Nordrhein-Westfalen

Verordnung betreffend die digitale Lehre sowie betreffend die Durchführung online gestützter Wahlen der Hochschulen und der Studierendenschaften

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Quellenkennung: 5df91805-8e49-4267-9503-3c346ed4eb37. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2020 S. 1056 Ausfertigungsdatum 30.10.2020 Fassung Gültig ab 04.08.2026

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Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2020 S. 1056 Ausfertigungsdatum 30.10.2020 Fassung Gültig ab 04.08.2026 Fußnoten Überschrift neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 23. September 2023. Vom 30. Oktober 2020 Auf Grund der § 13 Absatz 1 Satz 4 und 5, § 54 Absatz 3 Satz 4 und 5 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), von denen durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593) § 13 Absatz 1 Satz 4 und 5 neu gefasst und § 54 Absatz 3 Satz 4 und 5 angefügt worden sind, verordnet das Ministerium für Kultur und Wissenschaft: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Ziel dieser Verordnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1: Absatz 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. April 2021 (GV. NRW. S. 439), in Kraft getreten am 8. Mai 2021; Absatz 2 und 3 (neu) eingefügt sowie Absatz 2 (alt) umbenannt in Absatz 4 und geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 23. September 2023. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Absatz 3 aufgehoben und bisherigen Absatz 4 umbenannt in Absatz 3 durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Ziel dieser Verordnung ist es, 1. die Wahlen in den Hochschulen und Studierendenschaften dahingehend, insbesondere mit Blick auf die Erhöhung der Wahlbeteiligung, zu unterstützen, dass die jeweiligen Stimmen auch in elektronischer Form abgegeben werden können, 2. zu ermöglichen, dass insbesondere bei der Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppen im Senat und im Fachbereichsrat sowie der Wahl des Studierendenparlaments, die jeweils durch Stimmabgabe in elektronischer Form erfolgt, die Wahlgrundsätze erfüllt werden können, 3. die Barrierefreiheit der Wahlen in den Hochschulen und Studierendenschaften zu erhöhen und damit den Grundsatz der geheimen Wahl auch für wahlberechtigte Personen mit Behinderung zu stärken und 4. Wahlen in den Hochschulen und Studierendenschaften organisatorisch sachgerecht und finanziell angemessen durchzuführen. (2) Ziel der Teile 2 bis 4 dieser Verordnung ist es, 1. angesichts des Lernfortschritts, welcher durch die Coronavirus SARS-CoV-2-Epidemie (Epidemie) im Bereich der digitalen Lehre und der digitalen Prüfungen erreicht worden ist, für die Hochschulen und die Studierenden digitale Lehr- und Prüfformate dort zu eröffnen, zu sichern und zu vertiefen, wo diese didaktisch sinnvoll sind und zu einer höheren Qualität und Effizienz der Lehre beitragen und 2. dem Land zu ermöglichen, zur Steuerung des Hochschulwesens die Einführung digitaler Lehr- und Prüfformate zu begleiten. (3) Die Wahlgrundsätze der unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl gelten gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2, Satz 4 und § 54 Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2, Absatz 3 Satz 4 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Gesetz vom 30. Juni 2022 (GV. NRW. S. 780b) geändert worden ist, sowie gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2, Satz 4 und § 46 Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2, Absatz 2 Satz 4 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1210a) geändert worden ist, für elektronische Wahlen nach Maßgabe dieser Verordnung. Satz 1 gilt auch für den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Geltungsbereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2: Absatz 1 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. April 2021 (GV. NRW. S. 439), in Kraft getreten am 8. Mai 2021; neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 23. September 2023. