Nordrhein-Westfalen

Verordnung betreffend die digitale Lehre sowie betreffend die Durchführung online gestützter Wahlen der Hochschulen und der Studierendenschaften

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Quellenkennung: 5df91805-8e49-4267-9503-3c346ed4eb37. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2020 S. 1056 Ausfertigungsdatum 30.10.2020 Fassung Gültig ab 04.08.2026

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bekannt gemacht. (7) Liegt die nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 oder des Absatzes 4 erforderliche Zustimmung nicht vor, darf die Lehre nicht als Digitallehre durchgeführt werden. (8) Für die Digitallehre an der Fernuniversität in Hagen gelten die Zustimmungserfordernisse nach Absatz 1 und 4 nicht. (9) Soweit künstlerische Lehre in der Art des Klassenprinzips nach § 50 Absatz 2 Satz 1 des Kunsthochschulgesetzes oder an den Musikhochschulen in der Art des Einzelunterrichts stattfindet, ist Digitallehre nur für einen Anteil dieser Lehre zulässig, welcher gemessen an der gesamten Lehre in der Lehrveranstaltung zeitlich unbeachtlich ist. Im Übrigen bleiben die Absätze 1 bis 7 unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Zuständige Entscheidungsgremien in besonderen Fällen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil 2 bis 6 mit den §§ 11 bis 31 eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 23. September 2023. (1) Wirken an einer Lehrveranstaltung mehrere Fachbereiche, auch verschiedener Hochschulen, zusammen, üben der Fachbereichsrat und der Studienbeirat desjenigen Fachbereichs, dem die Lehrveranstaltung als Lehreinheit zugeordnet ist, die Befugnisse nach § 14 aus. (2) Besteht für eine Lehrveranstaltung innerhalb eines Studienganges, an der mehrere Fachbereiche zusammenwirken, ein gemeinsamer Ausschuss, übt dieser die Befugnisse des Fachbereichsrates nach § 14 aus; die Befugnisse des Studienbeirates nach § 14 übt der durch das Rektorat bestimmte Studienbeirat aus. Beim Verbundstudium übt der gemeinsam durch die Rektorate der beteiligten Hochschulen bestimmte Studienbeirat die Befugnisse des Studienbeirates nach § 14 aus. (3) Falls an einer Kunsthochschule Digitallehre stattfinden soll, nehmen die Befugnisse des Studienbeirates entweder 1. gemeinsam die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Studierenden im Fachbereichsrat sowie im Senat, 2. das Gremium nach Absatz 4 oder 3. der Allgemeine Studierendenausschuss, soweit dies durch Ordnung des Senats oder des Fachbereichs geregelt ist, wahr. Der Beschluss der Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Studierenden im Fachbereichsrat und im Senat bedarf der Mehrheit dieser Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe. Ist das Gremium nach Absatz 4 gebildet oder liegt eine Regelung nach Satz 1 Nummer 3 vor, entfallen die Befugnisse nach Satz 1 Nummer 1. (4) Die Kunsthochschule kann durch Ordnung des Senats oder des Fachbereichs ein Gremium des Fachbereichs bilden, welches in seiner einen Hälfte aus Vertreterinnen und Vertretern der Gruppen im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Kunsthochschulgesetzes, soweit sie Lehraufgaben wahrnehmen, sowie in seiner anderen Hälfte aus Vertreterinnen und Vertretern der Gruppe im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Kunsthochschulgesetzes besteht. Die Stimmen der beiden Hälften stehen im gleichen Verhältnis zueinander. Die Ordnung regelt zugleich die dem Gremium vorsitzende Person; diese muss der Hälfte der Lehrenden angehören. Teil 3 Digitale Prüfungen Fußnoten Teil 2 bis 6 mit den §§ 11 bis 31 eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 23. September 2023. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Formen digitaler Prüfungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil 2 bis 6 mit den §§ 11 bis 31 eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 23. September 2023. (1) Digitale Prüfungen können in Form schriftlicher Aufsichtsarbeiten (digitale Klausur) oder als mündliche oder praktische digitale Prüfung abgenommen werden. (2) Digitale Klausuren werden in einem vorgegebenen Zeitfenster unter Verwendung elektronischer Kommunikationseinrichtungen unter Videoaufsicht nach § 21 angefertigt. (3) Mündliche und praktische digitale Prüfungen werden als Videokonferenz nach § 22 durchgeführt. (4) Wird eine Prüfung unter gleichzeitiger physischer Präsenz der Prüferinnen und Prüfer oder Aufsichtsführenden und der Prüflinge (Teilnehmenden) an einem Ort unter Verwendung elektronischer Geräte abgenommen (elektronische Prüfung), so gilt sie nicht als digitale Prüfung. Für eine elektronische Prüfung gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Regelungen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Zulässigkeitsvoraussetzungen betreffend digitale Prüfungen außerhalb der Prüfungsordnungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil 2 bis 6 mit den §§ 11 bis 31 eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 23. September 2023. (1) Soweit digitale Prüfungen nicht in der Prüfungsordnung geregelt sind, dürfen Hochschulprüfungen als digitale Prüfung abgelegt werden, wenn die Voraussetzungen des § 18 erfüllt sind. Soweit digitale Prüfungen in der Prüfungsordnung zulässigerweise geregelt sind, dürfen Hochschulprüfungen als digitale Prüfung nach Maßgabe der Prüfungsordnungen abgelegt werden. (2) Beschlüsse betreffend die Zwischenprüfung und die juristische universitäre Schwerpunktbereichsprüfung gemäß § 28 Absatz 2 und 3 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2003 (GV. NRW. S. 135, ber. S. 431), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1475) geändert worden ist, bedürfen der Zustimmung des für die Justiz zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium. Beschlüsse betreffend die den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ersetzenden Prüfungen im Sinne des § 41 Absatz 2 Nummer 3 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148) geändert worden ist, im Rahmen von Modellstudiengängen im Bereich Medizin bedürfen der Zustimmung des für Gesundheit zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium. (3) § 13 Absatz 1 gilt hinsichtlich digitaler Prüfungen entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Befugnisse des Studienbeirates betreffend digitale Prüfungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil 2 bis 6 mit den §§ 11 bis 31 eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 23. September 2023. (1) Der Fachbereichsrat entscheidet, ob und inwieweit digitale Prüfungen abgenommen werden dürfen. Der Beschluss nach Satz 1 kann sich 1. auf einzelne oder mehrere Prüfungen oder 2. auf ein Digitalprüfungskonzept des Fachbereichs, welches für einen Studiengang oder für eine Lehreinheit, die als abgegrenzte fachliche Einheit ein Lehrangebot bereitstellt, die Zulässigkeit digitaler Prüfungen regelt, beziehen und befristet werden. Dieser Beschluss bedarf der Zustimmung des Studienbeirates. Die § 14 Absatz 2, 3, 5 Satz 1 und Absatz 6 sowie § 15 gelten entsprechend. (2) Regelt die Rahmenprüfungsordnung, ob und inwieweit digitale Prüfungen abgenommen werden dürfen, gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Digitalprüfungskonzepts des Fachbereichs ein Rahmendigitalprüfungskonzept des Senats tritt. Der Beschluss nach Satz 1 bedarf der Zustimmung entweder 1. der Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Studierenden im Senat, 2. des Gremiums nach Absatz 3 oder 3. des Allgemeinen Studierendenausschusses, soweit dies durch Ordnung des Senats geregelt ist. Ist das Gremium nach Absatz 3 gebildet oder liegt eine Regelung nach Satz 2 Nummer 3 vor, entfallen die Befugnisse nach Satz 2 Nummer 1. (3) Die Hochschule kann durch Ordnung des Senats ein Gremium als zentralen Studienbeirat bilden, welches in seiner einen Hälfte aus Vertreterinnen und Vertretern der Gruppen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Hochschulgesetzes, soweit sie Lehraufgaben wahrnehmen, sowie in seiner anderen Hälfte aus Vertreterinnen und Vertretern der Gruppe im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Hochschulgesetzes besteht. Die Stimmen der beiden Hälften stehen im gleichen Verhältnis zueinander. Das Nähere zum zentralen Studienbeirat, insbesondere zum Vorsitz, welcher der Hälfte der Lehrenden angehören muss, und zur Stimmgewichtung wird durch Ordnung geregelt. (4) Werden in der Prüfungsordnung Regelungen betreffend die Zulässigkeit digitaler Prüfungen getroffen, bedürfen diese Regelungen vorbehaltlich abweichender Bestimmungen nach § 26 Absatz 1 der Zustimmung des Studienbeirates. § 14 Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend. (5) Liegt die nach Maßgabe der Absätze 1, 2 oder 4 erforderliche Zustimmung nicht vor, darf die Prüfung nur als Präsenzprüfung durchgeführt werden, es sei denn, der Fachbereichsrat oder, im Falle des Absatzes 2, der Senat hat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen die Zustimmung ersetzt. (6) Falls an einer Kunsthochschule digitale Prüfungen abgenommen werden sollen, gilt § 15 Absatz 3 insoweit