Brandenburg

Verordnung über die Gebühren in bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten im Land Brandenburg (Brandenburgische Baugebührenordnung - BbgBauGebO)

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Verordnung über die Gebühren in bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten im Land Brandenburg (Brandenburgische Baugebührenordnung - BbgBauGebO) vom 20. August 2009 (GVBl.II/09, [Nr. 28], S.562) zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 2025 (GVBl.II/25, [Nr. 90])

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Verordnung über die Gebühren in bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten im Land Brandenburg (Brandenburgische Baugebührenordnung - BbgBauGebO) vom 20. August 2009 (GVBl.II/09, [Nr. 28], S.562) zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 2025 (GVBl.II/25, [Nr. 90]) Auf Grund des § 3, des § 7 Absatz 1 Nummer 1 und des § 18 Absatz 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) sowie auf Grund des § 80 Absatz 3 Nummer 8, 10 und 11 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008 (GVBl. I S. 226) verordnet der Minister für Infrastruktur und Raumordnung: § 1 Kosten für Amtshandlungen (1) Die Bauaufsichtsbehörden, das Bautechnische Prüfamt, die Anerkennungsbehörde für Prüfsachverständige, die mit bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten Beliehenen und die Bewertungs- und Verrechnungsstelle der Prüfingenieure erheben für ihre Amtshandlungen Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung. (2) Die amtsfreien Gemeinden, die Ämter, die Verbandsgemeinden, die mitverwalteten Gemeinden und mitverwaltende Gemeinden erheben für die Amtshandlungen Gebühren und Auslagen, für die sie auf Grund des § 58 Absatz 6 und 7 und des § 67 der Brandenburgischen Bauordnung zuständig sind. (3) Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der mit bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten Beliehenen schließen die von diesen zu entrichtende Umsatzsteuer mit ein. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen. (4) Die unter § 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg fallenden juristischen Personen sind von den Gebühren für die Prüfung der bautechnischen Nachweise und von den Gebühren für Vorbescheide nicht befreit. § 2 Gebührenbemessung (1) Die Gebühren sind nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage 1) zu bestimmen. Für Amtshandlungen, für die keine Tarifstelle im Gebührenverzeichnis enthalten ist, wird die Gebühr als Zeitgebühr ermittelt. Bei Rahmengebühren ist die Festsetzung der Gebührenhöhe zu begründen; bei der Bemessung ist insbesondere § 14 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg zu beachten. (2) Der für die Bemessung der Gebühr maßgebliche anrechenbare Bauwert (§ 3) und die Bauwerksklasse (§ 4) werden von der Bauaufsichtsbehörde ermittelt. Wird die Prüfung bautechnischer Nachweise bei einem Prüfingenieur beantragt, so werden der für die Bemessung der Gebühr maßgebliche anrechenbare Bauwert und die Bauwerksklasse von der Bewertungs- und Verrechnungsstelle der Prüfingenieure ermittelt. (3) Die Grundgebühr für die Prüfung der Standsicherheitsnachweise errechnet sich aus dem mit 0,8 potenzierten Tausendstel des jeweiligen anrechenbaren Bauwertes, vervielfältigt mit dem für die jeweilige Bauwerksklasse nachfolgend angegebenen Faktor fBkl nach der Formel Grundgebühr = fBkl x (anrechenbarer Bauwert/1000)0,8. Bauwerksklasse 1 2 3 4 5 