Sachsen

Sächsische Dolmetscherprüfungsverordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 19378. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2021 Nr. 38, S. 1214 Fsn-Nr.: 304-1.3/3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. August 2024

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genheiten betraute Personen zu beeinflussen oder unternimmt er eine Täuschungshandlung, wird der Prüfling von der Prüfung ausgeschlossen und die Prüfung gilt als nicht bestanden. (2) Eine Täuschungshandlung liegt vor, wenn ein Prüfling es unternimmt, das Ergebnis einer Prüfung durch das Mitführen, Bereithalten oder Verwenden nichtzugelassener Hilfsmittel, durch die Hilfe einer dritten Person oder durch die Hilfe für eine dritte Person zu beeinflussen. (3) Behindert ein Prüfling die Prüfung so, dass diese nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, gilt Absatz 1 entsprechend. (4) Die Entscheidung über einen Ausschluss trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. (5) In der schriftlichen Prüfung sind die Aufsichtführenden und in den mündlichen Prüfungen ist das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses befugt, nicht zugelassene Hilfsmittel sicherzustellen. (6) 1Erhält die Prüfungsbehörde nach Abschluss des Prüfungsverfahrens und innerhalb von drei Jahren seit der Ausgabe des Zeugnisses Kenntnis über eine Täuschungshandlung, die eine Rücknahme der Entscheidung über das Bestehen der Prüfung rechtfertigt, ist diese Entscheidung zurückzunehmen und die Prüfung nachträglich für nicht bestanden zu erklären. 2Das Zeugnis ist einzuziehen. (7) Die Prüflinge sind mit der Zulassung zur Prüfung über diese Bestimmungen schriftlich zu belehren. § 16 Leistungsbewertung Die Leistungsbewertung für die Prüfungsaufgaben erfolgt nach den Notenstufen 1. sehr gut (1) für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, 2. gut (2) für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, 3. befriedigend (3) für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, 4. ausreichend (4) für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, 5. mangelhaft (5) für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, 6. ungenügend (6) für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. § 17 Bestehen der Prüfung (1) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses stellt das Ergebnis der Prüfung fest. (2) Die Dolmetscherprüfung gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist bestanden, wenn 1. für keine der in § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Prüfungsaufgaben die Note mangelhaft, 2. in nicht mehr als jeweils einer schriftlichen und mündlichen Prüfungsaufgabe die Note mangelhaft und 3. für keine Prüfungsaufgabe die Note ungenügend erteilt wurde. (3) Die Übersetzerprüfung gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist bestanden, wenn 1. für keine der in § 9 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie der in § 9 Absatz 2 genannten Prüfungsaufgaben die Note mangelhaft, 2. in nicht mehr als jeweils einer schriftlichen und mündlichen Prüfungsaufgabe die Note mangelhaft und 3. für keine Prüfungsaufgabe die Note ungenügend erteilt wurde. (4) Die Erweiterungsprüfung gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c ist bestanden, wenn für die mündliche Prüfungsaufgabe gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 keine schlechtere Note als mangelhaft und für alle anderen Prüfungsaufgaben keine schlechtere Note als ausreichend erteilt wurde. (5) Die Erweiterungsprüfung gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b und d ist bestanden, wenn für die mündliche Prüfungsaufgabe gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 keine schlechtere Note als mangelhaft und für alle anderen Prüfungsaufgaben keine schlechtere Note als ausreichend erteilt wurde. (6) Bei bestandener Prüfung ermittelt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Durchschnittsnoten für jeden Prüfungsteil und die Gesamtnote der Prüfung. (7) Die Durchschnittsnote für die schriftliche und mündliche Prüfung wird jeweils als arithmetisches Mittel aus allen schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen mit zwei Dezimalstellen ohne Rundung gebildet. (8) 1Die Gesamtnote ist das arithmetische Mittel aus allen schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen. 2Sie wird mit einer Dezimalstelle ohne Rundung gebildet. 3Der Gesamtnote werden die Prädikatsstufen wie folgt zugeordnet: 1. von 1,0 bis 1,4 mit Auszeichnung bestanden, 2. von 1,5 bis 2,4 mit gut bestanden, 3. von 2,5 bis 3,4 mit befriedigend bestanden und 4. von 3,5 bis 4,3 bestanden. (9) 1Über jede bestandene Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt und von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unterschrieben. 