Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 13 vom 10.04.2026, Seiten 111 – 118, Größe: 481 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2026-04-10

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Berufsqualifikation und über das in der Freien und Hanse- sein, die in Deutschland oder im Ausland zum Dolmet- stadt Hamburg verlangte Niveau im Sinne des Artikels 11 schen oder Übersetzen öffentlich bestellt oder vereidigt der Richtlinie 2005/36/EG.“ ist.“ 5. § 12 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: a) Absatz 2 Satz 4 erhält folgende Fassung: „Sie kann außerdem auf die Übersetzung der Unterlagen „Die Übersetzungen müssen von einer Person erstellt in deutscher Sprache verzichten sowie eine Vorlage der sein, die in Deutschland oder im Ausland zum Dolmet- Unterlagen oder die Übersetzung der Unterlagen in schen oder Übersetzen öffentlich bestellt oder vereidigt ­englischer Sprache zulassen.“ ist.“ c) In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: b) In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.“ „Sie kann außerdem auf die Übersetzung der Unterlagen d) In Absatz 6 erhalten die Sätze 1 und 2 folgende Fassung: in deutscher Sprache verzichten sowie die Vorlage der „Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat durch Unterlagen oder einer Übersetzung der Unterlagen in geeignete Unterlagen darzulegen, in der Freien und englischer Sprache zulassen.“ Hansestadt Hamburg eine Erwerbstätigkeit ausüben zu c) In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: wollen. Geeignete Unterlagen sind beispielsweise „Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.“ 1. der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit möglichen Arbeitgebern, d) In Absatz 6 erhalten die Sätze 1 und 2 folgende Fassung: 2. ein Geschäftskonzept oder „Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, in der Freien und 3. der Vermerk über eine Standortberatung der Zen­ tralen Servicestelle Berufsanerkennung.“ Hansestadt Hamburg eine Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. Geeignete Unterlagen sind beispielsweise 3. § 6 wird wie folgt geändert: 1. der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit möglichen a) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: Arbeitgebern, „Die zuständige Stelle muss innerhalb kürzester Frist, 2. ein Geschäftskonzept oder spätestens jedoch nach drei Monaten, über die Gleich- wertigkeit entscheiden.“ 3. der Vermerk über eine Standortberatung der Zentra- len Servicestelle Berufsanerkennung.“ b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Textstelle „Im Fall des § 5 Absätze 4 und 5“ durch die Textstelle „In den Fällen des 6. § 13 wird wie folgt geändert: § 5 Absatz 2 Satz 3, Absätze 4 und 5“ ersetzt. a) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: 4. In § 10 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung: „Die zuständige Stelle muss innerhalb kürzester Frist, „(1) Sofern die Feststellung der Gleichwertigkeit wegen spätestens jedoch nach drei Monaten, über die Gleich- wesentlicher Unterschiede im Sinne des § 9 Absatz 2 nicht wertigkeit entscheiden.“ erfolgen kann, wird bei der Entscheidung über die Befugnis b) In Absatz 4 wird die Textstelle „Im Fall des § 12 Absatz 4 zur Aufnahme oder Ausübung eines in der Freien und Han- und Absatz 5 Satz 1“ durch die Textstelle „In den Fällen sestadt Hamburg reglementierten Berufs festgestellt, des § 12 Absatz 2 Satz 3, Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1“ 1. welche Berufsqualifikationen vorhanden sind und ersetzt. welche wesentlichen Unterschiede gegenüber der ­ 7. § 13c erhält folgende Fassung: entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufs­ ­ „§ 13c qualifikation vorliegen und Partieller Zugang 2. durch welche Maßnahmen nach § 11 die wesentlichen (1) Im Verfahren nach § 13 gewährt die zuständige Stelle auf Unterschiede ausgeglichen werden können. Antrag einen partiellen Zugang zu einer in der Freien und Die Vorschriften des § 13c sind zu berücksichtigen. Hansestadt Hamburg reglementierten beruflichen Tätig- (2) Die Feststellungen nach Absatz 1 erfolgen durch keit. Über diese Möglichkeit informiert sie die antragstel- Bescheid. In der Begründung des Bescheids sind insbeson- lende Person. Der partielle Zugang wird gewährt, wenn dere die Gründe darzulegen, aus denen die wesentlichen 1. die antragstellende Person ohne Einschränkung qualifi- Unterschiede nicht im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 3 ziert und berechtigt ist, diese berufliche Tätigkeit in 116 Freitag, den 10. April 2026 HmbGVBl. Nr. 13 einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, meininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Errei- einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den chung des mit der Verweigerung verfolgten Ziels zu gewähr- Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch leisten, und nicht über das hinaus geht, was zur Erreichung Abkommen gleichgestellten Staat auszuüben, dieses Ziels erforderlich ist. 2. die wesentlichen Unterschiede zwischen der beruflichen (3) Die berufliche Tätigkeit wird unter der Berufsbezeich- Tätigkeit nach Nummer 1 und demjenigen in der Freien nung des Staates ausgeübt, in dem die Qualifikation nach und Hansestadt Hamburg reglementierten Beruf, unter Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 erworben wurde. Die Berufsbe- den diese Tätigkeit fällt, so umfangreich sind, dass die zeichnung ist zu ergänzen um den Namen dieses Staates Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 11 der sowie die eindeutige Bezeichnung der Tätigkeit, auf die die Anforderung an die antragstellende Person gleichkäme, Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung beschränkt ist. die vollständige Berufsausbildung zu dem in der Freien und Hansestadt Hamburg reglementierten Beruf zu (4) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung durchlaufen, und weitere Regelungen zur Umsetzung des Artikels 4f der Richtlinie 2005/36/EG zu treffen. Der Senat kann die 3. sich die berufliche Tätigkeit nach Nummer 1 objektiv Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständige von anderen Tätigkeiten trennen lässt, die unter die in Behörde weiter übertragen.