Sachsen

Sächsische Dolmetscherprüfungsverordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 19378. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2021 Nr. 38, S. 1214 Fsn-Nr.: 304-1.3/3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. August 2024

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die staatliche Dolmetscher- und Übersetzerprüfung zum Nachweis der fachlichen Eignung (Sächsische Dolmetscherprüfungsverordnung – SächsDolmPrüfVO) Vom 4. Oktober 2021 Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2024 Auf Grund des § 11 Absatz 2 des Sächsischen Dolmetschergesetzes vom 25. Februar 2008 (SächsGVBl. S. 242) verordnet das Staatsministerium für Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz und für Europa, Demokratie und Gleichstellung: § 1 Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung (1) 1Zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Sprachenübertragung für gerichtliche und behördliche Zwecke als Voraussetzung für die öffentliche Bestellung können folgende Prüfungen abgelegt werden: 1. die Dolmetscherprüfung für die mündliche Sprachenübertragung, 2. die Übersetzerprüfung für die schriftliche Sprachenübertragung, 3. die Erweiterungsprüfung a) zum Nachweis der fachlichen Eignung als Dolmetscherin oder Dolmetscher, für Personen, die bereits erfolgreich eine staatliche Übersetzerprüfung abgelegt haben, b) zum Nachweis der fachlichen Eignung als Übersetzerin oder Übersetzer für Personen, die bereits erfolgreich eine staatliche Dolmetscherprüfung abgelegt haben, oder c) für Personen mit einer bereits erfolgreich abgelegten staatlichen oder dieser gleichwertigen Dolmetscherprüfung in einem oder in weiteren anderen Fachgebieten und d) für Personen mit einer bereits erfolgreich abgelegten staatlichen oder dieser gleichwertigen Übersetzerprüfung in einem oder in weiteren anderen Fachgebieten. 2Eine Erweiterungsprüfung kann auch abgelegt werden, wenn gemäß § 21 festgestellt wurde, dass die vorhandene Berufsqualifikation mit einer Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung gemäß Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 gleichwertig ist. (2) Eine Erweiterungsprüfung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 kann nicht in demselben Prüfungsverfahren wie die Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 abgelegt werden. (3) 1Die Prüfungen können in allen Fremdsprachen mit Deutsch als korrespondierender Sprache durchgeführt werden. 2Sie werden in einer Sprache und einem Fachgebiet abgelegt, sofern Personen zur Verfügung stehen, die für die Prüfungsabnahme qualifiziert sind. (4) Es können folgende Fachgebiete gewählt werden: 1. Wirtschaft, 2. Rechtswesen, 3. Technik, 4. Naturwissenschaften einschließlich Gesundheit, 5. Geisteswissenschaften oder 6. Sozialwissenschaften. § 2 Prüfungsteile und Prüfungsanforderungen (1) Jede Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. (2) 1In der Prüfung muss der Prüfling nachweisen, dass er sowohl in der deutschen als auch in der zu prüfenden Sprache die sprachlichen, fachlichen und fachsprachlichen Kenntnisse besitzt, die für die eigenständige, zuverlässige und verantwortliche Ausübung der Tätigkeit einer Dolmetscherin, eines Dolmetschers, einer Übersetzerin oder eines Übersetzers für gerichtliche und behördliche Zwecke erforderlich sind. 2Dazu gehören breitgefächerte und fundierte Kenntnisse der staatlichen Einrichtungen, der Rechtsordnung sowie der geschichtlichen, geografischen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und des Sprachraumes der zu prüfenden Sprache. 3Erforderlich sind Grundkenntnisse über aktuelle Themen, die Ziele, den Aufbau und die Institutionen der Europäischen Union. 