fBkl 16 24 30 38 46 Die Grundgebühr für die Prüfung der Brandschutznachweise beträgt 60 Prozent einer nach Satz 1 für die Bauwerksklasse 1 ermittelten Gebühr. Die Grundgebühren sind auf volle Euro zu runden. Anlage 5 weist die Grundgebühren für die dort genannten anrechenbaren Bauwerte aus. (4) Soweit nach dem Gebührenverzeichnis ein Zuschlag zur Gebühr erhoben wird, ist der besondere Schwierigkeitsgrad oder der erweiterte Umfang der Amtshandlung zu dokumentieren. (5) Sind Gebühren als Zeitgebühren zu bemessen, so werden je angefangene Stunde 97 Euro erhoben. (6) Zeitgebühren für die Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit der bauaufsichtlichen Prüfung bautechnischer Nachweise gemäß § 66 Absatz 3 der Brandenburgischen Bauordnung und der Überwachung der Bauausführung gemäß § 82 Absatz 2 der Brandenburgischen Bauordnung werden mit einem Stundensatz von 1,54 Prozent des Monatsgrundgehalts eines Beamten des Landes Brandenburg in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 15 bemessen und werden je angefangene Stunde erhoben. Die oberste Bauaufsichtsbehörde veröffentlicht den jeweils aktuellen und auf volle Euro gerundeten Stundensatz. (7) Bei der Ermittlung der Zeitgebühr ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Zeit für Ortsbesichtigungen, einschließlich der anteiligen An- und Abreise, ist einzurechnen. Die Berechnung der Zeitgebühr ist zu dokumentieren. § 3 Anrechenbarer Bauwert (1) Für die in der Anlage 2 aufgeführten baulichen Anlagen sind die anrechenbaren Bauwerte aus dem Brutto-Rauminhalt der baulichen Anlage, vervielfältigt mit dem jeweils angegebenen Wert je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt, zu berechnen. Die anrechenbaren Bauwerte der Anlage 2 basieren auf der Indexzahl 1,000 für das jeweils vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Basisjahr. Für die folgenden Jahre sind die dort angegebenen anrechenbaren Bauwerte jährlich mit einer Indexzahl zu vervielfältigen, die sich aus dem arithmetischen Mittel der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindizes für Bauleistungen am Bauwerk für den Neubau von Wohngebäuden, Bürogebäuden und gewerblichen Betriebsgebäuden errechnet; maßgeblich sind die jeweiligen Baupreisindizes des Vorjahres ohne Umsatzsteuer. Sie sind auf volle Euro ab- oder aufzurunden. Die fortgeschriebenen anrechenbaren Bauwerte gelten jeweils ab dem 1. Juni jedes Jahres. Die oberste Bauaufsichtsbehörde veröffentlicht jährlich den aktuellen Baupreisindex und die fortgeschriebenen anrechenbaren Bauwerte. Der Brutto-Rauminhalt ist nach DIN 277-1:2005-2 (Anlage 3) zu berechnen. Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten die anrechenbaren Bauwerte anteilig zu ermitteln. Bei baulichen Änderungen, wie Um- und Anbauten oder Aufstockungen, sind nur für die betroffenen Gebäudeteile die anrechenbaren Bauwerte zu ermitteln. Traggerüste und Baugruben, für deren Sicherung Standsicherheitsnachweise zu prüfen sind, gelten als gesonderte bauliche Anlagen. (2) Für die nicht in der Tabelle der anrechenbaren Bauwerte genannten Gebäude, für Gebäude oder Gebäudeteile, deren anrechenbarer Bauwert nicht ermittelbar ist, und für Fliegende Bauten sind als fiktive anrechenbare Bauwerte 50 Prozent der Herstellungskosten anzusetzen. Für sonstige bauliche Anlagen sind als fiktive anrechenbare Bauwerte 60 Prozent der Herstellungskosten anzusetzen. Werden die Kosten einer sonstigen baulichen Anlage maßgeblich von einer maschinentechnischen