Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 30 vom 02.10.2026, Seiten 249 – 252, Größe: 257 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2026-10-02

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249 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 30 FREITAG, DEN 2. OKTOBER 2026 Tag Inhalt Seite 14. 9. 2026 Verordnung über den Bebauungsplan Bramfeld 74 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 249 29. 9. 2026 Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Verordnung über die Pflegeberufe-Ausbildungs- finanzierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250 2124-2-1 29. 9. 2026 Verordnung zur Änderung der Hamburgischen GPA-Ausbildungsumlageverordnung . . . . . . . . . . . . . . . 252 800-22-3 Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg. Verordnung über den Bebauungsplan Bramfeld 74 Vom 14. September 2026 Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geän- dert am 23. Juli 2026 (BGBl. I Nr. 226 S. 1, 55), in Verbindung mit § 3 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679), sowie § 1 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 3. Februar 2026 (HmbGVBl. S. 58), wird verordnet: §1 Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten­ erstattung erworben werden. (1) Der Bebauungsplan Bramfeld 74 für den Geltungsbe- reich östlich einer Kleingartensiedlung, südlich einer Grün­ 2. Wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermö- anlage, westlich der Straße Bramfelder Drift und nördlich der gensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschädigungs- Straße Haidlandsweg (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 515) wird berechtigter Entschädigung verlangen. Er kann die Fällig- festgestellt. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: West- und keit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Nordgrenze des Flurstücks 8171, Nord- und Ostgrenze des Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Ent­ ­ Flurstücks 4257, Ostgrenzen der Flurstücke 5257 (Haidlands- schädigungs­­ pflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs­ ring), 9450, 9449 und 8171, über die Flurstücke 8171, 3318, anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren 3327, 3328, 3311, 3312 und 3313 der Gemarkung Bramfeld. nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die (2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die ­Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. ihm beigegebene Begründung werden beim Staatsarchiv zu 3. Unbeachtlich werden kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt. a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB (3) Es wird auf Folgendes hingewiesen: beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah- rens- und Formvorschriften, 1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim Bezirksamt Wandsbek während der Dienststunden kosten- b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB frei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver- 250 Freitag, den 2. Oktober 2026 HmbGVBl. Nr. 30 hältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs bei denen sich ein Vorhabenträger dazu verpflichtet, für plans und mindestens 35 vom Hundert aller Wohnungen die zum c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen des Abwägungsvorgangs, der sozialen Wohnraumförderung einzuhalten und die Ein- haltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sicher­ wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung gestellt wird. des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verlet- 2. In den mit „(B)“ gekennzeichneten Flächen sind oberhalb zung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden der als Höchstmaß festgesetzten Zahl der Vollgeschosse sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 keine weiteren Geschosse zulässig. Absatz 2a BauGB beachtlich sind. §3 §2 Für das Plangebiet wird der bestehende Teilbebauungsplan Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste- 