Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 17.10.2006 Fassung Gültig ab 20.11.2006

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 17.10.2006 Fassung Gültig ab 20.11.2006 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 17. Oktober 2006 Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 27. September 2006 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachfolgend bekannt gemacht. Der Tag des In-Kraft-Tretens des Staatsvertrages wird gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 1 gesondert bekannt gemacht. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen (im Folgenden: „die Länder“ genannt) schließen nachstehenden Staatsvertrag: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Aufgaben der Zentralstelle (1) 1Die aufgrund des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 20. Oktober 1972 als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtete Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (Zentralstelle - ZVS - ) mit dem Sitz in Dortmund hat die Aufgabe, 1. Studienplätze für das erste Fachsemester an staatlichen Hochschulen in Verteilungsverfahren oder Auswahlverfahren zu vergeben (Verfahren der Zentralstelle), 2. die Hochschulen bei der Durchführung des Auswahlverfahrens nach Artikel 13 Abs. 1 Nr. 3 zu unterstützen, 3. für einheitliche Maßstäbe zur Festsetzung von Zulassungszahlen zu sorgen. 2Die Vergabe der Studienplätze erfolgt für Deutsche sowie für ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die Deutschen gleichgestellt sind. 3Deutschen gleichgestellt sind Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union sowie sonstige ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die eine deutsche Hochschulzugangsberechti­gung besitzen. 4Verpflichtungen zur Gleichstellung weiterer Personen mit Deutschen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen sind zu berücksichtigen. (2) Die Zentralstelle kann ferner auf Antrag einzelner oder mehrerer Länder und gegen vollständige Erstattung der entstehenden Kosten für Hochschulen dieser Länder besondere zentrale, auch gemeinsame Verteilungsverfahren oder Auswahlverfahren durchführen. (3) Bei der Durchführung des Auswahlverfahrens nach Artikel 13 Abs. 1 Nr. 3 kann die Zentralstelle zusätzliche Leistungen für einzelne Hochschulen auf deren Antrag gegen vollständige Erstattung der entstehenden Kosten erbringen. (4) Die Zentralstelle kann sonstige hochschulorientierte Dienstleistungsaufgaben für einzelne Hochschulen auf deren Antrag gegen vollständige Erstattung der entstehenden Kosten übernehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Rechtsstellung der Zentralstelle (1) 1Soweit in diesem Staatsvertrag oder in den Rechtsverordnungen nach Artikel 15 nichts anderes bestimmt ist, gilt das Recht des Sitzlandes. 2Die Zentralstelle gilt für die Anwendung des Rechts des Sitzlandes zugleich als dessen Einrichtung. (2) Die in der Zentralstelle tätigen Beamtinnen und Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter sind Bedienstete des Sitzlandes. (3) Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium des Sitzlandes führt die Rechtsaufsicht und unbeschadet der Entscheidungen des Verwaltungsausschusses die Fachaufsicht über die Zentralstelle. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Organe der Zentralstelle Organe der Zentralstelle sind: 1. der Verwaltungsausschuss, 2. der Beirat, 3. die Direktorin oder der Direktor. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 4 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Verwaltungsausschuss (1) 1Dem Verwaltungsausschuss gehören als Mitglieder je eine Vertreterin oder ein Vertreter der für das Hochschulwesen zuständigen Ministerien der Länder an. 2Zu den Sitzungen des Verwaltungsausschusses kann der Bund zwei Vertreterinnen oder Vertreter mit beratender Stimme entsenden. 3Der Verwaltungsausschuss kann weitere Personen hinzuziehen. (2) Der Verwaltungsausschuss beschließt über: 1. Vorschläge für die von den Ländern zu erlassenden Rechts­verordnungen (Artikel 15), 2. die Einbeziehung von Studiengängen in das Verfahren der Zentralstelle (Artikel 8 Abs. 1), 3. die Verfahrensart (Artikel 8 Abs. 2 und 3), 4. die Aufhebung der Einbeziehung (Artikel 8 Abs. 4), 5. Anträge nach Artikel 1 Abs. 2, 6. den Haushaltsvorentwurf und die Feststellung der Jahresrechnung (Artikel 16), 7. die Zustimmung zur Besetzung der Stelle der Direktorin oder des Direktors, 8. die gemeinsame Geschäftsordnung für sich und den Beirat sowie über die Geschäftsordnung und die Richtlinien für die Arbeit der Zentralstelle einschließlich der Information von Studienberatungsstellen sowie Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, 9. die statistische Auswertung der bei der Zentralstelle anfallenden Daten und deren Veröffentlichung, 10. Kostenregelungen nach Artikel 1 Abs. 2 und 3. (3) 1Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 2Ein Land kann die Vertreterin oder den Vertreter eines anderen Landes zur Ausübung seines Stimmrechts ermächtigen. (4) 1Der Verwaltungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. 