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Absatz 3 aufgehoben durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) § 1 Absatz 1 und 4, Teil 1 sowie § 31 Absatz 3 gelten für die staatlich getragenen Universitäten und Fachhochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes, für die staatlichen Kunsthochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Kunsthochschulgesetzes und für die Studierendenschaften dieser Hochschulen. Die Regelungen des Teils 1 gelten 1. für die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppen im Senat und im Fachbereichsrat sowie für die Wahl des Studierendenparlaments und 2. für alle anderen in Urwahl stattfindenden Wahlen in der Hochschule und der Studierendenschaft, wenn die Wahlordnung vorsieht, dass eine elektronische Wahl durch Abgabe der Stimme in elektronischer Form durchgeführt wird oder durchgeführt werden kann. Für Wahlen im Sinne des Satzes 2 Nummer 2 kann die Wahlordnung der Hochschule und der Studierendenschaft im Übrigen von Teil 1 abweichende Regelungen treffen. (2) § 1 Absatz 2 sowie die Teile 2 bis 4 und 6 mit Ausnahme des § 31 Absatz 3 gelten für die staatlich getragenen Universitäten und Fachhochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes und für die staatlichen Kunsthochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Kunsthochschulgesetzes. Teil 1 Online gestützte Wahlen der Hochschulen und der Studierendenschaften Fußnoten Überschrift Teil 1 eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 23. September 2023. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Grundsatz der Autonomie Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Hochschule und die Studierendenschaft entscheiden über die Einführung der elektronischen Wahl in ihrer Autonomie. Sie sind daher nicht verpflichtet, eine elektronische Wahl in ihrer Wahlordnung zu regeln, prüfen aber, ob eine derartige Wahl angesichts der Ziele dieser Verordnung nach § 1 Absatz 1 eingeführt werden soll. (2) Die Wahlordnung kann neben der elektronischen Wahl eine Stimmabgabe mit herkömmlichen Stimmzettel oder zusätzlich oder anstelle der Stimmabgabe mit herkömmlichen Stimmzetteln in der Form der Briefwahl vorsehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Technische Anforderungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 13. Februar 2024 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 29. Februar 2024. (1) Zur Sicherung der Wahlgrundsätze der unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl dürfen elektronische Wahlen nur dann durchgeführt werden, wenn das verwendete elektronische Wahlsystem aktuellen technischen Standards, insbesondere den Sicherheitsanforderungen für Online-Wahlprodukte des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik entspricht. Die Konkretisierung des Standes der Technik muss der Bedeutung der Wahl Rechnung tragen, darf aber den finanziellen Aufwand berücksichtigen. (2) Das elektronische Wahlsystem muss gewährleisten, dass 1. die elektronische Wahlurne und das elektronische Wahlverzeichnis auf verschiedener Serverhardware geführt werden; das Wahlverzeichnis soll auf einem universitätseigenen Server gespeichert sein, 2. die Wahlserver vor Angriffen aus dem Netz geschützt und nur autorisierte Zugriffe zugelassen sind, 3. im Falle des Ausfalles oder der Störung eines Servers oder eines Serverbereiches keine Stimmen unwiederbringlich verloren gehen können, 4. das Übertragungsverfahren der Wahldaten vor Ausspäh- und Entschlüsselungsversuchen geschützt ist, 5. die Übertragungswege zur Überprüfung der Stimmberechtigung der wählenden Person, der Gültigkeit ihrer Versicherung sowie zur Registrierung der Stimmabgabe im Wahlverzeichnis und die Stimmabgabe in die elektronische Wahlurne so