Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 13 vom 28.03.2025, Seiten 295 – 302, Größe: 90 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-03-28

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295 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 13 FREITAG, DEN 28. MÄRZ 2025 Tag Inhalt Seite 18. 3. 2025 Verordnung über Zulassungszahlen an der Hochschule der Akademie der Polizei Hamburg für das Jahr 2025 (Zulassungszahlenverordnung 2025 – Akademie der Polizei Hamburg – ZulZVO 2025-AdP) . . . . . 295 221-14-1 24. 3. 2025 Zweite Verordnung zur Änderung der Prüfungsvergütungsverordnung erste juristische Staatsprüfung . 296 3011-1-5 25. 3. 2025 Verordnung zur Änderung von Vorschriften in der Laufbahnfachrichtung Bildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 297 2030-1-41, 2030-1-36, 2030-1-40 25. 3. 2025 Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen und Messern in Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs und weiteren Gebieten . . . 302 7133-3 Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg. Verordnung über Zulassungszahlen an der Hochschule der Akademie der Polizei Hamburg für das Jahr 2025 (Zulassungszahlenverordnung 2025 – Akademie der Polizei Hamburg – ZulZVO 2025-AdP) Vom 18. März 2025 Auf Grund von § 28 Absatz 3 Satz 3 des Hamburgischen Polizeiakademiegesetzes vom 17. September 2013 (HmbGVBl. S. 389), zuletzt geändert am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 174), und § 1 Nummer 2 der Weiterübertragungsverord- nung-Akademie der Polizei Hamburg vom 19. November 2013 (HmbGVBl. S. 472) wird verordnet: §1 nen und Polizeivollzugsbeamten zur Verfügung, die nach lauf- bahnrechtlichen Vorschriften ausgewählt wurden. (1) Für den Studiengang „Polizei“ an der Hochschule der Akademie der Polizei Hamburg werden für das Jahr 2025 die zur Verfügung stehenden Studienplätze wie folgt festgesetzt: §2 1. Studienbeginn 1. April 2025 Soweit bei der Zulassung nach § 1 im Jahr 2025 Studien- Bachelorstudiengang Polizei 168, plätze frei bleiben, werden diese für die Zulassung im Jahr 2. Studienbeginn 1. Oktober 2025 2026 nicht berücksichtigt. Bachelorstudiengang Polizei 84. §3 (2) Von den Studienplätzen nach Absatz 1 Nummer 1 ste- hen 56 Studienplätze ausschließlich Polizeivollzugsbeamtin- Diese Verordnung tritt am 1. April 2025 in Kraft. Hamburg, den 18. März 2025. Die Behörde für Inneres und Sport 296 Freitag, den 28. März 2025 HmbGVBl. Nr. 13 Zweite Verordnung zur Änderung der Prüfungsvergütungsverordnung erste juristische Staatsprüfung Vom 24. März 2025 Auf Grund von § 10 Absatz 6 erster Halbsatz des Hambur- gischen Juristenausbildungsgesetzes vom 11. Juni 2003 (HmbGVBl. S. 156), zuletzt geändert am 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 129), in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 der Weiterübertragungsverordnung-Juristenausbildung vom 23. Dezember 2003 (HmbGVBl. 2004 S. 1, 4), zuletzt geändert am 4. April 2023 (HmbGVBl. S. 156), wird verordnet: §1 2. § 2 erhält folgende Fassung: Die Prüfungsvergütungsverordnung erste juristische „§ 2 Staatsprüfung vom 12. April 2023 (HmbGVBl. S. 163), geän- Die Kinderbetreuungspauschale nach § 1 Nummern 2.3 dert am 18. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 718), wird wie folgt bis 2.3.3 wird auf Antrag der Prüferin beziehungsweise des geändert: Prüfers gewährt. Der Antrag soll spätestens zwei Wochen 1 § 1 wird wie folgt geändert: vor dem ersten Prüfungstermin eines Kalenderjahres 1.1 In Nummer 2 werden die Wörter „der mündlichen Prü- schriftlich beim Justizprüfungsamt gestellt werden. Darin fung“ durch die Wörter „einer mündlichen Prüfung“ ist zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Gewäh- ersetzt. rung der Kinderbetreuungspauschale nach § 10 Absatz 5 Satz 2 des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes 1.2 Nummer 2.3 wird durch die folgenden Nummern 2.3 bis vorliegen. Änderungen sollen dem Justizprüfungsamt 2.3.3 ersetzt: grundsätzlich mindestens zwei Wochen vor dem nächsten „2.3 Kinderbetreuungspauschale, je Prüfung Prüfungstermin mitgeteilt werden. Der Antrag gilt für das 2.3.1 für das erste Kind 35 Euro, jeweils laufende Kalenderjahr, in welchem er gestellt wurde; er ist in jedem Kalenderjahr neu zu stellen.