Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 13 vom 28.03.2025, Seiten 295 – 302, Größe: 90 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-03-28

Quellenkennung: gazette-2025-013. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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mar- den Fächern,“. stufe und Sekundarstufe I im hamburgischen Schul- dienst geeigneten Fächern zuzuordnen ist, von 1.2 In Nummer 2 wird das Wort „Berufliche“ durch das denen für mindestens eines ein besonderer Bedarf Wort „berufsbildende“ und das Wort „beruflichen“ durch die zuständige Behörde festgestellt worden ist durch das Wort „berufsbildenden“ ersetzt. und mindestens eines in der Sekundarstufe I im 2. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert: hamburgischen Schuldienst verwendbar ist. 2.1 In den Nummern 1 und 7 wird jeweils das Wort „Beruf- § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“ liche“ durch das Wort „berufsbildende“ ersetzt. 6. § 8b Absatz 2 erhält folgende Fassung: 2.2 In Nummer 5 wird die Textstelle „in der Sekundarstufe „(2) An die Stelle des Studiums und der Prüfung nach II in allgemeinbildenden Fächern sowie an Gymnasien“ Absatz 1 kann ein anderes, mit einem Mastergrad, mit durch die Textstelle „in den Sekundarstufen I und II in der Ersten Staatsprüfung oder einem gleichwertigen allgemeinbildenden Fächern“ ersetzt. Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium treten, 3. In § 7 wird in der Überschrift und im Text jeweils das wenn Wort „Berufliche“ durch das Wort „berufsbildende“ 1. die dafür vorgeschriebene Prüfung in mindestens ersetzt. zwei für den Unterricht in der Sekundarstufe I im 4. § 8 wird wie folgt geändert: hamburgischen Schuldienst geeigneten Fächern 4.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: abgelegt wurde oder 4.1.1 Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: 2. das Studium zwei für den Unterricht in der Sekun- „Die fachlichen Zugangsvoraussetzungen gelten auch darstufe I im hamburgischen Schuldienst geeigne- als erfüllt, soweit das Studium mindestens zwei stu- ten Fächern zuzuordnen ist, von denen für mindes- dierte Unterrichtsfächer umfasst und davon mindes- tens eines ein besonderer Bedarf durch die zustän- tens eines das Unterrichtsfach Deutsch oder Mathema- dige Behörde festgestellt worden ist und mindestens tik ist.“ eines in der Sekundarstufe I im hamburgischen Schuldienst verwendbar ist. 4.1.2 Im neuen Satz 3 wird die Textstelle „Satz 1“ durch die Textstelle „den Sätzen 1 und 2“ ersetzt. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“ 4.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung: 7. § 9 wird wie folgt geändert: „(2) An die Stelle des Studiums und der Prüfung nach 7.1 In der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 wird jeweils Absatz 1 kann ein anderes, mit einem Mastergrad, mit die Textstelle „in der Sekundarstufe II in allgemein­ der Ersten Staatsprüfung oder einem gleichwertigen bildenden Fächern sowie an Gymnasien“ durch die Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium treten, Textstelle „in den Sekundarstufen I und II in allgemein- wenn bildenden Fächern“ ersetzt. 1. die dafür vorgeschriebene Prüfung in mindestens 7.2 Absatz 2 wird aufgehoben. zwei für den Unterricht an Grundschulen im ham- 7.3 Absatz 3 wird Absatz 2. burgischen Schuldienst geeigneten Fächern abge- 7.4 Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert: legt wurde oder 7.4.1 In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Textstelle „in 2. das Studium zwei für den Unterricht an Grundschu- der Sekundarstufe II in allgemeinbildenden Fächern len im hamburgischen Schuldienst geeigneten oder an Gymnasien“ durch die Textstelle „in den Sekun- Fächern zuzuordnen