammschule. (4) Der Unterricht erfolgt nach den Lehrplänen für die Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung.7 § 6 Aufgabe und Aufbau der Schule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung (1) Die Schule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung unterrichtet und begleitet Schülerinnen und Schüler mit umfänglichen und dauerhaften Beeinträchtigungen des Stütz- und Bewegungssystems, einer anderen organischen Schädigung oder einer chronischen oder fortschreitenden Erkrankung, die auch bei apparativer Versorgung und medizinisch-therapeutischer Betreuung ständiger Hilfe und Unterstützung beim Lernen bedürfen. (2) Die Schule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung gliedert sich in 1. den Grundschulteil, 2. den Oberschulteil, 3. Klassen für Schülerinnen und Schüler mit gleichzeitigem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen und 4. Klassen für Schülerinnen und Schüler mit gleichzeitigem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung. (3) § 3 Absatz 3 gilt entsprechend.8 § 7 Aufgabe und Aufbau der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen (1) 1Die Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen unterrichtet und begleitet Schülerinnen und Schüler, die im schulischen Lernen langandauernd, umfänglich und schwerwiegend beeinträchtigt sind. 2Auf die Lernausgangslage ausgerichtete und über die individuelle Förderung hinausgehende Lernangebote unterstützen den Erwerb von Lern- und Handlungsstrategien, die auf ein lebenslanges Lernen ausgerichtet sind. (2) 1Die Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen umfasst die Klassenstufen 1 bis 9. 2Der Unterricht erfolgt grundsätzlich nach den Lehrplänen für die Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen. 3Mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde können Klassenstufen bis einschließlich der Klassenstufe 10 eingerichtet werden zur Erlangung 1. der Berufsreife mit einem dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschluss in Kooperation mit einer Berufsschule, 2. des Hauptschulabschlusses oder eines dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschlusses. 4Die nach Satz 3 Nummer 1 eingerichteten Klassenstufen werden mit B 9 und B 10 bezeichnet. 5In diesen Klassenstufen nehmen die Schülerinnen und Schüler auch am Unterricht der Berufsschule teil. 6Die nach Satz 3 Nummer 2 eingerichteten Klassenstufen werden mit H 8, H 9 und H 10 bezeichnet. 7Die Schulbesuchsdauer verlängert sich für Schülerinnen und Schüler, die die Klassenstufen nach Satz 4 oder Satz 6 besuchen, um ein Jahr. (3) 1Der Unterricht in der Klassenstufe B 9 richtet sich nach Absatz 2 Satz 2. 2In der Klassenstufe B 10 erfolgt der Unterricht grundsätzlich nach den Stundentafeln und Lehrplänen des Berufsvorbereitungsjahres. 3§ 23 bleibt unberührt. (4) 1Der Unterricht in den Klassenstufen H 8, H 9 und H 10 erfolgt grundsätzlich nach den Lehrplänen für die Klassenstufen 7 bis 9 der Oberschule. 2Davon abweichend wird bei Schülerinnen und Schülern, die einen dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschluss anstreben, die Fremdsprache Englisch mit der Maßgabe unterrichtet, dass das Ziel der Klassenstufe 7 der Oberschule am Ende der Klassenstufe H 10 erreicht wird. 3§ 23 bleibt unberührt. (5) 1Mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde können an der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen auch Klassen für Schülerinnen und Schüler mit gleichzeitigem Förderbedarf im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung eingerichtet werden. 2Der Unterricht in diesen Klassen erfolgt nach den Lehrplänen für die Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen.9 § 8 Aufgabe und Aufbau der Schule mit dem Förderschwerpunkt Sprache (1) Die Schule mit dem Förderschwerpunkt Sprache unterrichtet und begleitet Schülerinnen und Schüler, deren Fähigkeit zur Kommunikation und zur sprachlichen Erschließung von Bildungsgegenständen aufgrund von Störungen in der Sprachentwicklung oder im Redefluss oder aufgrund von schwerwiegenden Sprach-, Sprech- und Stimmstörungen so beträchtlich eingeschränkt sind, dass sie einer vertieften und ganzheitlichen Förderung bedürfen. (2) 1Die Schule mit dem Förderschwerpunkt Sprache umfasst die Klassenstufen 1 bis 4. 2Der Unterricht erfolgt nach den Lehrplänen für die Grundschule; § 3 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. (3) 1Mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde können an der Schule mit dem Förderschwerpunkt Sprache die Klassenstufen 5 und 6 eingerichtet werden. 2Der Unterricht erfolgt nach den Lehrplänen für die Oberschule; § 3 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.10 § 9 Aufgabe und Aufbau der Schule mit Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung (1) 1Die Schule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung unterrichtet und begleitet Schülerinnen und Schüler mit umfassenden und lang andauernden Beeinträchtigungen im emotionalen Erleben und sozialen Handeln, die sie in der Begegnung und Auseinandersetzung mit den Anforderungen an das schulische Lernen erheblich einschränken. 