Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 41 vom 02.12.2025, Seiten 677 – 714, Größe: 2 MB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-12-02

Quellenkennung: gazette-2025-041. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rkt und trägt folglich zur Stabilisierung des allgemeinen Mietniveaus bei. Im Zeitraum 2018 bis 2024 hat die SAGA insgesamt 6.400 Wohnungen erstellt 2.6 Neubau von Wohnungen durch Fördern & Wohnen (F&W) Mit der Anstalt öffentlichen Rechts F & W wurde eine geeignete Gesellschaft beauftragt, jährlich mindestens 200 Wohnungen für vordringlich Wohnungssuchende zu bauen und im Bestand zu halten. Zu diesem Zweck wurde im März 2017 das „Gesetz über die Anstalt öffentlichen Rechts f & w fördern und wohnen AöR“ geändert (vgl. Drs. 21/6471). Seit 2017 hat F&W 384 WA-gebundene Wohnungen fertiggestellt. Insgesamt wurden 598 WA-gebundene Wohnungen von F&W durch die Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB) bewilligt. Perspektivisch bedeutet dies, dass bis 2027 754 WA- gebundene Wohneinheiten entstehen werden. 2.7 Flächenmanagement und Vergabe städtischer Flächen nach Konzept Die Freie und Hansestadt Hamburg als größte Grundeigentümerin in Hamburg mobilisiert und entwickelt fortlaufend neue Flächenpotenziale, insbesondere für den Geschosswohnungsbau. Ein Schwerpunkt bildet dabei die Sicherung der Flächen für den geförderten Mietwohnungsbau. In den Jahren 2018 bis 2024 wurden auf diesem Weg 68 Grundstücke für insgesamt 4.539 Wohneinheiten veräußert. 1.789 dieser Wohneinheiten waren gefördert zu realisieren, was einer Quote von 39 v. H. am Gesamt- wohnungsbestand auf diesen Flächen entspricht. Das in Hamburg eingesetzte Instrument der Konzeptausschreibung sieht vor, dass bei öffentlichen, stadteigenen Grundstücken eine Veräußerung von Wohnbauflächen grundsätzlich mit einer Ausschreibung nach Konzeptqualität erfolgt. Bei den Geboten wird neben dem Kaufpreis, der mit 30 v. H. in die Bewertung einfließt, das gebotene qualitative Konzept mit 70 v. H. bewertet. Die Konzeptqualität wird dabei insbesondere von wohnungspolitischen, städtebaulichen und energetischen Kriterien bestimmt. Dazu werden in der Ausschreibung Informationen zur Gewichtung der verschiedenen Kriterien gegeben, zum Beispiel Anteile geförderter/freifinanzierter Miet- und Eigentumswohnungen, Mindestenergiestandards, Mindestanteile an besonderen Wohnangeboten (Baugemeinschaften, Studierenden-, Auszubildenden-, Seniorenwohnungen oder auch Wohnraum für vordringlich Wohnungsuchende) sowie ein bestimmter Wohnungsgrößenschlüssel. Der Anteil von Sozialwohnungen beträgt dabei regelmäßig mindestens 35 v. H. Mit dem Instrument der Konzeptausschreibung wird im Ergebnis gewährleistet, dass der Wohnungsneubau auf städtischen Flächen nicht nur quantitativ, sondern auch qualitativ einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Wohnungsversorgung von unterschiedlichen Zielgruppen leistet. Damit hat die Stadt ein Steuerungsinstrument, um Wohnungsbauflächen an Investoren zu vergeben, deren Konzepte bezahlbare Mieten insbesondere für untere und mittlere Einkommensgruppen vorsehen. 