ausgestaltet sind, dass zu keiner Zeit eine Zuordnung des Inhalts der Wahlentscheidung zur wählenden Person möglich ist, 6. eine Stimme nicht mehrfach abgegeben werden kann, 7. durch das verwendete elektronische Wahlsystem die Stimme der wählenden Person bei der Stimmeingabe nicht in dem von ihr hierzu verwendeten Computer gespeichert und der elektronische Stimmzettel auf dem Bildschirm nach Absenden der Stimmeingabe unverzüglich ausgeblendet wird, 8. unbemerkte Veränderungen der Stimmeingabe durch Dritte ausgeschlossen sind, 9. die Speicherung der abgegebenen Stimme in der elektronischen Wahlurne nach einem nicht nachvollziehbaren Zufallsprinzip erfolgt, 10. die Anmeldung am Wahlsystem, die Auswahl und Abgabe der Stimme sowie persönliche Informationen und IP-Adressen der wahlberechtigten Personen nicht in einer Weise protokolliert werden, die den Grundsatz der geheimen Wahl gefährdet, und 11. die Datensätze der elektronischen Wahlurne auch nach der Auszählung solange gesichert sind, bis die Wahlen unanfechtbar geworden sind. Die Wahlordnung regelt das Nähere insbesondere zur näheren Spezifikation des Stands der Technik nach Absatz 1, zu dem autorisierten Zugriff nach Satz 2 Nummer 2, zum Verlustschutz nach Satz 2 Nummer 3, zu dem Schutz des Übertragungsverfahrens der Wahldaten nach Satz 2 Nummer 4 und zur Ausgestaltung nach Satz 2 Nummer 5. (3) Die Hochschule und die Studierendenschaft sind berechtigt, zur Durchführung der elektronischen Wahl und zur Feststellung des ausreichenden technischen Sicherheitsstandards externe Dienstleistung in Anspruch zu nehmen. Bedient sich die Hochschule oder die Studierendenschaft bei der Durchführung der Wahl einer externen Dienstleistung, ist diese auf die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben dieser Verordnung und der Wahlordnung vertraglich zu verpflichten, es sei denn, nach den Geschäftsbedingungen der externen Dienstleistung, die Bestandteil des Vertrages zwischen dieser Dienstleistung und der Hochschule oder der Studierendenschaft werden, ist gesichert, dass die Dienstleistung die rechtlichen Vorgaben dieser Verordnung und der Wahlordnung einhält. Die Wahlordnung regelt das Nähere zur Sicherstellung dieser Vorgaben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Wahlbenachrichtigung; Wahlunterlagen; Beginn und Ende der elektronischen Wahl Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das Nähere zur Wahlbenachrichtigung regelt die Wahlordnung. (2) Die Wahlunterlagen umfassen 1. den elektronischen Stimmzettel sowie 2. die Erklärung nach § 7 Absatz 1. (3) Wenn die Öffnung und die Schließung des Wahlportals und damit der Beginn und das Ende der elektronischen Wahl nicht für eine spätere Überprüfung protokolliert werden, ist die Öffnung und Schließung nur nach einvernehmlichem Beschluss von mindestens zwei nach der Wahlordnung berechtigten Personen zulässig. Das Nähere regelt die Wahlordnung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Stimmabgabe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Wahlordnung regelt das Nähere zur Benachrichtigung der wahlberechtigten Personen über die zur Authentifizierung erforderlichen Daten, über den Wahlzeitraum sowie über die Durchführung der Wahl und über die Nutzung der elektronischen Wahlurne und des Wahlportals. (2) Die Stimmabgabe erfolgt persönlich und unbeobachtet in elektronischer Form und erfordert eine vorherige Authentifizierung der wahlberechtigten Person. Die Authentifizierungsdaten müssen eine eindeutige Identifizierung ermöglichen, die nach dem Stand der Technik nicht in unberechtigter Weise dupliziert oder umgangen werden kann. (3) Stimmabgabe und Authentifizierung sind zu trennen. Nach Stimmabgabe ist eine erneute Authentifizierung zu Wahlzwecken nicht mehr zulässig. (4) Die wahlberechtigte Person ist berechtigt, bis zur endgültigen Stimmabgabe ihre Eingabe zu korrigieren oder die Wahl abzubrechen. Ein