2Der Förderbedarf dieser Schülerinnen und Schüler soll von medizinischen und therapeutischen Fachdiensten unterstützt werden und muss 1. Folge von Entwicklungsstörungen oder psychosozialen Belastungen sein, der durch besondere Fördermaßnahmen wieder abgebaut werden kann, oder 2. auch oder ausschließlich auf soziokulturelle Einflüsse zurückzuführen sein, die öffentliche oder freie Jugendhilfe soll bereits Hilfen zur Erziehung im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe leisten. (2) 1Die Schule mit Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung umfasst die Klassenstufen 1 bis 4. 2Der Unterricht erfolgt nach den Lehrplänen für die Grundschule; § 3 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. (3) 1Mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde können an der Schule mit Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung die Klassenstufen 5 bis 10 sowie Klassen der Klassenstufen 1 bis 9 für Schülerinnen und Schüler mit gleichzeitigem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen eingerichtet werden. 2Der Unterricht in den Klassenstufen 5 bis 10 erfolgt nach den Lehrplänen für die Oberschule; § 3 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. 3Die Abschlüsse der Oberschule können erworben werden. 4Der Unterricht in den Klassenstufen 1 bis 9 für Schülerinnen und Schüler mit gleichzeitigem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen erfolgt nach den Lehrplänen für die Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen.11 § 10 Aufgabe der Klinik- und Krankenhausschule 1Die Klinik- und Krankenhausschule hat die Aufgabe, erkrankte Schülerinnen und Schüler, die sich längere Zeit oder in regelmäßigen Abständen in einer Klinik, im Krankenhaus oder in einer Kureinrichtung befinden, so zu unterrichten und zu fördern, dass eine Wiedereingliederung in die bisher besuchten Klassen erleichtert wird. 2Der Umfang des Unterrichts ist mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt abzustimmen. 3Eine Klinik- und Krankenhausschule kann innerhalb des Gebietes eines Schulträgers mehrere Kliniken, Krankenhäuser oder Kureinrichtungen betreuen. 4Abweichungen vom Gebiet des Schulträgers bedürfen der Zustimmung der obersten Schulaufsichtsbehörde.12 § 11 Beratungsstellen (1) 1Die Einrichtung von Beratungsstellen an Förderschulen bedarf der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde. 2Sie kann ihnen über die in § 13 Absatz 6 des Sächsischen Schulgesetzes genannten Aufgaben hinaus weitere förderpädagogische Aufgaben übertragen. (2) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter betraut eine Lehrkraft der Förderschule mit der Leitung der Beratungsstelle. 2Diese Lehrkraft wird hierbei von den anderen Lehrkräften der Förderschule, Fachlehrkräften und den sonstigen pädagogischen Fachkräften im Unterricht unterstützt.13 § 12 (weggefallen) 14  Abschnitt 2 Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs, Schuleingangsphase, Wechsel der Schule und der Schulart15 § 13 Beratung und Verfahren und zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf (1) 1An Förderschulen wird von der Schulaufsichtsbehörde im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter ein Mobiler Sonderpädagogischer Dienst für die Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf für die Beratung und das Verfahren nach § 4c Absatz 3 des Sächsischen Schulgesetzes eingerichtet. 2Dem Mobilen Sonderpädagogischen Dienst können auch sonderpädagogisch qualifizierte Lehrkräfte anderer Schulen angehören. 3Die Schulaufsichtsbehörde legt die örtlichen Zuständigkeitsbereiche der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste (Wirkungsbereiche) fest. (2) 1Vor Beantragung des Verfahrens zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf soll im Rahmen des Aufnahmeverfahrens die Grundschule, die Oberschule+ oder die Gemeinschaftsschule, nach Beginn der Schulpflicht die Schule, die die Schülerin oder der Schüler besucht, eine Beratung durch den Mobilen Sonderpädagogischen Dienst der Förderschule beantragen. 2Die Eltern können eine solche Beratung beantragen. 3Grundlage für die Beratung sind Entwicklungsberichte, eine lernprozessbegleitende Diagnostik und die bisherige dokumentierte individuelle Förderung der Schülerin oder des Schülers. 4Der Antrag ist unmittelbar bei dem Mobilen Sonderpädagogischen Dienst zu stellen, in dessen Wirkungsbereich die zuständige allgemeinbildende Schule liegt. 5Der Mobile Sonderpädagogische Dienst kann das Kind in der Kindertageseinrichtung oder in der Schule, die es besucht, beobachten. 6Er kann sich mit den pädagogischen Fachkräften der Kindertageseinrichtungen, der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer und sonstigen Lehrkräften über deren Erkenntnisse und Wahrnehmungen beraten sowie Hinweise zu Fördermaßnahmen geben. 