entsprechend. (7) Für Hochschulprüfungen der Fernuniversität in Hagen gelten die Zustimmungserfordernisse nach den Absätzen 1, 2 und 4 nicht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Informationen bezüglich digitaler Prüfungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil 2 bis 6 mit den §§ 11 bis 31 eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 23. September 2023. (1) Soll eine digitale Prüfung nach Maßgabe des § 17 angeboten werden, ist darüber grundsätzlich zu Veranstaltungsbeginn zu informieren. Falls dies nicht möglich ist, erfolgt die Information mindestens eine Woche vor dem Prüfungstermin. (2) Zudem werden die Studierenden informiert über: 1. die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten nach § 29, 2. die technischen Anforderungen an die einzusetzenden Kommunikationseinrichtungen, die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung erfüllt sein müssen, insbesondere das Bestehen einer geeigneten Bild- und Tonübertragung zur Videoaufsicht nach § 21 oder Videokonferenz nach § 22 sowie eine qualitativ ausreichende Internetverbindung und 3. die organisatorischen Bedingungen einer ordnungsgemäßen Prüfung. (3) Es soll für die Studierenden die Möglichkeit bestehen, die Prüfungssituation in Bezug auf die Technik, die Ausstattung und die räumliche Umgebung im Vorfeld der Prüfung zu erproben. Studierende, die glaubhaft machen, dass sie die technischen Anforderungen gemäß Absatz 2 Nummer 2 oder die organisatorischen Bedingungen gemäß Absatz 2 Nummer 3 nicht erfüllen können, werden durch die Hochschule unterstützt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Authentifizierung bei der digitalen Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil 2 bis 6 mit den §§ 11 bis 31 eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 23. September 2023. (1) Vor Beginn einer digitalen Prüfung erfolgt die Authentifizierung der zu prüfenden Person mit Hilfe eines gültigen Lichtbildausweises, der nach Aufforderung vorzuzeigen ist. Die Hochschulen können weitere, gleich geeignete Authentifizierungsverfahren durch Ordnung festlegen, die sie als Alternative zu der Authentifizierung nach Satz 1 anbieten. (2) Eine Speicherung der im Zusammenhang mit der Authentifizierung verarbeiteten Daten über eine technisch notwendige Zwischenspeicherung hinaus ist unzulässig. Personenbezogene Daten aus der Zwischenspeicherung sind unverzüglich zu löschen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Videoaufsicht bei digitalen Klausuren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil 2 bis 6 mit den §§ 11 bis 31 eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 23. September 2023. (1) Zur Unterbindung von Täuschungshandlungen während einer digitalen Klausur sind die Studierenden verpflichtet, die Kamera- und Mikrofonfunktion der zur Prüfung eingesetzten Kommunikationseinrichtungen zu aktivieren (Videoaufsicht). Eine darüberhinausgehende Raumüberwachung findet nicht statt. Die Videoaufsicht ist im Übrigen so einzurichten, dass der Persönlichkeitsschutz und die Privatsphäre der Betroffenen nicht mehr als zu den berechtigten Kontrollzwecken erforderlich eingeschränkt werden. (2) Die Videoaufsicht erfolgt durch Aufsichtspersonal der Hochschulen. Eine automatisierte Auswertung von Bild- oder Tondaten der Videoaufsicht ist unzulässig. Eine Aufzeichnung der Prüfung oder anderweitige Speicherung der Bild- oder Tondaten ist nicht zulässig. § 20 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Abweichend von Absatz 2 kann die Videoaufsicht auch automatisiert erfolgen, wenn für die Durchführung der Videoaufsicht nach Absatz 2 Satz 1 keine ausreichende Anzahl an Aufsichtspersonen zur Verfügung steht (Kapazitätsüberlastung) und die Studierenden ihre Einwilligung erklärt haben; die Einwilligung kann auch vorab generell für alle oder bestimmte Fälle einer Kapazitätsüberlastung erklärt werden. Die Studierenden sind vor Erteilung der Einwilligung nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) über die Wirkungsweise einer automatisierten Videoaufsicht zu unterrichten. Die Kapazitätsüberlastung ist zu dokumentieren. Personenbezogene Daten, die bei einer automatisierten Videoaufsicht verarbeitet werden, dürfen nicht länger gespeichert werden, als dies zu Kontrollzwecken unbedingt erforderlich ist. Die Erstellung von Persönlichkeitsprofilen ist unzulässig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Mündliche und praktische digitale Prüfungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil 2 bis 6 mit den §§ 11 bis 31 eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 23. September 2023. (1) Für die zur Durchführung der mündlichen oder praktischen Fernprüfung notwendige Übertragung von Bild und Ton (Videokonferenz) über die Kommunikationseinrichtung der Studierenden gilt § 21 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 entsprechend. (2) Eine Aufzeichnung der Prüfung oder anderweitige Speicherung der Bild- oder Tondaten ist nicht zulässig. § 20 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die wesentlichen Inhalte der digitalen Prüfung werden von einer prüfenden Person oder einer beisitzenden Person protokolliert. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Technische Störungen bei digitalen Prüfungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil 2 bis 6 mit den §§ 11 bis 31 eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 23. September 2023. (1) Ist die Übermittlung der Prüfungsaufgabe, die Bearbeitung der Prüfungsaufgabe, die Übermittlung der Prüfungsleistung oder die Videoaufsicht zum Zeitpunkt der Prüfung bei einer digitalen Klausur technisch nicht durchführbar, wird die Prüfung im jeweiligen Stadium beendet und die Prüfungsleistung nicht gewertet. Der Prüfungsversuch gilt als nicht unternommen. Dies gilt nicht, wenn den Studierenden nachgewiesen werden kann, dass sie die Störung zu vertreten haben. (2) Ist die Bild- oder Tonübertragung bei einer mündlichen digitalen Prüfung vorübergehend gestört, wird die Prüfung nach Behebung der Störung fortgesetzt. Dauert die technische Störung an, so dass die mündliche Prüfung nicht ordnungsmäßig fortgeführt werden kann, wird die Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt wiederholt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Tritt die technische Störung auf, nachdem bereits ein wesentlicher Teil der Prüfungsleistung erbracht wurde, kann die Prüfung fernmündlich ohne Verwendung eines Videokonferenzsystems fortgesetzt und beendet werden. Bei praktischen digitalen Prüfungen gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Verhältnis digitaler Lehre zu Prüfungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil 2 bis 6 mit den §§ 11 bis 31 eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 23. September 2023. (1) Ist eine Prüfung erfolgreich abgeschlossen und wurde die ihr nach Maßgabe der einschlägigen Regelungen zugeordnete Lehre unter Verletzung der Erfordernisse des § 14 unzulässig in Form von Digitallehre durchgeführt, bleibt das Ergebnis der Prüfung vorbehaltlich des Satzes 2 unberührt. Die geprüfte Person ist berechtigt, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses gegenüber der Hochschule zu erklären, dass die Prüfung als nicht unternommen gilt. (2) Ist eine Prüfung nicht bestanden und wurde die ihr zugeordnete Lehre unter Verletzung der Erfordernisse des § 14 unzulässig in Form von Digitallehre durchgeführt und hat die geprüfte Person dies innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses gegenüber der Hochschule gerügt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Monitoring Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil 2 bis 6 mit den §§ 11 bis 31 eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 23. September 2023; Teil 5 mit § 30 außer Kraft getreten mit Ablauf des 31. März 2024 (siehe § 32 Satz 2). Die Hochschule überprüft durch geeignete Maßnahmen regelmäßig, inwieweit Digitallehre und digitale Prüfungen didaktisch insbesondere mit Blick auf die Wahrung der Bildungschancen der Studierenden und ihre Persönlichkeitsentwicklung sowie die Umsetzung der Lernziele sachgerecht sind. Teil 4 Weitere Regelungen zur Digitalisierung in der Lehre Fußnoten Teil 2 bis 6 mit den §§ 11 bis 31 eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 23. September 2023. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Verhältnis zu den Ordnungen der Hochschule, Vorrang des Bundesrechts Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil 2 bis 6 mit den §§ 11 bis 31 eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 23. September 2023. (1) Die Prüfungsordnung darf von den §§ 18 bis 23 abweichende Bestimmungen treffen. Ist die Zulässigkeit von digitalen Prüfungen in der Prüfungsordnung geregelt, finden die § 1 Absatz 2, §§ 25, 27, 29 und 31 Absatz 1 und die Regelungen des Teils 3 ergänzend Anwendung, soweit die jeweilige Prüfungsordnung keine Regelung trifft. (2) Bundesrechtliche Vorschriften betreffend die Ausbildung in medizinischen Heilberufen bleiben unberührt und gehen den Regelungen dieser Verordnung vor. (3) Die Bestimmungen des Teils 2 gehen widersprechenden Regelungen in den Ordnungen oder Geschäftsordnungen der Hochschule sowie in der Digitalisierungsleitlinie vor. