Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 13 vom 10.04.2026, Seiten 111 – 118, Größe: 481 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2026-04-10

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111 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 13 FREITAG, DEN 10. APRIL 2026 Tag Inhalt Seite 24. 3. 2026 Verordnung über den Bebauungsplan Rahlstedt 134 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111 30. 3. 2026 Verordnung zur Erprobung des Online-Verfahrens in der Hamburger Zivilgerichtsbarkeit (HmbOVfErpVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114 neu: 3100-10 31. 3. 2026 Zweites Gesetz zur Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes und des Entschädigungsleistungs­ gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114 2001-1, 2010-5 31. 3. 2026 Zweites Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes . . . . . . 115 806-23 31. 3. 2026 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Anforderungen an Wasser- und Abwasser­ untersuchungsstellen und deren Zulassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117 753-1-19 31. 3. 2026 Verordnung über den Bebauungsplan Barmbek-Nord 45 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118 Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg. Verordnung über den Bebauungsplan Rahlstedt 134 Vom 24. März 2026 Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geän- dert am 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 348 S. 1, 7), in Verbin- dung mit § 3 Absätze 1 und 3 sowie § 5 Absatz 1 des Bauleit- planfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679), § 4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgi- schen Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. 92), in Verbindung mit § 9 Ab- satz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 22), § 85 Absatz 7 der Hambur­ gischen Bauordnung vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679), sowie § 1, § 2 Absatz 1 und § 3 der Weiterübertragungsverord- nung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 3. Februar 2026 (HmbGVBl. S. 58), wird ver­ ordnet: §1 Teilbereich 1: Wehlbrook bis zur Straßenmitte im Westen, West-, Nord-, Ost- und Nordgrenze des Flurstücks 2338, über (1) Der Bebauungsplan Rahlstedt 134 für den Geltungs­ das Flurstück 2338 und Süd-, Ost- und Südgrenze des Flur- bereich südöstlich der Siedlung Großlohe und östlich von stücks 2338, Ostgrenze des Flurstücks 216, Nordgrenze des Rahlstedt-Ost (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird fest­ Flurstücks 900, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 807, über gestellt. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: das Flurstück 807, Nordgrenze des Flurstücks 1392, Ostgren- 112 Freitag, den 10. April 2026 HmbGVBl. Nr. 13 zen der Flurstücke 1392, 222 und 956 (Stellau), Ost-, Süd-, 3. Unbeachtlich werden Südwest- und Westgrenze des Flurstücks 6788, Südwestgrenze a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB des Flurstücks 6789, über das Flurstück 6789 der Gemarkung beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah- Alt-Rahlstedt, über das Flurstück 956 (Stellau), über das rens- und Formvorschriften, ­Flurstück 672, Westgrenze des Flurstücks 672, Südgrenze des Flurstücks 215, West- und Südwestgrenze des Flurstücks 213, b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB Süd- und Westgrenze des Flurstücks 2338, Südwest- und West- beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver- grenze des Flurstücks 1097, Südgrenze des Flurstücks 2338 der hältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs- Gemarkung Neu-Rahlstedt. plans und c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel Teilbereich 2: Westgrenze des Flurstücks 143, West-, Nord- des Abwägungsvorgangs, und Ostgrenze des Flurstücks 759, Ostgrenze des Flurstücks 1087, Nord-, West-, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 2297 wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Gemarkung Neu-Rahlstedt, über das Flurstück 1394 (Stel- des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem örtlich lau), Nordgrenze des Flurstücks 2439, Nord- und Ostgrenze zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verlet- des Flurstücks 