392 vom 26. März 1957 (HmbGVBl. S. 216) aufgehoben. Im hende Vorschriften: Plangebiet bleiben im Übrigen die bisherigen Festsetzungen 1. Innerhalb des Plangebiets dürfen, außer innerhalb der mit des Baustufenplans Bramfeld in der Fassung seiner erneuten „(A)“ bezeichneten Fläche, nur Gebäude errichtet werden, Feststellung vom 14. Januar 1955 (Amtl. Anz. S. 61) bestehen. Hamburg, den 14. September 2026. Das Bezirksamt Wandsbek Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Verordnung über die Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierung Vom 29. September 2026 Auf Grund von § 7 Nummern 4 und 5 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Pflegeberufegesetzes vom 6. Juni 2019 (HmbGVBl. S. 174) wird verordnet: §1 3. mit denen ein nicht ruhender Ausbildungsvertrag nach § 16 PflBG oder nach § 14 PflFAssG besteht. Die Hamburgische Verordnung über die Pflegeberufe-Aus- bildungsfinanzierung vom 11. Juni 2019 (HmbGVBl. S. 189) Keine Auszubildenden im Sinne dieser Verordnung sind wird wie folgt geändert: Beschäftigte, wenn zwischen ihnen und den Trägern der 1. § 1 erhält folgende Fassung: praktischen Ausbildung nach § 8 Absatz 2 PflBG oder „§ 1 nach § 7 Absatz 2 PflFAssG ein nicht ruhender Arbeits- vertrag besteht. Begriffsbestimmungen (1) Auszubildende im Sinne dieser Verordnung sind alle (2) Für die Bestimmung der von den ambulanten Pflege- Auszubildenden zur Pflegefachkraft, zur Pflegefach­ einrichtungen nach § 11 Absatz 4 der Pflegeberufe- assistenzkraft sowie Studierende im dualen Studiengang Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV) vom Pflege, 2. Ok­­tober 2018 (BGBl. I S. 1622), zuletzt geändert am 28. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 259 S. 1, 28), zu melden- 1. denen der theoretische und praktische Unterricht den Punkte sind Pflegeleistungen nach dem Elften Buch nach § 6 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) Sozialgesetzbuch (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), zuletzt geändert S. 1014, 1015), zuletzt geändert am 16. April 2026 (BGBl. am 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 371 S. 1, 45), oder I Nr. 107 S. 1, 15), heranzuziehen, die sich unabhängig nach § 5 Absatz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes von der Kostenträgerschaft aus der Anlage 1 des Rah- (PflFAssG) vom 28. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 259 menvertrages gemäß § 75 SGB XI zur ambulanten pfle- S. 1, 2) an staatlichen, staatlich genehmigten oder gerischen Versorgung in der Freien und Hansestadt staatlich anerkannten Pflegeschulen auf dem Gebiet Hamburg (Rahmenvertrag) herleiten lassen. Zeit­ der Freien und Hansestadt Hamburg erteilt wird, leistungen sind entsprechend Anlage 1 des Rahmenver- oder trages in Punkte umzurechnen. 2. denen die praktische Ausbildung in Einrichtungen nach § 8 Absatz 2 PflBG oder nach § 7 Absatz 2 (3) Für die Ermittlung der Vollzeitäquivalente nach § 11 ­PflFAssG auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Absatz 2 PflAFinV wird ein Wochenstundenumfang von Hamburg vermittelt wird und durchschnittlich 39 Stunden festgelegt. HmbGVBl. Nr. 30 Freitag, den 2. Oktober 2026 251 (4) Als beschäftigte Pflegefach- und Pflegefachassistenz- 3. Anzahl der abgerechneten Punkte oder Zeitwerte kräfte im Sinne des § 11 Absatz 2 PflAFinV gelten Pfle- der Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 gefach- und Pflegefachassistenzkräfte, für die mit den PflBG oder § 6 Absatz 1 Nummer 3 PflFAssG, stationären oder ambulanten Pflegeeinrichtungen zum 4. Gesamtzahl der Pflegeplätze sowie der durch- angegebenen Stichtag ein nicht ruhender Beschäfti- schnittlichen Belegungstage nach der aktuell gülti- gungsvertrag besteht, unabhängig davon, ob die Pflege- gen Vergütungsvereinbarung der Einrichtungen fach- oder Pflegefachassistenzkraft zu diesem Stichtag nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 PflBG oder § 6 Ab- eingesetzt ist. Als eingesetzte Pflegefach- und Pflege- satz 1 Nummer 2 PflFAssG,“. fachassistenzkräfte im Sinne des § 11 Absatz 2 PflAFinV gelten darüber hinaus Pflegefach- und Pflegefachassis- 3.3.3 Hinter Nummer 4 werden folgende Nummern 5 und 6 tenzkräfte, die im Wege der Arbeitnehmerüberlassung eingefügt: zum angegebenen Stichtag eingesetzt sind, auch sofern „5. Summe der gezahlten Ausbildungsvergütungen für kein Beschäftigungsvertrag mit der Pflegeeinrichtung tatsächlich vorhandene Auszubildende zur Abrech- besteht.