ist, von denen für mindestens darstufen I und II in allgemeinbildenden Fächern“ eines ein besonderer Bedarf durch die zuständige ersetzt. Behörde festgestellt worden ist. 7.4.2 Es wird folgender Satz angefügt: In Fällen, in denen ein Lehramtsstudium nicht mit einer Ersten Staatsprüfung (beziehungsweise einer „§ 8 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“ gleichgestellten lehramtsbezogenen Hochschulprü- 8. § 10 wird wie folgt geändert: fung) oder einem auf ein Lehramt bezogenen Master- 8.1 In der Überschrift wird das Wort „Berufliche“ durch grad (Master of Education) abgeschlossen wurde, ist für das Wort „berufsbildende“ ersetzt. die Zulassung zum Vorbereitungsdienst der Nachweis der für die erfolgreiche Teilnahme am Vorbereitungs- 8.2 In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Berufliche“ durch das dienst erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Wort „berufsbildende“ und das Wort „beruflichen“ Fähigkeiten im Rahmen eines strukturierten Eignungs- durch das Wort „berufsbildenden“ ersetzt gesprächs bei der zuständigen Behörde zu erbringen.“ 8.3 Absatz 3 erhält folgende Fassung: 5. § 8a Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(3) An die Stelle des Studiums und der Prüfung nach „(2) An die Stelle des Studiums und der Prüfung nach Absatz 1 kann ein anderes, mit einem Mastergrad, mit Absatz 1 kann ein anderes, mit einem Mastergrad, mit der Ersten Staatsprüfung oder einem gleichwertigen der Ersten Staatsprüfung oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium treten, Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium treten, wenn wenn 1. die dafür vorgeschriebene Prüfung in einer beruf­ 1. die dafür vorgeschriebene Prüfung in mindestens lichen Fachrichtung und in mindestens einem für zwei für den Unterricht in der Primarstufe und den Unterricht an berufsbildenden Schulen im Sekundarstufe I im hamburgischen Schuldienst hamburgischen Schuldienst geeigneten Fach abge- geeigneten Fächern abgelegt wurde und mindestens legt wurde oder 300 Freitag, den 28. März 2025 HmbGVBl. Nr. 13 2. das Studium mindestens einem für den Unterricht 3. Hinter § 3 wird folgender § 3a eingefügt: an berufsbildenden Schulen im hamburgischen „§ 3a Schuldienst geeigneten Fach zuzuordnen ist, für das ein besonderer Bedarf durch die zuständige Behörde Besondere Vorschriften für das Bewerbungs- und festgestellt worden ist. Zulassungsverfahren für das Lehramt an Grundschulen § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Darüber hinaus ist, soweit kein Lehramtsstudium absolviert wurde, der Die Zulassung für den Vorbereitungsdienst für das Nachweis der Eignung im Rahmen von Unterrichtshos- Lehramt an Grundschulen erfolgt grundsätzlich über pitationen und eigenverantwortlichem Unterricht an zwei Fächer. Wurden mehr als zwei Fächer studiert, berufsbildenden Schulen zu erbringen.“ sind dies die beiden Vertiefungsfächer im Sinne von § 6 Absatz 5 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst 9. In § 11 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: und die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Ham- „§ 8 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“ burger Schulen vom 23. Januar 2024 (HmbGVBl. S. 26), 10. § 13 wird wie folgt geändert geändert am am 25. März 2025 (HmbGVBl. S. 296), in 10.1 In Absatz 1 erster Halbsatz und Absatz 2 Satz 1 wird der jeweils geltenden Fassung.