Absenden der Stimme ist erst auf der Grundlage einer elektronischen Bestätigung durch die wählende Person zu ermöglichen. Die Übermittlung muss für diese am Bildschirm erkennbar sein. Mit dem Hinweis über die erfolgreiche Stimmabgabe ist die Stimme abgegeben. (5) Das Nähere zur Stimmabgabe regelt die Wahlordnung. Die Hochschule und die Studierendenschaften ermöglichen die Stimmabgabe während der regulären Öffnungszeiten auch im Wahlamt oder in einer anderen in der Wahlordnung vorgesehenen geeigneten Stelle nach Maßgabe der Wahlordnung in elektronischer oder in geeigneter nichtelektronischer Form insbesondere durch Urnenwahl oder auf Antrag durch Briefwahl. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Versicherung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7 Überschrift, Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. April 2021 (GV. NRW. S. 439), in Kraft getreten am 8. Mai 2021. (1) Bei der Stimmabgabe bei der Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppen im Senat und im Fachbereichsrat hat die wählende Person oder deren Hilfsperson gegenüber der Wahlleitung zu versichern, dass sie die Stimme persönlich oder als Hilfsperson gemäß dem erklärten Willen der wählenden Person gekennzeichnet habe. (2) Die Versicherung wird nach Maßgabe der Wahlordnung in schriftlicher Form oder in elektronischer Form abgegeben. Die Versicherung ist in elektronischer Form abgegeben, wenn die wählende Person oder deren Hilfsperson ein auf die Versicherung bezogenes Auswahlfeld im elektronischen Wahlsystem anklickt oder durch eine andere im elektronischen Wahlsystem vorgesehene Verhaltensweise elektronisch kommuniziert, dass sie die Stimme persönlich oder als Hilfsperson gemäß dem erklärten Willen der wählenden Person gekennzeichnet habe. Das Nähere regelt die Wahlordnung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Stimmenauszählung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die elektronische Wahl ist nach Schließung des Wahlportals beendet. Nach dieser Schließung wird die elektronische Wahlurne durch das elektronische Wahlsystem ausgezählt und das elektronisch bereitgestellte Ergebnis eröffnet; das Sitzverteilungsverfahren bleibt unberührt. Das Nähere regelt die Wahlordnung. (2) Das Nähere zur Feststellung des vorläufigen und des endgültigen Wahlergebnisses regelt die Wahlordnung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Ungültigkeit und Zurückweisung von Stimmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 9 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 23. September 2023. (1) Elektronische Stimmzettel sind ungültig, wenn keine Stimme oder zu viele Stimmen abgegeben wurden oder der elektronische Stimmzettel als ungültig markiert wurde. Sie werden bei der Wahlbeteiligung und bei den ungültigen Stimmen berücksichtigt. (2) Wenn die stimmabgebende Person oder die Hilfsperson die Versicherung nicht wirksam erklärt hat, ist der elektronische Stimmzettel zurückgewiesen. Die stimmabgebende Person wird nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben. (3) Die Stimmen einer wählenden Person werden nicht dadurch ungültig, dass sie vor der Schließung des Wahlportals stirbt oder ihr Wahlrecht verliert. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Störungen; vorzeitige Beendigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Im Fall eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Vorgaben des § 4 oder der entsprechenden Vorgaben der Wahlordnung kann die Wahlordnung vorsehen, dass die elektronische Wahl vorzeitig beendet wird. (2) Die Wahlordnung regelt das Nähere zu den Folgen einer während der Wahlfrist auftretenden Unmöglichkeit der Stimmabgabe in elektronischer Form und zu einer sonstigen Störung der elektronischen Wahl. Sie berücksichtigt dabei das Ausmaß der Beeinträchtigung der berührten Wahlgrundsätze. (3) Die Wahl ist vorzeitig zu beenden, wenn eine Stimmenmanipulation nicht ausgeschlossen ist. Teil 2 Digitale Lehre Fußnoten Teil 2 bis 6 mit den §§ 11 bis 31 eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 23. September 2023. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Leitprinzipien einer Digitalisierung in der Lehre Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil 2 bis 6 mit den §§ 11 bis 31 eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 23. September 2023. (1) Die Digitalisierung in der Lehre birgt besondere Chancen und Potentiale, um sicherzustellen, dass die Studierenden den Zielen des § 58 des Hochschulgesetzes und des § 50 des Kunsthochschulgesetzes entsprechend befähigt werden. Die Hochschulen berücksichtigen bei der Digitalisierung ihrer Lehre, dass Teil der akademischen Bildung über die Vermittlung von fachlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Methoden hinaus auch die Persönlichkeitsentwicklung der Studierenden ist, deren Ausprägung häufig Formen unmittelbarer sozialer Interaktion unter gleichzeitiger physischer Präsenz der Lehrenden und Lernenden voraussetzt. Die Hochschulen nehmen bei der Digitalisierung in der Lehre auf die Komplexität ihrer Lehrorganisation Rücksicht und bemühen sich um eine Barrierefreiheit ihrer digitalen Lehrangebote. (2) Die Hochschulen entwickeln im Rahmen ihrer Aufgaben ihre Lehre dahingehend weiter, dass diese auch Lehrangebote umfasst, die nicht ausschließliche Präsenzlehre sind, sondern auch Lehranteile in Form elektronischer Information und Kommunikation oder in Form elektronisch basierter Methoden und Instrumente beinhalten. Sie berücksichtigen dabei das Erfordernis der Persönlichkeitsentwicklung nach Absatz 1 Satz 2 und das Rücksichtnahmegebot nach Absatz 1 Satz 3. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Begriffsbestimmungen betreffend die Teile 2 bis 4 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil 2 bis 6 mit den §§ 11 bis 31 eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 23. September 2023. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Absatz 1 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Im Sinne der Teile 2 bis 4 bedeutet: 1. Digitalisierungsleitlinie: eine Leitlinie zur Digitalisierung in der Lehre, die bezüglich des Umfangs und der organisatorischen Ausgestaltung von solchen Lehrangeboten an der Hochschule einen Rahmen setzt, die nicht ausschließliche Präsenzlehre sind, sondern auch Lehranteile in Form elektronischer Information und Kommunikation oder in Form elektronisch basierter Methoden und Instrumente beinhalten, 2. Lehrveranstaltung: eine über das ganze Semester in regelmäßigen Zeitabständen oder als Blockveranstaltung stattfindende Unterrichtseinheit, die sich in einzelne Unterrichtstermine gliedert, 3.  Präsenzlehre: eine Lehrveranstaltung, die unter gleichzeitiger physischer Präsenz der Lehrenden und Lernenden an einem Ort stattfindet, und die gegebenenfalls durch elektronisch basierte Methoden und Instrumente im Sinne des § 8a Absatz 2 Satz 1 des Hochschulgesetzes oder des § 9a Absatz 2 Satz 1 des Kunsthochschulgesetzes ausschließlich vor Ort unterstützt wird, 4. Digitallehre: eine mittels Videokonferenztechnik oder eines anderen technischen Instruments ausschließlich online stattfindende Lehrveranstaltung; Digitallehre in diesem Sinne ist: a) synchrone Digitallehre: eine Lehre, die bei gleichzeitiger Anwesenheit aller Teilnehmenden in dem technisch geschaffenen Raum stattfindet und bei der eine synchrone Interaktion zwischen den Teilnehmenden möglich ist, b) asynchrone Digitallehre: eine den Teilnehmenden digital zur Verfügung gestellte Lehre, bei der die gleichzeitige Anwesenheit aller Teilnehmenden in einem technisch geschaffenen Raum und eine synchrone Interaktion zwischen den Teilnehmenden nicht möglich ist, c) gemischte Digitallehre: eine Lehre, bei der Elemente der synchronen Digitallehre und solche der asynchronen Digitallehre