2.8 Maßnahmen zur Verbesserung der Baugenehmigungsverfahren Um die Servicequalität bei Baugenehmigungsverfahren in Hamburg weiter zu verbessern und deren Verfahrensdauer zu verkürzen, sind in den letzten Jahren diverse Maßnahmen in den HmbGVBl. Nr. 41 Dienstag, den 2. Dezember 2025 709 Verwaltungseinheiten der Freien und Hansestadt Hamburg ergriffen worden. Durch Erörterungen im Rahmen des Bündnisses für das Wohnen in Hamburg konnte das Verfahrensmanagement im Baugenehmigungsverfahren verbessert und Bürokratie abgebaut werden. Damit schafft der Senat gemeinsam mit den Bündnispartnern ein gutes Klima für Investitionen in Wohnungsneubau. Die Bezirksämter und das Amt für Bauordnung und Hochbau der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen arbeiten kontinuierlich daran, zügige, transparente und verlässliche Baugenehmigungs- verfahren für Investoren zu garantieren. Dazu wurde im Sommer 2017 auch ein Leitfaden zur Servicequalität im Baugenehmigungsverfahren veröffentlicht. Zudem wurde das Personal in den zuständigen Dienststellen verstärkt, insbesondere 2016 und 2017 im Rahmen der Einstellungsoffensive „Hamburg wächst!“, mit der insgesamt 70 Stellen für Ingenieurinnen und Ingenieure unterschiedlicher Fachrichtungen ausgeschrieben und erfolgreich besetzt worden sind. Seit Juni 2018 verfolgt Hamburg behördenübergreifend eine Fachkräftestrategie unter Federführung der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, um Fachkräfte in den Bereichen Architektur und Bauingenieurwesen, sonstiges Ingenieurwesen und weiteren technisch geprägten Disziplinen anzuwerben. Im Hinblick auf den erhöhten Fachkräftebedarf hat die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen als zentrale Ausbildungsbehörde für den technischen Dienst überdies in den vergangenen Jahren die Anzahl der Stellen für neu einzustellende Nachwuchskräfte im technischen Bereich bereits strukturell von 30 auf 70 Stellen erhöht. Über diese Maßnahmen zur Rekrutierung von Fachkräften, insbesondere auch für die Bauprüfabteilungen der Bezirksämter, und zur Optimierung von Baugenehmigungsverfahren wird der Wohnungsneubau in Hamburg erleichtert, um die Schaffung von ausreichend Wohnraum zu unterstützen und so den Druck auf dem Hamburger Wohnungsmarkt zu reduzieren. 2.9 Maßnahmen zur Reduzierung von Baukosten Im Rahmen der „Initiative Kostenreduziertes Bauen“ der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen haben im Jahr 2024 Fachleute, Vertreterinnen und Vertreter der Praxis sowie Entscheidungsverantwortliche von Institutionen der Privatwirtschaft und der öffentlichen Hand in interdisziplinären Arbeitskreisen rechtliche und bauliche Standards sowie Planungs-, Verwaltungs-, Bau-, Management- und Ausführungsprozesse hinterfragt mit dem Ziel, die Baukosten nachhaltig zu senken. Eine nachhaltige Senkung der Baukosten sowohl im freifinanzierten als auch im geförderten Wohnungsbau zielt darauf, den Neubau von Wohnraum zu steigern und Angebote von Wohnraum zu angemessenen Mietkosten zu ermöglichen. Zu den identifizierten Kostentreibern wurden rechtssichere, praxistaugliche Abweichungsmöglichkeiten sowie neue Prozess- und Verfahrenslösungen entwickelt. Um Planung und Bau zu erleichtern und die Baukosten zu senken, wurden praxistaugliche Ansätze in mehreren Handlungsfeldern entwickelt. Die Ergebnisse und Vorschläge aller Arbeitskreise der Hamburger Initiative wurden unter dem Oberbegriff „Hamburg-Standard“ zusammengefasst und am 10.02.2025 veröffentlicht (www.bezahlbarbauen.hamburg). Die Arbeitsgemeinschaft für zeitgemäßes Bauen e. V. und weitere wissenschaftliche Experten, die die Initiative begleitet haben, gehen von einem erreichbaren Einsparpotenzial von bis zu 2.000 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche aus. In der Hamburger Wohnraumförderung wurde gleichzeitig ab 2025 ein neu definierter Basisstandard in der IFB-Neubauförderung für Mietwohnungen eingeführt, der die Erkenntnisse der vorgenannten Initiative durch Änderungen der IFB-Förderrichtlinien ergänzt. Ziel war auch hier, die