Nordrhein-Westfalen

Verordnung betreffend die digitale Lehre sowie betreffend die Durchführung online gestützter Wahlen der Hochschulen und der Studierendenschaften

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 5df91805-8e49-4267-9503-3c346ed4eb37. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2020 S. 1056 Ausfertigungsdatum 30.10.2020 Fassung Gültig ab 04.08.2026

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onenbezogener Daten in ein Land außerhalb der Europäischen Union erfolgen, sind insbesondere die weiteren Anforderungen der Artikel 44 bis 50 Datenschutz-Grundverordnung zu beachten. (4) Die Studierenden und betroffenen Beschäftigten sind in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form insbesondere darüber zu informieren, zu welchem Zweck personenbezogene Daten verarbeitet werden und wann diese wieder gelöscht werden. Auf die Betroffenenrechte nach den Artikeln 12 bis 21 Datenschutz-Grundverordnung ist ausdrücklich hinzuweisen. (5) Lernmanagementsysteme, Lehr- und Prüfungsplattformen, Videokonferenzsysteme und andere technische Hilfsmittel sind so zu verwenden, dass notwendige Installationen auf den elektronischen Kommunikationseinrichtungen der Studierenden nur unter den folgenden Voraussetzungen erfolgen: 1. Die Funktionsfähigkeit der elektronischen Kommunikationseinrichtung wird außerhalb der Verwendung digitaler Lehr- und Lernformate oder der digitalen Prüfung nicht und währenddessen nur in dem zur Verwendung digitaler Lehr- und Lernformate oder, im Falle digitaler Prüfung, zur Sicherstellung der Authentifizierung sowie der Unterbindung von Täuschungshandlungen notwendigen Maße beeinträchtigt, 2. die Informationssicherheit der elektronischen Kommunikationseinrichtung wird zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt, 3. die Vertraulichkeit der auf der elektronischen Kommunikationseinrichtung befindlichen Informationen wird zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt und 4. eine vollständige Deinstallation ist nach der Beendigung der Digitallehre oder der digitalen Lehr- und Lernformate möglich. Teil 5 (weggefallen) Fußnoten Teil 5 mit § 30 außer Kraft getreten mit Ablauf des 31. März 2024 (siehe § 32 Satz 2). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil 2 bis 6 mit den §§ 11 bis 31 eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 23. September 2023; Teil 5 mit § 30 außer Kraft getreten mit Ablauf des 31. März 2024 (siehe § 32 Satz 2). Teil 6 Übergangsregelungen und Inkrafttreten Fußnoten Teil 2 bis 6 mit den §§ 11 bis 31 eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 23. September 2023. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Übergangsregelungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil 2 bis 6 mit den §§ 11 bis 31 eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 23. September 2023; Teil 5 mit § 30 außer Kraft getreten mit Ablauf des 31. März 2024 (siehe § 32 Satz 2). § 31 Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 13. Februar 2024 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 29. Februar 2024. (1) § 1 Absatz 2, § 2 Absatz 2 und die Teile 2 bis 4 finden ab dem 1. Oktober 2023 für die dem Wintersemester 2024/2025 und den folgenden Semestern zugeordneten Lehrveranstaltungen und Prüfungen Anwendung. Zu dem vorgenannten Zeitpunkt bestehende Regelungen in den jeweiligen Prüfungsordnungen betreffend digitale Prüfungen sowie Regelungen betreffend das Fern- und Verbundstudium bleiben unberührt. (2) Das Rektorat kann bis zum 31. August 2024 betreffend die Hochschulen für angewandte Wissenschaften und bis zum 30. September 2024 betreffend die sonstigen Hochschulen regeln, dass Präsenzlehrveranstaltungen oder Präsenzprüfungen durch Digitallehre oder digitale Prüfungen ersetzt werden können, wenn sich das Format der jeweiligen Lehrveranstaltung oder Prüfung dafür insbesondere didaktisch eignet. Die Regelungen nach Satz 1, welche die Digitallehre betreffen, gelten als Ordnungen der Hochschule. Regelungen nach Satz 1, welche digitale Prüfungen betreffen, gelten als Regelungen von Prüfungsordnungen. Regelungen nach Satz 1 werden im Verkündungsblatt der Hochschule veröffentlicht. Werden digitale Prüfungen durchgeführt, gelten für die Durchführung dieser Prüfungen vorbehaltlich anderweitiger Regelungen nach Satz 1 die §§ 19 bis 23. Eine Regelung des Rektorates nach Satz 1 tritt mit Ablauf des 31. August 2024 betreffend die Hochschulen für angewandte Wissenschaften und mit Ablauf des 30. September 2024 betreffend die sonstigen Hochschulen außer Kraft. (3) § 1 Absatz 1 und 4, § 2 Absatz 1 sowie Teil 1 gelten für die Universitäten und Fachhochschulen in der Trägerschaft des Landes mit Ausnahme des § 5 Absatz 2 Nummer 2 sowie des § 7 Absatz 1 rückwirkend zum Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593) am 1. Oktober 2019. Die Verpflichtung nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 sowie die Verpflichtung zur Abgabe einer Versicherung nach § 7 Absatz 1 gelten während des Zeitraums der Rückwirkung im Sinne des Satzes 1 mithin nicht. Soweit die für Wahlen geltende Wahlordnung, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses bereits abgeschlossen wurden, von den Regelungen dieser Verordnung abweicht, ist dies für die Wirksamkeit dieser abgeschlossenen Wahl unschädlich. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 11: Absatz 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. April 2021 (GV. NRW. S. 439), in Kraft getreten am 8. Mai 2021; umbenannt in § 32 und geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 23. September 2023. Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Teil 5 tritt mit Ablauf des 31. März 2024 außer Kraft. Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.