4Unbekannte Problemstellungen bei der Sprachmittlung sollen mit Hilfe der vertrauten einschlägigen sprachlichen, fachsprachlichen und fachlichen Hilfsmittel analysiert, abstrahiert und selbständig gelöst werden können. (3) Das Anforderungsniveau in der staatlichen Prüfung richtet sich nach der Niveaustufe C 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER). (4) Nachzuweisen sind insbesondere 1. die sichere mündliche und schriftliche Beherrschung der deutschen Sprache und der zu prüfenden Sprache in Lexik, Idiomatik, Stilistik, Grammatik und Rechtschreibung, 2. Gewandtheit im Ausdruck und Sicherheit in Aussprache und Intonation, 3. Anpassungsfähigkeit an den jeweiligen Text und seine Sprachform, 4. die Befähigung, mögliche Missverständnisse und Fehldeutungen vorausschauend zu erkennen und durch die Übersetzung zu vermeiden sowie 5. vertiefte sprachliche, fachsprachliche und fachliche Kenntnisse im Fachgebiet. (5) In der Dolmetscherprüfung gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie den Erweiterungsprüfungen gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c sind zusätzlich nachzuweisen 1. Vertrautheit mit den praktischen Anforderungen der mündlichen Sprachenübertragung, 2. rasche Auffassungsgabe, Konzentrationsfähigkeit und ein gutes Gedächtnis, 3. Einfühlungsvermögen sowie 4. gewandtes, sicheres und situationsangemessenes Auftreten. § 3 Prüfungsbehörde, Ort und Zeit der Prüfung (1) Prüfungsbehörde ist das Landesamt für Schule und Bildung. (2) 1Ort und Zeitraum der schriftlichen Prüfung werden vom Staatsministerium für Kultus unter Angabe der Anmeldungsfrist im Ministerialblatt des Staatsministeriums für Kultus bekannt gemacht. 2Die Prüfung soll an aufeinanderfolgenden Werktagen stattfinden. (3) 1Ort und Zeit der mündlichen Prüfung gibt die Prüfungsbehörde dem Prüfling spätestens zehn Tage vor Beginn dieser Prüfung schriftlich bekannt. 2Die mündliche Prüfung soll an einem Tag durchgeführt werden. § 4 Zulassungsvoraussetzungen 1Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind mindestens ein Realschulabschluss oder ein anderer gleichwertiger Bildungsabschluss und jeweils 1. eine mindestens zweijährige Ausbildung zur Dolmetscherin, zum Dolmetscher, zur Übersetzerin oder zum Übersetzer in der zu prüfenden Sprache, 2. ein erfolgreich abgeschlossenes Dolmetscher- oder Übersetzerstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern, 3. ein erfolgreich abgeschlossenes philologisches Hochschulstudium mit einem Master- oder Diplomabschluss oder einer bestandenen Ersten Staatsprüfung oder 4. eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit in Vollzeit als Dolmetscherin, Dolmetscher, Übersetzerin oder Übersetzer für die zu prüfende Sprache, im Fall der Teilzeitbeschäftigung mit einer der Vollzeitbeschäftigung entsprechend längeren Dauer. 2Darüber hinaus muss die Antragstellerin oder der Antragsteller über eine ladungsfähige Anschrift in der Bundesrepublik Deutschland verfügen. § 5 Antrag auf Zulassung (1) In dem Antrag sind anzugeben 1. die Art der Prüfung, 2. die zu prüfende Sprache, 3. das zu prüfende Fachgebiet, 4. die Muttersprache oder die Ausgangssprache der Antragstellerin oder des Antragstellers, 5. gegebenenfalls Art und Grad einer Behinderung, sofern diese im Rahmen des Nachteilsausgleichs berücksichtigt werden soll, und 6. die ladungsfähige Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers. (2) 1Dem Antrag sind folgende Anlagen beizufügen: 1. ein handgeschriebener, nicht tabellarischer Lebenslauf in deutscher Sprache mit lückenloser Darstellung der Ausbildung und der bisherigen beruflichen Tätigkeit, 2. Kopien der Abschluss- oder Abgangszeugnisse, 3. gegebenenfalls Nachweise über die beruflichen Tätigkeiten gemäß § 4 Satz 1 Nummer 4, 4. eine Erklärung, ob, wann, vor welcher Stelle, in welcher Sprache, in welchem Fachgebiet und mit welchem Ergebnis die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits an einer Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung teilgenommen hat oder zu einer solchen Prüfung zugelassen wurde, und 5. bei Erweiterungsprüfungen gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 a) eine Kopie des Zeugnisses über die erfolgreich absolvierte Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung, b) ein