“ jeweils das Wort „Berufliche“ durch das Wort „berufs- 4. § 6 erhält folgende Fassung: bildende“ ersetzt. „§ 6 10.2 In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „beruflichen“ Förderliche Kenntnisse und Erfahrungen durch das Wort „berufsbildenden“ ersetzt. (1) Folgende Kenntnisse und Erfahrungen, die der Artikel 3 unterrichtlichen Tätigkeit förderlich sind, werden für Änderung der Verordnung die Bewerbung berücksichtigt und fließen mit dem in über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst der Anlage vorgesehenen Punktwert in die Bewertung für Lehrämter an Hamburger Schulen ein: Auf Grund von § 4 Absatz 6 des Hamburgischen Beamten- 1. Unterricht oder eine unterrichtsähnliche Tätigkeit gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt auf der Basis eines schriftlichen Arbeitsvertrages an geändert am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 166, 173), wird einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule verordnet: im In- oder Ausland mit einem wöchentlichen Umfang von mindestens 25 vom Hundert der regel- Die Verordnung über die Zulassung zum Vorbereitungs- mäßigen Arbeitszeit; mehrere zeitgleich ausgeübte dienst für Lehrämter an Hamburger Schulen vom 4. Septem- Unterrichtstätigkeiten werden insgesamt nur ein- ber 2018 (HmbGVBl. S. 288), zuletzt geändert am 23. Januar mal berücksichtigt, 2024 (HmbGVBl. S. 26, 31), wird wie folgt geändert: 2. eine Tätigkeit als Fremdsprachenassistenzkraft 1. § 1 erhält folgende Fassung: (FSA) im Rahmen des pädagogischen Austausch- „§ 1 dienstes im Fremdsprachenunterricht an einer aus- Geltungsbereich ländischen Bildungseinrichtung von mindestens sechsmonatiger Dauer; Umfang und Dauer der (1) Diese Verordnung regelt das Bewerbungs- und Tätigkeit sind durch eine Bescheinigung der Bil- Zulassungsverfahren für den Vorbereitungsdienst der dungseinrichtung nachzuweisen, Lehrämter 3. ein abgeschlossenes Studium eines im hamburgi- 1. an Grundschulen, schen Schuldienst verwendbaren oder hierfür geeig- 2. der Primarstufe und Sekundarstufe I, neten Drittfachs (Erweiterungsfach) im Sinne des 3. für die Sekundarstufe I, § 6 Absatz 7 HmbLVO-Bildung. 4. für die Sekundarstufen I und II, (2) Für das Zulassungsverfahren für den Vorbereitungs- dienst für das Lehramt an Grundschulen werden ergän- 5. an berufsbildenden Schulen, zend zu Absatz 1 folgende Kenntnisse und Erfahrungen 6. für Sonderpädagogik. für die Bewerbung berücksichtigt und fließen mit dem (2) Das Bewerbungs- und Zulassungsverfahren nach in der Anlage vorgesehenen Punktwert in die Bewer- dieser Vorschrift wird nur durchgeführt, wenn die Zahl tung ein: der Bewerberinnen und Bewerber, die die fachlichen 1. Ein abgeschlossenes Studium für das Lehramt an Zugangsvoraussetzungen für die Zulassung zum Vorbe- Grundschulen mit drei Unterrichtsfächern, sofern reitungsdienst nach den Regelungen der Verordnung zwei der drei Unterrichtsfächer die Unterrichts­ über die Laufbahn der Fachrichtung Bildung fächer Deutsch und Mathematik sind, (HmbLVO-Bildung) vom 20. August 2013 (HmbGVBl. S. 360), zuletzt geändert am 25. März 2025 (HmbGVBl. 2. ein abgeschlossenes Studium für das Lehramt an S. 296, 297), in der jeweils geltenden Fassung unmittel- Grundschulen mit der Fächerkombination Doppel- bar erfüllen, die Zahl der zu dem jeweiligen Einstel- fach Bildende Kunst oder Doppelfach Musik und lungstermin in einem Lehramt zur Verfügung stehen- Unterrichtsfach Deutsch oder Unterrichtsfach den Ausbildungsplätze übersteigt.“ Mathematik. 2. § 2 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: Ein Doppelfach im Sinne von Satz 1 Nummer 2 wurde mit einem im Vergleich zu einfachen Fächern höheren 2.1 In Nummer 4 werden die Wörter „an Gymnasien“ Anteil am Studienumfang studiert.“ durch die Textstelle „für die Sekundarstufen I und II“ ersetzt. 