Brandenburg

Verordnung über die Gebühren in bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten im Land Brandenburg (Brandenburgische Baugebührenordnung - BbgBauGebO)

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Verordnung über die Gebühren in bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten im Land Brandenburg (Brandenburgische Baugebührenordnung - BbgBauGebO) vom 20. August 2009 (GVBl.II/09, [Nr. 28], S.562) zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 2025 (GVBl.II/25, [Nr. 90])

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s 1 500 4.3.3 Einstellungsanordnung gemäß § 79 Absatz 1 BbgBO, gegebenenfalls in Verbindung mit § 58 Absatz 6 BbgBO   100 bis 1 500 4.3.4 Versiegelung gemäß § 79 Absatz 2 oder § 80 Absatz 1 Satz 3 BbgBO, gegebenenfalls in Verbindung mit § 58 Absatz 6 BbgBO   100 bis 700 4.3.5 Anordnungen zur Gefahrenabwehr gemäß § 3, § 58 Absatz 2 Satz 2 oder § 81 Absatz 1 BbgBO   100 bis 1 500 4.3.6 Untersagung der Verwendung von Bauprodukten und Entwertung oder Beseitigung der Kennzeichnung gemäß § 78 BbgBO, gegebenenfalls in Verbindung mit § 58 Absatz 6 BbgBO je Bauprodukt 1 000 bis 5 000 4.3.7 Vorläufige Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 BauGB   200 4.3.8 Sonderbehördliche Erlaubnis nach § 58 Absatz 6 Satz 3 in Verbindung mit § 87 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BbgBO für die Errichtung von Werbeanlagen, die nach § 61 Absatz 1 Nummer 12 BbgBO keiner Genehmigung bedürfen Gebühr nach der Tarifstel- le 1.3   4.4 Sonstige Einzelanordnungen     4.4.1 Anordnung einer Mitteilungspflicht gemäß § 83 Absatz 1 BbgBO   100 5 Nachträgliche Prüfung von Bauvorlagen     5.1 Nachträgliche Prüfung von Bauvorlagen, einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen, soweit mit Bauarbeiten ohne erforderliche Baugenehmigung oder Bauanzeige begonnen wurde das Doppelte der jeweiligen Gebühr nach den Tarifstellen 1.1, 1.2, 1.3 und 1.5   5.2 Nachträgliche Prüfung von Bauvorlagen, einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen, für eine ohne erforderliche Baugenehmigung oder Bauanzeige durchgeführte Nutzungsänderung das Doppelte der jeweiligen Gebühr nach der Tarifstelle 1.4   6 Genehmigung Fliegender Bauten     6.1 Erteilung der Ausführungsgenehmigung in Form eines Prüfbuches gemäß § 76 Absatz 2 bis 5 BbgBO Anmerkung: Die Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise und die Kosten von Sachverständigen werden gesondert erhoben. Zeitgebühr   6.2 Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung von Fliegenden Bauten gemäß § 76 Absatz 4 BbgBO Zeitgebühr   6.3 Genehmigung von Änderungen der Ausführungsgenehmigung, wie Änderung der Bestuhlung, technische Änderung Anmerkung: Die Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise und die Kosten von Sachverständigen werden gesondert erhoben. Zeitgebühr   6.4 Eintragung des Wechsels des Wohnsitzes, der Niederlassung oder der Übertragung an Dritte in das Prüfbuch gemäß § 76 Absatz 5 BbgBO   200 6.5 Gebrauchsabnahme gemäß § 76 Absatz 6 BbgBO oder Nachabnahme gemäß § 76 Absatz 8 BbgBO Anmerkung: Bei Gebrauchsabnahme mehrerer Fliegender Bauten bei einem Ortstermin auf einem Festplatz ist die Gebühr anteilig zu erheben. Zeitgebühr   6.6 Anordnung von Auflagen bei der Gebrauchsabnahme gemäß § 76 Absatz 7 BbgBO   100 bis 250 6.7 Anordnung der Untersagung der Aufstellung oder des Gebrauchs gemäß § 76 Absatz 7 BbgBO   100 bis 250 7 Anerkennungen von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren nach der BbgBauPrüfV     7.1 Amtshandlungen der Anerkennungsbehörde für Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure (BbgBauPrüfV)     7.1.1 Prüfung der formalen Anerkennungsvoraussetzungen als Prüfingenieurin und Prüfingenieur gemäß