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Verhältnis zur Studiengangakkreditierung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil 2 bis 6 mit den §§ 11 bis 31 eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 23. September 2023. (1) Soweit Digitallehre nach Maßgabe des § 14 Absatz 4 in der jeweiligen Prüfungsordnung geregelt oder nach Maßgabe des § 14 Absatz 1 eingeführt ist, gilt hinsichtlich dieser Regelung oder dieser Einführung § 28 Absatz 1 der Studiengangakkreditierungsverordnung vom 25. Januar 2018 (GV. NRW. S. 98) nicht. (2) Absatz 1 gilt für die Einführung digitaler Prüfungen sowie für diejenige Lehre, die keine Digitallehre, aber auch nicht ausschließliche Präsenzlehre ist, sondern auch Lehranteile in Form elektronischer Information und Kommunikation oder in Form elektronisch basierter Methoden und Instrumente beinhaltet, entsprechend. (3) Die Befugnisse des Akkreditierungsrates, insbesondere die Befugnis nach § 28 Absatz 2 der Studiengangakkreditierungsverordnung zur Entscheidung, ob bei Vorliegen einer wesentlichen Änderung diese Änderung von der bestehenden Akkreditierung umfasst ist, bleiben unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Befugnisse des Ministeriums Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil 2 bis 6 mit den §§ 11 bis 31 eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 23. September 2023. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Absatz 3 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Das Ministerium ist zur Steuerung des Hochschulwesens befugt, die Durchführung von Digitallehre für unzulässig zu erklären, soweit es hierzu allgemeine Regelungen nach Absatz 2 erlassen hat. Das Gleiche gilt für die Abnahme digitaler Prüfungen, es sei denn, ihre Zulässigkeit ist in der Prüfungsordnung geregelt. Die Erklärung nach Satz 1 wirkt für die Lehre des dem Zeitpunkt der Erklärung folgenden Semesters, wenn in der Erklärung nichts anderes bestimmt ist; die betroffene Lehre findet ab dem Eintritt der Wirkung der Erklärung als Präsenzlehre statt. Die Erklärung nach Satz 2 wirkt für die Prüfungen, welche der Lehre des dem Zeitpunkt der Erklärung folgenden Semesters zugeordnet sind, wenn in der Erklärung nichts anderes bestimmt ist; die betroffenen Prüfungen werden ab dem Eintritt der Wirkung der Erklärung als Präsenzprüfung abgenommen. (2) Allgemeine Regelungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind generell-abstrakte Grundsätze, die das Ministerium sich für seine internen Verfahren zur Prüfung der Unzulässigkeit von Digitallehre oder digitaler Prüfungen gibt. Bestehen keine derartigen allgemeinen Regelungen, entfällt die Befugnis nach Absatz 1 Satz 1 und 2. (3) Das Ministerium kann sich über die Einführung und Durchführung von Digitallehre informieren und erheben, ob sich die Umsetzung der Bestimmungen der Teile 2 und 3 dieser Verordnung bewährt hat. Hinsichtlich dieser Information und Erhebung gelten § 101 Absatz 4 des Hochschulgesetzes und § 68 Absatz 4 des Kunsthochschulgesetzes. (4) Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das für Hochschulen zuständige Ministerium. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Datenschutz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil 2 bis 6 mit den §§ 11 bis 31 eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 23. September 2023. (1) Werden digitale Lehr- und Lernformate im Rahmen der Lehre verwendet oder digitale Prüfungen durchgeführt, so dürfen personenbezogene Daten verarbeitet werden, soweit dies zu deren ordnungsgemäßer Verwendung oder Durchführung erforderlich ist. (2) Die im Rahmen der Bestimmungen des Teils 2 oder des Teils 3 zulässigerweise getroffene Entscheidung, die Lehre digital durchzuführen oder Prüfungen digital abzunehmen, unterfällt dem Schutzbereich der Lehrfreiheit nach Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes. Bei der datenschutzrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung ist dies zu berücksichtigen. (3) Die Hochschulen stellen sicher, dass die bei der Verwendung digitaler Lehr- und Lernformate oder der Durchführung digitaler Prüfungen anfallenden personenbezogenen Daten im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Anforderungen, insbesondere mit der Datenschutz-Grundverordnung, verarbeitet werden. Soll eine Übertragung pers

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.