durchschnittlichen Herstellungskosten für die Fördernehmenden zu senken und dabei zeitgemäßes sowie attraktives Wohnen mit Mietpreis- und Belegungsbindungen zu erhalten. Dies soll die Attraktivität der Hamburger Wohnraumförderung sicherstellen und möglichst ausbauen, um weiterhin insbesondere Mietwohnungsneubau mit Mietpreis- und Belegungsbindungen in allen Förderwegen zu generieren. Der neue IFB-Basisstandard enthält dafür ein Minimum an notwendigen bautechnischen Vorgaben und führt dadurch zu schlankeren Verfahren und geringerem Planungs- und Kostenaufwand. Der IFB- 710 Dienstag, den 2. Dezember 2025 HmbGVBl. Nr. 41 Basisstandard 2025 enthält deutlich weniger technische Sonderanforderungen gegenüber dem freifinanzierten Wohnungsbau als in vergangenen Förderjahrgängen. Einige optionale Förderangebote zur Ausstattungsverbesserung bleiben erhalten. Unverändert bleiben zudem die sozialen Mindestanforderungen des IFB-geförderten Wohnungsbaus, zum Beispiel Vorgaben zur Wohnungsgröße, zum Anteil der Wohnungen für vordringlich Wohnungssuchende sowie die Mietpreis- und Belegungsbindungen. Zu den weiteren Einzelheiten siehe Drs. 22/17695. 2.10 Zweckentfremdungsrecht Damit vorhandener Wohnraum dem Wohnungsmarkt zur Verfügung steht, schützt der Hamburgische Senat den Wohnungsbestand durch ein – seit 1971 ununterbrochen geltendes – Zweckentfremdungsverbot für Wohnraum, das im gesamten Stadtgebiet gilt (vergleiche Verordnung über die Feststellung einer Gefährdungslage nach § 9 Absatz 1 des Hamburgischen Woh- nraumschutzgesetzes vom 20. März 2018 (HmbGVBl. S. 70)). Denn auf Dauer zweckentfremdeter Wohnraum verringert das verfügbare Wohnraumangebot auf dem hamburgischen Wohnungsmarkt und trägt somit zur Anspannung des Wohnungsmarktes und zu steigenden Mietpreisen bei. Entsprechend geht der Senat gegen Zweckentfremdungen von Wohnraum vor. Insbesondere durch die kurzzeitige Vermietung von Wohnraum als Ferienwohnung an Touristen geht dem Wohnungsmarkt marktgängiger Wohnraum gerade in citynahen Lagen verloren. Im Jahr 2018 wurden durch Änderung des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes daher gesetzliche Verschärfungen, wie die Reduzierung der Zeiten für eine genehmigungsfreie Zweckentfremdung der Hauptwohnung auf acht Wochen pro Jahr und die Pflicht zur Angabe einer Wohnraumschutznummer umgesetzt (Drucksache 21/14113). Im Ergebnis ist es durch diese Änderungen gelungen, den zuständigen Stellen die Wahrnehmung der Vollzugsaufgabe im Wohnraumschutz wesentlich zu erleichtern. Rund 13.700 gültige Wohnraumschutznummern 17 wurden seit Inkrafttreten der Rechtsänderungen vergeben. Die Bezirksämter können den Zweckentfremdungen von Wohnraum durch kurzzeitige Vermietungen an wechselnde Nutzer effektiver begegnen und den Wohnraum schneller wieder Wohnzwecken zuführen. Durch die hieraus resultierende Erhöhung des Wohnungsangebots leistet der Wohnraumschutz einen Beitrag zur Entspannung des hamburgischen Wohnungsmarktes. Für diesen Bereich stehen nunmehr weitere Vollzugsverbesserungen infolge der Verordnung (EU) 2024/1028 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über die Erhebung und den Austausch von Daten im Zusammenhang mit Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (ABl. EU L, 2024/1028, 29.4.2024), Geltung ab 20.5.2026, an. Hamburg beabsichtigt, das Hamburgische Wohnraumschutzgesetz zu ändern und ein technisch an die Voraussetzungen der Verordnung angepasstes Registrierungssystem für Kurzzeitvermietungen einzuführen. In der Folge wird Hamburg von den Online-Plattformen, die das Anbieten von Kurzzeitvermietungen ermöglichen, regelmäßig Daten zu den dort gebuchten Übernachtungen erhalten. So kann im Bereich der Zweckentfremdung durch kurzfristige Vermietungen die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen noch effizienter kontrolliert und sichergestellt werden, dass alle Vermietungen über die Verwendung einer Registrierungsnummer den Behörden bekannt werden. 