Ausstattung bestimmt, die selbst keiner baurechtlichen Prüfung unterliegt, sind als fiktive anrechenbare Bauwerte 40 Prozent der Herstellungskosten anzusetzen. (3) Die Herstellungskosten einer baulichen Anlage umfassen die annähernd ermittelten Kosten sämtlicher Bauleistungen und Lieferungen einschließlich der Kosten für Architekten- und Ingenieurleistungen, der Umsatzsteuer sowie etwaiger Eigenleistungen, die voraussichtlich zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Genehmigung für die Herstellung oder Änderung erforderlich sein werden. Eigenleistungen sind mit den ortsüblichen Löhnen, Eigenlieferungen mit den ortsüblichen Baustoffpreisen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Bei Umbauten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen. Die Herstellungskosten sind nach DIN 276:2018-12* zu ermitteln. Der Kostenermittlung sind die Kostengruppen 300 Bauwerk – Baukonstruktionen, 400 Bauwerk – Technische Anlagen, 500 Außenanlagen und Freiflächen, 730 Objektplanung und 740 Fachplanung zugrunde zu legen. (4) Der anrechenbare Bauwert ist jeweils auf volle 1 000 Euro aufzurunden. § 4 Bauwerksklasse (1) Zur Berechnung der Gebühr für die Prüfung bautechnischer Nachweise ist die bauliche Anlage in die dem Schwierigkeitsgrad entsprechende Bauwerksklasse (Anlage 4) einzustufen. (2) Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen unterschiedlicher Schwierigkeitsgrade, so ist die bauliche Anlage in die Bauwerksklasse einzustufen, auf die sich der überwiegende Prüfaufwand erstreckt. § 5 Bewertungs- und Verrechnungsstelle der Prüfingenieure Die Prüfingenieure richten zum Zweck einer einheitlichen Bewertung, Berechnung und Erhebung der Kosten der Prüfingenieure eine gemeinsame Bewertungs- und Verrechnungsstelle ein. Die Bewertungs- und Verrechnungsstelle bewertet die Grundlagen der Kostenerhebung und berechnet und erhebt die Kosten im Namen und im Auftrag des jeweiligen Prüfingenieurs. Die Bewertungs- und Verrechnungsstelle leitet im Namen und im Auftrag für den jeweiligen Prüfingenieur die Vollstreckung nicht einziehbarer Kosten durch die örtlich zuständige Vollstreckungsbehörde ein. § 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. November 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Brandenburgische Baugebührenordnung vom 1. September 2003 (GVBl. II S. 524), die zuletzt durch Verordnung vom 26. September 2007 (GVBl. II S. 424) geändert worden ist, außer Kraft. Potsdam, den 20. August 2009 Der Minister für Infrastruktur und Raumordnung  Reinhold Dellmann Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis Tarifstelle Gegenstand der Amtshandlung Bemessungsgrundlage Gebühr in Euro 1 Bauanzeigeverfahren und Baugenehmigungsverfahren nach den §§ 62, 63 und 64 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO)     1.1 Prüfung im Bauanzeigeverfahren, Erteilung der Baugenehmigung     1.1.1 Prüfung der Errichtung und Änderung von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, einschließlich der zugehörigen Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen sowie für Gewächshäuser mit nicht mehr als 5 Metern Höhe im Bauanzeigeverfahren 0,7 Prozent des anrechenbaren Bauwertes mindestens 100 1.1.2 Erteilung der Baugenehmigung bei der Errichtung und Änderung von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, einschließlich ihrer Garagen, Nebengebäude und Nebenanlagen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren 1,1 Prozent des anrechenbaren