5713, Ostgrenze des Flurstücks 5777, Ostgrenze zung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden des Flurstücks 6654 (Schimmelreiterweg), Ostgrenzen der sind. Flurstücke 6371, 6372 und 2454, Nord- und Ostgrenze des §2 Flurstücks 2455 (Müssenkamp), Ostgrenze des Flurstücks 2465, Ostgrenze des Flurstücks 2455 (Müssenkamp), Ostgren- Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste- zen der Flurstücke 7024 und 7023, Ost- und Südostgrenze des hende Vorschriften: Flurstücks 2469, Südostgrenzen der Flurstücke 2471 und 2470, 1. Auf den mit „(1)“ bezeichneten Flächen sind bauliche Südost- und Südwestgrenze des Flurstücks 2471, Südwest- Anlagen für eine private Pferdehaltung zulässig. Die grenze des Flurstücks 2472, Südgrenze des Flurstücks 2463 Grundfläche von überdachten baulichen Anlagen darf (Bessenkamp), Südgrenzen der Flurstücke 2473, 2474, 2475 jeweils 80 m² nicht überschreiten. Es ist maximal eine und 3436, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 2483, West- überdachte bauliche Anlage je vollendete 1000 m² der grenzen der Flurstücke 2482, 6554, 2480, 2479, 2478, 2477 und abgegrenzten Fläche zulässig. Die Dachflächen der bau­ 2476, Südgrenze des Flurstücks 2463 (Bessenkamp), Süd- lichen Anlagen sind mit einem mindestens 5 cm starken grenze des Flurstücks 2462, Süd-, West- und Nordgrenze des durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und exten- Flurstücks 5183, über das Flurstück 5183, über das Flurstück siv zu begrünen. 2461, West- und Nordgrenze des Flurstücks 2462, über den 2. Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind bauliche Müssenkamp, Westgrenze des Flurstücks 2452, über den Anlagen außerhalb der mit „(1)“ gekennzeichneten Flä- Schimmelreiterweg, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 2441, chen und außerhalb der festgesetzten Baugrenzen unzuläs- Westgrenze des Flurstücks 7039, Westgrenze des Flurstücks sig. Ausnahmen für betriebsbedingte Nebenanlagen kön- 2439, über das Flurstück 2437, Südgrenze des Flurstücks 2437, nen zugelassen werden. Die zulässige Grundfläche darf über die Flurstücke 2434, 2433, 2431 und 2430, Südgrenze des durch Nebenanlagen bis zu einer Grundflächenzahl von Flurstücks 5342, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 4490, 0,8 überschritten werden. Südgrenzen der Flurstücke 5342 und 5001, Ost- und Süd- grenze des Flurstücks 5820, über das Flurstück 5820, Süd- 3. Auf den mit „D“ als Dauergrünland bezeichneten Flächen grenze des Flurstücks 5820, über das Flurstück 2419, West- für die Landwirtschaft ist nur eine Grünlandnutzung grenze des Flurstücks 2419, über das Flurstück 2419 der zulässig. Ein Umbruch des Grünlands ist unzulässig und es Gemarkung Alt-Rahlstedt, über das Flurstück 1315 (Stellau), ist ganzjährig eine geschlossene Grasnarbe zu erhalten. Westgrenzen der Flurstücke 1310 und 2296, Südgrenze des 4. Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind Baumschul- Flurstücks 1334, Südost- und Südwestgrenze des Flurstücks und Weihnachtsbaumkulturen unzulässig. 143 der Gemarkung Neu-Rahlstedt. 5. Auf den privaten Grünflächen sind Geh- und Fahrwege in (2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die einem wasser- und luftdurchlässigen Aufbau herzustellen. ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende 6. Außenleuchten sind zum Schutz von wildlebenden Tier­ Erklärung gemäß § 10a Absatz 1 BauGB werden beim Staats­ arten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer archiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt. Farbtemperatur und maximal 3000 Kelvin zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten (3) Es wird auf Folgendes hingewiesen: staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Ober- 1. Ein Abdruck des Plans, die Begründung und die zusam- flächentemperatur von 60 Grad C nicht überschreiten. menfassende Erklärung können beim örtlich zuständigen Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei ein­ge­ angrenzende Wasserflächen, Gehölze oder Grünflächen ist sehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirks­ unzulässig. amt vorhanden sind, können diese gegen Kostenerstattung 7. Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwick- erworben werden. lung von Boden, Natur und Landschaft gilt: 2. Wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermö- 7.1 Auf den mit „EG“ bezeichneten Flächen ist extensives gensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschädigungs- Grünland zu entwickeln, zu pflegen und dauerhaft zu berechtigter Entschädigung verlangen. Er kann die Fällig- erhalten. Die Bewirtschaftung dieser Fläche hat durch eine keit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Beweidung mit bis zu zwei Großvieheinheiten/ha zu erfol- ­Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädi- gen. Ausnahmsweise kann eine Wiesennutzung zugelassen gungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch werden. Düngung und das Ausbringen von Pflanzen- erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf schutzmitteln sowie Pflegeumbruch mit Neuansaat sind des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1 bezeichneten ganzjährig unzulässig. Eine maschinelle Bearbeitung Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des ­ (Walzen, Schleppen, Mähen und Ähnliches) ist im Zeit- Anspruchs herbeigeführt wird. raum vom 15. März bis zum 30. Juni unzulässig. Das Mäh- HmbGVBl. Nr. 13 Freitag, den 10. April 2026 113 gut ist zu entfernen. Ausnahmen von Satz 4 und 5 können 12 Jahre unter Erhalt von Überhältern fachgerecht auf den bei einer Vegetationsentwicklung, die Satz 1 zuwiderläuft, Stock zu setzen. Die Saumstreifen sind nach Herstellung zugelassen werden. mit einer zertifizierten Regio-Saatgutmischung der natür- 7.2 Auf den mit „HL“ bezeichneten Flächen ist extensives lichen Eigenentwicklung mit einer Pflegemahd alle 3 bis Grünland zu entwickeln, zu pflegen und dauerhaft zu 5 Jahre ab 1. August zu überlassen. Das Mähgut ist zu erhalten. Die Bewirtschaftung dieser Fläche hat durch eine ­entfernen. Beweidung mit bis zu zwei Großvieheinheiten/ha zu erfol- 7.6 Auf den mit „FH“ bezeichneten Flächen sind Feldhecken gen. Mindestens 20 bis maximal 30 vom Hundert dieser aus standortgerechten heimischen Sträuchern anzulegen Flächen sind mit standortgerechten heimischen Laubbäu- und dauerhaft zu erhalten. Es ist eine zweireihig versetzte men oder Obstbäumen zu bepflanzen und dauerhaft zu Pflanzung im Pflanzabstand von 1 m herzustellen. Beid­ erhalten. Ausnahmsweise kann eine Wiesennutzung zuge- seitig der Pflanzung sind 1,50 m breite Saumstreifen anzu- lassen werden. Düngung und das Ausbringen von Pflan- legen und abzugrenzen. Die Saumstreifen sind nach Her- zenschutzmitteln sowie Pflegeumbruch mit Neuansaat stellung mit einer zertifizierten Regio-Saatgutmischung sind ganzjährig unzulässig. Eine maschinelle Bearbeitung der natürlichen Eigenentwicklung mit einer Pflegemahd (Walzen, Schleppen, Mähen und Ähnliches) ist im Zeit- alle 3 bis 5 Jahre ab 1. August zu überlassen. Das Mähgut raum vom 15. März bis zum 30. Juni unzulässig. Das Mäh- ist zu entfernen. gut ist zu entfernen. Ausnahmen von Satz 5 und 6 können 7.7 Auf der mit „U“ bezeichneten Fläche ist der Uferrandstrei- bei einer Vegetationsentwicklung, die Satz 1 zuwiderläuft, fen der Stellau durch Abflachung der Uferböschung und zugelassen werden. Anpflanzung von Röhrichten und Ufergehölzen naturnah 7.3 Die mit „GH“ bezeichnete Fläche ist mit standortgerech- zu entwickeln. ten, heimischen Laubbäumen und -gehölzen zu bepflan- 8. Für Ausgleichsmaßnahmen werden den Reitbetrieben am zen und hin zu einer Waldfläche zu entwickeln und dauer- Schimmelreiterweg die festgesetzten Feldhecken auf den haft zu erhalten. Flurstücken 2454 und 2452 sowie die Neuanlage eines 7.4 Die mit „S“ bezeichnete Fläche für Wald ist durch Sukzes- Knicks auf dem Flurstück 2464 zugeordnet. sion zu einer Waldfläche zu entwickeln und dauerhaft zu 9. Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der erhalten. Versorgungsträger, unterirdische Leitungen zu verlegen 7.5 In den mit „KA“ bezeichneten Flächen sind Knicks (Wall- und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung hecken) anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Der Knick- beziehungsweise Verlegung sowie Unterhaltung beein- wall ist 3 m breit und 1 m hoch aufzusetzen und mit knick- trächtigen können, sind unzulässig. typischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Es ist §3 eine dreireihige Pflanzung im Pflanzabstand von 1 m ­vorzusehen. Beidseitig des Knickwalls sind 1,5 m breite Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau- Saumstreifen anzulegen. Die Knicks sind alle 8 bis ungspläne aufgehoben. Hamburg, den 24. März 2026. Das Bezirksamt Wandsbek 114 Freitag, den 10. April 2026 HmbGVBl. Nr. 13 Verordnung zur Erprobung des Online-Verfahrens in der Hamburger Zivilgerichtsbarkeit (HmbOVfErpVO) Vom 30. März 2026 Auf Grund von § 1123 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) in der Fassung vom 5. Dezem- ber 2005 (BGBl. 2005 I S. 3205, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), zuletzt geändert am 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 349 S. 1), in Verbindung mit Nummer 6a der Weiterübertragungsverord- nung-Prozessrecht vom 20. August 2002 (HmbGVBl. S. 233, 234), zuletzt geändert am 24. Februar 2026 (HmbGVBl. S. 95), wird verordnet: §1 Das Amtsgericht Hamburg nimmt an der Erprobung des Online-Verfahrens nach den §§ 1122 bis 1134 ZPO teil. §2 Das Online-Verfahren mittels digitaler Klageeinreichung nach § 1124 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a ZPO wird bei dem Amtsgericht Hamburg ab dem 15. April 2026 ein­ geführt. Hamburg, den 30. März 2026. Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz Zweites Gesetz zur Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes und des Entschädigungsleistungsgesetzes Vom 31. März 2026 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Artikel 1 Artikel 2 Änderung des Achtzehnten Gesetzes Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes zur Änderung des Entschädigungsleistungsgesetzes § 34 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 § 2 Absatz 2 des Achtzehnten Gesetzes zur Änderung (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 18. November des Entschädigungsleistungsgesetzes vom 23. Juli 2025 2025 (HmbGVBl. S. 679), wird wie folgt geändert: (HmbGVBl. S. 495) erhält folgende Fassung: „(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz mit Wirkung vom 1. August 1. In Absatz 1 Satz 1 werden hinter dem Wort „wird“ 2024 in Kraft.“ die ­ Wörter „innerhalb von neun Monaten nach Ablauf Artikel 3 der Amtszeit der bisherigen Bezirksamtsleitung“ ein- Änderung des Entschädigungsleistungsgesetzes gefügt. In § 5 Absatz 2 des Entschädigungsleistungsgesetzes vom 1. Juli 1963 (HmbGVBl. S. 111), zuletzt geändert am 23. Juli 2. In Absatz 4 werden hinter Satz 1 folgende Sätze eingefügt: 2025 (HmbGVBl. S. 495), wird die Zahl „741,24“ durch die Zahl „739,94“ ersetzt. „Wird die Frist nach Absatz 1 Satz 1 überschritten, kann der Artikel 4 Senat die Bezirksamtsleitung ohne vorherige Wahl durch die Bezirksversammlung bestellen. Der Senat gibt der Inkrafttreten Bezirksversammlung vor der Bestellung Gelegenheit zur Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 30. Juli 2025 in Kraft. Im Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten. Die Absätze 2 Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in und 3 finden keine Anwendung.“ Kraft. Ausgefertigt Hamburg, den 31. März 2026. Der Senat HmbGVBl. Nr. 13 Freitag, den 10. April 2026 115 Zweites Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Vom 31. März 2026 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Das Hamburgische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ausgeglichen werden können. Wenn die von der Antragstel- vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254), zuletzt geändert am lerin oder dem Antragsteller vorgelegte Berufsqualifikation 25. Mai 2021 (HmbGVBl. S. 381), wird wie folgt geändert: in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem wei- 1. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „ihrer Berufsqualifika- teren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen tion entsprechende“ gestrichen. Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichge- stellten Staat erworben oder anerkannt wurde, beinhaltet 2. § 5 wird wie folgt geändert: der Bescheid zudem eine Mitteilung über das Niveau der a) Absatz 2 Satz 4 erhält folgende Fassung: von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorgelegten „Die Übersetzungen müssen von einer Person erstellt

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.