2.11 WA-Wohnraumversorgungspaket 2030: 7-Punkte-Programm zum Ausbau der Versorgungskapazitäten für anerkannt vordringlich Wohnungsuchende Mit dem 7-Punkte-Programm („WA-Wohnraumversorgungspaket 2030", Drs. 22/8805) erfolgte 2022 eine Fortschreibung des Gesamtkonzeptes zur besseren Versorgung vordringlich Wohnungssuchender mit Wohnraum (Drs. 21/2905). Das 7-Punkte-Programm konkretisiert die Zielsetzungen aus dem in der 22. Legislaturperiode vereinbarten Bündnis für das Wohnen in Hamburg verankerten „Sonderprogramm 17 Quelle Wohnraumschutzregister, Stand 19.09.2025. HmbGVBl. Nr. 41 Dienstag, den 2. Dezember 2025 711 für vordringlich Wohnungssuchende" mit dem Ziel, die Wohnraumversorgungssituation vordringlich wohnungssuchender Haushalte zu verbessern. Das 7-Punkte-Programm wird kontinuierlich weiterentwickelt. Zur Bilanz des 7-Punkte-Programms siehe Drs. 22/18150. Wesentliche Maßnahmen zur Schaffung von Wohnraum für die Zielgruppe der vordringlich wohnungssuchenden Haushalte sind folgende: 2.11.1 Verbesserungen der Förderinstrumente für Wohnungen für vordringlich wohnungssuchende Haushalte (sogenannte WA-Wohnungen) Der Senat hat die Förderung von WA-Wohnungen in den vergangenen Jahren sukzessive optimiert und damit Anreize zum Neubau von Wohnungen für vordringlich Wohnungssuchende erhöht. Seit 2017 sieht die Wohnraumförderung eine Gesamtprogrammzahl für mindestens 300 Wohnungen jährlich für vordringlich Wohnungsuchende vor. Im 1. Förderweg ist seit 2019 ein regelhafter WA-Anteil von 10 v. H. für Bauvorhaben ab 30 geförderten Wohneinheiten vorgesehen. Der neue 1. Förderweg Plus mit einer Mietpreisbindung über 100 Jahre sieht sogar einen regelhaften WA-Anteil von 20 v. H. vor. Der ergänzende monatliche Zuschuss für WA-Wohnungen beträgt nach Erhöhungen mittlerweile 2,50 Euro/m² Wohnfläche. Zudem wurde die Ankaufförderung, mit der Hamburg Belegungsbindungen für vordringlich wohnungssuchende Haushalte im ungebundenen Wohnungsbestand ankauft, in den vergangenen Jahren reformiert und attraktiver ausgestaltet, um die Inanspruchnahme zu steigern. So konnte die Zahl der jährlich neu geschaffenen WA-Bindungen in den vergangenen Jahren deutlich erhöht werden: Von 2007 bis 2016 lagen die Bewilligungszahlen für WA-gebundene Wohnungen noch durchweg unter 50 WA-gebundene Wohneinheiten pro Jahr. Die aktuellen Zahlen für 2024 zeigen deutlich den Erfolg der Maßnahmen des 7-Punkte-Programms zur Steigerung des Neubaus. Mit 346 fertiggestellten WA-gebundenen Wohnungen konnte eine Steigerung von rund 85 v. H. gegenüber dem Vorjahr (187 WE) erreicht werden. Nahezu verdoppelt haben sich die Zahlen der Bewilligungen mit 511 WE gegenüber 262 WE in 2023. Insgesamt wurden seit 2016 1.198 WA-gebundene Wohnungen fertiggestellt und für 2.276 eine Förderbewilligung ausgesprochen. Hinzu kommen die direkt angekauften Belegungsbindungen für vordringlich wohnungssuchende Haushalte. Seit 2018 wurden über das Bindungsankaufprogramm ca. 500 Bindungen angekauft. 