“ 2.3.2 für das zweite Kind 25 Euro, 2.3.3 für das dritte Kind 20 Euro.“ §2 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2025 in Kraft. Hamburg, den 24. März 2025. Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz HmbGVBl. Nr. 13 Freitag, den 28. März 2025 297 Verordnung zur Änderung von Vorschriften in der Laufbahnfachrichtung Bildung Vom 25. März 2025 Artikel 1 3. sofern drei Unterrichtsfächer studiert wurden und Änderung der Verordnung keines davon das Unterrichtsfach Deutsch oder das über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung Unterrichtsfach Mathematik ist: für Lehrämter an Hamburger Schulen Angabe, welche der studierten Unterrichtsfächer als das erste und das zweite Ausbildungsfach gewählt Auf Grund der §§ 25 und 26 des Hamburgischen Beamten- werden. gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 166, 173), wird Auch sofern die Fächer Bildende Kunst oder Musik als verordnet: Doppelfach mit einem im Vergleich zu einfachen Fächern höheren Anteil am Studienumfang studiert Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die wurden, gelten sie im Rahmen dieser Vorschrift jeweils Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Hamburger Schulen als ein Unterrichtsfach. vom 23. Januar 2024 (HmbGVBl. S. 26) wird wie folgt geän- dert: (6) Von Bewerberinnen und Bewerbern, deren Einstel- lung in Aussicht genommen ist, werden weitere Nach- 1. § 1 wird wie folgt geändert: weise über das Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzun- 1.1 In Nummer 4 werden die Wörter „an Gymnasien“ gen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten durch die Textstelle „für die Sekundarstufen I und II“ nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen ersetzt. gefordert.“ 1.2 In Nummer 6 wird das Wort „Beruflichen“ durch das 2.5 Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7. Wort „berufsbildenden“ ersetzt. 3. In § 6 werden folgende Absätze 4 bis 6 angefügt: 2. § 2 wird wie folgt geändert: „(4) Die Ausbildung erfolgt grundsätzlich in zwei 2.1 Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 einge- Unterrichtsfächern und für das Lehramt für Sonder­ fügt: pädagogik in einem Unterrichtsfach und zwei sonder- „(2) Die Zulassung zu einem Vorbereitungsdienst für pädagogischen Schwerpunkten. Die Ausbildung kann ein Lehramt ist zu versagen, wenn ein entsprechender auch in drei Unterrichtsfächern erfolgen, soweit diese Vorbereitungsdienst in der Freien und Hansestadt Verordnung dies für ein Lehramt vorsieht. Hamburg oder einem anderen Land bereits vollständig (5) Im Fall einer Ausbildung mit zwei Unterrichts­ durchlaufen oder die Bewerberin bzw. der Bewerber fächern verteilen sich die für fachseminaristische Aus- von einem solchen ausgeschlossen wurde.“ bildung vorgesehenen Stunden grundsätzlich zu glei- 2.2 Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4. chen Teilen auf diese. Im Fall einer Ausbildung in drei 2.3 Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert: Fächern werden zwei davon zusammen mit mindestens 70 vom Hundert (v. H.) der vorgesehen Stunden ausge- 2.3.1 Satz 2 wird wie folgt geändert: bildet (Vertiefungsfächer), während das verbleibende 2.3.1.1 Hinter Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4 ein­ dritte Fach grundlegend mit 30 v. H. der vorgesehenen gefügt: Stunden oder weniger ausgebildet wird. „4. Angaben über einen in Hamburg oder in einem (6) Für die Ausbildung für das Lehramt an Grund­ anderen Land bereits ganz oder teilweise abgeleis- schulen gilt Folgendes: teten Vorbereitungsdienst für ein Lehramt,“. 