Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 30 vom 02.10.2026, Seiten 249 – 252, Größe: 257 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2026-10-02

Quellenkennung: gazette-2026-030. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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führen. Satz 1 gilt entsprechend für Überschüsse der Ver- (6) Umlagepflichtig sind alle Einrichtungen, die im Kalen- waltungskostenpauschale nach § 13 Absatz 2. derjahr 2027 nach dieser Verordnung umlagepflichtig (10) Mit Abschluss der Festsetzung der endgültigen Aus- wären. Die Einzahlung der mit Umlagebescheid bis zum gleichszuweisungen und Verwendung der verbleibenden Ablauf des 31. Oktober 2027 festgesetzten Umlagebeträge Überschüsse gemäß Absatz 9 endet das Umlageverfahren für die bis zum Abschluss der jeweiligen Ausbildungs­ nach dieser Verordnung. verhältnisse ermittelten umlagefähigen Kosten erfolgt im Kalenderjahr 2028. (11) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.“ (7) Ab dem Kalenderjahr 2028 enden die Meldepflichten für nicht ausbildende Einrichtungen. Ausbildende Ein- §2 richtungen übermitteln weiterhin die zur Fortschreibung der Ausbildungsdaten und zur Festsetzung der vorläufigen Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 29. September 2026. Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg. Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Alsterdorfer Straße 202, 22297 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77. Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,– Euro. Einzelstücke je angefangene vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.