Bauwertes mindestens 100 1.1.3 Erteilung der Baugenehmigung bei der Errichtung und Änderung von baulichen Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Baugenehmigungsverfahren 1,4 Prozent des anrechenbaren Bauwertes mindestens 100 1.1.4 Entscheidungen der Bauaufsichtsbehörde im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 2 und 3 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg (GebGBbg) zu Vorhaben, bei denen ein anderes Gestattungsverfahren Vorrang hat (§ 60 BbgBO), in Verfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie in Planfeststellungsverfahren wie Tarifstelle 1.1.3   1.1.5 Ermäßigung für bauliche Anlagen und Gebäude, für die eine Typengenehmigung erteilt worden ist 50 Prozent der nach den Tarifstellen 1.1.1 bis 1.1.4 erhobenen Gebühr   1.2 Änderung einer Baugenehmigung     1.2.1 Änderung einer Baugenehmigung gemäß § 72 Absatz 1 BbgBO auf Grund geringfügig geänderter Bauvorlagen (Tektur)   100 bis 3 000 1.2.2 Änderung einer Baugenehmigung gemäß § 72 Absatz 1 BbgBO auf Grund geänderter Bauvorlagen 10 bis 40 Prozent der nach den Tarifstellen 1.1.2 bis 1.1.4 oder 1.3 erhobenen Gebühr   1.2.3 Änderung einer Baugenehmigung gemäß § 72 Absatz 1 BbgBO auf Grund wesentlich geänderter Bauvorlagen, die eine erneute Prüfung notwendig machen 30 bis 80 Prozent der nach den Tarifstellen 1.1.2 bis 1.1.4 erhobenen Gebühr   1.3 Genehmigung einer Werbeanlage gemäß § 10 BbgBO Zeitgebühr   1.3.1 Werbeanlagen an der Stätte der Leistung   50 bis 100 1.3.2 Sonstige Werbeanlagen (Fremdwerbung)     1.3.2.1 Digitale Werbeanlagen   100 bis 5 000 1.3.2.2 Beleuchtete oder hinterleuchtete Werbeanlagen   100 bis 3 000 1.3.2.3 Sonstige Werbeanlagen   100 bis 2 000 1.4 Genehmigung einer Nutzungsänderung gemäß § 59 BbgBO     1.4.1 Nutzungsänderung einer baulichen Anlage, wenn die bauliche Anlage hinsichtlich der Konstruktion und des Erscheinungsbildes nicht wesentlich geändert wird   100 bis 5 000 1.4.2 Nutzungsänderung einer baulichen Anlage mit genehmigungspflichtigen baulichen Änderungen Anmerkung: § 3 Absatz 1 Satz 4 ist zu beachten. Zuschlag zu der jeweiligen Gebühr nach Tarifstelle 1.1 100 bis 4 000 1.5 Genehmigung von Aufschüttungen, Abgrabungen gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 BbgBO Zeitgebühr   1.6 Teilbaugenehmigung gemäß § 74 BbgBO     1.6.1 Erteilung einer Teilbaugenehmigung wie Tarifstelle 1.1.3   1.7 Erteilung eines Vorbescheides gemäß § 75 BbgBO     1.7.1 Beantwortung einzelner Fragen zu einem konkreten Bauvorhaben hinsichtlich einzelner Tatbestandsmerkmale einer Vorschrift der BbgBO, einer Vorschrift auf Grund der BbgBO oder einer fachgesetzlichen Vorschrift Zeitgebühr   1.7.2 Beantwortung einzelner Fragen zur planungsrechtlichen Zulässigkeit eines konkreten Bauvorhabens hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale nach den §§ 34 oder 35 des Baugesetzbuches (BauGB), der Voraussetzungen der §§ 31 oder 33 BauGB oder einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder einer Satzung nach dem BauGB Zeitgebühr   1.8 Beteiligung Dritter am Genehmigungsverfahren     1.8.1 Anhörung Beteiligter nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) und Beteiligung von Nachbarn nach § 70 Absatz 2 BbgBO Anmerkung: Kostenschuldner der Gebühr ist der Veranlasser, nicht der Beteiligte. Zeitgebühr je Beteiligter oder je Nachbar     1.8.2 Beteiligungen nach § 70 Absatz 6 und 7 BbgBO Anmerkung: Kostenschuldner der Gebühr ist der Veranlasser, nicht die