1. Sofern drei Unterrichtsfächer studiert wurden und 2.3.1.2 Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5. zwei davon die Unterrichtsfächer Deutsch und 2.3.2 Satz 3 wird gestrichen. Mathematik sind, erfolgt die Ausbildung in drei Unterrichtsfächern; das erste vertieft auszubildende 2.4 Hinter dem neuen Absatz 4 werden folgende Absätze 5 Fach (erste Vertiefungsfach) muss das Unterrichts- und 6 eingefügt: fach Deutsch oder Mathematik sein; das nicht „(5) Mit der Bewerbung um Einstellung in den Vorbe- gewählte Unterrichtsfach Deutsch oder Mathematik reitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen sind wird als grundlegendes Fach ausgebildet; das dritte, darüber hinaus folgende Angaben zu machen: sonstige Unterrichtsfach wird das zweite vertieft 1. Sofern drei Unterrichtsfächer studiert wurden und auszubildende Fach (zweite Vertiefungsfach), zwei davon die Unterrichtsfächer Deutsch und 2. in allen anderen Fällen erfolgt die Ausbildung in Mathematik sind: zwei Unterrichtsfächern, die jeweils vertieft ausge- Angabe, welches der beiden Unterrichtsfächer bildet werden, sowie in obligatorischen ergänzenden Deutsch oder Mathematik als das erste Vertiefungs- Seminaren im Umfang des grundlegend ausgebilde- fach im Sinne von § 6 Absatz 5 Satz 2 gewählt wird, ten Faches nach Nummer 1.“ 2. sofern drei Unterrichtsfächer studiert wurden und 4. In § 10 Absatz 1 wird hinter Satz 1 folgender Satz ein­ nur eines davon das Unterrichtsfach Deutsch oder gefügt: das Unterrichtsfach Mathematik ist: „Abweichend von Satz 1 wird im Rahmen der Ausbil- Angabe, welches der weiteren Unterrichtsfächer, die dung mit drei Fächern nach § 6 Absatz 6 Nummer 1 für nicht das Unterrichtsfach Deutsch oder das Unter- das grundlegend ausgebildete Unterrichtsfach nur ein richtsfach Mathematik sind, als das zweite Ausbil- Bericht von den Schulen angefertigt; der Bericht der dungsfach gewählt wird, Fachseminarleitung entfällt.“ 298 Freitag, den 28. März 2025 HmbGVBl. Nr. 13 5. In § 12 wird Absatz 3 durch folgende Absätze 3 bis 6 Schule, an der die unterrichtspraktische Prüfung ersetzt: durchgeführt wird, „(3) Bei einer Ausbildung im Vorbereitungsdienst auf 4. für die Prüfung im Fach Religion, soweit nicht Grundlage von zwei Unterrichtfächern umfasst die schon ein anderes Mitglied des Prüfungsausschusses Zweite Staatsprüfung von der eigenen Religionsgemeinschaft bevollmäch- 1. je eine unterrichtspraktische Prüfung nach § 15 in tigt ist, eine entsprechend bevollmächtigte Fach­ den beiden Unterrichtsfächern und seminarleitung; in Ausnahmefällen eine andere fachlich geeignete, entsprechend bevollmächtigte 2. die mündliche Prüfung nach § 17. Person. (4) In den Fällen, in denen drei Unterrichtsfächer stu- (3) Bei einer mündlichen Prüfung nach § 17 gehören diert wurden und zwei davon die Unterrichtsfächer einem Prüfungsausschuss an: Deutsch und Mathematik sind, umfasst die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen 1. als Vorsitzende bzw. Vorsitzender eine Beamtin bzw. ein Beamter des Schulverwaltungsdienstes mit der 1. je eine unterrichtspraktische Prüfung nach § 15 in Befähigung für ein Lehramt, eine Hauptseminarlei- den beiden Vertiefungsfächern und tung, eine Studiendirektorin bzw. ein Studiendirek- 2. die mündliche Prüfung nach § 17 in einem der bei- tor am Landesinstitut oder eine Schulleitung, eine den Vertiefungsfächer sowie in dem grundlegend stellvertretende Schulleitung oder eine Abteilungs- ausgebildeten dritten Unterrichtsfach. leitung nach § 96 Absatz 1 HmbSG, die nicht der Ausbildungsschule der Lehrkraft im Vorbereitungs- Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst teilt bis zum dienst zugehörig sein soll, Ende des sechsten Ausbildungsmonats mit, in welchem der beiden Vertiefungsfächer die mündliche Prüfung 2. die zuständige Hauptseminarleitung, die nicht mit erfolgen soll. dem Prüfungsausschussmitglied nach Nummer 1 identisch sein darf, (5) Die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für Son- derpädagogik umfasst 3. die für das geprüfte Unterrichtsfach zuständige Fachseminarleitung, 1. je eine unterrichtspraktische Prüfung nach § 