“ nung der Ausgleichszuweisungen nach § 16 PflA- FinV, 2. § 2 wird wie folgt geändert: 6. Summe der in Rechnung gestellten Ausbildungs­ 2.1 In Absatz 1 werden die Wörter „Betreiber von“ durch die zuschläge zur Abrechnung der Umlagebeträge nach Wörter „Rechtsträger der“ ersetzt. § 17 PflAFinV“. 3.4 Absatz 4 wird wie folgt geändert: 2.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung: 3.4.1 Im ersten Halbsatz wird das Wort „Betreibern“ durch „(2) Bei Verschmelzungen nach Maßgabe des Umwand- das Wort „Rechtsträgern“ ersetzt. lungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. 1994 I 3.4.2 In Nummer 1 wird die Textstelle „10 und 11“ durch die S. 3210, 1995 I S. 428), zuletzt geändert am 23. Oktober Textstelle „10, 11, 16 und 17“ ersetzt. 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 12), in der jeweils geltenden 4. § 4 wird aufgehoben. Fassung werden dem Rechtsträger der Einrichtung sämtliche Vortätigkeiten der verschmolzenen Unterneh- 5. Die bisherigen §§ 5 bis 7 werden §§ 4 bis 6. men zugerechnet. Satz 1 gilt entsprechend bei Abspal- 6. Der neue § 4 erhält folgende Fassung: tungen nach Maßgabe des Umwandlungsgesetzes. Führt „§ 4 ein neuer Rechtsträger den Betrieb an demselben Stand- ort wie der bisherige Rechtsträger fort oder übernimmt Festsetzung und Zahlung der Ausgleichszuweisungen er wesentliche Teile des bisher in der Einrichtung täti- (1) Eine Ausbildungsvergütung gilt im Sinne des § 6 gen Personals, wird vermutet, dass der Betrieb übergeht PflAFinV als angemessen, wenn im Ausbildungsverhält- und der neue Rechtsträger ihn in gleichem Umfang wei- nis zwischen der oder dem Auszubildenden und dem terführt wie der bisherige Rechtsträger; Vortätigkeiten Träger der praktischen Ausbildung vertraglich die Bin- des bisherigen Rechtsträgers werden dem neuen Rechts- dung an einen Tarifvertrag oder entsprechende kirch­ träger zugerechnet. Der neue Rechtsträger kann diese liche Arbeitsrechtsregelungen vereinbart ist. Bei Ein- Vermutung durch das Beibringen von geeigneten Nach- richtungen, die keiner Tarifbindung unterliegen, wird weisen widerlegen.“ der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes Allgemeiner Teil und Besonderer Teil Pflege 3. § 3 wird wie folgt geändert: (TVAöD-Pflege) für die Beurteilung der Angemessen- heit der Ausbildungsvergütung als Obergrenze herange- 3.1 In Absatz 1 erhält Satz 2 folgende Fassung: „Hat der zogen. Als Untergrenze gilt eine Ausbildungsvergütung Rechtsträger die Einrichtung im Festsetzungsjahr oder im Sinne des § 6 PflAFinV als angemessen, wenn sie im diesem vorangegangenen Kalenderjahr von einem unter Einschluss aller nach dem Ausbildungsvertrag anderen Rechtsträger im Wege des Betriebsüberganges nicht nur freiwillig gewährten laufenden oder einmali- gemäß § 2 Absatz 2 Satz 3 übernommen, meldet er der gen Einnahmen aus der Beschäftigung 80 vom Hundert zuständigen Stelle außerdem, von welchem Rechtsträger der nach dem TVAöD-Pflege in der jeweils im Fest­ die Einrichtung übernommen wurde, und gibt entspre- setzungsjahr geltenden Fassung vorgesehenen Ausbil- chend die abgerechneten Punkte oder Zeitwerte des dungsvergütung unter Einschluss von Jahressonderzah- ­vorherigen Rechtsträgers an.