den §§ 6, 10 und 14 BbgBauPrüfV und allgemeine Verwaltungsgebühr der Anerkennungsbehörde eine Fachrichtung je weitere Fachrichtung 600 480 7.1.2 Genehmigung einer Zweitniederlassung einer Prüfingenieurin und eines Prüfingenieurs gemäß § 5 Absatz 7 BbgBauPrüfV   200 7.1.3 Feststellung und Bescheinigung der Gleichwertigkeit der gegenseitigen Anerkennung gemäß § 9 BbgBauPrüfV Zeitgebühr   7.1.4 Änderung des Geschäftssitzes oder einer Zweitniederlassung gemäß § 6 Absatz 6 BbgBauPrüfV   100 7.1.5 Widerruf oder Rücknahme der Anerkennung als Prüfingenieurin und Prüfingenieur gemäß § 7 BbgBauPrüfV je Fachrichtung 1 000 7.2 Gutachten zur Feststellung der besonderen Sachkunde als Prüfingenieurin und Prüfingenieur für Standsicherheit gemäß § 11 BbgBauPrüfV     7.2.1 Überprüfung des fachlichen Werdegangs je Fachrichtung 800 7.2.2 Bewertung der schriftlich dargelegten Fachkenntnisse Anmerkung: Wenn mehr als eine Fachrichtung in einer Prüfung bewertet wird, verringert sich die Gebühr für jede weitere Fachrichtung. je Fachrichtung je weitere Fachrichtung 1 400 700 7.3 Gutachten zur Feststellung der besonderen Sachkunde als Prüfingenieurin und Prüfingenieur für Brandschutz gemäß § 15 BbgBauPrüfV     7.3.1 Überprüfung des fachlichen Werdegangs   1 200 7.3.2 Bewertung der schriftlich dargelegten Fachkenntnisse   900 7.3.3 Bewertung der mündlich dargelegten Fachkenntnisse   800 8 Widerspruchsentscheidungen     8.1 Zurückweisung eines Widerspruchs eines Dritten   100 bis 1 000 9 Baulasten     9.1 Eintragung einer Baulast einschließlich der Entgegennahme der Baulasterklärung gemäß § 84 Absatz 1 BbgBO   250 9.2 Änderung, Korrektur oder Löschung einer Baulast jeweils 250 9.3 Auszug aus dem Baulastenverzeichnis einschließlich Prüfung des berechtigten Interesses gemäß § 84 Absatz 5 je Grundstück 50 9.4 Auskunft zu Baulasten einschließlich Prüfung des berechtigten Interesses sowie Negativauskunft je Grundstück 50 10 Sonstige Amtshandlungen     10.1 zusätzlicher oder abweichender Bestuhlungs- und Rettungswegeplan, einschließlich Ortsbesichtigung   100 bis 700 10.2 Abnahme einer technischen Probe Zeitgebühr   10.3 Erteilung eines Gastspielprüfbuchs   200 bis 2 000 10.4 Verlängerung der Geltungsdauer eines Gastspielprüfbuchs   100 10.5 Untersagung der Bauausführung nach § 62 Absatz 4 BbgBO   100 10.6 Gestattung der Nachreichung von einzelnen Bauvorlagen gemäß § 68 Absatz 2 Satz 2 BbgBO Zeitgebühr   10.7 Zurückgabe eines Bauantrages wegen unvollständiger Bauvorlagen oder erheblicher Mängel gemäß § 69 Absatz 2 BbgBO Gebühr gemäß § 17 GebGBbg   10.8 Abgeschlossenheitsbescheinigung gemäß § 7 Absatz 4 Nummer 2 und § 32 Absatz 2 Nummer 2 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) je Sondereigentum (Wohnungseigentum nach § 1 Absatz 2 WEG und Teileigentum nach § 1 Absatz 3 WEG), je Wohnungserbbaurecht gemäß § 30 WEG, je Dauerwohnrecht gemäß § 31 Absatz 1 WEG, je Dauernutzungsrecht gemäß § 31 Absatz 2 WEG eines Gebäudes 50 10.9 Anfertigen und Überlassen von Zweitschriften, Kopien, Computerausdrucken und elektronischen Dateien     10.9.1 DIN A4 Schwarzweiß je Seite 0,50 10.9.2 DIN A3 Schwarzweiß je Seite 1,50 10.9.3 > DIN A3 Schwarzweiß je Seite 2 10.9.4 DIN A4 Farbe je Seite 1,50 10.9.5 DIN A3 Farbe je Seite 2 10.9.6 > DIN A3 Farbe je Seite 2,50 10.9.7 Überlassen von elektronischen Dateien pro Datei je Vorgang 2,50 höchstens 50 10.10 Beglaubigung je Seite 0,50 mindestens 5 10.11 Erteilung einer Bescheinigung   5 bis 100 10.12 Erteilung einer Zweitschrift   5 bis 250 10.13 Erteilung einer Löschungsbewilligung, Rangrücktrittserklärung einer Grunddienstbarkeit oder Freigabeerklärung für eine Grunddienstbarkeit oder beschränkte persönliche Dienstbarkeit   100 10.14 auf Veranlassung Dritter und in deren Interesse