Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 8a7a53b2-6633-48fc-8c9b-568c96ce1850. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 17.10.2006 Fassung Gültig ab 20.11.2006

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cht ausgewählt worden ist, erhält von der Hochschule einen auf die Auswahl in ihrem Verfahren beschränkten Ablehnungsbescheid. 3Ein Widerspruchsverfahren gegen Bescheide der Hochschulen findet nicht statt. (2) Die Zentralstelle ermittelt in den Quoten nach Artikel 12 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 6, Artikel 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Artikel 11 Abs. 4 auf Grund der Bewerbungsunterlagen nach den jeweiligen Zulassungsbestimmungen, an welcher Hochschule eine Zulassung erfolgen kann und erlässt den Zulassungsbescheid. (3) Soweit an einer Hochschule für den ersten Teil eines Studiengangs eine höhere Ausbildungskapazität als für spätere Teile dieses Studiengangs besteht, wird die Zulassung auf den ersten Teil des Studiengangs beschränkt. (4) Die Hochschule ist verpflichtet, die von der Zentralstelle Zugelassenen einzuschreiben, wenn die übrigen Einschreibvoraussetzungen vorliegen. (5) Ein Widerspruchsverfahren gegen Bescheide der Zentralstelle über die Zulassungsanträge findet nicht statt. (6) 1Beruht die Zulassung durch die Hochschule oder die Zentralstelle auf falschen Angaben im Zulassungsantrag, wird sie zurückgenommen; ist die Zulassung sonst fehlerhaft, kann sie zurückgenommen werden. 2Nach Ablauf eines Jahres ist die Rücknahme der Zulassung durch die Zentralstelle ausgeschlossen. (7) Die Zentralstelle ist nach Maßgabe der Rechtsverordnungen nach Artikel 15 berechtigt, Versicherungen an Eides statt zu verlangen und abzunehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 15 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Rechtsverordnungen (1) Die Länder bestimmen durch Rechtsverordnungen die Einzelheiten des Verfahrens und der dabei anzuwendenden inhaltlichen Kriterien, insbesondere: 1. die Verteilungs- und Auswahlkriterien (Artikel 10 bis 12 sowie 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2), 2. die Quoten nach Artikel 10 Abs. 1 und 2, Artikel 12 Abs. 1, 3. den Ablauf des Verteilungsverfahrens nach Artikel 10, 4. die Festlegungen nach Artikel 8 Abs. 2, 5. den Ablauf des Bewerbungsverfahrens, insbesondere die Fälle, in denen Bewerbungen an die Zentralstelle zu richten sind, einschließlich der Fristen; dabei kann die Verpflichtung zur elektronischen Antragstellung vorgesehen werden; 6. den Ablauf des Vergabeverfahrens sowie die Vergabe nicht in Anspruch genommener oder aus anderen Gründen frei gebliebener Plätze auch an Bewerberinnen und Bewerber, die die Fristen versäumt haben, 7. die Vergabe der Studienplätze nach Artikel 11 Abs. 4, 8. die Einbeziehung und die Aufhebung der Einbeziehung von Studiengängen, 9. die Normwerte sowie die Kapazitätsermittlung nach Artikel 7, 10. die Festsetzung von Zulassungszahlen nach Artikel 7, soweit das Landesrecht dafür keine andere Rechtsform vorsieht; 11. die Gleichstellung weiterer Personen mit Deutschen aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen nach Artikel 1 Abs. 1 Satz 4. (2) Die Rechtsverordnungen der Länder nach Absatz 1 müssen übereinstimmen, soweit dies für eine zentrale Vergabe der Studienplätze notwendig ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 16 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Haushalt der Zentralstelle (1) Der Haushaltsvorentwurf bedarf der Zustimmung der für das Hochschulwesen zuständigen Ministerien und der Finanzministerien der Länder mit einer Mehrheit von jeweils zwei Dritteln der Stimmen. (2) 1Das Sitzland verpflichtet sich, den Haushalt der Zentralstelle nach den Beschlüssen der für das Hochschulwesen zuständigen Ministerien und der Finanzministerien der Länder in seinen Haushaltsplan aufzunehmen. 2Die Länder verpflichten sich, dem Sitzland den rechnungsmäßigen Zuschussbetrag anteilig zu erstatten. 3Der Betrag wird auf die einzelnen Länder zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und zu einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl umgelegt. 4Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrunde gelegten Steuereinnahmen der Länder. 5Die Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen des Länderfinanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. 