Beteiligten. Zeitgebühr   1.9 Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen     1.9.1 Zulassung einer Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften gemäß § 67 Absatz 1 BbgBO und einer Ausnahme von der Baunutzungsverordnung gemäß § 23 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) je Abweichung oder Ausnahme 100 bis 5 000 1.9.2 Zulassung einer Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplanes gemäß § 31 Absatz 1 BauGB oder Ausnahme gemäß § 34 Absatz 2 zweiter Halbsatz BauGB je Ausnahme 100 bis 2 500 1.9.3 Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes gemäß § 31 Absatz 2 BauGB oder Befreiung gemäß § 34 Absatz 2 zweiter Halbsatz BauGB je Befreiung 200 bis 5 000 2 Bautechnische Nachweise     2.1 Prüfung der Standsicherheitsnachweise und der Konstruktionszeichnungen     2.1.1 Prüfung der Standsicherheitsnachweise Anmerkung: § 3 Absatz 1 Satz 9 ist zu beachten. Grundgebühr nach § 2 Absatz 3 Satz 1 mindestens 100 2.1.2 Prüfung der zu den Standsicherheitsnachweisen gehörenden Konstruktionszeichnungen 50 Prozent der nach der Tarifstelle 2.1.1 ermittelten Gebühr mindestens 100 2.1.3 Nachträgliche Prüfung der Standsicherheitsnachweise einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für eine ohne Baugenehmigung begonnene oder ausgeführte bauliche Anlage ein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Zuschlag zu der nach den Tarifstellen 2.1.1 oder 2.1.2 ermittelten Gebühr, jedoch nicht mehr als 50 Prozent der jeweiligen Gebühr mindestens 100 2.1.4 Örtliche Anpassung der Standsicherheitsnachweise bei Vorlage einer Typenprüfung Zeitgebühr   2.1.5 Prüfung der Standsicherheitsnachweise der tragenden und aussteifenden Bauteile bei Brandbeanspruchung 5 Prozent der jeweiligen nach den Tarifstellen 2.1.1 oder 2.1.3 ermittelten Gebühr mindestens 100 2.1.6 Prüfung der rechnerischen Nachweise für bauliche Anlagen der Bauwerksklassen 3 bis 5, wenn diese nur durch besondere elektronische Vergleichsrechnungen an komplexen räumlichen Tragsystemen (Untersuchung am Gesamtsystem) geprüft werden können ein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Zuschlag zu der nach der Tarifstelle 2.1.1 ermittelten Gebühr, jedoch nicht mehr als 25 Prozent der jeweiligen Gebühr   2.2 Prüfung der Brandschutznachweise gemäß § 66 Absatz 3 Satz 2 BbgBO     2.2.1 Prüfung der Brandschutznachweise bei der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung Grundgebühr nach § 2 Absatz 3 Satz 2 mindestens 500 2.3 Besondere oder zusätzliche Prüfungen, Zuschläge     2.3.1 Prüfung der Standsicherheitsnachweise von Fassaden, Gerüsten oder Baugrubensicherungen Zeitgebühr   2.3.2 Prüfung der Standsicherheitsnachweise für Umbauten und Aufstockungen sowie für Nutzungsänderungen, die zu anderen Lastannahmen führen ein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Zuschlag zu der nach der Tarifstelle 2.1 ermittelten Gebühr, jedoch nicht mehr als 50 Prozent der jeweiligen Gebühr mindestens 100 2.3.3 Prüfung der Brandschutznachweise für bauliche Änderungen, wie Um- und Anbauten oder Aufstockungen, sowie Nutzungsänderungen in Teilen des Gebäudes, die zu anderen Beurteilungen des vorbeugenden Brandschutzes für das Gebäude führen ein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Zuschlag zu der nach der Tarifstelle 2.2.1 ermittelten Gebühr, jedoch nicht mehr als 50 Prozent der jeweiligen Gebühr mindestens 100 2.3.4 Lastvorprüfungen und Prüfung zusätzlicher Nachweise für Montage- und