2In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder erforderlich. 3Im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 genügt die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 5 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Beirat (1) 1Dem Beirat gehört je Land eine Vertreterin oder ein Vertreter an, die oder der von den staatlichen Hochschulen des Landes nach Landesrecht bestimmt worden ist. 2Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses können an den Sitzungen des Beirates teilnehmen. 3Sie sind auf Verlangen jederzeit zu hören. (2) 1Der Beirat kann Empfehlungen zu den in Artikel 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und 9 genannten Angelegenheiten geben. 2Er ist vor einem Beschluss des Verwaltungsausschusses nach Artikel 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zu hören. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 6 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Leitung der Zentralstelle (1) Die Direktorin oder der Direktor wird durch das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium des Sitzlandes im Einvernehmen mit dem Verwaltungsausschuss bestellt. (2) Die Direktorin oder der Direktor vertritt die Zentralstelle gerichtlich und außergerichtlich und führt die Geschäfte der Zentralstelle. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 7 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Kapazitätsermittlung und Festsetzung von Zulassungszahlen (1) 1Für die Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen, die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, sind Zulassungszahlen nach Artikel 15 Abs. 1 Nr. 10 und nach Maßgabe des Landesrechts festzusetzen. 2Zulassungszahl ist die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang. 3Sie wird auf der Grundlage der jährlichen Aufnahmekapazität festgesetzt. 4Zulassungszahlen dürfen nur für einen bestimmten Zeitraum, höchstens für die Dauer eines Jahres, festgesetzt werden. (2) 1Die Zulassungszahlen sind so festzusetzen, dass nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung, sind zu gewährleisten. 2Bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden, bei der Neuordnung von Studiengängen und Fachbereichen und beim Aus- oder Aufbau der Hochschulen können Zulassungszahlen abweichend von Satz 1 festgesetzt werden. (3) 1Die jährliche Aufnahmekapazität wird auf der Grundlage des Lehrangebots, des Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien ermittelt. 2Dem Lehrangebot liegen die Stellen für das hauptamtlich tätige wissenschaftliche Personal, soweit ihm Lehraufgaben übertragen sind, die Lehraufträge und die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen zugrunde unter Berücksichtigung festgelegter Reduzierungen, insbesondere im medizinischen Bereich für Krankenversorgung und diagnostische Leistungen. 3Der Ausbildungsaufwand ist durch studiengangspezifische Normwerte festzusetzen, die den Aufwand festlegen, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. 4Bei der Festsetzung von Normwerten sind ausbildungsrechtliche Vorschriften sowie der Ausbildungsaufwand in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen zu beachten. 5Die Normwerte haben eine gleichmäßige und erschöpfende Auslastung der Hochschulen zu gewährleisten; in diesem Rahmen sind die Hochschulen bei der Gestaltung von Lehre und Studium frei. 6Die Normwerte werden durch Rechtsverordnung festgesetzt. 