6Maßgebend sind die Steuereinnahmen und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni festgestellte Bevölkerungszahl des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorausgehenden Haushaltsjahres. (3) 1Die in die Haushaltsrechnung der Zentralstelle nicht eingehenden besonderen Kosten des Sitzlandes, die im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit und für die Aufsicht über die Zentralstelle entstehen, werden von den übrigen Ländern dem Sitzland durch eine Pauschalzahlung in Höhe von insgesamt 2 vom Hundert des Erstattungsbetrages nach Absatz 2 Satz 2 abgegolten. 2Hierfür gelten die Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 2 bis 6 entsprechend. (4) 1Die Anteilsbeträge der Länder werden im Laufe eines jeden Haushaltsjahres in zwei Teilbeträgen zum 1. Januar und zum 1. Juli nach den Ansätzen des Haushaltsplans fällig. 2Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden bei dem zweiten Teilbetrag des folgenden Haushaltsjahres ausgeglichen. (5) 1Für die Bewirtschaftung der im Haushaltsplan ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben und für die Prüfung der Jahresrechnung sind die im Sitzland geltenden Vorschriften maßgebend. 2Das Sitzland teilt das Ergebnis des Prüfungsverfahrens den vertragschließenden Ländern mit. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 17 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Staatlich anerkannte Hochschulen 1Staatlich anerkannte Hochschulen können auf Antrag des Landes mit Zustimmung des Trägers in das Verfahren der Zentralstelle einbezogen werden. 2Die Entscheidung trifft der Verwaltungsausschuss. 3Öffentliche nichtstaatliche Fachhochschulen gelten als staatlich anerkannte Hochschulen im Sinne dieses Staatsvertrages. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 18 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer bei einer Bewerbung gegenüber der Zentralstelle vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben über die für die Vergabe der Studienplätze maßgeblichen Daten macht. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. (3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Zentralstelle. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 19 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Schlussvorschriften (1) 1Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde bei der Staatskanzlei des Sitzlandes hinterlegt ist. 2Er findet erstmals auf das seinem Inkrafttreten unmittelbar nachfolgende Vergabeverfahren Anwendung. 3Der Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999 tritt mit Abschluss des Vergabeverfahrens außer Kraft, das dem Vergabeverfahren nach Satz 2 vorangeht. (2) Dieser Staatsvertrag kann von jedem Land durch schriftliche Erklärungen gegenüber den übrigen vertragschließenden Ländern zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. (3) 1Nach Außerkrafttreten dieses Staatsvertrages ist die Zentralstelle aufzulösen. 2Die Bediensteten, die nicht durch Kündigung entlassen werden können, sind nach Möglichkeit von den Ländern in geeignete Verwaltungsbereiche zu übernehmen. 3Die Vorschriften des Sitzlandes über die beamtenrechtlichen Folgen bei Auflösung von Behörden bleiben unberührt. (4) Die Länder sind verpflichtet, dem Sitzland alle in Ausführung dieses Staatsvertrages entstehenden Aufwendungen für Verpflichtungen, die über das Ende dieses Staatsvertrages hinaus bestehen bleiben, nach Maßgabe des Artikels 16 Abs. 2 zu erstatten. (5) Über die Verwendung des der Zentralstelle dienenden Vermögens beschließen die für das Hochschulwesen zuständigen Ministerien und die Finanzministerien der Länder mit einer Mehrheit von jeweils zwei Dritteln der Stimmen. Berlin, den 22. Juni 2006 Für das Land Baden-Württemberg: Günther H.  O e t t i n g e r Für den Freistaat Bayern: Dr. Edmund  S t o i b e r Für das Land Berlin: Klaus  W o w e r e i t Für das Land Brandenburg: Matthias  P l a t z e c k Für die Freie Hansestadt Bremen: Jens  B ö h r n s e n Für die Freie und Hansestadt Hamburg: Ole  v o n  B e u s t Für das Land Hessen: Roland  K o c h Für das Land Mecklenburg-Vorpommern: Dr. Harald  R i n g s t o r f f Für das Land Niedersachsen: Christian  W u l f f Für das Land Nordrhein-Westfalen: Dr. Jürgen  R ü t t g e r s Für das Land Rheinland-Pfalz: Kurt  B e c k Für das Saarland: Peter  M ü l l e r Für den Freistaat Sachsen: Dr. Georg  M i l b r a d t Für das Land Sachsen-Anhalt: Dr. Wolfgang  B ö h m e r Für das Land Schleswig-Holstein: Peter Harry  C a r s t e n s e n Für den Freistaat Thüringen: Dieter  A l t h a u s

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.