15 in dem Unterrichtsfach und in einem der beiden 4. für das Lehramt für Sonderpädagogik die für den ­sonderpädagogischen Schwerpunkte und nach § 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 betroffenen sonderpädagogischen Schwerpunkt zuständige 2. die mündliche Prüfung nach § 17 in dem Unter- Fachseminarleitung, richtsfach und dem sonderpädagogischen Schwer- punkt, in dem keine unterrichtspraktische Prüfung 5. für die Prüfung im Fach Religion, soweit nicht nach Nummer 1 absolviert wurde. schon ein anderes Mitglied des Prüfungsausschusses von der eigenen Religionsgemeinschaft bevollmäch- Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst teilt bis zum tigt ist, eine entsprechend bevollmächtigte Fach­ Ende des neunten Ausbildungsmonats mit, in welchem seminarleitung; in Ausnahmefällen eine andere der beiden sonderpädagogischen Schwerpunkte eine fachlich geeignete, entsprechend bevollmächtigte unterrichtspraktische Prüfung erfolgen soll. Person.“ (6) Wird der Vorbereitungsdienst in Teilzeit absolviert, 7. In § 14 Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen. sind die Fristen nach Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 entsprechend anzupassen.“ 8. § 15 Absatz 2 erhält folgende Fassung: 6. In § 13 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung: „(2) Die unterrichtspraktischen Prüfungen finden vor bekannten Klassen oder Lerngruppen in unterschiedli- „(2) Bei einer unterrichtspraktischen Prüfung nach § 15 chen Jahrgangsstufen beziehungsweise, wenn in der gehören einem Prüfungsausschuss an: betreffenden Schulform vorhanden, in unterschiedli- 1. als Vorsitzende bzw. Vorsitzender eine Beamtin bzw. chen Schulstufen statt. Abweichungen werden mit der ein Beamter des Schulverwaltungsdienstes mit der zuständigen Hauptseminarleitung abgestimmt.“ Befähigung für ein Lehramt, eine Hauptseminarlei- tung, eine Studiendirektorin bzw. ein Studiendirek- 9. § 18 Absatz 1 erhält folgende Fassung: tor am Landesinstitut oder eine Schulleitung, eine „(1) Die Zweite Staatsprüfung ist bestanden, wenn alle stellvertretende Schulleitung oder eine Abteilungs- jeweiligen Prüfungsteile nach § 12 Absätze 3 bis 5 min- leitung nach § 96 Absatz 1 des Hamburgischen destens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden Schulgesetzes (HmbSG) vom 16. April 1997 sind.“ (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 27. Mai 2024 10. In § 21 Absatz 2 Satz 1 wird die Textstelle „Absatz 3“ (HmbGVBl. S. 124), die nicht der Ausbildungs- durch die Textstelle „Absätze 3 bis 5“ ersetzt. schule der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zuge- hörig sein soll; abweichend hiervon ist die oder der Artikel 2 Vorsitzende für das Lehramt für Sonderpädagogik in der unterrichtspraktischen Prüfung im Unter- Änderung der Verordnung richtsfach die für die Ausbildung zuständige Haupt- über die Laufbahn der Fachrichtung Bildung seminarleitung; in Ausnahmefällen eine andere Auf Grund von § 25 des Hamburgischen Beamtengesetzes fachlich geeignete Person, vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert 2. eine fachlich zuständige Fachseminarleitung; in am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 166, 173), wird verordnet: Ausnahmefällen eine andere fachlich geeignete Per- Die Verordnung über die Laufbahn der Fachrichtung Bil- son, dung vom 20. August 2013 (HmbGVBl. S. 360), zuletzt geän- 3. die Leitung, die stellvertretende Leitung oder eine dert am 23. Januar 2024 (HmbGVBl. S. 26, 31), wird wie folgt Abteilungsleitung nach § 96 Absatz 1 HmbSG der geändert: HmbGVBl. Nr. 13 Freitag, den 28. März 2025 299 1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: eines der studierten Fächer in der Sekundarstufe I 1.1 Nummer 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung: im hamburgischen Schuldienst verwendbar ist oder „d) in den Sekundarstufen I und II in allgemeinbilden- 2. das Studium zwei für den Unterricht in der Pri

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.