Bauzustände, Militärlastenklassen, Sonderlasten, Erdbebenschutz, Bergsicherung, Setzungs- und Grundbruchberechnungen Gebühr nach der Tarifstelle 2.3.2   2.3.5 Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Werkstattzeichnungen des Metall- und Holzbaus Gebühr nach der Tarifstelle 2.3.2   2.3.6 Prüfung von Nachträgen zu den bautechnischen Nachweisen sowie zu den Ausführungszeichnungen infolge von Änderungen oder Fehlern ein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Zuschlag zu der nach den Tarifstellen 2.1 oder 2.2.1 ermittelten Gebühr, jedoch nicht mehr als die jeweilige Gebühr mindestens 100 2.3.7 Bei einem groben Missverhältnis einer nach den Tarifstellen 2.1.1 oder 2.2.1 ermittelten Gebühr zum gesamten Prüfungsaufwand ein dem Bearbeitungsmehraufwand entsprechender Zuschlag zur Gebühr   2.3.8 Zulassung einer Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften gemäß § 67 Absatz 1 BbgBO je Abweichung Gebühr nach der Tarifstelle 1.9.1   2.3.9 Mehraufwand auf Grund der zeitlich verzögerten Vorlage von Teilen der bautechnischen Nachweise in größeren Zeitabständen im Rahmen von bauaufsichtlichen Prüfungen (mindestens drei Monate) Zuschlag zu der nach den Tarifstellen 2.1 oder 2.2.1 ermittelten Gebühr, höchstens 50 Prozent der jeweiligen Gebühr mindestens 100 2.3.10 Prüfung zusätzlicher oder besonderer Nachweise des Brandschutzes Zuschlag zur Tarifstelle 2.2.1, jedoch nicht mehr als die Gebühr nach Tarifstelle 2.2.1 mindestens 100 2.4 Ermäßigungen     2.4.1 Werden für gleiche bauliche Anlagen, die auf einem Grundstück oder auf benachbarten Grundstücken errichtet werden sollen, die bautechnischen Nachweise gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt, so beträgt die Gebühr für die zweite und jede weitere bauliche Anlage 10 Prozent der jeweiligen nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3 ermittelten Gebühr mindestens 100 2.5 Überprüfung der Bauausführung entsprechend den geprüften bautechnischen Nachweisen gemäß § 82 Absatz 2 und 4 BbgBO     2.5.1 Überprüfung der Bauausführung hinsichtlich der Übereinstimmung mit den geprüften Standsicherheitsnachweisen, insbesondere Abnahme bestimmter Bauteile oder Bauarbeiten Zeitgebühr   2.5.2 Überprüfung der Bauausführung hinsichtlich der Übereinstimmung mit den geprüften Brandschutznachweisen Zeitgebühr   2.5.3 Überprüfung der Bauausführung wie die Tarifstellen 2.5.1 oder 2.5.2, wenn wegen festgestellter Mängel eine erneute Überprüfung der Bauausführung erforderlich wurde Zeitgebühr   2.5.4 Undurchführbarkeit der Überprüfung der Bauausführung aus Gründen, die der Bauherr zu vertreten hat Zeitgebühr   2.5.5 Überprüfung eines Fliegenden Baues auf Übereinstimmung mit den geprüften bautechnischen Unterlagen Zeitgebühr   2.5.6 Prüfung von Zulassungen, Prüfzeugnissen, Übereinstimmungszertifikaten, Zeugnissen und Aufzeichnungen über die Prüfung von Bauprodukten, CE-Kennzeichnungen und Leistungserklärungen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5; L 103 vom 12.4.2013, S. 10; L 92 vom 8.4.2015, S. 118), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2769 vom 30. Mai 2024 (ABl. L, 2024/2769, 28.10.2024) geändert worden ist Zeitgebühr   2.6 Prüfung der bautechnischen Nachweise bei einer Typenprüfung oder bei Fliegenden Bauten     2.6.1 Erteilung einer Typenprüfung gemäß § 66 Absatz 4 BbgBO Zeitgebühr   2.6.2 Verlängerung der Geltungsdauer einer Typenprüfung Zeitgebühr   2.6.3 Prüfung der bautechnischen Unterlagen im Zusammenhang mit der