durchgeführte Überprüfungen von baulichen Anlagen, Nutzungen oder Bauarbeiten, sofern ein Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften nicht festgestellt wird   50 bis 2 500 10.15 Beratung in Bauangelegenheiten eine Stunde kostenfrei, ab der zweiten Stunde Zeitgebühr   10.16 ordnungsbehördliche Maßnahmen zum Vollzug des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes nach den §§ 14 bis 16 SchfHwG   200 11 vorhabenbezogene Bauartgenehmigung gemäß § 16a BbgBO und bauaufsichtliche Zustimmungen zur Verwendung von Bauprodukten gemäß § 20 BbgBO im Einzelfall     11.1 vorhabenbezogene Bauartgenehmigung und bauaufsichtliche Zustimmung zur Verwendung neuer Bauprodukte im Einzelfall gemäß § 16a Absatz 2 Nummer 2 und § 20 BbgBO   250 bis 10 000 11.2 Verzicht auf vorhabenbezogene Bauartgenehmigung und bauaufsichtliche Zustimmung zur Verwendung neuer Bauprodukte im Einzelfall gemäß § 16a Absatz 4 und § 20 Satz 2 BbgBO   200 Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1) Tabelle der anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt aktuelles Bezugsjahr des Statistischen Bundesamtes = Indexzahl 1,000 Nummer Gebäudeart anrechenbare Bauwerte Euro/m³ 2021 1 Wohngebäude 145 2 Wochenendhäuser 127 3 Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken, Arztpraxen und therapeutische Praxen 194 4 Schulen 184 5 Kindertageseinrichtungen 165 6 Hotels, Pensionen, Wohnheime, Gebäude gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 9 BbgBO, Sanatorien bis jeweils 60 Betten, Gaststätten, Kantinen 165 7 Hotels, Wohnheime, Gebäude gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 9 BbgBO, Sanatorien über 60 Betten 192 8 Krankenhäuser 215 9 Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach den Nummern 11 und 12, Theater, Kinos 165 10 Hallenbäder 178 11 eingeschossige, hallenartige Gebäude, wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer 19   11.1 bis 5 000 m³ Brutto-Rauminhalt 70 11.2 der 5 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 20 000 m³ 60 11.3 der 20 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50 000 m³ 49 11.4 der 50 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt 39 12 konstruktiv andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten 109 13 konstruktiv andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude 97 14 mehrgeschossige Verkaufsstätten 147 15 mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude 128 16 eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen 106 17 mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen 128 18 Tiefgaragen 197 19 Schuppen, Kaltställe, Nebengebäude für Abstellräume, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen sowie ähnliche Gebäude 51 20 Gewächshäuser   20.1 bis 1 500 m3 Brutto-Rauminhalt 38 20.2 der 1 500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 22 Zuschläge auf die anrechenbaren Bauwerte: bei Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen                                                           5 Prozent, bei Hochhäusern und vergleichbar hohen Gebäuden                                             10 Prozent, bei Gebäuden mit befahrbaren Decken (außer bei den Nummern 16 bis 18), die mit Gabelstaplern, Schwerlastwagen oder Schienenfahrzeugen befahren werden      10 Prozent, bei Hallenbauten mit Kränen, bei denen der Standsicherheitsnachweis für die Kranbahnen geprüft werden muss, für den von den Kranbahnen erfassten Hallenbereich, vervielfacht mit der Indexzahl nach § 3 Absatz 1 Satz 2                                                                  58 Euro/m². Sonstiges: Die in der Tabelle angegebenen Bauwerte berücksichtigen nur eine einfache Bauausführung und Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen, wie Pfahlgründungen oder Schlitzwände, sind getrennt zu ermitteln und den anrechenbaren Bauwerten hinzuzurechnen. Bei Flächengründungen, für die rechnerische Nachweise zu prüfen sind (zum Beispiel bei elastisch gebetteten Sohlplatten), sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 Kubikmeter je Quadratmeter zum Brutto-Rauminhalt hinzuzurechnen. Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte die offensichtlich überwiegende Nutzung maßgebend. Liegt ein offensichtliches Überwiegen einer Nutzung nicht vor, sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten, in der Regel geschossweise, die anrechenbaren Bauwerte anteilig zu ermitteln; dies gilt auch für Wohngebäude mit darunterliegender Tiefgarage. Anlage 3 (zu § 3 Absatz 1) Auszug aus DIN 277-1:2005-02 3   Begriffe 3.1   Brutto-Grundfläche (BGF)    Summe der Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerkes mit Nutzungen nach DIN 277-2:2005-02, Tabelle 1, Nr. 1 bis Nr. 9, und deren konstruktive Umschließungen.    Nicht zur Brutto-Grundfläche gehören Flächen, die ausschließlich der Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen Anlagen dienen, z. B. nicht nutzbare Dachflächen, fest installierten Dachleitern und -stege, Wartungsstege in abgehängten Decken.    Die Brutto-Grundfläche gliedert sich in Netto-Grundfläche und Konstruktions-Grundfläche. 3.2   Brutto-Rauminhalt (BRI)    Summe der Rauminhalte des Bauwerkes über Brutto-Grundflächen.    Der Brutto-Rauminhalt wird von den äußeren Begrenzungsflächen der konstruktiven Bauwerkssohle, der Außenwände und der Dächer einschließlich Dachgauben und Dachoberlichter umschlossen.    Nicht zum Brutto-Rauminhalt gehören die Rauminhalte von    Tief- und Flachgründungen, Lichtschächten, Außentreppen, Außenrampen, Eingangsüberdachungen, Dachüberständen, soweit sie nicht Überdeckungen für Bereich b nach Abschnitt 4.1.2 darstellen, auskragenden Sonnenschutzanlagen,  über den Dachbelag aufgehenden Schornsteinköpfen, Lüftungsrohren und -schächten. 4   Ermittlungsgrundlagen 4.1   Allgemeines 4.1.1   Die Ermittlung der Grundflächen und Rauminhalte erfolgt in ihrer Genauigkeit entsprechend dem Planungsfortschritt z. B. von der Bedarfsplanung bis zur Dokumentation und anhand der jeweiligen Planungsunterlagen. 4.1.2   Grundflächen und Rauminhalte sind nach ihrer Zugehörigkeit zu folgenden Bereichen getrennt zu ermitteln:    Bereich a: überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen, Bereich b: überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen, Bereich c: nicht überdeckt.    Sie sind ferner getrennt nach Grundrissebenen, z. B. Geschossen und getrennt nach unterschiedlichen Höhen zu ermitteln. Dies gilt auch für Grundflächen unter oder über Schrägen. 4.1.3   Grundflächen von waagerechten Flächen sind aus ihren tatsächlichen Maßen, Grundflächen von schräg liegenden Flächen, z. B. Tribünen, Zuschauerräume, Treppen und Rampen, aus ihrer senkrechten Projektion zu ermitteln. 4.1.4   Grundflächen sind in Quadratmeter (m2), Rauminhalte in Kubikmeter (m3) anzugeben. 4.2   Ermittlung von Grundflächen 4.2.1   Brutto-Grundfläche    Für die Ermittlung der Brutto-Grundfläche (Summe aus Netto-Grundfläche und Konstruktions-Grundfläche) sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, z. B. Putz, Außenschalen mehrschaliger Wandkonstruktionen, in Höhe der Boden- und Deckenbelagsoberkanten anzusetzen.    Brutto-Grundflächen des Bereiches b sind an Stellen, an denen sie nicht umschlossen sind, bis zur vertikalen Projektion ihrer Überdeckung zu ermitteln. Brutto-Grundflächen von Bauteilen (Konstruktions-Grundflächen), die zwischen den Bereichen a und b liegen, sind zum Bereich a zuzuordnen. 