7Eine Schulpsychologin oder ein Schulpsychologe der Schulpsychologischen Beratungsstelle der Schulaufsichtsbehörde kann an der Beratung beteiligt werden. 8Die Eltern sind über die Durchführung der Beratung und die beabsichtigten Maßnahmen zu informieren. (3) 1Die Schulaufsichtsbehörde leitet das Verfahren zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf dadurch ein, dass sie einen Mobilen Sonderpädagogischen Dienst bestimmt, der den sonderpädagogischen Förderbedarf ermittelt. 2Das Verfahren zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf soll spätestens im ersten Schulhalbjahr der Klassenstufe 6 eingeleitet werden. (4) 1Der Mobile Sonderpädagogische Dienst informiert die Eltern über das beabsichtigte Vorgehen. 2Mit deren Zustimmung ist die probeweise Unterrichtung in einer Förderschule zulässig; sie soll zwölf Wochen nicht überschreiten. (5) 1Zur Ermittlung von sonderpädagogischem Förderbedarf sind Methoden der Förderdiagnostik anzuwenden. 2Hospitationen im Unterricht der Grund- und Oberschule, der Gemeinschaftsschule oder des Gymnasiums oder in Kindertageseinrichtungen und die Begutachtung des Kindes bei der Erfüllung individueller Aufgaben sind Bestandteil jedes Verfahrens zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf. 3Der öffentliche Gesundheitsdienst und eine Schulpsychologin oder ein Schulpsychologe der Schulpsychologischen Beratungsstelle der Schulaufsichtsbehörde können im Verfahren beteiligt werden. 4Mit Zustimmung der Eltern sollen bereits vorhandene Gutachten einbezogen werden. (6) 1Der Mobile Sonderpädagogische Dienst bildet zur Ermittlung von sonderpädagogischem Förderbedarf einen Förderausschuss. 2Dem Förderausschuss gehören an 1. eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen allgemeinbildenden Schule, 2. eine mit der Diagnostik beauftragte Lehrkraft des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes, 3. mindestens ein Elternteil, 4. in der Regel die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler selbst. 3Dem Förderausschuss können angehören 1. eine Schulpsychologin oder ein Schulpsychologe der Schulpsychologischen Beratungsstelle der Schulaufsichtsbehörde, 2. eine Vertreterin oder ein Vertreter des öffentlichen Gesundheitsdienstes, insbesondere wenn diese die Untersuchungen nach § 4 Absatz 3 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes durchführen. 4Der Förderausschuss kann weitere Vertreterinnen und Vertreter anhören 1. der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und 2. der örtlichen Träger der Sozialhilfe. 5Mit Einwilligung der Eltern können auch Vertreterinnen und Vertreter 1. der Schulträger, 2. der Träger der Schülerbeförderung, 3. der Träger der Horteinrichtungen, 4. des Kooperationsverbundes sowie zur bisherigen Entwicklung des Kindes aussagefähige Personen angehört werden. (7) 1Der Mobile Sonderpädagogische Dienst schließt die Ermittlung von sonderpädagogischem Förderbedarf mit einem förderpädagogischen Gutachten ab. 2In dem Gutachten trifft der Mobile Sonderpädagogische Dienst Aussagen dazu, 1. ob und in welchem Förderschwerpunkt oder in welchen Förderschwerpunkten nach § 4c Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, 2. welchen weiteren Bildungsgang er empfiehlt und 3. ob und unter welchen Voraussetzungen er für die Schülerin oder den Schüler eine inklusive Unterrichtung gemäß § 4c Absatz 5 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes empfiehlt. 3Er macht entsprechende Fördervorschläge. (8) 1Auf der Grundlage des förderpädagogischen Gutachtens, insbesondere der enthaltenen Fördervorschläge, stellt die Schulaufsichtsbehörde den sonderpädagogischen Förderbedarf der Schülerin oder des Schülers fest. 2Die Entscheidung wird den Eltern, der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler in schriftlicher oder elektronischer Form bekannt gegeben. 3Die Schulaufsichtsbehörde übersendet der zuständigen allgemeinbildenden Schule ihre Entscheidung und eine Mehrfertigung des förderpädagogischen Gutachtens sowie dem Mobilen Sonderpädagogischen Dienst eine Mehrfertigung der Entscheidung. (9) 1Die Schulaufsichtsbehörde kann die Beratung nach § 4c Absatz 6 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes schriftlich durchführen und mit der Entscheidung nach Absatz 8 Satz 1 verbinden. 2Dabei hat sie Aussagen dazu zu treffen, in welcher Schulart und in welcher Schule dem individuellen sonderpädagogischen Förderbedarf der Schülerin oder des Schülers entsprochen werden kann. 3Sie kann eine bestimmte Schule empfehlen. (10) 1Für die Beratung und das Verfahren zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf sind die von der obersten Schulaufsichtsbehörde veröffentlichten Muster zu verwenden. 2Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann Vorgaben zu einheitlichen landesweit einzusetzenden standardisierten Testverfahren

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.