Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 41 vom 02.12.2025, Seiten 677 – 714, Größe: 2 MB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-12-02

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für Infektionsprävention in medizinischen Einrich- 6. § 6 wird wie folgt geändert: tungen und in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe (KRINKO) beim Robert 6.1 In Absatz 1 Satz 3 wird die Textstelle „Kommission Koch-Institut, insbesondere die Empfehlung „Prävention für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention postoperativer Wundinfektionen“ (Bundesgesundheits- (KRINKO) beim Robert Koch-Institut vom 20. August blatt 2018 S. 448) in der jeweils geltenden Fassung, beach- 2009 (Bundesgesundheitsblatt S. 951)“ durch die Textstelle tet worden sind.“ „Kommission für Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen und in Einrichtungen und Unternehmen 2. In § 2 Satz 1, § 3 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Satz 1, § 4 Absatz 3 der Pflege und Eingliederungshilfe (KRINKO) beim Nummer 6, § 5 Absatz 1 Satz 1, § 5 Absatz 2 Satz 1, Robert Koch-Institut (Bundesgesundheitsblatt 2023 § 6 Absatz 3 Satz 1, § 6 Absatz 4, § 7 Absatz 3 Satz 2, § 8 S. 332)“ ersetzt. Absatz 4 Satz 1, § 9 Sätze 3 und 4, § 10 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, § 11 Absatz 1 Satz 1, § 11 Absatz 3 Satz 1, § 12 6.2 In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: Absatz 1 und § 12 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Textstelle „§ 1 Absatz 1“ durch die Textstelle „§ 1 Absatz 1 Satz 1“ „Die Personen nach Satz 1 müssen dabei die in Absatz 2 ersetzt. Satz 1 aufgeführte Qualifikation vorweisen.“ 3. § 3 wird wie folgt geändert: 7. § 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung: 3.1 Hinter Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt: „(3) Die Qualifikation für die Wahrnehmung der Aufgaben einer Fachkraft für Hygiene und Infektionsprävention „(4) Bevor Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Num- (Hygienefachkraft) richtet sich nach den Bestimmungen mer 2 ihren Operationsbetrieb aufnehmen oder ihr Ein- der Fachfortbildungs- und Prüfungsordnung zur Fach- griffsspektrum erweitern, haben die Träger der Einrich- kraft für Hygiene vom 26. Juli 1996 (Amtl. Anz. S. 2177), tungen die geplanten Eingriffe, insbesondere im Hinblick zuletzt geändert am 25. März 2025 (Amtl. Anz. S. 1109), in auf den Betrieb eines Operationsraums, durch Kranken- der jeweils geltenden Fassung. Die Qualifikation zur Hygi- haushygienikerinnen und Krankenhaushygieniker hin- enefachkraft besitzt auch, wer eine den in Satz 1 genannten sichtlich der hygienischen Anforderungen bewerten zu Bestimmungen vergleichbare staatliche Prüfung an einer lassen und dies zu dokumentieren. Vor Aufnahme des erst- staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte erfolgreich zur maligen Operationsbetriebes oder des erweiterten Ein- Zulassung als Hygienefachkraft abgeschlossen hat.“ griffsspektrums ist dies bei dem für den Ort der Einrich- tung zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen und die 8. § 9 wird wie folgt geändert: Bewertung der zuständigen Behörde auf Anforderung zu 8.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung: übermitteln. Einrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkraft- tretens dieser Vorschrift ihre Tätigkeit schon aufgenom- „Hygienebeauftragte Pflegekräfte in der klinischen Pflege men haben, haben diese innerhalb von sechs Monaten ab und in klinischen medizinischen Assistenzberufen“. 714 Dienstag, den 2. Dezember 2025 HmbGVBl. Nr. 41 8.2 In den Sätzen 1, 3 und 4 werden jeweils hinter den Wörtern jährige abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen „Hygienebeauftragte in der Pflege“ die Wörter „und in kli- Gesundheitsberuf mit mehrjähriger Berufserfahrung.“ nischen medizinischen Assistenzberufen“ eingefügt. 9. § 11 Absatz 5 wird aufgehoben. 8.3 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Hygienebeauftragte in der Pflege und in klinischen 10. In § 15 wird die Textstelle „§ 73 Absatz 1 Nummer 24“ ­ edizinischen Assistenzberufen verfügen über eine drei- m durch die Textstelle „§ 73 Absatz 1a Nummer 24“ ersetzt. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 25. November 2025. Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten Vom 25. November 2025 Auf Grund von § 17 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am 12. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 359 S. 1, 58), wird verordnet: Die Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten vom 24. Mai 2005 (HmbGVBl. S. 217) wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Satz 2 wird die Textstelle „Robert-Koch-Institut“ durch die Textstelle „Robert Koch-Institut“ ersetzt. 2. In § 6 wird die Textstelle „§ 73 Absatz 1 Nummer 6“ durch die Textstelle „§ 73 Absatz 1a Nummer 6“ ersetzt. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 25. November 2025. Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg. Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77. Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,– Euro. Einzelstücke je angefangene vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.