4.3   Berechnung von Rauminhalten 4.3.1   Brutto-Rauminhalt    Der Brutto-Rauminhalt ist aus den nach Abschnitt 4.2.1 berechneten Brutto-Grundflächen und den dazugehörigen Höhen zu ermitteln. Als Höhen für die Ermittlung des Brutto-Rauminhaltes gelten die vertikalen Abstände zwischen den Deckenbelagsoberkanten der jeweiligen Grundrissebenen bzw. bei Dächern die Dachbelagsoberkanten.    Für die Höhen des Bereiches c sind die Oberkanten begrenzender Bauteile, z. B. Brüstungen, Attiken, Geländer, maßgebend.    Bei untersten Geschossen gilt als Höhe der Abstand von der Unterkante der konstruktiven Bauwerkssohle bis zur Deckenbelagsoberkante der darüber liegenden Grundrissebene.    Bei Bauwerken oder Bauwerksteilen, die von nicht vertikalen und/oder nicht waagerechten Flächen begrenzt werden, ist der Rauminhalt nach entsprechenden geometrischen Formeln zu ermitteln. Anlage 4 (zu § 4 Absatz 1) Bauwerksklassen Bauwerksklasse 1 Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit vorwiegend ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung; Bauwerksklasse 2 Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspann- und Verbundkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Lasten, einfache Dach- und Fachwerkbinder, Kehlbalkendächer, Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten, die nach gebräuchlichen Tabellen berechnet werden können, Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis der horizontalen Aussteifung des Gebäudes, Stützwände einfacher Art, Flachgründungen einfacher Art (Einzel- und Streifenfundamente); Bauwerksklasse 3 Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspannkonstruktionen und ohne schwierige Stabilitätsuntersuchungen, einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden, Tragwerke für Gebäude mit Abfangung von tragenden beziehungsweise aussteifenden Wänden, Tragwerke für Rahmen- und Skelettbauten, bei denen die Stabilität der einzelnen Bauteile mit Hilfe von einfachen Formeln oder Tabellen nachgewiesen werden kann, Behälter einfacher Konstruktion, Schornsteine ohne Schwingungsberechnung, Maste mit einfachen Abspannungen, bei denen der Seildurchhang vernachlässigt werden kann, ein- und zweiachsig gespannte mehrfeldrige Decken unter ruhenden Lasten, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 2 zuzuordnen sind, Flächengründungen einfacher Art, Stützwände ohne Rückverankerung bei schwierigen Baugrund- und Belastungsverhältnissen und einfach verankerte Stützwände, ebene Pfahlrostgründungen, einfeldrige Balken als Parallelgurt- und Satteldachträger und Hohldielen mit Spannbettvorspannung. Bauwerksklasse 4 Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind, statisch bestimmte räumliche Fachwerke, weitgespannte Hallentragwerke in Ingenieurholzbaukonstruktion, mehrgeschossige Bauwerke mit unregelmäßiger Grundrissgestaltung und wiederholt im Grundriss verspringenden Aussteifungselementen, bei deren Schnittgrößenermittlung die Formänderungen zu berücksichtigen sind, Bauwerke, bei denen Aussteifung und Stabilität durch Zusammenwirken von Fertigteilen sichergestellt und nachgewiesen werden muss, unregelmäßige mehrgeschossige Rahmentragwerke und Skelettbauten, Kesselgerüste, einfache Trägerroste und einfache orthotrope Platten, Hallentragwerke mit Kranbahnen, Tragwerke mit verschieblichen Rahmenkonstruktionen, vorgespannte Fertigteile, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 3 zuzuordnen sind, Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert, einfache Faltwerke nach der Balkentheorie, statisch bestimmte und einfache statisch unbestimmte Tragwerke, deren Schnittkraftermittlung nach Theorie II. Ordnung erfolgen muss, statisch bestimmte und statisch unbestimmte Tragwerke des Hochbaus unter Einwirkung von Vorspannung, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 5 zuzuordnen sind, Verbundkonstruktionen, soweit