Erteilung oder Verlängerung der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten gemäß § 76 Absatz 2 und 4 BbgBO Zeitgebühr   2.7 Typengenehmigung gemäß § 72a BbgBO     2.7.1 Erteilung einer Typengenehmigung bis zum fünffachen der für die Erteilung einer Baugenehmigung ermittelten Gebühr mindestens 250 2.7.2 Prüfung der Standsicherheitsnachweise und der Konstruktionszeichnungen, der Brandschutznachweise sowie besondere oder zusätzliche Prüfungen im Rahmen einer Typengenehmigung nach § 72a Absatz 1 BbgBO bis zum zweifachen der nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3 ermittelten Gebühr   2.7.3 Änderung oder Ergänzung einer Typengenehmigung bis zu einem Viertel der für die Erteilung einer Typengenehmigung festgesetzten Gebühr mindestens 250 2.7.4 Verlängerung der Geltungsdauer einer Typengenehmigung bis zum fünffachen der für die Erteilung einer Baugenehmigung ermittelten Gebühr mindestens 250 2.7.5 Prüfung der Standsicherheitsnachweise und der Konstruktionszeichnungen, der Brandschutznachweise sowie besondere oder zusätzliche Prüfungen im Rahmen der Verlängerung einer Typengenehmigung bis zum zweieinhalbfachen der nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3 ermittelten Gebühr   2.7.6 Prüfung einer erteilten Typengenehmigung aus anderen Bundesländern Zeitgebühr   3 Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens     3.1 Durchführung einer Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht nach § 3 des Brandenburgischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (BbgUVPG) in Verbindung mit dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Zeitgebühr   3.2 Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 3 BbgUVPG in Verbindung mit dem UVPG   1 000 bis 10 000 4 Bauüberwachung, Überprüfungen     4.1 Bauüberwachung gemäß § 82 BbgBO     4.1.1 Bauüberwachung baulicher Anlagen gemäß § 82 Absatz 1 BbgBO, die nach anderen Rechtsvorschriften genehmigt wurden, wenn diese Genehmigung die Baugenehmigung mit einschließt Zeitgebühr   4.1.2 Bauüberwachung gemäß § 82 Absatz 1 BbgBO Zeitgebühr   4.1.3 Probenentnahme gemäß § 82 Absatz 3 BbgBO Anmerkung: Die Kosten für die Prüfung der Proben durch sachverständige Stellen sind als Auslagen zu ersetzen. Zeitgebühr   4.1.4 Durch Rechtsverordnung vorgeschriebene Überprüfung von Sonderbauten oder Mitwirkung an der Brandverhütungsschau einschließlich Vorbereitung und Nachbereitung der Ortsbesichtigung Zeitgebühr   4.2 Aufnahme der Nutzung gemäß § 83 BbgBO     4.2.1 Überprüfung und Bescheinigung des sicheren Anschlusses der Feuerstätte, des Verbrennungsmotors oder des Blockheizkraftwerkes und der Tauglichkeit und der sicheren Benutzbarkeit der Abgasanlage oder der Leitung zur Abführung von Verbrennungsgasen vor Inbetriebnahme in Verbindung mit § 83 Absatz 2 Satz 4 BbgBO Zeitgebühr   4.2.2 Überprüfung und Bescheinigung des sicheren Anschlusses der Feuerstätte oder der Tauglichkeit und der sicheren Benutzbarkeit der Abgasanlage vor Inbetriebnahme in Verbindung mit § 83 Absatz 2 Satz 4 BbgBO je Feuerstätte 100 4.3 Ordnungsbehördliche Maßnahmen     4.3.1 Beseitigungsanordnung für bauliche Anlagen gemäß § 80 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 BbgBO, gegebenenfalls in Verbindung mit § 58 Absatz 6 BbgBO   100 bis 3 000 4.3.2 Nutzungsuntersagung für bauliche Anlagen gemäß § 80 Absatz 1 Satz 2 BbgBO, gegebenenfalls in Verbindung mit § 58 Absatz 6 BbgBO   100 bi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.