Nordrhein-Westfalen

Allgemeines Berggesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: f46dcbd8-d7d5-4c06-b616-0dd3b426b305. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 24.06.1965 Fassung Gültig ab 04.06.2004

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

raß- und Basaltlavabrüche (§ 214) gilt außerdem noch Titel III Abschnitt 3 ,,Von den Bergleuten und den Betriebsangestellten" §§ 80 bis 93. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 214 c Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten vgl. Anmerkung 157; Ziff. 3 teilweise gegenstandslos. Auf die unterirdisch betriebenen Dachschieferbrüche (§ 214) kommen ferner noch zur Anwendung: 1. aus Titel III Abschnitt 1 ,,Von dem Bergwerkseigentum im allgemeinen" die §§ 60 bis 63, und zwar auch hinsichtlich der Anlage von Hilfsbauen im Felde eines anderen zur Dachschiefergewinnung Berechtigten, wobei letzteres dem Felde eines anderen Bergwerkseigentümers gleichgestellt wird; 2. aus Titel III Abschnitt 2 ,,Von dem Betriebe und der Verwaltung" die §§ 66 bis 79; 3. Titel V Abschnitt 1 ,,Von der Grundabtretung" §§ 135 bis 147 ...; 4. Titel V Abschnitt 2 ,,Von dem Schadensersatze für Beschädigungen des Grundeigentums" §§ 148 bis 152 mit der Maßgabe, daß zur Entschädigung gemäß §§ 148 bis 151 derjenige verpflichtet ist, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, und daß diese Vorschriften keinen Ersatzanspruch wegen des Schadens begründen, der einer dem Gewinnungsrechte des Grundeigentümers unterliegenden Lagerstätte zugefügt wird; 5. Titel V Abschnitt 3 ,,Von dem Verhältnisse des Bergbaues zu öffentlichen Verkehrsanstalten" §§ 153 und 154. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 214 d Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 214 d in der durch Gesetz v. 7. 7. 1902 (PrGS. S. 255) u. v. 24. 9. 1937. (PrGS. S. 93) erfolgten Fassung. Wird ein Dachschiefer-, Traß- oder Basaltlavabruch in den linksrheinischen Landesteilen von mehreren Personen gemeinschaftlich betrieben, so finden die Bestimmungen des § 211 c entsprechende Anwendung. Elfter Titel Übergangsbestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 215 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten zum Teil gegenstandslos. (1) Die Felder der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eingelegten Mutungen und bestehenden Bergwerke sind nach Maßgabe desselben (§§ 26 ff.) auf Antrag des Berechtigten, wenn sie gestreckte sind, in Geviertfelder umzuwandeln ... (2) Ein solcher Antrag gilt in Beziehung auf das begehrte freie Feld als Mutung. (3) Bei konsolidierten Bergwerken kann der Antrag für jedes einzelne Feld gestellt werden. (4) ... Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 216 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten zum Teil gegenstandslos. vgl. Anmerkung 1. (1) Von dem durch einen Umwandlungs- ... antrag (§ 215) begehrten Felde dürfen die gestreckten Felder anderer Bergwerke nur dann ganz oder teilweise umschlossen werden, wenn die Eigentümer dieser Bergwerke auf eine entsprechende Aufforderung der Bergbehörde sich mit der Umschließung ihrer Felder ausdrücklich einverstanden erklären. (2) Tritt diese Voraussetzung nicht ein, so muß der Antragsteller sich eine entsprechende, nötigenfalls durch einen Beschluß des Oberbergamts festzustellende Beschränkung des begehrten Geviertfeldes gefallen lassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 217 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten vgl. Anmerkung 161. (1) Mehrere Umwandlungsanträge, welche auf dasselbe Feld gerichtet sind, begründen für jeden Antragsteller ein gleiches Recht ... (2) Bei einem solchen Zusammentreffen bildet, soweit eine vertragliche Einigung nicht zu erzielen ist, die Teilung in gleiche Teile die Regel. (3) Das Oberbergamt ist jedoch befugt, bei der Verleihung von diesem Teilungsverhältnisse abzuweichen, soweit dies für einen zweckmäßigen Betrieb erforderlich ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 218 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten gegenstandslos. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 219 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Wird das Eigentum eines Bergwerks, dessen gestrecktes Feld von dem Geviertfelde eines anderen Bergwerks umschlossen ist, nach dem sechsten Titel dieses Gesetzes aufgehoben, so hat der Eigentümer des anderen Bergwerks, welchen die Bergbehörde von der Aufhebung in Kenntnis zu setzen hat, ein binnen vier Wochen nach dieser Mitteilung auszuübendes Vorzugsrecht auf die Vereinigung des gestreckten Feldes mit seinem Geviertfelde. (2) Die Vereinigung wird durch einen Nachtrag zur Verleihungsurkunde ausgesprochen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 220 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten gegenstandslos. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 221 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten gegenstandslos. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 222 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Soweit dieses Gesetz auf die bereits bestehenden Bergwerke Anwendung findet, unterliegen seinen Bestimmungen auch diejenigen Bergwerke, die nach den bisherigen gesetzlichen Vorschriften auf Mineralien berechtigt sind, die der § 1 dieses Gesetzes nicht mehr aufführt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 223 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes findet eine Verleihung von Erbstollenrechten nicht mehr statt. (2) Für die bereits bestehenden Erbstollengerechtigkeiten, insbesondere auch die Aufhebungsarten, verbleibt es bei den Bestimmungen der bisherigen Gesetze. (3) Im Gesetzesbereiche des Allgemeinen Landrechts bedarf es jedoch zur Befreiung eines Bergwerks von den Erbstollengebühren durch eine Wasserhaltungsmaschine einer besonderen Verleihung der Erbstollengerechtigkeit für diese Maschine nicht mehr; es genügt, wenn die sonstigen Bedingungen der Enterbung nach den §§ 468 ff. Teil II Titel 16 des Allgemeinen Landrechts vorhanden sind. Erbstollenrechte erwirbt eine solche Wasserhaltungsmaschine für sich nicht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 224 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten gegenstandslos. (1) Bei Bergwerkseigentum, das nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verliehen wird, findet ein Anspruch auf Freikuxe nicht mehr statt. (2) Den bereits vor diesem Zeitpunkte von Kirchen und Schulen ... und von Grundbesitzern erworbenen Freikuxen steht nur eine Realberechtigung auf den durch die bisherigen Gesetze bestimmten Ausbeuteanteil an dem Bergwerke zu. (3). (4) Die Ablösung der Freikuxe bleibt der freien Vereinbarung der Beteiligten vorbehalten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 225 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten gegenstandslos. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 226 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Rechtsverhältnisse der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in den rechtsrheinischen Landesteilen bestehenden Gewerkschaften sind, soweit es an vertraglichen Vereinbarungen fehlt und nicht in den nachfolgenden §§ 227 bis 239 etwas anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des vierten Titels zu beurteilen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 227 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten gegenstandslos. Die §§ 94 bis 98, 101, 103, 105, 106, 108 ... finden auf die bestehenden Bergwerke keine Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 228 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 228 in der durch Gesetz v. 20. 9. 1899 (PrGS. S. 177) erfolgten Fassung. Die bisherige Kuxeinteilung bleibt bestehen. Jedoch kann von jetzt an ein Kux nur noch in Zehntel geteilt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 229 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten gegenstandslos. Die einzelnen Gewerken werden ... als Eigentümer ihrer Kuxe in das Grundbuch eingetragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 230 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die einzelnen Gewerken können ihre Kuxe mit Hypotheken belasten. (2) Eine Verpfändung des ganzen Bergwerks durch Mehrheitsbeschluß (§ 114) ist nur dann zulässig, wenn die einzelnen Kuxe nicht mit Hypotheken belastet sind. Anderenfalls ist Einstimmigkeit erforderlich. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 231 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 231 in der durch Gesetz v. 20. 9. 1899 (PrGS. S. 177) erfolgten Fassung. (1) Für die Kuxe gelten die sich auf die Grundstücke beziehenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Die für den Erwerb des Eigentums und die Ansprüche aus dem Eigentum an Grundstücken geltenden Vorschriften finden auf die Kuxe entsprechende Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 232 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der § 107 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die Erhebung der Beiträge beschlossen sein muß, bevor der bisherige Eigentümer der Kuxe diese veräußert hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 233 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten gegenstandslos. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 234 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten gegenstandslos. In den Fällen der §§ 130 bis 132 erfolgt der Verkauf des Anteils im Wege der Zwangsversteigerung und die Zuschreibung des unverkäuflichen Anteils im Grundbuch .... Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 235 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 235 aufgehoben durch Gesetz v. 9. 4. 1873 (PrGS. S. 181). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 235 a Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 235 a in der durch Gesetz v. 9. 4. 1873 (PrGS. S. 181) u. v. 20. 9. 