2.11.2 Vergabe städtischer Flächen zur Schaffung von WA-Wohnungen Über Direktvergaben und Konzeptausschreibungen städtischer Flächen können WA-Anteile zwischen 10 und 100 v. H. umgesetzt werden. Der Senat hat 2018 ergänzend die Bezirksämter beauftragt, jährlich Potenzialflächen für 20 bis 30 Wohnungen für die Zielgruppe der vordringlich Wohnungssuchenden zu melden. Ziel ist es, darüber frühzeitig Wohnungsbaupotenziale zu sichern und damit die bestehenden Instrumente zu ergänzen und zu stärken. Bisher konnten über dieses Instrument insgesamt 1.588 Wohnungsbaupotenziale auf 57 Flächen generiert werden. Rund 30 v. H. der gemeldeten Wohnungsbaupotenziale befinden sich aktuell im Bau bzw. sind bereits fertiggestellt. 2.11.3 Kooperationsverträge mit der Wohnungswirtschaft Einen weiteren Beitrag zur Versorgung vordringlich wohnungssuchender Haushalte mit Wohnraum leisten die zwölf Kooperationsverträge der Freien und Hansestadt Hamburg mit der SAGA und Genossenschaften. Diese enthalten eine jährliche Versorgungsverpflichtung von aktuell insgesamt 4.151 sozialwohnungsberechtigten Haushalten, davon 2.273 vordringlich wohnungssuchenden Haushalten. Das Gros dieser Versorgungspflicht obliegt der SAGA mit 3.500 jährlich zu versorgenden sozialwohnungsberechtigten Haushalten, davon 2.000 vordringlich wohnungsuchenden Haushalten. Die weiteren 651 sozialwohnungsberechtigten Haushalte sind in unterschiedlichen Anteilen von den genossenschaftlichen Kooperationspartnern zu versorgen, ebenso wie insgesamt 273 weiteren 712 Dienstag, den 2. Dezember 2025 HmbGVBl. Nr. 41 vordringlich wohnungssuchende Haushalte. Auch außerhalb der Kooperationsverträge werden vordringlich Wohnungssuchende mit Wohnraum versorgt. Überwiegend erfolgt die Versorgung in dem für die Zielgruppe reservierten WA-gebundenen Wohnraum. 2.11.4 Angebote zur Unterstützung und finanziellen Absicherung Neben den oben genannten Instrumenten gibt es ein breites Spektrum an Angeboten zur Unterstützung und finanziellen Absicherung. Diese sind im 7-Punkte-Programm verankert und verfolgen das Ziel, eventuell bestehende Vermietungshemmnisse abzubauen (s. dazu auch Drucksache 22/18150). Sie werden fortlaufend im Dialog mit der Hamburger Wohnungswirtschaft über das seit 2021 etablierte Dialogformat der Roundtables weiterentwickelt und durch neue Maßnahmen und Instrumente ergänzt. Eine bei der Sozialbehörde installierte Verfahrenslotsin informiert unabhängig von der verwaltungsseitigen Zuständigkeit über Förderungen und Unterstützungsmöglichkeiten. Im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit wird über die Zielgruppe informiert und für eine Vermietung geworben. Seit 2019 unterstützt das Einzugs- und Begleitteam von F & W vordringlich Wohnungssuchende, insbesondere aus öffentlich-rechtlicher Unterbringung, und deren Vermieter im Vermietungsprozess und im ersten Jahr nach Einzug des Haushalts. Seit 2021 bietet die Sozialbehörde Vermietern, die an wohnungslose Haushalte vermieten, Gewährleistungen in Höhe von 90 €/m² Wohnfläche an18. So werden finanzielle Risiken der Vermietung abgesichert. Zudem umfasst das Angebot eine verlängerte Betreuung durch das Einzugs- und Begleitteam. Über das Angebot einer Zwischenvermietung bei F & W kann seit 2023 das Mietverhältnis erprobt werden und geht bei problemarmem Verlauf nach zwei Jahren in ein unbefristetes Mietverhältnis über. Seit 2025 können registrierte soziale Träger, die einen wohnungslosen Haushalt in Wohnraum vermitteln und ein Jahr im Rahmen einer sozialen Wohnbegleitung unterstützen, über eine Prämienrichtlinie eine Prämie erhalten19. 