7Weitere kapazitätsbestimmende Kriterien sind insbesondere die räumlichen und sächlichen Gegebenheiten, zusätzliche Belastungen aufgrund der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl und der Zahl der Studierenden, die Ausstattung mit nichtwissenschaftlichem Personal, das Verbleibeverhalten der Studierenden (Schwund) und die besonderen Gegebenheiten in den medizinischen Studiengängen, insbesondere eine ausreichende Zahl von für die Lehre geeigneten Patientinnen und Patienten. (4) Vor der Festsetzung von Zulassungszahlen legt die Hochschule der zuständigen Landesbehörde einen Bericht mit ihren Kapazitätsberechnungen vor. (5) Bei der Feststellung der Aufnahmekapazität gemäß Absatz 3 bleiben Maßnahmen zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen auf Grund der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl und der Zahl der Studierenden unberücksichtigt; sie sind gesondert auszuweisen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 8 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Einbeziehung von Studiengängen (1) 1In das Verfahren der Zentralstelle ist ein Studiengang zum frühestmöglichen Zeitpunkt einzubeziehen, wenn für ihn für alle staatlichen Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt sind und zu erwarten ist, dass die Bewerberzahl die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze übersteigt, soweit nicht wegen der Art der Zugangsvoraussetzungen oder der Auswahlmaßstäbe den Hochschulen die Entscheidung vorbehalten wird. 2In das Verfahren der Zentralstelle soll ein Studiengang einbezogen werden, wenn nur für die Mehrzahl der staatlichen Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt sind und zu erwarten ist, dass die Bewerberzahl die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze mindestens erreicht. 3Das Gleiche gilt, wenn aus anderen Gründen eine zentrale Vergabe der Studienplätze sinnvoll ist. (2) Bei der Einbeziehung eines Studiengangs in das Verfahren der Zentralstelle ist insbesondere festzulegen, 1. ob für den Studiengang a) ein Verteilungsverfahren (Artikel 9 Abs. 1) oder b) ein Auswahlverfahren (Artikel 9 Abs. 2) durchzuführen ist, 2. für welchen Bewerberkreis die Einbeziehung gilt, 3. für welche Fälle den Hochschulen die Entscheidung vorbehalten bleibt. (3) 1In den einbezogenen Studiengängen findet ein Auswahlverfahren statt, sofern nicht ein Verteilungsverfahren festgelegt wird. 2Die Verfahrensart ist für jedes Vergabeverfahren zu überprüfen. 3Die Festlegung eines Verteilungsverfahrens ist auf höchstens zwei aufeinander folgende Vergabeverfahren beschränkt. (4) 1Die Einbeziehung eines Studiengangs in das Verfahren der Zentralstelle kann befristet werden. 2Die Einbeziehung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen dafür entfallen sind oder ein Bedürfnis für eine zentrale Vergabe der Studienplätze nicht mehr besteht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 9 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Verfahrensarten (1) In Studiengängen, in welchen in den beiden vorangegangenen Semestern alle Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden konnten und die Zahl der Eingeschriebenen die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze nicht oder nicht wesentlich überschritten hat, soll ein Verteilungsverfahren festgelegt werden, es sei denn, dass aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist, dass die Zahl der Einschreibungen die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze wesentlich übersteigen wird. (2) In Studiengängen, in welchen im Hinblick auf die Einschreibergebnisse vorangegangener Semester zu erwarten ist, dass die Zahl der Einschreibungen die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze so wesentlich übersteigen wird, dass ein Verteilungsverfahren nicht beschlossen werden kann, wird ein Auswahlverfahren durchgeführt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 10 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Verteilungsverfahren (1) In einem Verteilungsverfahren nach Artikel 9 Abs. 1 werden die an den einzelnen Hochschulen vorhandenen Studienplätze von der Zentralstelle möglichst nach den Ortswünschen der Bewerberinnen und Bewerber und, soweit notwendig, bis zu einem Viertel der Studienplätze nach dem Grad der nachgewiesenen Qualifikation für das gewählte Studium, im Übrigen vor allem nach den für die Ortswahl maßgebenden sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründen vergeben. (2) Im Verteilungsverfahren ist ein Teil der Studienplätze ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen, die Deutschen nicht gleichgestellt sind, vorzubehalten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 11 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Auswahlverfahren (1) 1In einem Auswahlverfahren werden die Bewerberinnen und Bewerber nach den Artikeln 12 und 13 sowie nach Absatz 4 ausgewählt. 2Bei den Bewerbungen für diese Studienplätze dürfen sechs Ortswünsche in einer Rangliste angegeben werden. 3Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden in den Fällen des Artikels 13 Abs. 1 Nr. 3 von der Hochschule zugelassen. 