Nachweis über die gemäß § 21 festgestellte Gleichwertigkeit einer in einem anderen Bundesland abgelegten Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung oder c) ein Nachweis über die von der zuständigen Stelle gemäß § 5 Absatz 1 bis 5 der Sächsischen Dolmetscherverordnung vom 3. April 2023 (SächsGVBl. S. 233), in der jeweils geltenden Fassung, festgestellte Gleichwertigkeit von Anerkennungs- und Befähigungsnachweisen, die in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat der Europäischen Union erworben wurden und die fachliche Eignung für die öffentliche Bestellung als Dolmetscherin, Dolmetscher, Übersetzerin oder Übersetzer bestätigen. 2Die Angaben und Nachweise über die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Satz 1 Nummer 2 bis 5 erfolgen in deutscher Sprache oder sind mit einer deutschen Übersetzung zu versehen. 3Die deutsche Übersetzung darf nicht von der Antragstellerin oder dem Antragsteller selbst stammen. (3) 1Verspätet eingegangene Anträge werden erst zum darauffolgenden Prüfungstermin berücksichtigt. 2Liegen unvollständige Unterlagen vor, weist die Prüfungsbehörde die Antragstellerin oder den Antragsteller mit Fristsetzung unverzüglich auf die nachzureichenden Unterlagen und die nach Fristablauf eintretende Rechtsfolge gemäß Satz 1 hin. (4) Sofern die Gewährung eines Nachteilsausgleichs in Betracht kommt, sind dem Antrag auf Zulassung die den Nachteilsausgleich begründenden Umstände in geeigneter Form, insbesondere durch ein ärztliches Attest, nachzuweisen.1 § 6 Zulassung (1) 1Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Prüfungsbehörde. 2Die Zulassungsentscheidung ergeht im Rahmen der vorhandenen personellen Kapazitäten. 3Dabei wird auch festgelegt, welche Sprache in der Prüfung die Ausgangssprache ist. 4Die Ausgangssprache ist in der Regel die Sprache des Sprachraums, in dem sich die Antragstellerin oder der Antragsteller ausweislich des Lebenslaufs bisher überwiegend aufgehalten hat und in dem ein Schulabschluss erworben wurde, der einem erfolgreichen Abschluss der Sekundarstufe I oder II entspricht. (2) 1Die Prüfungsbehörde gibt dem Prüfling die Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung spätestens drei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung bekannt. 2Diese Entscheidung ergeht schriftlich. (3) Wird der Antrag auf Zulassung zur Prüfung zum beantragten Prüfungstermin abgelehnt, ist dies der Antragstellerin oder dem Antragsteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen. § 7 Prüfungsausschuss (1) 1Für die Durchführung der Prüfung bildet die Prüfungsbehörde für jede zu prüfende Sprache einen Prüfungsausschuss bestehend aus einem vorsitzenden Mitglied und zwei weiteren Mitgliedern. 2Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sollen 1. eine erfolgreich abgelegte staatliche Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung oder eine gleichwertige Qualifikation nachweisen, 2. eine mehrjährige einschlägige berufliche Tätigkeit ausgeübt haben und diese nachweisen können oder 3. als Lehrkraft für mindestens eine Sprache an einer Hochschule oder Schule erfolgreich geprüft und mehrjährig tätig gewesen sein. 3Eines der Mitglieder muss über gute Kenntnisse in dem zu prüfenden Fachgebiet verfügen. 4Mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses soll die zu prüfende Sprache als Muttersprache beherrschen. (2) 1Der Prüfungsausschuss kann zu einzelnen mündlichen Prüfungsaufgaben eine Person als Vortragende hinzuziehen, deren Muttersprache der jeweils zu prüfenden Sprache entspricht. 2Diese Person ist zur Leistungsbewertung nicht berechtigt und nimmt an der Beratung des Prüfungsausschusses über die Leistungsfeststellung nicht teil. (3) 1Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich und kann an allen Prüfungsteilen und Beratungen ohne Stimmrecht teilnehmen. 2Es bestellt die Fachprüferinnen und Fachprüfer sowie deren jeweilige Stellvertretung für den schriftlichen und mündlichen Prüfungsteil sowie für die Erweiterungsprüfung nach § 11. (4) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit aller Mitglieder. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig. (5) 1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Prüfertätigkeit unabhängig und zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet. 2Sie sind vor Beginn der Prüfung von der Prüfungsbehörde hierüber zu belehren. (6) 1In den Prüfungsausschuss kann nicht berufen werden, wer zu einem Prüfling in nahen persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen steht. 2Über den Ausschluss von der Prüfertätigkeit entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses gemäß den §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.2 § 8 Öffentlichkeit und Ausweispflicht (1) Die Prüfung ist nicht öffentlich. (2) Der Prüfling hat sich zu jedem Prüfungsteil durch ein gültiges Personaldokument auszuweisen. § 9 Schriftliche Prüfung (1) Der schriftliche Teil der Dolmetscherprüfung gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und der Übersetzerprüfung gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 umfasst folgende Prüfungsaufgaben: 1. einen Aufsatz in deutscher Sprache oder, wenn Deutsch die Ausgangssprache ist, in der zu prüfenden Sprache über ein landeskundliches Thema aus dem jeweiligen Sprachraum der Sprache, in der der Aufsatz geschrieben wird, wobei drei Themen zur Wahl gestellt werden, mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten, 2. die Übersetzung eines anspruchsvollen Textes allgemeiner Art, dessen Umfang in deutscher Übersetzung etwa 1 500 Druckzeichen mit Leerzeichen beträgt, aus der zu prüfenden Sprache in die deutsche Sprache mit einer Bearbeitungsdauer von 75 Minuten, 3. die Übersetzung eines anspruchsvollen Textes allgemeiner Art, dessen Umfang etwa 1 500 Druckzeichen mit Leerzeichen beträgt, aus der deutschen Sprache in die zu prüfende Sprache mit einer Bearbeitungsdauer von 75 Minuten sowie 4. einen Nachweis der Kenntnis der in gerichtlichen und behördlichen Verfahren verwendeten deutschen Fachsprache mit einer Bearbeitungsdauer von 30 Minuten. (2) Der schriftliche Teil der Übersetzerprüfung gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 umfasst zusätzlich folgende Prüfungsaufgaben: 1. die Übersetzung eines dem Fachgebiet entnommenen anspruchsvollen Textes, dessen Umfang in deutscher Übersetzung etwa 1 800 Druckzeichen mit Leerzeichen beträgt, aus der zu prüfenden Sprache in die deutsche Sprache mit einer Bearbeitungsdauer von 90 Minuten und 2. die Übersetzung eines dem Fachgebiet entnommenen anspruchsvollen Textes, dessen Umfang etwa 1 800 Druckzeichen mit Leerzeichen beträgt, aus der deutschen Sprache in die zu prüfende Sprache mit einer Bearbeitungsdauer von 90 Minuten. (3) 1Gehen die fachlichen oder fachsprachlichen Anforderungen in den in Absatz 2 genannten Prüfungsaufgaben über den fachlichen Grundwortschatz wesentlich hinaus, lässt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses Hilfsmittel zu. 2Darüber hinausgehende Hilfsmittel sind nicht zulässig. 3In allen Prüfungsaufgaben kann die Übersetzung einzelner Begriffe als Fußnote angegeben werden. (4) 1Die Prüfungsbehörde bestimmt im Auftrag des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses zwei seiner Mitglieder, welche die Prüfungsleistung für jede Prüfungsaufgabe unabhängig voneinander bewerten. 2Können sich die beiden Mitglieder nach Abschluss der Bewertung nicht auf eine Note einigen, wird diese als arithmetisches Mittel aus den beiden Bewertungen gebildet. 3Wenn die erste Nachkommastelle des arithmetischen Mittels mit der Ziffer fünf besetzt ist, wird zur nächsten Notenstufe aufgerundet. (5) 1Kann die Prüfung aufgrund der Noten im schriftlichen Prüfungsteil nicht bestanden werden, findet eine mündliche Prüfung nicht statt. 2Die Entscheidung trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. § 10 Mündliche Prüfung (1) 1Die mündliche Prüfung wird von drei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen und benotet. 