3. Fazit Wie im vorstehenden Kapitel deutlich geworden ist, hat der hamburgische Senat in den vergangenen Jahren eine Vielzahl von Maßnahmen ergriffen, um den Hamburger Wohnungsmarkt zu entspannen und starken Mietpreissteigerungen entgegenzuwirken. Insbesondere wurde der Wohnungsbau vorangetrieben und das Wohnungsangebot deutlich vergrößert. Dabei stand die Schaffung bezahlbaren Wohnraums für Menschen mit niedrigen und mittleren Einkommen im Fokus. Zudem hat der Senat die Instrumente des Wohnraumschutzes verbessert, damit bestehender Wohnraum dem Wohnungsmarkt zur Verfügung steht. Der Senat wird sich auch künftig für eine Entspannung des Wohnungsmarktes einsetzen und hat entsprechende Maßnahmen, beispielsweise mit der Initiative zum kostenreduzierten Bauen, ergriffen, um bezahlbaren Wohnraum zu schaffen und Mieterinnen und Mieter zu entlasten. Die geschilderten Maßnahmen werden bereits seit Mitte 2015 von der Mietpreisbegrenzungsverordnung flankiert, um den Mietenanstieg bei der Wiedervermietung von Bestandswohnungen zu dämpfen. Angesichts der nach vorliegenden Prognosen weiter steigenden Nachfrage auf dem Hamburger Wohnungsmarkt und der dargestellten Mietenentwicklung in Hamburg bedarf es dieses Instrumentes auch zukünftig. So haben die Ausführungen im ersten Kapitel verdeutlicht, dass der Wohnungsmarkt in Hamburg nach wie vor angespannt ist und die gesetzlichen Voraussetzungen des § 556d Absatz 2 BGB weiter vorliegen. 18 Fachanweisung Gewährleistungspaket 19 Prämienrichtlinie wohnungslose Haushalte | IFB Hamburg HmbGVBl. Nr. 41 Dienstag, den 2. Dezember 2025 713 Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen Vom 25. November 2025 Auf Grund von § 23 Absatz 8 Satz 1 des Infektionsschutzge- setzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am 12. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 359 S. 1, 58), und § 4 Absatz 2 des Hamburgischen Krankenhausgesetzes vom 17. April 1991 (HmbGVBl. S. 127), zuletzt geändert am 19. November 2024 (HmbGVBl. S. 580), wird verordnet: Die Hamburgische Verordnung über die Hygiene und Inkrafttreten dieser Vorschrift bei der in Satz 2 genannten Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen vom Stelle anzuzeigen.“ 27. März 2012 (HmbGVBl. S. 137), geändert am 25. April 2017 3.2 Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und erhält folgende (HmbGVBl. S. 126, 130), wird wie folgt geändert: Fassung: 1. In § 1 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: „(5) Die Vorschriften des Medizinprodukterecht-Durch- „Unter Einrichtungen für ambulantes Operieren nach führungsgesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960), Satz 1 Nummer 2 werden Einrichtungen verstanden, die zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 324 S. 1, ambulante Operationen entsprechend § 115b des Fünften 6), in der jeweils geltenden Fassung sowie die darauf Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I gestützten Rechtsverordnungen bleiben unberührt.“ S. 2477, 2482), zuletzt geändert am 30. September 2025 (BGBl. I Nr. 231 S. 1, 4), in der jeweils geltenden Fassung 4. § 4 Absatz 1 erster Halbsatz erhält folgende Fassung: durchführen und auf Grundlage des Standes der medizini- „In jeder Einrichtung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 schen Wissenschaft einen Operationsraum betreiben und bis 3 ist eine Hygienekommission einzurichten, der fol- dies beim Gesundheitsamt gemäß § 3 Absatz 4 angezeigt gende Mitglieder angehören:“. haben. Die Einhaltung des Standes der medizinischen Wissenschaft auf diesem Gebiet wird vermutet, wenn 5. In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird die Textstelle „und sind bis zum jeweils die veröffentlichten Empfehlungen der Kommis- 31. Dezember 2019 zu erfüllen“ gestrichen. sion

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.