“ lungen nicht unterschreitet. Für eine über Tarifverträge 3.2 In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Die Betreiber“ oder entsprechende kirchliche Arbeitsrechtsregelungen durch die Wörter „Die Rechtsträger der umlagepflich­ hinausgehende Bezahlung bedarf es eines sachlichen tigen Einrichtung“ ersetzt. Grundes. (2) Bei Ausbildungen, die in Teilzeit durchgeführt wer- 3.3 Absatz 3 wird wie folgt geändert: den, sind die Ausbildungsbudgets anteilig nach dem Umfang der Teilzeit zu berücksichtigen. 3.3.1 In Nummer 1 wird hinter der Textstelle „§ 7 Absatz 1 Nummer 1 PflBG“ die Textstelle „oder § 6 Absatz 1 (3) Soweit die bis zum jeweiligen Auszahlungstermin Nummer 1 PflFAssG“ eingefügt. eingegangenen Umlagebeträge exklusive der Verwal- tungskostenpauschale zur Deckung der vollen Aus- 3.3.2 Die Nummern 2 bis 4 erhalten folgende Fassung: gleichszuweisungen an die Träger der praktischen Aus- bildung und die Pflegeschulen nicht ausreichen, werden „2. Zahl der beschäftigten oder eingesetzten Pflegefach- die Ausgleichszuweisungen anteilig gekürzt. Ausgleichs- und Pflegefachassistenzkräfte der Einrichtungen zuweisungen sind nur auszuzahlen, sofern sie nicht mit nach § 7 Absatz 1 Nummern 2 und 3 PflBG oder § 6 fälligen Umlagebeträgen und Zinsen verrechnet werden Absatz 1 Nummern 2 und 3 PflFAssG, können. 252 Freitag, den 2. Oktober 2026 HmbGVBl. Nr. 30 (4) Soweit die nach § 5 Absatz 3 PflAFinV vorzuneh- (5) Es erfolgen keine Ausgleichszuweisungen an Ein- mende Aktualisierung der gemeldeten Ausbildungsbud- richtungen, die nicht am Ausgleichsverfahren teilneh- gets aufgrund gestiegener Ausbildungszahlen zu einem men.“ Mehrbedarf im Finanzierungszeitraum führt, der nicht durch die Liquiditätspauschale gedeckt ist, werden §2 nachgemeldete Ausbildungsbudgets nachrangig behan- delt und die Ausgleichszuweisungen anteilig gekürzt. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2028 in Kraft. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 29. September 2026. Verordnung zur Änderung der Hamburgischen GPA-Ausbildungsumlageverordnung Vom 29. September 2026 Auf Grund von § 9b Absätze 1 und 2 des Gesetzes über die Ausbildung in der Gesundheits- und Pflegeassistenz vom 21. November 2006 (HmbGVBl. S. 554), zuletzt geändert am 15. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 362, 369), wird verordnet: §1 und endgültigen Ausgleichszuweisungen erforderlichen Angaben für die noch laufenden Ausbildungsverhältnisse In § 18 der Hamburgischen GPA-Ausbildungsumlagever- zur Gesundheits- und Pflegeassistenz. ordnung vom 9. Mai 2023 (HmbGVBl. S. 194) werden folgende Absätze 4 bis 11 angefügt: (8) Die Auszahlung der vorläufigen Ausgleichszuweisun- „(4) Zum Zweck der Beendigung des Umlageverfahrens gen gemäß § 11 erfolgt bis zum Abschluss der jeweiligen nach dieser Verordnung in Folge der Einführung des Ausbildungsverhältnisse. Die Festsetzung der endgültigen ­Pflegefachassistenzgesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. I Ausgleichszuweisungen gemäß § 12 erfolgt bis zum Ab­­ Nr. 259 S. 1, 2) zum 1. Januar 2027 werden im Kalenderjahr schluss der letzten berücksichtigten Ausbildungsverhält- 2027 abweichend von den §§ 5 bis 12 die voraussichtlichen nisse, spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Gesamtkosten aller noch bis zum 1. August 2027 beginnen- den und bis zum Ablauf des 31. Juli 2029 endenden Ausbil- (9) Abweichend von § 13 sind verbleibende Überschüsse dungsverhältnisse in der Gesundheits- und Pflegeassistenz aus dem Umlageverfahren bei der Ermittlung der Höhe der einmalig ermittelt. Ausgleichsmasse mindernd zu berücksichtigen. Soweit nach Festsetzung der endgültigen Ausgleichszuweisungen (5) Die Kostenermittlung nach Absatz 4 erfolgt im Rahmen bis zum Abschluss der letzten berücksichtigen Ausbil- der regulären Meldeperiode im Kalenderjahr 2027 und dungsverhältnisse weiterhin Überschüsse bestehen, sind umfasst sämtliche bis zum Abschluss der jeweiligen Ausbil- diese anteilig im Verhältnis der geleisteten Zahlungen an dungsverhältnisse zum Ablauf des 31. Juli 2029 entstehen- die am Verfahren teilnehmenden Einrichtungen zurückzu- den umlagefähigen Kosten.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.