4Im Übrigen werden sie den einzelnen Hochschulen möglichst nach ihren Ortswünschen und, soweit notwendig, in den Fällen des Artikels 13 Abs. 1 Nr. 1 vor allem nach dem Grad der nachgewiesenen Qualifikation für das gewählte Studium, in allen anderen Fällen vor allem nach den für die Ortswahl maßgebenden sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründen zugewiesen. 5Ist danach im Einzelfall keine Zulassung möglich, rückt die rangnächste Bewerberin oder der rangnächste Bewerber der jeweiligen Gruppe nach, sofern sie oder er sich für eine Hochschule beworben hat, an der noch Studienplätze frei sind. (2) Den Bewerberinnen und Bewerbern dürfen keine Nachteile entstehen 1. aus der Erfüllung von Dienstpflichten nach Artikel 12a des Grundgesetzes und der Übernahme solcher Dienstpflichten und entsprechender Dienstleistungen auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren, 2. aus dem Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfergesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549) in der jeweils geltenden Fassung, 3. aus der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640) in der jeweils geltenden Fassung oder aus der Ableistung eines freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118) in der jeweils geltenden Fassung oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojektes, 4. aus der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder einer pflegebedürftigen Person aus dem Kreis der sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren. (3) Wer zum Bewerbungsstichtag das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird an einem Auswahlverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen. (4) Studienplätze nach Artikel 14 Abs. 3, bei denen die Zulassung auf den ersten Teil des Studiengangs beschränkt ist, weil das Weiterstudium an einer deutschen Hochschule nicht gewährleistet ist, können auch durch das Los vergeben werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 12 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vorabquoten (1) 1In einem Auswahlverfahren sind bis zu zwei Zehntel der zur Verfügung stehenden Studienplätze vorzubehalten für: 1. Bewerberinnen und Bewerber, für die die Ablehnung des Zulassungsantrages eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, 2. Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf Grund entsprechender Vorschriften verpflichtet haben, ihren Beruf in Bereichen besonderen öffentlichen Bedarfs auszuüben, 3. ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind, 4. Bewerberinnen und Bewerber, die in einem noch nicht abgeschlossenen Studiengang die Qualifikation für das gewählte Studium erworben haben, 5. Bewerberinnen und Bewerber, die bereits ein Studium in einem anderen Studiengang abgeschlossen haben (Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium), 6. in der beruflichen Bildung Qualifizierte, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen. 2Die Quote nach Satz 1 Nr. 6 soll nur gebildet werden, wenn zu erwarten ist, dass der Anteil der ihr unterfallenden Bewerberinnen und Bewerber an der Bewerbergesamtzahl mindestens eins vom Hundert beträgt; wird die Quote nicht gebildet, erfolgt eine Beteiligung am Verfahren nach Artikel 13. (2) 1Die Quoten nach Absatz 1 Satz 1 können für die Studienplätze je Studienort oder für die Gesamtzahl aller Studienplätze gebildet werden. 2Daneben kann bestimmt werden, dass der Anteil der Studienplätze für die Bewerbergruppen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 an der Gesamtzahl der Studienplätze je Bewerbergruppe nicht größer sein darf als der Anteil der jeweiligen Bewerbergruppe an der Bewerbergesamtzahl. 3Nicht in Anspruch genommene Studienplätze aus der Quote nach Absatz 1 Nr. 3 werden nach Artikel 13 Abs. 1 Nr. 3 vergeben. 4Nicht in Anspruch genommene Studienplätze aus den Quoten nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 6 werden nach Artikel 13 Abs. 1 Nr. 2 vergeben. (3) 1Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn besondere, vor allem soziale und familiäre Gründe in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. 