1899 (PrGS. S. 177) erfolgten Fassung; geändert auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse. (1) Durch einen von einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln aller Kuxe gefaßten Beschluß kann, soweit nicht vertragliche Vereinbarungen entgegenstehen, jede bereits bestehende Gewerkschaft sich denjenigen Bestimmungen des vierten Titels, welche nach § 227 auf die bestehenden Gewerkschaften keine Anwendung finden, unterwerfen und insbesondere die Zahl der Kuxe auf Einhundert oder Eintausend mit der Wirkung bestimmen, daß die neuen Kuxe zum beweglichen Vermögen gehören. (2) Stehen dieser Einteilung außergewöhnliche Schwierigkeiten entgegen, so kann mit Genehmigung des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr ausnahmsweise eine andere Zahl der Kuxe bestimmt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 235 b Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 235 b eingeführt durch Gesetz v. 9. 4. 1873 (PrGS. S. 181). (1) Der Beschluß der Gewerkschaft unterliegt der Bestätigung des Oberbergamts. (2) Die Niederschrift über die Gewerkenversammlung, in der der Beschluß gefaßt wird, ist gerichtlich oder notariell zu beurkunden und in Ausfertigung dem Oberbergamt einzureichen. Das Grundbuchamt hat den Beschluß auf Grund einer Ausfertigung der Niederschrift im Grundbuch zu vermerken und dem Oberbergamt eine beglaubigte Abschrift des Vermerks mitzuteilen. Die Löschung des Vermerks erfolgt auf Antrag des Oberbergamts. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 235 c Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 235 c eingefügt durch Gesetz v. 9. 4. 1873 (PrGS. S. 181); zum Teil gegenstandslos. (1) Wenn auf gewerkschaftlichen Anteilen ... Hypotheken lasten, so wird der wesentliche Inhalt des Beschlusses, insbesondere die Zahl der neuen Kuxe durch das Oberbergamt den aus dem ... Grundbuch ... ersichtlichen Berechtigten, sofern deren ausdrückliches Einverständnis mit dem Beschlusse nicht beigebracht ist, unter Verweisung auf diesen und die beiden nachstehenden Paragraphen bekannt gemacht. (2) In jedem Falle erfolgt diese Bekanntmachung durch das Amtsblatt der Regierung, in deren Bezirk das Bergwerk liegt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 235 d Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten vgl. Anmerkung 176. (1) Die ... Hypothekengläubiger können ihre Befriedigung vor der Verfallzeit verlangen, soweit dies die Natur ihres Anspruchs gestattet. (2) Dieses Recht muß binnen drei Monaten nach Ablauf des Tages, an welchem die Bekanntmachung zugestellt oder das die Bekanntmachung enthaltende Amtsblatt ausgegeben worden ist, durch Klage vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht und binnen derselben drei Monate muß dem Oberbergamt die erfolgte Klageerhebung nachgewiesen werden. Der eingeklagte Anspruch muß laufend gerichtlich weiter verfolgt werden. Die Nichtbeobachtung dieser Vorschriften zieht den Verlust des Rechts nach sich. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 235 e Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten vgl. Anmerkung 176. Sind ... Hypothekengläubiger nicht vorhanden oder haben diese von ihrem Recht, ihre Befriedigung vor der Verfallzeit zu verlangen, keinen Gebrauch gemacht oder sind diese Rechte nach den vorstehenden Bestimmungen oder im Wege der gütlichen Einigung erledigt, so hat das Oberbergamt den Beschluß zu bestätigen und die erfolgte Bestätigung durch das Amtsblatt der Regierung, in deren Bezirk das Bergwerk liegt, bekanntzumachen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 235 f Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten vgl. Anmerkung 176. ... Hypothekengläubiger, deren ... Realrecht erst nach dem Tage der Ausgabe des die Bekanntmachung des Beschlusses enthaltenden Amtsblattes oder nach der Eintragung des Vermerkes über den Beschluß im Grundbuch entstanden ist, sind den rechtlichen Folgen des Beschlusses ohne weiteres unterworfen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 235 g Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten vgl. Anmerkung 176. (1) Bleiben bei der neuen Einteilung überschießende Kuxteile zurück, so erfolgt nach der Zusammenlegung zu ganzen Kuxen auf Grund des bestätigten Beschlusses ihre Zwangsversteigerung auf Antrag des Repräsentanten oder Grubenvorstandes durch das zuständige Gericht, sofern nicht die an den überschießenden Kuxteilen beteiligten Gewerken über die anderweitige Zusammenlegung dieser Kuxteile ein Übereinkommen getroffen und der Gewerkschaft vorgelegt haben. Mit der Zwangsversteigerung erlöschen alle ... Realrechte und Hypotheken, welche auf den überschießenden Kuxteilen lasten. (2) Die Kosten der Zwangsversteigerung fallen der Gewerkschaft zur Last. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 236 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, haften den bisherigen Hypothekengläubigern die neuen Kuxe, welche an die Stelle der verpfändeten Anteile treten, in der unter ihnen durch ihre Hypothekenrechte begründeten Rangordnung als Pfand. (2) Die auf den gewerkschaftlichen Anteilen lastenden Hypotheken und anderen Realansprüche, die in der zweiten und dritten Abteilung des Grundbuchs eingetragen sind, werden wörtlich in die Kuxscheine übertragen. (3) Die Löschung dieser Vermerke erfolgt nach den für die Löschung im Grundbuch maßgebenden Vorschriften. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 237 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Ist ein Anteil nach § 236 mit Pfandrechten belastet, die an die Stelle bisheriger Hypotheken getreten sind, so wird der darüber ausgefertigte Kuxschein, sofern nur ein bisheriger Hypothekengläubiger vorhanden ist, diesem ausgehändigt; sind zwei oder mehr solche Gläubiger vorhanden, wird der Kuxschein für diese vom Grundbuchamt (§ 239) in Verwahrung genommen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 238 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten gegenstandslos; im übrigen vgl. §§ 1235 bis 1242 BGB. gegenstandslos. (1) Der Verkauf von Kuxscheinen zum Zwecke der Befriedigung bisheriger Hypothekengläubiger erfolgt im Wege der Mobiliarversteigerung .... (2) Der Versteigerungstermin ist allen aus dem Kuxscheine ersichtlichen Realberechtigten bekanntzumachen. (3) Durch den Verkauf erlöschen alle Realansprüche auf den verkauften Anteil. (4) Der erlöste Kaufpreis wird unter die Gläubiger nach der Rangordnung ihrer Forderungen verteilt. (5) ... Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 239 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Wenn und solange infolge der Ausführung eines unter den § 235 fallenden Beschlusses Anteile einzelner Gewerken mit Pfandrechten belastet sind, die an die Stelle bisheriger Hypotheken getreten sind, erfolgt die Führung des Gewerkenbuches und die Ausfertigung der Kuxscheine (§§ 103 und 121) durch das Grundbuchamt, welches das Grundbuch über das Bergwerk selbst zu führen hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 240 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 240 in der durch Gesetz v. 20. 9. 1899 (PrGS. S. 177) erfolgten Fassung. (1) In den Rechtsverhältnissen der Mitbeteiligten der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in den linksrheinischen Landesteilen im Besitze mehrerer Personen befindlichen Bergwerke wird durch dieses Gesetz nichts geändert. Jedoch finden die Bestimmungen des § 134 auch auf diese Bergwerke Anwendung. (2) Durch einen von einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln aller Anteile gefaßten Beschluß können die Mitbeteiligten eines solchen Bergwerks die im vierten Titel dieses Gesetzes (§§ 94 bis 132) enthaltene gewerkschaftliche Verfassung annehmen, soweit nicht vertragliche Vereinbarungen entgegenstehen. (3) Der Beschluß ist gerichtlich oder notariell zu beurkunden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 241 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten gegenstandslos. Zwölfter Titel Schlußbestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 242 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Wo in diesem Gesetze eine Frist nach Monaten bestimmt ist, fällt der Ablauf der Frist auf denjenigen Tag des letzten Monats, der durch seine Zahl dem Tage des Anfangs der Frist entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monate, so läuft die Frist mit dem letzten Tage dieses Monats ab. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 243 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 27 in der durch Gesetz v. 18. 6. 1907 (PrGS. S. 119) erfolgten Fassung. Dieses Berggesetz tritt im ganzen Umfange der Monarchie mit dem 1. Oktober 1865 in Kraft. Die Landesregierung hat gegenüber dem Landtag zum 31. Dezember 2008 Bericht über die Wirksamkeit dieses Gesetzes zu erstatten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 244 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten gegenstandslos. Siehe Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 245 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 17 in der durch Gesetz v. 18. 6. 1907 (PrGS. S. 119) erfolgten Fassung. § 245 Abs 2 gegenstandslos auf Grund § 2 des Gesetzes v. 14. 7. 1893 (PrGS. S. 119), Abs. 3 gegenstandslos durch Zeitablauf. (1) Für die Verwaltung der Bergbauhilfskassen bleibt das Gesetz vom 5. Juni 1863 maßgebend. (2-3) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 246 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 246 gegenstandslos durch Einrichtung der Grundbücher. Siehe Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert §§ 247-250 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 247 aufgehoben durch Gesetz v. 15. 3. 1869 (PrGS. S. 421); § 248 gegenstandslos durch Gesetz v. 12. 4. 1888 (PrGS. S. 52); § 249 Abs. 1 gegenstandslos als Aufhebungsvorschrift, Abs. 2 gegenstandslos auf Grund des § 61 der Konkursordnung; § 250 aufgehoben durch Gesetz v. 29. 12. 1942 (PrGS. 1943 S. 1). Siehe

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.