2Das Zeugnis enthält das Ergebnis der Prüfung einschließlich der Einzel- und der Durchschnittsnoten sowie die Gesamtnote und berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Dolmetscherin“, „Staatlich geprüfter Dolmetscher“, „Staatlich geprüfte Übersetzerin“ oder „Staatlich geprüfter Übersetzer“. § 18 Zeugnis und Bescheinigung Für das Zeugnis und die Bescheinigung über die Prüfungsteilnahme sind die Muster des Staatsministeriums für Kultus zu verwenden. § 19 Nichtbestehen der Prüfung Das Nichtbestehen der Prüfung wird dem Prüfling durch Bescheid mitgeteilt. § 20 Wiederholung der Prüfung (1) Eine nicht bestandene Prüfung kann in derselben Sprache einmal wiederholt werden. (2) 1Wurde der schriftliche Prüfungsteil bestanden, kann die Wiederholung auf den nicht bestandenen mündlichen Prüfungsteil in demselben Fachgebiet beschränkt werden. 2Der Prüfling erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Zulassung zur Wiederholungsprüfung, ob er die gesamte Prüfung oder nur die nicht bestandene mündliche Prüfung wiederholt. (3) Wird nur der mündliche Prüfungsteil wiederholt, werden die Noten des bereits bestandenen schriftlichen Prüfungsteils bei der Ermittlung der Gesamtnote gemäß § 17 Absatz 8 übernommen, wenn die Wiederholungsprüfung innerhalb von zwei Jahren nach der Bekanntgabe über das Nichtbestehen der Prüfung absolviert wird. (4) 1Ist auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, ist eine Teilnahme an der Prüfung in dieser Sprache bis zum Ablauf von fünf Jahren ausgeschlossen. 2Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses über die nicht bestandene Wiederholungsprüfung. § 21 Feststellung der Gleichwertigkeit 1Die Prüfungsbehörde entscheidet auf Antrag über die Gleichwertigkeit einer in einem anderen Bundesland abgelegten Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung nach Maßgabe der Prüfungsinhalte gemäß den §§ 9 bis 11 ohne den Prüfungsteil gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 4. 2Ist die Gleichwertigkeit nur teilweise gegeben, wird sie unter der aufschiebenden Bedingung festgestellt, dass die für die Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlichen Prüfungsaufgaben mit mindestens der Note „ausreichend“ bestanden werden. 3Für die Feststellung der Gleichwertigkeit ist das vom Staatsministerium für Kultus herausgegebene Muster zu verwenden. § 22 Zuerkennung der fachlichen Eignung ohne Prüfung 1Auf Antrag entscheidet die Prüfungsbehörde über die Zuerkennung der fachlichen Eignung für die Sprachenübertragung in einer weiteren Sprache unter Verzicht auf eine Prüfung. 2Für die Zuerkennung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 1. die Antragstellerin oder der Antragsteller verfügt bereits über eine einschlägige staatlich anerkannte Qualifikation für die mündliche Sprachenübertragung als Dolmetscherin oder Dolmetscher, für die schriftliche Sprachenübertragung als Übersetzerin oder Übersetzer oder über eine gleichwertige Qualifikation in einer Sprache mit Deutsch als korrespondierender Sprache, 2. die Zuerkennung wird für die Muttersprache beantragt, 3. für diese Sprache wurde in den letzten drei Jahren bundesweit keine staatliche Prüfung angeboten und 4. es besteht auf absehbare Zeit keine Prüfungsmöglichkeit für diese Sprache. § 23 Verwaltungsverfahren 1Hinsichtlich des § 3 Absatz 3 Satz 1, der §§ 5 und 6 Absatz 2 und 3, der §§ 19 und 20 sowie der §§ 21 und 22 kann das Verwaltungsverfahren über die Landesdirektion Sachsen als einheitliche Stelle gemäß § 1 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, abgewickelt werden. 2Wird das Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle abgewickelt, sind Regelungen und Entscheidungen über den Ablauf und die Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens der Prüfungsbehörde vorbehalten. § 24 Übergangsvorschrift Für Prüflinge, die bis zum 30. September 2021 bereits an einer Prüfung teilgenommen haben oder zu dieser zugelassen wurden, gilt die Sächsische Dolmetscherprüfungsverordnung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 236), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, bis zum 31. März 2025 fort. § 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Sächsische Dolmetscherprüfungsverordnung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 236), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, außer Kraft. Dresden, den 4. Oktober 2021 Der Staatsminister für Kultus Christian Piwarz 1 § 5 geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) 2 § 7 geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) 3 § 10 geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) 4 § 11 geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.