2Die Entscheidung ergeht bei Anwesenheit aller Fachprüferinnen und Fachprüfer mit einfacher Mehrheit. (2) 1Der mündliche Teil der Dolmetscherprüfung gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 umfasst folgende Prüfungsaufgaben: 1. ein Gespräch in deutscher Sprache oder, wenn diese die Ausgangssprache des Prüflings ist, in der zu prüfenden Sprache über Landeskunde, insbesondere über politische, rechtliche, wirtschaftliche und kulturelle Themen aus der Bundesrepublik Deutschland und dem Sprachraum der zu prüfenden Sprache, wobei Gegenstand des Gesprächs auch aktuelle und grundsätzliche Themen der Europäischen Union sein können, mit einer Dauer von etwa 30 Minuten, 2. anspruchsvolles Verhandlungsdolmetschen unter Berücksichtigung des gewählten Fachgebietes mit einer Dauer von etwa 15 Minuten, 3. Dolmetschen eines Vortrages aus der zu prüfenden Sprache in die deutsche Sprache mit einer Dauer von etwa zehn Minuten, 4. Dolmetschen eines Vortrages aus der deutschen Sprache in die zu prüfenden Sprache mit einer Dauer von etwa zehn Minuten sowie 5. ein Gespräch in der zu prüfenden und in deutscher Sprache über verschiedene Themen des gewählten Fachgebiets zum Nachweis der fachkundlichen und fachsprachlichen Kenntnisse sowie zum Nachweis der Vertrautheit mit fachlichen, sprachlichen und fachsprachlichen Hilfsmitteln mit einer Dauer von 15 Minuten. 2Einer der Vorträge gemäß Satz 1 Nummer 3 oder 4 muss dem Fachgebiet entsprechen. 3Ein Vortrag ist simultan zu dolmetschen. 4Beim konsekutiven Dolmetschen darf der Prüfling Notizen anfertigen. 5Die Auswahl der Vorträge und die Festlegungen zur Art des Dolmetschens trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses vor Beginn der mündlichen Prüfung. (3) 1Der mündliche Teil der Übersetzerprüfung gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 umfasst folgende Prüfungsaufgaben: 1. ein Gespräch in deutscher Sprache oder, wenn diese die Ausgangssprache ist, in der zu prüfenden Sprache über landeskundliche Themen, wobei insbesondere politische, rechtliche, wirtschaftliche und kulturelle Themen aus der Bundesrepublik Deutschland und dem Sprachraum der zu prüfenden Sprache sowie aktuelle und grundsätzliche Themen der Europäischen Union Prüfungsgegenstand sein können, mit einer Dauer von etwa 30 Minuten, 2. eine Stegreifübersetzung nach schriftlichem Text aus der zu prüfenden Sprache in die deutsche Sprache mit einer Dauer von etwa 15 Minuten, 3. eine Stegreifübersetzung nach schriftlichem Text aus der deutschen Sprache in die zu prüfende Sprache mit einer Dauer von etwa 15 Minuten und 4. ein Gespräch in der zu prüfenden Sprache und in deutscher Sprache auf der Grundlage der nach den Nummern 2 und 3 übersetzten Texte, wobei das Gespräch geeignet sein muss, die fachkundlichen und fachsprachlichen Kenntnisse sowie die Vertrautheit mit fachlichen, sprachlichen und fachsprachlichen Hilfsmitteln nachweisen zu können, mit einer Dauer von etwa 15 Minuten. 2Einer der Texte gemäß Satz 1 Nummer 2 und 3 muss dem Fachgebiet entsprechen. 3Die Festlegung trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. (4) 1Die Prüflinge werden einzeln geprüft. 2Die Prüfungsleistung in jeder Prüfungsaufgabe wird mit einer ganzen Note bewertet. 3Die Bewertung für die jeweilige Einzelaufgabe und das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird dem Prüfling im Anschluss an die mündliche Prüfung mitgeteilt. (5) Der mündliche Prüfungsteil wird von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses beendet, sobald feststeht, dass die Prüfung nicht bestanden werden kann.3 § 11 Erweiterungsprüfung (1) Gegenstand der Erweiterungsprüfung sind folgende Prüfungsaufgaben: 1. in der Erweiterungsprüfung gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c die mündlichen Prüfungsaufgaben gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 und 2. in der Erweiterungsprüfung gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b und d die