gemischt sind, 5. digitale Prüfung: eine Hochschulprüfung, die in elektronischer Form oder in elektronischer Kommunikation abgelegt wird. (2) Wird die Lehrveranstaltung in einer Mischung aus Elementen der Präsenzlehre und der Digitallehre durchgeführt, gilt die Lehrveranstaltung insgesamt als Digitallehre, wenn der Zeitanteil der Elemente der Digitallehre 25 Prozent oder mehr umfasst. Auf den Anteil nach Satz 1 werden Elemente eines digital ermöglichten Selbststudiums nicht angerechnet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Digitalisierungsleitlinie, digitale Elemente Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil 2 bis 6 mit den §§ 11 bis 31 eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 23. September 2023. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Die Digitalisierungsleitlinie kann Bestandteil des Leitbilds für die Lehre nach § 58 Absatz 1 Satz 3 des Hochschulgesetzes oder Bestandteil des Hochschulentwicklungsplans sein. Das Rektorat ist befugt, die Leitlinie als verbindlichen Rahmen für die Entscheidungen der übrigen Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger zu beschließen; in diesem Falle bleiben die Befugnisse des Studienbeirates nach dieser Verordnung unberührt.  (2) Eine Lehrveranstaltung, die nicht Digitallehre ist und nicht als solche gilt, darf auch dann vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen in der Digitalisierungsleitlinie durchgeführt werden, wenn in dieser Lehrveranstaltung nicht nur Maßnahmen zur Unterstützung der Lehrangebote durch elektronisch basierte Methoden und Instrumente im Sinne des § 8a Absatz 2 Satz 1 des Hochschulgesetzes oder des § 9a Absatz 2 Satz 1 des Kunsthochschulgesetzes ergriffen, sondern auch Instrumente elektronischer Information und Kommunikation verwendet werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Zulässigkeit von Digitallehre Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil 2 bis 6 mit den §§ 11 bis 31 eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 23. September 2023. (1) Der Fachbereichsrat entscheidet, ob und in welchem Umfang Digitallehre stattfinden soll. Der Beschluss nach Satz 1 kann sich 1. auf einzelne oder mehrere Lehrveranstaltungen oder 2. auf ein Digitallehrkonzept des Fachbereichs, welches für einen Studiengang oder für eine Lehreinheit, die als abgegrenzte fachliche Einheit ein Lehrangebot bereitstellt, den Umfang der Digitallehre regelt, beziehen und befristet werden. Er bedarf der Zustimmung des Studienbeirates. (2) Wird ein Beschluss nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 getroffen und wird diesbezüglich die Zustimmung nach Absatz 1 Satz 3 erteilt, gilt sie für mindestens einen Zeitraum, welcher der Regelstudienzeit des Studienganges entspricht, dem die Lehrveranstaltung zugehört, es sei denn, der Beschluss nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sieht einen kürzeren Zeitraum vor. In diesem Fall gilt die erteilte Zustimmung für diesen kürzeren Zeitraum. Ist die Lehrveranstaltung mehreren Studiengängen zugehörig, so gilt als Regelstudienzeit im Sinne des Satzes 1 die jeweils kürzeste Regelstudienzeit. (3) Wird ein Beschluss nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 getroffen und wird diesbezüglich die Zustimmung nach Absatz 1 Satz 3 erteilt, gilt sie für den Geltungszeitraum dieses Konzepts. (4) Soll die Zulässigkeit von Digitallehre in der Prüfungsordnung geregelt werden, bedarf diese Regelung der Zustimmung des Studienbeirates. (5) Die Verweigerung der Zustimmung nach Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 4 ist jeweils zu begründen. Der Fachbereichsrat kann eine verweigerte Zustimmung des Studienbeirates nicht durch einen eigenen Beschluss ersetzen. (6) Der Beschluss nach Absatz 1 Satz 1 sowie die erteilte Zustimmung nach Absatz 1 Satz 3 werden in geeigneter Weise

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.