“ Nummer 2 genannten Berufe fallen; dabei berücksich- tigt die zuständige Stelle, ob diese berufliche Tätigkeit 8. § 14a Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: im Herkunftsstaat eigenständig ausgeübt werden kann. „Die zuständige Stelle muss innerhalb kürzester Frist und (2) Die zuständige Stelle kann den partiellen Zugang ver- soll spätestens nach zwei Monaten über die Gleichwertig- weigern, wenn dies durch zwingende Gründe des Allge­ keit entscheiden.“ Ausgefertigt Hamburg, den 31. März 2026. Der Senat HmbGVBl. Nr. 13 Freitag, den 10. April 2026 117 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Anforderungen an Wasser- und Abwasseruntersuchungsstellen und deren Zulassung Vom 31. März 2026 Auf Grund von § 16c Satz 1 des Hamburgischen Wasser­ gesetzes in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679, 680), und § 17a Absatz 2 Satz 1 des Hamburgischen Abwasser- gesetzes in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679), wird verordnet: Einziger Paragraph In § 7 Absatz 1 der Verordnung über Anforderungen an Wasser- und Abwasseruntersuchungsstellen und deren Zulas- sung vom 14. Juli 2015 (HmbGVBl. S. 174), geändert am 28. Juli 2020 (HmbGVBl. S. 412), werden die Nummern 1 bis 9.2 durch folgende Nummern 1 bis 4 ersetzt: „1. Allgemeine Verfahren, 2. Anionen, Kationen und Elemente, 3. Einzelstoffe, Summenparameter, Gruppenparameter, 4. biologische Verfahren, Biotests.“ Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 31. März 2026. 118 Freitag, den 10. April 2026 HmbGVBl. Nr. 13 Verordnung über den Bebauungsplan Barmbek-Nord 45 Vom 31. März 2026 Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geän- dert am 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 348 S. 1, 7), in Verbin- dung mit § 3 Absätze 1 und 3 des Bauleitplanfeststellungsgeset- zes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679), sowie § 1 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 3. Februar 2026 (HmbGVBl. S. 58), wird verordnet: §1 anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1 (1) Der Bebauungsplan Barmbek-Nord 45 für das Gebiet bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die östlich der Meisenstraße und südlich des Amalie-Dietrich- ­Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Stiegs (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 414) wird festgestellt. 3. Unbeachtlich werden Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Westgrenze und Nordgrenze des Flurstückes 5875 (Amalie-Dietrich-Stieg) ­ a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB – Ostgrenzen der Flurstücke 5875, 6174, 6012, 4606 und 5933 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah- (Meisenstraße) – Südgrenze und Westgrenze des Flurstücks rens- und Formvorschriften, 5933 – über das Flurstück 6014 – Südwestgrenze des Flur- b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB stücks 5875 der Gemarkung Barmbek (Bezirk Hamburg-Nord, beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver- Ortsteil 414). hältnis des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und (2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die des Flächennutzungsplans und ihm beigegebene Begründung werden beim Staatsarchiv zur c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel kostenfreien Einsicht für jedermann niedergelegt. des Abwägungsvorgangs, (3) Es wird auf Folgendes hingewiesen: wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt­ machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem 1. Die Begründung und die Anlage zur Verordnung zum örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Bebauungsplan Barmbek-Nord 45 können beim örtlich Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden kos- worden sind. tenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten- §2 erstattung erworben werden. Die Verordnung über den Baustufenplan Barmbek-Nord in 2. Wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermö- der Fassung vom 4. März 1955 (Amtl. Anz. S. 291), geändert gensnachteile eingetreten sind, kann eine entschädigungs- am 11. Oktober 1960 (HmbGVBl. S. 426), sowie das Gesetz berechtigte Person Entschädigung verlangen. Sie kann die über den Bebauungsplan Barmbek-Nord 18 vom 2. März 1970 Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass sie die (HmbGVBl. S. 102), zuletzt geändert am 22. Februar 2016 Leistung der Entschädigung schriftlich bei der entschädi- (HmbGVBl. S. 72), werden im Geltungsbereich des Bebau- gungspflichtigen Person beantragt. Ein Entschädigungs­ ungsplans Barmbek-Nord 45 aufgehoben. Hamburg, den 31. März 2026. Das Bezirksamt Hamburg-Nord Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg. Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Alsterdorfer Straße 202, 22297 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77. Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,– Euro. Einzelstücke je angefangene vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.