sie nicht den Bauwerksklassen 3 oder 5 zuzuordnen sind, einfache Tragwerke nach dem Traglastverfahren, einfache Rotationsschalen, Tankbauwerke aus Stahl mit einfachen Stabilitätsnachweisen, Behälter und Silos schwieriger Konstruktion, auch in Gruppenbauweise, Maste, Schornsteine, Maschinenfundamente mit einfachen Schwingungsuntersuchungen, schwierige Abspannungen von Einzelmasten oder Mastgruppen, soweit sie nicht den Bauwerksklassen 3 oder 5 zuzuordnen sind, Seilbahnkonstruktionen, schwierige verankerte Stützwände, schwierige statisch unbestimmte Flächengründungen, schwierige ebene oder räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen, Konstruktionen mit Mauerwerk nach Eignungsprüfung (Ingenieurmauerwerk). Bauwerksklasse 5 Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke, räumliche Stabtragwerke, statisch unbestimmte räumliche Fachwerke, Faltwerke, Schalentragwerke, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 4 zuzuordnen sind, statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittkraftermittlungen nach Theorie II. Ordnung unter Berücksichtigung des nichtlinearen Werkstoffverhaltens erfordern, Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen beurteilt werden können, Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 4 zuzuordnen sind, seilverspannte Zeltdachkonstruktionen und Traglufthallen bei Behandlung nach der Membrantheorie, mit Hochhäusern vergleichbar hohe Gebäude, bei denen ein Stabilitätsnachweis nach Theorie II. Ordnung erforderlich sowie das Schwingungsverhalten zu untersuchen ist, Verbundkonstruktionen nach der Plastizitätstheorie oder mit Vorspannung, schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten, Turbinenfundamente, schwierige Abspannungen von Einzelmasten oder Mastgruppen. Anlage 5 (zu § 2 Absatz 3 und § 4 Absatz 1) Gebührentafel Grundgebühr für die Prüfung der anrechenbarer Bauwert in Euro Standsicherheitsnachweise in Euro Brandschutz- nachweise in Euro   Bauwerksklasse 1 Bauwerksklasse 2 Bauwerksklasse 3 Bauwerksklasse 4 Bauwerksklasse 5 10 000 101 151 189 240 290 500 20 000 176 264 330 417 505 500 30 000 243 365 456 577 699 500 40 000 306 459 574 727 880 500 50 000 366 549 686 869 1 052 500 60 000 423 635 794 1 005 1 217 500 70 000 479 718 898 1 137 1 377 500 80 000 533 799 999 1 265 1 532 500 90 000 585 878 1 098 1 391 1 683 500 100 000 637 955 1 194 1 513 1 831 500 200 000 1 109 1 664 2 079 2 634 3 188 665 300 000 1 534 2 301 2 876 3 643 4 410 920 400 000 1 931 2 896 3 621 4 586 5 551 1 159 500 000 2 308 3 462 4 328 5 482 6 636 1 385 600 000 2 671 4 006 5 008 6 343 7 679 1 602 700 000 3 021 4 532 5 665 7 176 8 686 1 813 800 000 3 362 5 043 6 304 7 985 9 666 2 017 900 000 3 694 5 541 6 927 8 774 10 621 2 216 1 000 000 4 019 6 029 7 536 9 545 11 555 2 411 2 000 000 6 998 10 496 13 120 16 619 20 118 4 199 3 000 000 9 679 14 518 18 148 22 987 27 826 5 807 4 000 000 12 183 18 275 22 844 28 936 35 027 7 310 5 000 000 14 565 21 847 27 308 34 591 41 873 8 739 6 000 000 16 852 25 277 31 597 40 023 48 448 10 111 7 000 000 19 063 28 595 35 744 45 275 54 807 11 438 8 000 000 21 213 31 819 39 773 50 380 60 986 12 087 9 000 000 23 308 34 963 43 703 55 358 67 012 12 728 10 000 000 25 358 38 037 47 547 60 226 72 905 13 985 15 000 000 35 075 52 612 65 765 83 302 100 840 15 215 20 000 000 44 151 66 227 82 784 104 859 126 935 21 045 25 000 000 52 780 79 170 98 963 125 353 151 743 26 491 30 000 000 61 068 91 603 114 503 145 038 175 572 31 668 * Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin 1) Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart oder schwerem Stahlbau errichtet werden 2) Einbauten, wie Maschinenfundamente, Emporen, tragende Wände, Kranbahnen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.