5. Die Anlage wird wie folgt geändert: 2.2 In Nummer 5 wird das Wort „Beruflichen“ durch das 5.1 In den Nummern 2 bis 4 wird jeweils hinter der Text- Wort „berufsbildenden“ ersetzt. stelle „§ 6“ die Textstelle „Absatz 1“ eingefügt. HmbGVBl. Nr. 13 Freitag, den 28. März 2025 301 5.2 Es werden folgende Nummern 5 und 6 angefügt:   6. Ein abgeschlossenes Studium für das Lehramt an Grundschulen mit der Fächerkombination Dop- „5. Ein abgeschlossenes Studium für das Lehramt an pelfach Bildende Kunst oder Doppelfach Musik Grundschulen mit drei Unterrichtsfächern, sofern und Unterrichtsfach Deutsch oder Unterrichtsfach zwei der drei Unterrichtsfächer die Unterrichts­ Mathematik für die Zulassung zum Vorbereitungs- fächer Deutsch und Mathematik sind, für die Zulas- dienst für das Lehramt an Grundschulen (§ 6 Ab- sung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an satz 2): Grundschulen (§ 6 Absatz 2):     Einmalig 50 Punkte     Einmalig 50 Punkte“. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 25. März 2025. 302 Freitag, den 28. März 2025 HmbGVBl. Nr. 13 Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen und Messern in Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs und weiteren Gebieten Vom 25. März 2025 Auf Grund von § 42 Absatz 5 Satz 1 Nummern 2, 3 und 5 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957), zuletzt geändert am 25. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 332 S. 1, 5), und § 1 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 14. März 1966 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt geändert am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 183, 190), wird verordnet: §1 1.2 In Satz 2 wird die Zahl „3“ durch die Zahl „4“ ersetzt. Die Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen 2. In § 2 Absatz 3 Satz 1 wird die Textstelle „Nummer 3“ und Messern in Verkehrsmitteln und Einrichtungen des durch die Textstelle „Nummern 3 und 4“ ersetzt. öffentlichen Personenverkehrs und weiteren Gebieten vom 10. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 647) wird wie folgt geän- 3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert: dert: 3.1 In Nummer 1 wird hinter dem Wort „Zollverwaltung“ 1. § 1 wird wie folgt geändert: die Textstelle „, Mitarbeitende der Verfassungsschutz­ 1.1 Satz 1 wird wie folgt geändert: behörden“ eingefügt. 1.1.1 In Nummer 1 wird hinter dem Wort „U-Bahnen“ die 3.2 In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Textstelle „, S-Bahnen“ eingefügt. Komma ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt: 1.1.2 Nummer 2 erhält folgende Fassung: „8.  Mitwirkende an Foto-, Film- oder Fernsehaufnah- „2.   in den fahrkartenpflichtigen Bereichen der men, Theateraufführungen oder historischen Dar- U-Bahn-Haltestellen der Hamburger Hochbahn stellungen, wenn zu diesem Zweck Messer, ungela- Aktiengesellschaft, der S-Bahn-Haltestellen der dene oder mit Kartuschenmunition geladene Deutschen Bahn Aktiengesellschaft und in den Schusswaffen oder Waffen im Sinne des § 1 Absatz Haltestellen der AKN Eisenbahn GmbH und auf 2 Nummer 2 WaffG geführt werden.“ allen seitlich umschlossenen Zugängen zu den jeweiligen Bahnsteigen sowie in angrenzenden 4. Die Anlagen 1a und 4 werden der Verordnung hinzu­ überdachten Bereichen, wie in den Anlagen 1 und gefügt. Die maßgeblichen Stücke der in den Anlagen 1a 1a dargestellt,“. und 4 enthaltenen Karten sind beim Staatsarchiv zu 1.1.3 In Nummer 3 wird das Wort „und“ angefügt. kostenfreier Einsicht niedergelegt. 1.1.4 Hinter Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt: §2 „4.   in den in Anlage 4 dargestellten Busumsteige­ anlagen“. Diese Verordnung tritt am 1. April 2025 in Kraft. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 25. März 2025. Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg. Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77. Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,– Euro. Einzelstücke je angefangene vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.