2Wer geltend macht, aus nicht selbst zu vertretenden Umständen daran gehindert gewesen zu sein, einen für die Berücksichtigung bei der Auswahl nach Artikel 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 besseren Wert zu erreichen, wird mit dem nachgewiesenen Wert an der Vergabe der Studienplätze in diesen Quoten beteiligt. (4) Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 werden nach dem Grad der Qualifikation ausgewählt. (5) Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 werden nach den Prüfungsergebnissen des Erststudiums und nach den für die Bewerbung für ein weiteres Studium maßgeblichen Gründen ausgewählt. (6) Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 werden in erster Linie unter Qualifikationsgesichtspunkten ausgewählt. (7) Wer den Quoten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 unterfällt, kann nicht im Verfahren nach Artikel 13 zugelassen werden; Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 bleibt unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 13 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Hauptquoten (1) Im Auswahlverfahren werden die nach Abzug der Studienplätze nach Artikel 12 verbleibenden Studienplätze nach folgenden Grundsätzen vergeben: 1. 1zu einem Fünftel der Studienplätze an jeder Hochschule durch die Zentralstelle nach dem Grad der Qualifikation für das gewählte Studium. 2Qualifikationsgrade, die nur geringfügig voneinander abweichen, können als ranggleich behandelt werden. 3Die Länder tragen dafür Sorge, dass die Nachweise innerhalb eines Landes und im Verhältnis der Länder untereinander hinsichtlich der jeweiligen Anforderungen und Bewertungen vergleichbar sind. 4Solange die Vergleichbarkeit im Verhältnis der Länder untereinander nicht gewährleistet ist, werden für die Auswahl der Studienbewerberinnen und -bewerber Landesquoten gebildet. 5Die Quote eines Landes bemisst sich zu einem Drittel nach seinem Anteil an der Gesamtzahl der Bewerberinnen und Bewerber für den betreffenden Studiengang (Bewerberanteil) und zu zwei Dritteln nach seinem Anteil an der Gesamtzahl der Achtzehn- bis unter Einundzwanzigjährigen (Bevölkerungsanteil); für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden die sich danach ergebenden Quoten um drei Zehntel erhöht.     6Bei der Berechnung des Bewerberanteils werden nur Personen berücksichtigt, die eine Hochschulzugangsberechtigung besitzen, die von allen Ländern gegenseitig anerkannt ist; 2. 1zu einem Fünftel der Studienplätze nach der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang (Wartezeit). 2Zeiten eines Studiums an einer deutschen Hochschule werden auf die Wartezeit nicht angerechnet; 3. 1im Übrigen von den Hochschulen nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens. 2Die jeweilige Hochschule vergibt die Studienplätze in diesem Verfahren nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts insbesondere a) nach dem Grad der Qualifikation, b) nach den gewichteten Einzelnoten der Qualifikation für das gewählte Studium, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben, c) nach dem Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests, d) nach der Art einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit, e) nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Gesprächs mit den Bewerberinnen und Bewerbern, das Aufschluss über die Motivation der Bewerberin oder des Bewerbers und über die Identifikation mit dem gewählten Studium und dem angestrebten Beruf geben sowie zur Vermeidung von Fehlvorstellungen über die Anforderungen des Studiums dienen soll, f) auf Grund einer Verbindung von Maßstäben nach den Buchstaben a bis e. ³Bei der Auswahlentscheidung muss dem Grad der Qualifikation ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden. 4Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlverfahren kann begrenzt werden. 5In diesem Fall entscheidet die Hochschule über die Teilnahme nach einem der in Satz 2 Buchstabe a bis d genannten Maßstäbe, nach dem Grad der Ortspräferenz oder nach einer Verbindung dieser Maßstäbe. 6Bewerberinnen und Bewerber, die nach Nummer 1 oder 2 ausgewählt wurden, nehmen am Auswahlverfahren nicht teil. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 kann bei Ranggleichheit eine Verbindung der Maßstäbe nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 vorgesehen werden. (3) 1Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 nach Anwendung der Absätze 1 und 2 Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer dem Personenkreis nach Artikel 11 Abs. 2 angehört. 2Besteht danach noch Ranggleichheit, kann eine Entscheidung durch das Los vorgesehen werden. (4) Aus den Quoten nach Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 nicht in Anspruch genommene Studienplätze werden nach Absatz 1 Nr. 3 vergeben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 14 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Verfahrensvorschriften (1) 1Wer nach Artikel 13 Abs. 1 Nr. 3 von einer Hochschule ausgewählt worden ist, wird von der Hochschule zugelassen. 2Wer ni

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.