schriftlichen Prüfungsaufgaben gemäß § 9 Absatz 2 sowie die mündlichen Prüfungsaufgaben gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4. (2) § 10 Absatz 1 gilt entsprechend.4 § 12 Protokoll (1) Über jede schriftliche und mündliche Prüfung ist ein Protokoll zu fertigen, in dem Beginn und Ende des jeweiligen Prüfungsteils sowie besondere Vorkommnisse, insbesondere Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße, festzuhalten sind. (2) Das Protokoll der schriftlichen Prüfung muss ergänzend zu Absatz 1 die Namen der Aufsichtführenden enthalten und ist von diesen zu unterzeichnen. (3) 1Das Protokoll der mündlichen Prüfung muss ergänzend zu Absatz 1 jeweils die Namen der prüfenden Personen, die Prüfungsaufgaben, Angaben zu ihrer Umsetzung, die Noten der Prüfungsleistung für jede Prüfungsaufgabe und das Ergebnis der mündlichen Prüfung enthalten. 2Es ist jeweils von den prüfenden Personen und dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. 3Das Protokoll führt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. § 13 Nachteilsausgleich (1) 1Die besonderen Belange von Prüflingen mit Behinderung sind in der Prüfung zu berücksichtigen. 2Behinderung in diesem Sinne ist eine über einen Zeitraum von sechs Monaten hinausgehende ärztlich diagnostizierte gesundheitliche Beeinträchtigung, die zu einer verminderten Leistungsfähigkeit im Vergleich zu den Prüflingen ohne Behinderung führt. 3Gesundheitliche Beeinträchtigungen, die unmittelbar vor oder während des Prüfungsverfahrens auftreten, sind der Behinderung gleichgestellt. (2) Hat der Prüfling im Antrag auf Zulassung zur Prüfung die den Nachteilsausgleich begründenden Umstände nachgewiesen, legt die Prüfungsbehörde mit der Entscheidung über die Zulassung geeignete Maßnahmen hinsichtlich der Organisation und der Gestaltung der Prüfung fest, welche die besonderen Belange des Prüflings berücksichtigen, ohne die Prüfungsanforderungen qualitativ zu verändern. § 14 Rücktritt, Versäumnis und Nachprüfung (1) 1Ein Rücktritt von der Prüfung ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Prüfungszulassung möglich. 2In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht absolviert. (2) 1Versäumt der Prüfling einen Prüfungsteil oder eine Prüfungsaufgabe ohne wichtigen Grund, gilt dieser Prüfungsteil oder diese Prüfungsaufgabe als nicht bestanden. 2Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. (3) 1Hat der Prüfling bei einem Prüfungsversäumnis aus wichtigem Grund weniger als die Hälfte der schriftlichen Prüfungsaufgaben bearbeitet, gilt der schriftliche Teil der Prüfung als nicht absolviert. 2Wurde bereits mindestens die Hälfte der schriftlichen Prüfungsaufgaben bearbeitet, bestimmt die Prüfungsbehörde, zu welchem Zeitpunkt die versäumten Prüfungsaufgaben nachzuholen sind. 3Dies ist in der Regel der nächste Prüfungstermin. (4) Ein aus wichtigem Grund nicht oder nicht vollständig absolvierter mündlicher Prüfungsteil ist in vollem Umfang an einem von der Prüfungsbehörde zu bestimmenden Termin nachzuholen. (5) 1Der Prüfling hat den Grund für das Versäumnis unverzüglich gegenüber dem Prüfungsausschuss anzuzeigen und nachzuweisen. 2Im Krankheitsfall ist der Nachweis durch ein ärztliches Attest zu erbringen, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. 3Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangen. 4Hat sich ein Prüfling in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung der Prüfung unterzogen, kann die Beeinträchtigung nachträglich nichtmehr geltend gemacht werden. (6) Die Prüflinge sind mit der Zulassung zur Prüfung über diese Bestimmungen schriftlich zu belehren. § 15 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße (1) Unternimmt es ein Prüfling, das Ergebnis der schriftlichen oder mündlichen Prüfung durch Einwirken auf Mitglieder des Prüfungsausschusses, auf Bedienstete der Prüfungsbehörde oder von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangele

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.